Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0482-W/04
Vertrag auf bestimmte Zeit oder auf unbestimmte Zeit?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0482-W/04vom 09.02.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der L.K., L.W., vertreten durch T.W.,
gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern
Wien vom 2. Dezember 2003 betreffend Rechtsgebühr
entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid gemäß
§ 289
Abs. 2 BAO abgeändert wie folgt: Die Rechtsgebühr
gemäß
§ 33 TP 9 GebG wird festgesetzt mit
€ 4.134,24 (2 % von einer Bemessungsgrundlage von
€ 206.712,00).
Entscheidungsgründe
Mit Servitutsvertrag vom
10. Oktober 2003, abgeschlossen zwischen der L.B. als Servitutsgeberin
und der L.K., der Berufungswerberin, wurde der Berufungswerberin die
Dienstbarkeit der Fruchtnießung gemäß
§ 509 ABGB an dem
der Servitutsgeberin gehörigen Baurechte und Mietrechte am Grundstück
Nr. 1 eingeräumt. Als Entgelt für die Einräumung dieses
Servitutsrechtes hat die Berufungswerberin ab dem 1. Jänner 2003
monatlich einen Betrag von € 1.595,-- zuzüglich Umsatzsteuer zu
bezahlen.
Der Artikel V.
"Dauer" dieses Vertrages lautet:
"Festgehalten
wird, dass das Baurecht bis 31.12.2102 besteht (lt. Nachtrag zum
Baurechtsvertrag vom 2. Mai 2003). Dieser Servitutsvertrag verlängert sich
ipso facto in jenem Umfange, als sich auch das Baurecht verlängert. Das
Fruchtgenussrecht wird ausdrücklich nur bis zum Erlöschen des
Baurechts aus welchem Grund auch immer eingeräumt. Die Servitutsgeberin ist
verpflichtet, das Baurecht aufrecht zu halten und alles vorzukehren, dass eine
vorzeitige Auflösung unterbleibt.
Das
Fruchtgenussrecht wird auf Dauer des Bestehens der Servitutsberechtigten
eingeräumt. Der Fortbestand des Servituts gilt jedoch unabhängig vom
Wechsel der Gesellschafter. Für den Fall, dass die Servitutsberechtigte in
Liquidation tritt, sind die gemäß dem Gesellschaftsvertrag der
Servitutsberechtigten (oder allfälligen sonstigen Vereinbarungen zwischen
den Gesellschaftern der Servitutsberechtigten) hiezu Berechtigten berechtigt zu
erklären, dass sie den Servitutsvertrag als Servitutsberechtigte ungeachtet
der Liquidation der Servitutsberechtigten gemäß diesem Vertrage
fortsetzen und sind berechtigt, diese Fortsetzung in einer von ihnen
gewünschten Rechtsform fortzuführen. Dies umfasst auch das Recht, die
Rechte und Pflichten aus dem Servitutsvertrag auf Dritte oder einzelne/mehrere
der Gesellschafter der Servitutsberechtigten zu übertragen. Die
Servitutsgeberin nimmt ausdrücklich dieses Recht der Gesellschafter der
Servitutsberechtigten zur Kenntnis und erklärt bereits jetzt, einen
derartigen Eintritt in den Servitutsvertrag zu akzeptieren. Sie verpflichtet
sich - welche Verpflichtung auch die sodann Eintretenden in den
Servitutsvertrag trifft - alle zur Umsetzung dieses Eintrittes
erforderlichen Urkunden zu errichten und die Übertragung des
Servitutsrechtes im Grundbuch in der gehörigen Form zu veranlassen. Die
damit im Zusammenhang stehenden Kosten haben die Eintretenden zu
tragen.
Die
Servitutsgeberin verpflichtet sich, einen gleichlautenden Servitutsvertrag mit
einem von der Servitutsberechtigten namhaft gemachten Dritten
abzuschließen, der an die Stelle der Servitutsberechtigten tritt. Die
Errichtung dieses Vertrages hat innerhalb von vier Wochen nach schriftlicher
Nennung des Dritten zu erfolgen.
Jede
Partei ist berechtigt, den gegenständlichen Vertrag unter Einhaltung einer
dreimonatigen Frist zu jedem Monatsletzten zu kündigen, wenn über das
Vermögen einer der beiden
Parteien
ein Reorganisations-, Ausgleichs- oder Konkursverfahren eröffnet wurde. Im
Falle der Eröffnung eines der vorgenannten Verfahrens über die
Servitutsberechtigte, sind die Gesellschafter der Servitutsberechtigten
ungeachtet der Kündigung, die durch die Abgabe einer solchen Erklärung
wirkungslos wird, berechtigt, gegenüber der Servitutsgeberin zu
erklären, dass einzelne oder alle von ihnen den Servitutsvertrag auf seine
restliche Laufzeit fortsetzen und in den Servitutsvertrag eintreten. Den so
Eintretenden steht die Wahl der Rechtsform frei, in welcher sie den Eintritt
erklären/vollziehen. Bereits die Beantragung eines der vorgenannten
Verfahrens berechtigt den jeweils anderen Vertragsteil dann, den
gegenständlichen Vertrag unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist zu
jedem Monatsletzten zu kündigen, wenn die Beantragung eines solchen
Verfahrens durch den jeweiligen Vertragsteil selbst erfolgt. Auch in diesem
Falle sind die Gesellschafter der Servitutsberechtigten zur Abgabe der
vorstehend geregelten Erklärung und damit der Aufhebung der Kündigung
berechtigt.
Soweit
dem nicht zwingende Bestimmungen entgegenstehen, ist die Servitutsgeberin zur
Auflösung des Servitutsvertrages nicht berechtigt, wenn über das
Vermögen der Servitutsgeberin selbst eines der vorgenannten Verfahren
eröffnet wird oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels
kostendeckenden Vermögens unterbleibt.
Wird
über das Vermögen der Servitutsberechtigten eines der vorgenannten
Verfahren eröffnet und führt dies mangels Eintrittes den
Servitutsvertrag Fortsetzender zur Auflösung des Servitutsvertrages, hat
die Servitutsgeberin der Servitutsberechtigten den Zeitwert der von der
Servitutsberechtigten vorgenommenen Investitionen zu ersetzen. Die
Auflösung des Servitutsvertrages oder von diesen, wie in diesem Artikel V
geregelt, benannten Dritten, tritt jedoch dann nicht ein, wenn der
eintrittsberechtigte Gesellschafter der Servitutsberechtigten die Fortsetzung
des Servitutsvertrages zwischen ihnen und der Servitutsgeberin erklären.
Wird über den Zeitwert keine Einigung erzielt, ist über Verlangen auch
nur eines der Vertragsteile der Zeitwert durch einen aufrecht eingetragenen
Sachverständigen festzustellen. Wird über die Person des
Sachverständigen trotz Aufforderung eines Vertragsteiles innerhalb von drei
Wochen keine Einigung erzielt, ist dieser durch den Präsidenten der Kammer
der Wirtschaftstreuhänder über Antrag auch nur eines der Vertragsteile
zu bestimmen. Das Sachverständigengutachten ist für beide Teile
bindend.
Im
Falle der Beendigung des Fruchtgenussrechtes aus sonstigen Gründen gehen
die baulichen Veränderungen ersatzlos in das Eigentum der Servitutsgeberin
über soweit diese baulichen Veränderungen nicht ohne Verletzung der
Substanz entfernt werden können. Können sie ohne Verletzung der
Substanz entfernt werden, so steht der Servitutsberechtigten das Wahlrecht zu,
dieselben zu entfernen oder zu belassen.
Die
Liegenschaft ist durch die Servitutsgeberin in jenem Zustand zu übernehmen,
in welchem sie sich zum Zeitpunkt der Beendigung des Servitutsvertrages
befindet. Ein darüber hinausgehender Anspruch steht der Servitutsgeberin
nicht zu."
Mit Bescheid vom
2. Dezember 2003 wurde vom Finanzamt für Gebühren und
Verkehrsteuern in Wien der Berufungswerberin für diesen Servitutsvertrag
gemäß
§ 33 TP 9 GebG die Gebühr mit € 8.268,48
vorgeschrieben. Die Bemessungsgrundlage wurde gemäß
§ 15 Abs. 2
BewG mit dem 18-fachen Jahresentgelt ermittelt.
In der gegen diesen Bescheid
eingebrachten Berufung wurde vorgebracht, dass nach ständiger
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes immerwährende Leistungen und
Nutzungen dann vorliegen, wenn das Ende der Leistungen/Nutzungen sowohl dem
Grunde
als auch dem Zeitpunkt nach
ungewiss ist. Im gegenständlichen Fall ist die Laufzeit des
Fruchtgenussrechtes an das Bestehen des Baurechtes gekoppelt und ist aus dieser
vertraglichen Bestimmung ersichtlich, dass das Fruchtgenussrecht unzweifelhaft
spätestens nach Ablauf des Baurechtes endet und damit dem Grunde nach nicht
ungewiss ist. Mit dem gegenständlichen Vertrag wurde keine
immerwährende Nutzung oder Leistung im Sinne des § 15 Abs. 2 BewG
begründet.
Mit Berufungsvorentscheidung
vom 10. Februar 2004 wurde vom Finanzamt für Gebühren und
Verkehrsteuern in Wien diese Berufung als unbegründet abgewiesen. Die
Abweisung wurde wie folgt begründet:
"Die
Berufungswerberin (Bw.) wendet sich gegen die Bewertung mit dem 18-fachen des
Jahreswertes nach § 15 (2) BewG (immerwährende Dauer). Es sei hier
keine immerwährende Vertragsdauer gegeben. Die Bw. hält aber in der
Berufung fest, dass die Einräumung des Fruchtgenussrechtes an ein zeitlich
befristetes Baurecht erfolgt wäre. Der Ablauf des gegenständlichen
Rechtes sei an den Ablauf des Baurechtes gekoppelt und sei daher dem Grunde nach
bestimmt.
Das Baurecht wurde bis
zum 31. 12. 2102 eingeräumt. Es liegt hier, wie auch die Bw. festhält,
eine bestimmte Zeit vor. An diese Laufzeit knüpft der Servitutsvertrag an.
Die Parteien haben durch den Verweis auf den Baurechtsvertrag die Vertragsdauer
des Fruchtgenussrechtes bestimmt (vgl. VwGH v. 19. 12. 2002, Zl. 99/16/0405).
Bei bestimmter Vertragsdauer ist nach § 26 iVm § 15 (1) BewG der
Gesamtwert der Nutzung die Summe der einzelnen Jahreswerte, maximal das
18-fache. Dem in der Berufung zit. VwGH-Erk. v. 16. 2. 1984 Zlen. 83/15/0047,
0048, lag ein anderer Sachverhalt zugrunde: Der Ablauf des Rechtes war von der
Betriebsfähigkeit der Liftanlagen abhängig (unbestimmte Dauer).
Vorliegendenfalls ist, wie in der Berufung ausdrücklich angeführt, der
Ablauf des Rechtes an den Ablauf des Baurechtes gekoppelt und ist daher dem
Grunde nach bestimmt.
Im
Ergebnis tritt keine Änderung ein, da nach § 15 (1) BewG hier
gleichfalls der Gesamtwert der Nutzung mit dem 18-fachen des Jahreswertes zu
bewerten ist."
In dem darauf eingebrachten Vorlageantrag wurde
ergänzend vorgebracht, dass der gegenständliche Vertrag neben den
Kündigungsgründen des Konkurses, Ausgleiches oder der Reorganisation
ein so genanntes Präsentationsrecht enthält. Die Berufungswerberin ist
gemäß Punkt V des Vertrages jederzeit berechtigt, der
Servitutsgeberin einen geeigneten Nachfolger in der Ausübung des
Fruchtgenussrechtes namhaft zu machen. Mangels Judikatur zur vertraglichen
Fruchtgenusseinräumung wird auf die Judikate des Verwaltungsgerichtshofes
zu Bestandverträgen verwiesen, da die Einräumung eines
Servitutsrechtes und die Errichtung eines Bestandvertrages vom Vertragsinhalt
hinsichtlich der Frist durchwegs vergleichbar sind. Nach ständiger
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht das Unterscheidungsmerkmal
zwischen auf bestimmte und auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen
Bestandverträgen darin, ob nach dem erklärten Vertragswillen beide
Vertragsteile durch eine bestimmte Zeit an den Vertrag gebunden sein
sollen oder nicht. Wesentlich für die Qualifizierung
eines Vertrages als Vertrag von unbestimmter Dauer ist einerseits, dass die
Beendigungsmöglichkeit durch den Urkundeninhalt gedeckt ist und
andererseits, dass die Realisierung der Beendigungsmöglichkeit nicht
völlig unwahrscheinlich ist. Das mit dem gegenständlichen
Servitutsvertrag eingeräumte Fruchtgenussrecht kann nach dem erklärten
Parteiwillen jederzeit durch die Inanspruchnahme eines Weitergabe- und
Präsentationsrechtes beendet werden. Die Ausübung des Weitergabe- und
Präsentationsrechtes ist unter Berücksichtigung aller Umstände
als nicht unwahrscheinlich zu qualifizieren. Der gegenständliche Vertrag
sei als Vertrag von unbestimmter Dauer zu qualifizieren und damit
gemäß
§ 15 Abs. 2 BewG mit dem neunfachen Jahreswert zu
bewerten.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Dienstbarkeiten, wenn jemandem
der Titel der Erwerbung einer Dienstbarkeit entgeltlich eingeräumt oder die
entgeltliche Erwerbung von dem Verpflichteten bestätigt wird, unterliegen
gemäß
§ 33 TP 9 GebG einer Rechtsgebühr in Höhe von 2
vH vom Wert des bedungenen Entgeltes. Daraus folgt, dass bei Verträgen auf
bestimmte Dauer der Wert der vom Servitutsberechtigten während der gesamten
vorgesehenen Vertragsdauer geschuldeten Leistungen in die Bemessungsgrundlage
einzubeziehen ist. Dieser beträgt gemäß
§ 15 Abs. 1 Satz 3
BewG höchstens das Achtzehnfache des Jahreswertes. Bei unbestimmter
Vertragsdauer sind die wiederkehrenden Leistungen hingegen gemäß
§ 15 Abs. 2 mit dem Neunfachen des Jahreswertes zu bewerten.
Im gegenständlichen Fall
ist bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage noch zu klären, ob ein
Vertrag auf bestimmte oder unbestimmte Dauer vorliegt.
Das Unterscheidungsmerkmal
zwischen auf bestimmte Zeit und auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen
Verträgen besteht darin, ob nach dem erklärten Vertragswillen beide
Vertragsteile durch eine bestimmte Zeit an den Vertrag gebunden sein sollen oder
nicht, wobei allerdings die Möglichkeit, den Vertrag aus einzelnen bestimmt
bezeichneten Gründen schon vorzeitig aufzulösen, der Beurteilung des
Vertrages als eines auf bestimmte Zeit abgeschlossenen nicht im Wege steht. Was
eine Beschränkung der Kündigungsmöglichkeit auf einzelne im
Vertrag ausdrücklich bezeichnete Fälle darstellt, ist eine Frage, die
nach Gewicht und Wahrscheinlichkeit einer Realisierung der vertraglich
vereinbarten Kündigungsgründe von Fall zu Fall verschieden beantwortet
werden muss.
Für den Fall der
Liquidation der Berufungswerberin besteht für ihre Gesellschafter ein
Fortsetzungs- und Eintrittsrecht. Vereinbarungsgemäß sind die
Vertragsparteien berechtigt
den Vertrag zu kündigen,
wenn über das Vermögen einer der Parteien ein Reorganisations-,
Ausgleichs- oder Konkursverfahren eröffnet wurde. Bei Eröffnung eines
dieser Verfahren über die Berufungswerberin können auch wieder ihre
Gesellschafter erklären, den Servitutsvertrag auf seine restliche Laufzeit
fortzusetzen und in diesen einzutreten.
Neben diesen
Kündigungsgründen und Fortsetzungs- und Eintrittsrechten wurde im
Punkt V. dieses Vertrages weiter vereinbart, dass sich die Servitutsgeberin
verpflichtet einen gleich lautenden Servitutsvertrag mit einem von der
Berufungswerberin namhaft gemachten Dritten abzuschließen, der an die
Stelle der Berufungswerberin tritt. Danach ist die Berufungswerberin jederzeit
berechtigt, der Servitutsgeberin einen geeigneten Nachfolger in der
Ausübung des Fruchtgenussrechtes namhaft zu machen.
Bei diesem im Vertrag
vereinbarten Recht handelt es sich um ein so genanntes Präsentationsrecht,
welches der Berufungswerberin das Recht einräumt, der Servitutsgeberin eine
geeignete Person als Nachfolger vorzuschlagen, wobei die Servitutsgeberin
verpflichtet ist, innerhalb von vier Wochen nach schriftlicher Nennung dieses
Nachfolgers mit diesem einen gleich lautenden Servitutsvertrag
abzuschließen. Dass die Servitutsgeberin die Möglichkeit hat, diesen
Nachfolger aus bestimmten Gründen nicht zu akzeptieren, wurde im
gegenständlichen Vertrag nicht vereinbart. Der Nachfolger tritt dann an die
Stelle der Berufungswerberin.
Die Berufungswerberin hat es somit in Gestalt ihres
Präsentationsrechtes in der Hand, jederzeit durch Nennung eines Nachfolgers
eine Auflösung des Fruchtgenussrechtes zu bewirken. Ökonomisch
denkende Unternehmer vereinbaren so genannte Weitergabe- oder
Präsentationsrechte in von ihnen geschlossenen Verträgen deshalb, um
im Wege der Ausübung derselben jederzeit den sich laufend ändernden
ökonomischen Verhältnissen entsprechend Rechnung tragen zu
können. Das im vorliegenden Fall durch Punkt V. des Servitutsvertrages
eingeräumte Recht der Berufungswerberin, eine Auflösung des Vertrages
durchzusetzen, muss im konkreten Fall nach ihrem Gewicht und ihrer
Wahrscheinlichkeit so beurteilt werden, dass damit wegen der Freiheit der
Berufungswerberin zur Vertragsbeendigung insgesamt eine ungewisse Vertragsdauer
anzunehmen ist. Die Ausübung des Weitergabe- und Präsentationsrechtes
ist nicht als unwahrscheinlich zu qualifizieren. Es liegt hier ein Vertrag von
unbestimmter Dauer vor und ist somit die Bemessungsgrundlage mit dem Neunfachen
des Jahreswertes zu bewerten.
Das Unterscheidungsmerkmal zwischen auf bestimmte Zeit und
auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Verträgen besteht darin, ob nach dem
erklärten Vertragswillen beide
Vertragsteile durch eine bestimmte Zeit an den Vertrag
gebunden sein sollen oder nicht. Durch das Präsentationsrecht liegt es in
der Hand der Berufungswerberin jederzeit durch Nennung eines Nachfolgers aus dem
Vertrag auszusteigen. Sie ist somit nicht durch eine bestimmte Zeit an den
Vertrag gebunden.
Da dem Berufungsbegehren vollinhaltlich stattgegeben wurde,
konnte auf die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung verzichtet
werden.
Aus diesen Gründen war spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 9.
Februar 2007
Normen und Schlagworte
- § 33 TP 9 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 15 Abs. 2 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0482-W/04
- Stammnummer
- 26440
- Gültig
- 09.02.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF