Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0134-W/08
Kein Nachweis eines günstigen Studienerfolgs aus dem Vorstudium.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0134-W/08vom 02.04.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., W., vertreten durch Mag.
Wolfgang Weilguni, Rechtsanwalt, 1010 Wien, Liliengasse 1/8, gegen den
Bescheid des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg betreffend
Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für
den Zeitraum 1. März 2007 bis 30. Juni 2007
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) bezog für seinen Sohn W,
geb. am xx.xx.1986, Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge.
Aus einem im Zuge eines Überprüfungsverfahrens
übermittelten Studienblatt ergibt sich, dass der Sohn im Wintersemester
2005/2006 mit dem Studium der Rechtswissenschaften an der Universität Wien
begonnen hat. Ab August 2006 leistete er den Präsenzdienst ab und wechselte
im Sommersemester 2007 das Studium.
Das Finanzamt erließ am 23. Juli 2007 einen Bescheid
über die Rückforderung zu Unrecht bezogener Beträge betreffend
Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für den Zeitraum März 2007 bis
Juni 2007 und führte zur Begründung Folgendes aus:
"Im § 2 Abs. 1
lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) wird hinsichtlich eines
Studienwechsels auf die Bestimmungen des § 17 Studienförderungsgesetz
(StudFG) verwiesen.
Gemäß
§ 17 Abs. 1 Z 2 StudFG liegt ein günstiger Studienerfolg nicht vor,
wenn der Studierende das Studium nach dem jeweils dritten fortgesetzt gemeldeten
Semester (nach dem zweiten Ausbildungsjahr) gewechselt hat.
Gemäß
§ 17 Abs. 4 StudFG in der geltenden Fassung (BGBL. I Nr.76/2000) ist ein
Studienwechsel im Sinne des Abs. 1 Z 2 nicht mehr zu beachten, wenn die oder der
Studierende in dem nunmehr gewählten Studium so viele Semester wie in den
vor dem Studienwechsel betriebenen Studien zurückgelegt hat".
Der steuerliche Vertreter des Bw. erhob mit Schreiben vom
8. August 2007 mit folgender Begründung fristgerecht Berufung:
"1)
Zur Mangelhaftigkeit des (nicht) festgestellten Sachverhaltes:
Die
"Begründung" des angefochtenen Bescheides erschöpft sich in der
Wiedergabe der Bestimmungen der §§ 2 und 17 des FLAG 1967.
Irgendwelche Feststellungen werden von der Erstbehörde nicht getroffen. Es
kann sohin vom Berufungswerber lediglich vermutet werden, dass die Behörde
von einem Studienwechsel des Sohnes des Berufungswerbers ... nach dem
vollendeten dritten Studiensemester ausgeht.
Richtigerweise ist
aber festzuhalten, dass der Sohn des Berufungswerbers im Wintersemester
2006/2007 beurlaubt war und in dieser Zeit den Präsenzdienst ableistete,
was dem Finanzamt auch schriftlich mitgeteilt wurde.
Tatsächlich
erfolgte also der Studienwechsel bereits nach dem zweiten anrechenbaren
Semester, sodass weiterhin von einem günstigen Studienerfolg i.S.d. §
17 StudFG auszugehen ist.
Richtigerweise
hätte die Erstbehörde diesen Sachverhalt feststellen und der
Entscheidung zu Grunde legen müssen.
2)
Unrichtige rechtliche Beurteilung:
Nachdem die
Erstbehörde offenbar von einem unzutreffenden Sachverhalt ausging
(Feststellungen gibt es ja keine) ist die rechtliche Beurteilung verfehlt. Der
Sohn des Berufungswerbers hat nach wie vor einen günstigen Studienerfolg
aufzuweisen, sodass eine Rückforderung der Familienbeihilfe und des
Kinderabsetzbetrages für den Zeitraum März bis Juni 2007 rechtlich
nicht zulässig ist...
Über Ergänzungsersuchen des Finanzamtes vom 28.
August 2007 legte der Bw. den Studienerfolgsnachweis seines Sohnes für das
1. Studienjahr (2005/2006) sowie ein Sammelzeugnis, datiert mit 25. September
2007, vor.
Das Finanzamt erließ am 13. November 2007 eine
Berufungsvorentscheidung und wies die Berufung vom 10. August 2007 mit folgender
Begründung ab:
"Gemäß
§ 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz in der derzeit geltenden
Fassung besteht für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch
nicht vollendet haben, Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie ein ordentliches
Studium betreiben. Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als
Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten
Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die
Ablegung einer Teilprüfung des ersten Rigorosums oder von Prüfungen
aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von
acht Semesterwochenstunden unabhängig von einem Wechsel des Studiums
nachgewiesen wird.
Gem. § 17 Abs.
1 Studienförderungsgesetz liegt ein günstiger Studienerfolg nicht vor,
wenn der Studierende nach einem Studienwechsel aus dem vorhergehenden Studium
keinen günstigen Studienerfolg nachgewiesen hat, bis zum Nachweis eines
günstigen Studienerfolges aus dem neuen Studium...
Ihr Sohn hat einen
günstigen Studienerfolgsnachweis im Ausmaß von acht Wochenstunden am
03.07.2007 erreicht, die Familienbeihilfe wurde ab 07/2007 wieder
gewährt."
Der steuerliche Vertreter stellte fristgerecht einen
Vorlageantrag und verwies darauf, dass das Finanzamt in der
Berufungsvorentscheidung vom 13. November 2007 mit keinem Wort auf die in der
Berufung vorgebrachten Gründe eingegangen sei, insbesondere sei völlig
unbeachtet geblieben, dass der Sohn des Bw. im Wintersemester 2006/2007
beurlaubt gewesen sei und in dieser Zeit den Präsenzdienst abgeleistet
habe. Selbstverständlich hätte dieser Umstand Auswirkungen auf die
Nachweisbarkeit eines Studienerfolges gehabt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Bezüglich der gesetzlichen Bestimmungen wird auf die
Ausführungen des Finanzamtes im Rückforderungsbescheid sowie in der
Berufungsvorentscheidung verwiesen.
Das Finanzamt ging im angefochtenen Bescheid davon aus,
dass ein Wechsel des Studiums nach dem dritten Semester erfolgt sei und somit
ein günstiger Studienerfolg im Sinn des § 2 Abs. 1 lit. b
iVm § 17 Abs. 2 Z. 2 Studienförderungsgesetz (StudFG) nicht
vorliege.
Der Bw. hat in seiner Berufung zu Recht vorgebracht, dass
durch die Ableistung des Präsenzdienstes der Sohn im Wintersemester
2006/2007 beurlaubt war, weshalb der vom Finanzamt herangezogene Abweisungsgrund
unzutreffend ist.
Zu überprüfen ist aber, ob nach § 2 Abs. 1
lit. b drittletzter Satz FLAG der Studierende - unabhängig vom Wechsel des
Studiums - für das vorhergehende Studienjahr die Ablegung von
Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des (seinerzeit) betriebenen
Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden nachweisen kann. Hierauf
hat das Finanzamt bereits zutreffend in der Begründung zur
Berufungsvorentscheidung hingewiesen.
Über Aufforderung hat der Bw. ein Sammelzeugnis
über die von seinem Sohn im Wintersemester 2005/2006 sowie im
Sommersemester 2006 abgelegten Prüfungen eingebracht. Hieraus ist
ersichtlich, dass der Sohn zu Prüfungen im Gesamtumfang von acht
Semesterwochenstunden angetreten ist, hiervon aber nur Prüfungen für
sechs Semesterwochenstunden positiv absolviert hat.
Aus diesem Grund liegen die Voraussetzungen des § 2
Abs. 1 lit. b drittletzter Satz FLAG iVm § 17 Abs. 2 Z 3 StudFG nicht vor
(siehe Wittmann/Papacek, Der Familienlastenausgleich, Kommentar, § 2, Seite
9). Dem Finanzamt kann daher nicht entgegen getreten werden, wenn es
Familienbeihilfe erst ab Erreichen eines günstigen Studienerfolgs
weitergewährt hat.
Wien, am 2.
April 2008
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 17 Abs. 1 Z 3 StudFG, Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305/1992
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0134-W/08
- Stammnummer
- 34008
- Gültig
- 02.04.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF