…2 ErbStG ist ua. inländisches Grundvermögen mit dem zuletzt festgestellten dreifachen Einheitswert zu bewerten. Immerwährende Nutzungen oder Leistungen sind mit dem Achtzehnfachen des Jahreswertes zu bewerten (§ 15 Abs. 2 BewG). Nutzungen oder Leistungen, die nicht in Geld bestehen (Wohnung etc.), sind mit den üblichen Mittelpreisen…
…ist." Gemäß § 15 Abs. 1 BewG darf der Gesamtwert das Achtzehnfache des Jahreswertes nicht übersteigen. Gemäß Abs. 2 leg.cit. sind immerwährende Nutzungen oder Leistungen mit dem Achtzehnfachen des Jahreswertes, ......... zu bewerten. Die Bw. erhob aus zwei Gründen Berufung und zwar: 1. da das Finanzamt…
…vom FA berechnete Vorteil (Anm.: gemeint des A.B. ) nicht nachvollziehbar. Durch das auf immerwährende Zeit eingeräumte Nutzungsrecht könnte dieser große Teile der Tiefgarage niemals als wirtschaftlicher Eigentümer nutzen. Lediglich über vier Stellplätze könne er verfügen. Überdies seien aufgrund örtlicher Gegebenheiten nicht wie vereinbart 28…
…15 BewG sind nur bei der Ermittlung des Gesamtwertes solcher Nutzungen und Leistungen heranzuziehen, die auf eine bestimmte Zeit beschränkt sind oder die auf immerwährende Dauer zu leisten sind oder deren Dauer unbestimmt ist. Bei Nutzungen von unbestimmter Dauer richtet sich die Bewertung aber nur…
… 15 Abs.2 Bewertungsgesetz 1955, (BewG), sind immerwährende Nutzungen und Leistungen mit dem Achtzehnfachen des Jahreswertes, Nutzungen und Leistungen von unbestimmter Dauer vorbehaltlich des § 16 mit dem neunfachen des Jahreswertes zu bewerten. Nach § 472 wird durch das "Recht der Dienstbarkeit" ein Eigentümer (in der Regel…
… 15 Abs.2 Bewertungsgesetz 1955, (BewG), sind immerwährende Nutzungen und Leistungen mit dem Achtzehnfachen des Jahreswertes, Nutzungen und Leistungen von unbestimmter Dauer vorbehaltlich des § 16 mit dem neunfachen des Jahreswertes zu bewerten. Nach § 472 wird durch das "Recht der Dienstbarkeit" ein Eigentümer (in der Regel…
… 15 Abs.2 Bewertungsgesetz 1955, (BewG), sind immerwährende Nutzungen und Leistungen mit dem Achtzehnfachen des Jahreswertes, Nutzungen und Leistungen von unbestimmter Dauer vorbehaltlich des § 16 mit dem neunfachen des Jahreswertes zu bewerten. Nach § 472 wird durch das "Recht der Dienstbarkeit" ein Eigentümer (in der Regel…
… 15 Abs.2 Bewertungsgesetz 1955, (BewG), sind immerwährende Nutzungen und Leistungen mit dem Achtzehnfachen des Jahreswertes, Nutzungen und Leistungen von unbestimmter Dauer vorbehaltlich des § 16 mit dem neunfachen des Jahreswertes zu bewerten. Nach § 472 wird durch das "Recht der Dienstbarkeit" ein Eigentümer (in der Regel…
… 15 Abs.2 Bewertungsgesetz 1955, (BewG), sind immerwährende Nutzungen und Leistungen mit dem Achtzehnfachen des Jahreswertes, Nutzungen und Leistungen von unbestimmter Dauer vorbehaltlich des § 16 mit dem neunfachen des Jahreswertes zu bewerten. Nach § 472 wird durch das "Recht der Dienstbarkeit" ein Eigentümer (in der Regel…
…ausgeschlossen ist. Gemäß § 15 Abs. 2 Bewertungsgesetz 1955 (BewG) sind immerwährende Nutzungen oder Leistungen mit dem Achtzehnfachen des Jahreswertes, Nutzungen oder Leistungen von unbestimmter Dauer vorbehaltlich des § 16 mit dem Neunfachen des Jahreswertes zu bewerten. Den Einlassungen der Bw. nach erfolgte im vorliegendem Fall die…
… 15 Abs.2 Bewertungsgesetz 1955, (BewG), sind immerwährende Nutzungen oder Leistungen mit dem Achtzehnfachen des Jahreswertes, Nutzungen oder Leistungen von unbestimmter Dauer vorbehaltlich des § 16 mit dem Neunfachen des Jahreswertes zu bewerten. Den Einlassungen der Bw. nach erfolgte im vorliegendem Fall die Bemessung der Rechtsgebühr…
…| Kosten insgesamt | EUR 2.950,00.- | Einnahmen pro Klasse EUR 5,40.-netto a 150 Klassen pro Jahr | EUR 810,00.- | Verlust pro Geschäftsjahr | EUR 2.140,00.- Dieser Betrag wäre als immerwährende Nutzung und Leistung im Sinne des …
…ist und nur auf einen begrenzten Zeitraum erwirkt werden kann, während die Dienstbarkeit als unselbständiger Bestandteil der Liegenschaft auch ein Recht auf immerwährende Nutzung begründen kann. Dass eine wirtschaftliche Gleichsetzung zwischen Baurecht und Dienstbarkeit nicht gegeben ist, kommt auch in deren umsatzsteuerlichen Behandlung zum Tragen:…
…und ist aus dieser vertraglichen Bestimmung ersichtlich, dass das Fruchtgenussrecht unzweifelhaft spätestens nach Ablauf des Baurechtes endet und damit dem Grunde nach nicht ungewiss ist. Mit dem gegenständlichen Vertrag wurde keine immerwährende Nutzung oder Leistung im Sinne des § 15 Abs. 2 BewG begründet. Mit Berufungsvorentscheidung…
…und ist aus dieser vertraglichen Bestimmung ersichtlich, dass das Fruchtgenussrecht unzweifelhaft spätestens nach Ablauf des Baurechtes endet und damit dem Grunde nach nicht ungewiss ist. Mit dem gegenständlichen Vertrag wurde keine immerwährende Nutzung oder Leistung im Sinne des § 15 Abs. 2 BewG begründet. Mit Berufungsvorentscheidung…
…und ist aus dieser vertraglichen Bestimmung ersichtlich, dass das Fruchtgenussrecht unzweifelhaft spätestens nach Ablauf des Baurechtes endet und damit dem Grunde nach nicht ungewiss ist. Mit dem gegenständlichen Vertrag wurde keine immerwährende Nutzung oder Leistung im Sinne des § 15 Abs. 2 BewG begründet. Mit Berufungsvorentscheidung…
…und ist aus dieser vertraglichen Bestimmung ersichtlich, dass das Fruchtgenussrecht unzweifelhaft spätestens nach Ablauf des Baurechtes endet und damit dem Grunde nach nicht ungewiss ist. Mit dem gegenständlichen Vertrag wurde keine immerwährende Nutzung oder Leistung im Sinne des § 15 Abs. 2 BewG begründet. Mit Berufungsvorentscheidung…
…Nach § 15 Abs 2 Bewertungsgesetz sind immerwährende Nutzungen oder Leistungen mit dem Achtzehnfachen des Jahreswertes, Nutzungen oder Leistungen von unbestimmter Dauer vorbehaltlich des § 16 Bewertungsgesetzes mit dem Neunfachen des Jahreswertes zu bewerten. Der Wert von Renten, wiederkehrenden Nutzungen oder Leistungen sowie dauernden Lasten, die vom…
…ausgeschlossen ist. Gemäß § 15 Abs. 2 Bewertungsgesetz 1955 (BewG) sind immerwährende Nutzungen oder Leistungen mit dem Achtzehnfachen des Jahreswertes, Nutzungen oder Leistungen von unbestimmter Dauer vorbehaltlich des § 16 mit dem Neunfachen des Jahreswertes zu bewerten. Den Einlassungen der Bw. nach erfolgte im vorliegendem Fall die…
…habe. Laut Punkt IV des Realteilungs- und Dienstbarkeitsbestellungsvertrages werde dem Grundstück 1/4 das immerwährende und unentgeltliche Recht der Leitung eingeräumt. Aufgrund der vertraglichen Verpflichtung und tatsächlichen Ausgestaltung sei eine Verbauung dieser Fläche bzw. anderweitige Nutzung durch den Bw und seine Rechtsnachfolger daher nicht gegeben…