Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0041-W/06
Vorläufige Festsetzung der Grunderwerbsteuer vom dreifachen Einheitswert
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0041-W/06vom 23.07.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Schönherr
Rechtsanwälte OEG, 1010 Wien, Tuchlauben 17, gegen den Bescheid des
Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien betreffend
Grunderwerbsteuer entschieden:
Der Bescheid
vom 2. September 2005 wird gemäß
§ 200
Bundesabgabenordnung, (BAO) für vorläufig erklärt. Im
Übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
In Punkt Erstens des Kaufvertrages vom 28. Jänner
2005 verkauft und übergibt die E. an die J.H. die Baurechtsliegenschaft X
der KG M. zu einem vereinbarten Gesamtkaufpreis von € 1,00.-
In Punkt Neuntens dieses Vertrages wird festgestellt, dass
dieser Vertrag dadurch aufschiebend bedingt ist, dass die Stadt Wien von ihrem
Vorverkaufsrecht gemäß Punkt Sechstens des Baurechtsvertrages vom 23.
Juli 1987 keinen Gebrauch macht.
In Punkt Zweitens des Vertrages zwischen der Stadt Wien und
der Bw. vom 21. Februar 2005 bzw. 22. März 2005 kommen beide
Parteien überein, dass die Bw. anstelle der E. in den Baurechtsvertrag vom
23. Juli 1987 mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2005 eintritt.
In Punkt Zweitens lit. a dieses Vertrages verpflichtet sich
die Bw. ausdrücklich das Bauwerk in guten und benutzbaren Zustand zu
erhalten bzw. erhalten zu lassen und ein 25 Meter Schwimmbecken in Betrieb zu
halten.
In Punkt Viertens dieses Vertrages verpflichtet sich die
Bw. ausdrücklich, das 25 Meter Schwimmbecken samt den erforderlichen
Umkleidemöglichkeiten für Zwecke des Schulschwimmens Montags-Freitags
von 8-14 Uhr, zu den jeweils durch die Stadt Wien-MA44 festgesetzten Tarif zur
Verfügung zu stellen. Weiters wird in diesem Punkt festgestellt, dass die
Nutzung maximal durch zwei Schulklassen gleichzeitig erfolgen darf und das
Aufsichtspersonal dafür von den Schulen selbst zu bestellen ist.
In Punkt Fünftens verpflichtet sich die Bw. weiters
Tageskarten zum Besuch der Einrichtungen insbesondere des Pool- und des
Wellnessbereiches anzubieten.
Mit Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und
Verkehrsteuern wurde gegenüber der Bw. die Grunderwerbsteuer idHv. €
110.941,99.-, ausgehend vom dem am 1 .Jänner 1988 festgestellten
Einheitswert der Liegenschaft von € 1.056.590,00.- in dreifacher Höhe,
festgesetzt.
Dagegen erhob die Bw. fristgerecht Berufung mit
nachstehender Begründung:
Die Grunderwerbsteuer wäre nicht vom dreifachen
Einheitswert sondern von der Gegenleistung im Sinne des § 4 Abs.1 GrEStG zu
berechnen gewesen. Gegenleistung wäre der Kaufpreis einschließlich
der vom Käufer übernommenen sonstigen Leistungen, für die
entscheidend wäre, in welchem Zustand der Kaufgegenstand erworben werden
soll. Laut Inhalt des Vertrages mit der Stadt Wien wäre der von den
Parteien beabsichtigte Zielzustand die Wiedereröffnung des Mb.es. Daher
wären die zur Erreichung dieses Zielzustandes erforderlichen Kosten der
Renovierung des Bauwerkes in der Höhe von € 65.000.- als
Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer anzusehen.
Als Beweismittel wurde die Bestätigung S. vom 5
.Oktober 2005 über ein von dieser Anfang Jänner 2005 erstelltes
Offert: Wiederinbetriebnahme des Mb.es, zu einer Pauschale von
€ 65.000.-vorgelegt.
Mit Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes für
Gebühren und Verkehrsteuern Wien wurde diese Berufung als unbegründet
abgewiesen und dazu ausgeführt, dass lt. Vertrag mit der Stadt Wien die Bw.
sich zwar verpflichtet habe, die Baurechtsliegenschaft in gutem und benutzbaren
Zustand zu erhalten und ein 25 m Schwimmbecken zu erhalten , jedoch darüber
hinaus sie sich auch verpflichtet habe das Schwimmbecken zu bestimmten
Tageszeiten zu von der MA 44 dafür festgesetzten Eintrittspreisen für
das Schulschwimmen zur Verfügung zu stellen und Tageskarten anzubieten.
Für die Schätzung gemäß
§ 184 BAO dieser beiden, zur
Gegenleistung im Sinne des § 4 Abs.1 GrEStG, zählenden
Verpflichtungen, würde es keine Anhaltspunkte geben.
Im dagegen eingebrachten Vorlageantrag ergänzte die
Bw. das Berufungsbegehren insoweit, als dass sie die Kosten das Schwimmbecken
150 Stunden im Jahr für Zwecke des Schulschwimmens zu von der MA 44 jeweils
festgelegten Preisen bereit zu stellen als Verlust mit € 2.140.- per
Geschäftsjahr veranschlagte.
Dazu wurde nachstehende Kostenrechnung aufgestellt.
|
Kosten für Benutzung der Garderobe/Gang EUR 20.000
auf 20 Jahre jährlich ergibt sich daher ein Betrag in Höhe von
|
EUR 1.000,00.-
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Personalaufwand,1 Aufsichtskraft je Stunde
à EUR 13,00 (150 h /Jahr)
|
EUR 1.950,00.-
|
Kosten insgesamt
|
EUR 2.950,00.-
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Einnahmen pro Klasse EUR 5,40.-netto a 150 Klassen pro
Jahr
|
EUR 810,00.-
|
Verlust pro Geschäftsjahr
|
EUR 2.140,00.-
Dieser Betrag wäre als immerwährende Nutzung und
Leistung im Sinne des § 15 BewG- mit achtzehnfachen des Jahreswertes
(= € 38.520,00.-) zu bewerten.
Weiters erklärte sie, dass die Verpflichtung zur
Ausgabe von Tageskarten zu einem Preis von € 25,00.- pro Person keinen
zusätzlichen Aufwand an Personal, Räumen oder Geräten darstellen
würde; und somit dieser Teil der Gegenleistung mit € 00,00.- zu
bewerten wäre.
Sohin wäre zu den € 65.000.- (Kosten der
Instandsetzung des Bauwerkes) auch der Betrag von € 38.520,00.- als
Gegenleistung für die Bemessung der Grunderwerbsteuer zum Ansatz zu
bringen.
Daraufhin erging seitens des UFS an die Bw. am
18. Jänner 2007 nachstehender Vorhalt:
Gemäß
§ 4 Abs.1 GrEStG ist die Grunderwerbsteuer grundsätzlich vom Wert der
Gegenleistung zu ermitteln. Wenn eine Gegenleistung zwar objektiv vorhanden,
aber entweder überhaupt nicht oder nur schwer oder ungenau zu ermitteln
ist, so ist sie durch das Mittel der Schätzung (§ 184 BAO), zu
ermitteln. Erst wenn die Schätzung unmöglich ist, kann die Steuer vom
Einheitswert des Grundstückes erhoben werden. Im Sinne des § 5 GrEStG,
in welchem der Begriff und der Umfang der Gegenleistung näher
erläutert wird, versteht man unter Gegenleistung alles, was der Käufer
einsetzen muss um das Grundstück zu erhalten. Bei der Bestellung bzw.
Änderung eines Baurechtes ist Gegenleistung jede Leistung, die der
Bauberechtigte für die Bestellung bzw. Änderung des Baurechtes
gewährt.
Im gegenständlichen Fall
verpflichtete sich die Berufungswerberin (Bw), lt. vorliegendem Vertrag
über die Änderung des Baurechtes vom 22. März 2005
gegenüber der Stadt Wien zur Entrichtung eines Bauzinses von jährlich
€ 40.000.-, zum Erhalt des Gebäudes im guten und benutzbaren Zustand
und zum Erhalt des Betriebes des Schwimmbeckens, zur Bereithaltung des 25m
Schwimmbeckens samt den erforderlichen Umkleidemöglichkeiten für
Zwecke des Schulschwimmens, werktags von 8.00h bis 14.00h, sowie zum Anbieten
von Tageskarten zum Besuch der Einrichtungen insbesondere des Pool und
Wellnessbereiches.
Die
Entrichtung des Bauzinses ist, als im Zeitpunkt der Entstehung der
Grunderwerbsteuerpflicht bereits bestehende dauernde Last, nicht als
Gegenleistung für die Bemessung der Grunderwerbsteuer anzusehen. Die
anderen Verpflichtungen gelten objektiv als Gegenleistung, deren Wert, im Lichte
der vorstehenden Ausführungen, zunächst zu ermitteln bzw. zu
schätzen ist, und erst wenn sich die Unmöglichkeit dieses Unterfangens
herausstellt, ist als Bemessungsgrundlage für die Berechnung der
Grunderwerbsteuer der dreifache Einheitswert der Liegenschaft
heranzuziehen.
Bezug nehmend auf Ihre
Ausführungen zur Ermittlung der Gegenleistung und auf die dazu
beigebrachten Unterlagen werden Sie ersucht, nachstehende Fragen innerhalb von
vier Wochen ab Zustellung dieses Schreibens zu beantworten und die
angesprochenen Beweismittel vorzulegen:
Worauf gründet sich Ihre
als Beilage zwei zum Vorlageantrag abgegebene Kostenschätzung? Sie werde
ersucht allfällige Beweismittel dazu beizubringen. Es wird dazu mitgeteilt,
dass lt. telefonischer Auskunft der G. vom 16. Jänner 2007 bis dato
dort kein Schulschwimmen stattgefunden hat und daher auch von der MA 44 noch
keine Preise dafür festgelegt wurden. Es wird auf die in der Beilage
enthaltenen Ausführungen hingewiesen. Den für die Bereitstellung einer
Aufsichtskraft jährlich angeführten Kosten wird entgegengehalten, dass
lt. Punkt vier des o.a. Vertrages Aufsichtspersonal von den Schulen selbst
bereit zu stellen ist.
Gibt es, außer im Rahmen
des Schulschwimmens, für Kinder und Jugendliche die Möglichkeit
ausschließlich das Schwimmbad zu benutzen? Wenn ja wird die Beistellung
einer Preisliste ersucht und ersucht mitzuteilen, wie viele Kinder und
Jugendliche dieses Angebot jährlich in Anspruch nehmen. (wenn möglich
unter Beibringung von Beweismitteln)
Weiters werden Sie ersucht,
unter Anschluss von Beweismitteln darzulegen, in welcher Höhe, Ihrer
Ansicht nach, die als Gegenleistung anzusehende Verpflichtung zur Ausgabe von
Tageskarten anzusetzen ist. Diese Verpflichtung ist nämlich unbeschadet des
Umstandes, dass die Ausgabe von Tageskarten zu einem Preis von € 25,00.-
offenbar auch ohne vertragliche Vereinbarung mit der Stadt Wien erfolgt
wäre, als Gegenleistung wertmäßig zu ermitteln bzw. zu
schätzen.
Letztlich werden Sie ersucht,
eine Liste aller für das Mb. geltenden Angebote für die Benützung
der Einrichtungen insbesondere des Pool und Wellnessbereiches (z.B. Monatskarte,
Jahreskarte, Punktekarte,... ) beizubringen und mitzuteilen, wie viele Personen
jeweils die Angebote jährlich in Anspruch nehmen (wenn möglich unter
Beibringung von Beweismitteln)
Als Beilage zu diesem Vorhalt wurde der Bw. der
Schriftverkehr zwischen dem UFS und der MA 44 vom 17/18 Jänner 2007
übermittelt, aus welchem hervorgeht, dass die MA 44 Schulschwimmen zu
nachstehenden Preisen anbietet.
Bundesgymnasien
bis zur zehnten Schulstufe: Für eine Klasse von 30 Schuler plus zwei
erwachsene Begleitpersonen zu einem Bezugschein von insgesamt 15,00 € :1h
Schulschwimmen
Bundesgymnasien
ab der zehnten Schulstufe: Für eine Klasse von 30 Schuler plus zwei
erwachsene Begleitpersonen zu einem Bezugschein von insgesamt 22,00 € :1h
Schulschwimmen
Für
Kinder (7 bis 14 Jahre): Jahreskarte zu € 40,00, Halbjahreskarte zu €
22,00
Für
Jugendliche(15 bis 18 Jahre): Jahreskarte zu € 68,00, Halbjahreskarte zu
€ 40,00
Weiters wurde mitgeteilt, dass die Kosten des
Schulschwimmens für Pflichtschulen werden von der MA 56 übernommen
werden.
In ihrer Stellungnahme vom 18. Februar 2007 teilte die
Bw. mit, dass die in der Beilage zwei des Vorlageantrages enthaltenen Kosten
betreffend Schulschwimmen sich auf die Schätzung der
Geschäftsführung während des laufenden Bauvorhabens im November
2005 gründen würden und dass mittlerweile feststehen würde, dass
der Teil der Gegenleistung welcher das Schulschwimmen betrifft, mit €
39.118,00 zu beziffern ist. Als Beweismittel dazu legte sie die Bestätigung
der Fa. vom 17. Februar 2007 vor, wonach für die Herstellung der
für das Schulschwimmen notwendigen Einrichtungen der vorstehend
angeführte Betrag angefallen ist.
Der Jahresaufwand für die Verpflichtung zur
Bereitstellung von Tageskarten wurde, basierend auf die Saldenlisten März
2006 bis September 2006, gekürzt um jene Kosten, die nicht unmittelbar der
Vergabe von Tageskarten zuzurechnen sind, von der Bw. mit € 5.078,16
beziffert und dazu nachstehende Berechnung angestellt:
Monatlicher Aufwand (= € 77.855,82.-) mal Anzahl der
Tageskarten im Monat (47) mal 12 Monate dividiert durch Gesamtzutrittszahl im
Monat (= 8647) = € 5.078,16.-
Weiters wurde mitgeteilt, dass außerhalb des
Schulschwimmens Kinder und Jugendliche keine Möglichkeit zur
ausschließlichen Benutzung des Schwimmbades haben und letztlich wurde eine
Liste diverser Angebote von Clubkarten zu unterschiedlichen Monatsbeiträgen
vorgelegt.
Dieses Schreiben wurde gemäß
§ 183 Abs.4
BAO der Amtspartei zur Äußerung vorgelegt. In ihrer Stellungnahme vom
5. März 2007 erklärte diese, dass nur die Kosten, welche das
Bauwerk in guten und benutzbaren Zustand versetzen und die Kosten der Errichtung
der Umkleidekabinen für das Schulschwimmen als Teil der Gegenleistung zu
beziffern wären. Die weitere Gegenleistung, welche die Bw. durch das
Anbieten von Tageskarten und des Schulschwimmens zu leisten habe, wäre
jedoch nicht zu beziffern. Die mit dem Anbieten dieser Leistungen einhergehende
Störung eines normalen Badebetriebes wäre mit einem gewissen
Einnahmeverlust verbunden und das Schulschwimmen würde auch eine
erhöhte Abnutzung des Gebäudes und seiner Einrichtungen bedeuten. Die
Bw. würde in ihrer Stellungnahme zwar einen weiteren Teil der
Gegenleistung, nämlich den Personalaufwand umgelegt auf die
begünstigten Karten, nicht jedoch die gesamte Gegenleistung
erfassen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 4 Abs.1 Grunderwerbsteuergesetz
1987 (GrEStG), ist die Steuer vom Wert der Gegenleistung zu berechnen.
Gemäß
§ 4 Abs.2 Z 1 GrEStG ist die Steuer
vom Wert des Grundstückes zu berechnen, soweit eine Gegenleistung nicht
vorhanden oder nicht zu ermitteln ist.
Gemäß
§ 5 Abs.1 GrEStG ist Gegenleistung
bei einem Kaufpreis einschließlich der vom Käufer übernommenen
sonstigen Leistungen und der dem Verkäufer vorbehaltenen Nutzungen
Im Sinne des § 6 Abs.1 lit.b GrEStG ist in diesem Fall
als Wert des Grundstückes das Dreifache des Einheitswertes
anzusetzen.
Gemäß
§ 17 Abs.3 Bewertungsgesetz 1955 (
BewG), ist bei Nutzungen oder Leistungen, die ihrem Betrag nach ungewiss sind
oder schwanken, als Jahreswert der Betrag zu Grunde zu legen, der in Zukunft im
Durchschnitt der Jahre voraussichtlich erzielt werden wird.
Im Sinne des § 200 Abs.1 erster Satz
Bundesabgabenordnung (BAO), kann die Abgabenbehörde die Abgabe
vorläufig festsetzen, wenn nach dem Ergehen des Ermittlungsverfahrens, der
Umfang der Abgabenpflicht noch ungewiss ist.
Wenn die Ungewissheit beseitigt ist, ist die
vorläufige Abgabenfestsetzung durch eine endgültige zu ersetzen.(Abs.2
leg.cit.)
Zur Gegenleistung gehört jede Leistung, die der
Erwerber als Entgelt für den Erwerb des Grundstückes gewährt,
oder die der Veräußerer als Entgelt für die
Veräußerung empfängt.
Gegenleistung ist somit die Summe dessen, was der
Verkäufer an wirtschaftlichen Werten zu leisten verspricht, dass er das
Grundstück erhält (VwGH 17. März 2005, 2004/16/0278, VwGH
23. Februar 2006, 2005/16/0276).
Der Begriff der Gegenleistung ist im Grunderwerbsteuerrecht
im wirtschaftlichen Sinn zu verstehen. In diesem Sinne, kann daher der im
Vertrag vom 28. Jänner 2005 festgesetzte Kaufpreis von einem Euro, welcher
nicht unter den freien Bedingungen des Wettbewerbes zustande gekommen ist und
welcher rein symbolischen Charakter hat, nicht als Gegenleistung im Sinne des
Grunderwerbsteuergesetzes angesehen werden.
Wenn die Gegenleistung nicht genau ermittelt werden kann,
so ist ihr Wert nach § 184 BAO zu schätzen. Auch die Schätzung
einer Gegenleistung ist als eine Art Ermittlung zu verstehen (VwGH v. 26.3.1992,
90/16/0234). Erst wenn die Schätzung nicht möglich ist, kann die
Grunderwerbsteuer vom dreifachen Einheitswert der Liegenschaft berechnet
werden.
Im gegenständlichem Fall manifestiert sich die
Gegenleistung aus dem Inhalt der Punkt Zweitens lit.a, Viertens und
Fünftens des Vertrages vom 21. Februar 2005/22. März
2005.
Demnach nimmt die Bw. als wirtschaftliche Leistung um die
Baurechtsliegenschaft zu erhalten, nicht nur Instandsetzungskosten zur Erhaltung
und Benutzbarkeit des gesamten Bauwerkes sowie die Kosten der Errichtung von
Umkleidekabinen für das Schulschwimmen auf sich, sondern auch die sich aus
der In Betriebhaltung des Schwimmbades ergebenden Kosten, sowie den sich aus dem
zur Verfügung stellen des Schwimmbeckens für Zwecke des
Schulschwimmens und des Anbietens von Tageskarten ergebenden Sach- bzw.
Personalaufwand sowie eine allfällige erhöhte Abnützung des
Wertes. der mit diesen Leistungen verbundenen Wirtschaftsgütern des
Anlagevermögens. Von einem, mit diesen letztgenannten Leistungen
verbundenen, Einkommensverlust kann nach h.o. Ansicht nicht ausgegangen werden,
da diese Leistungen letztlich der Anwerbung späterer Mitglieder dienen.
Teil der Gegenleistung ist allerdings auch der Preis zu welchem die, laut Punkt
Viertens und Fünftens des Vertrages mit der Stadt Wien, vereinbarten
Leistungen erbracht werden. Auch wenn die Entrichtung dieses Preises durch
Dritte erfolgt, wäre die Liegenschaftsübertragung an die Bw. ohne
diese Leistung nicht möglich gewesen.
Gegenwärtig bezifferbar sind die Kosten der
Instandsetzung des gesamten Mb.es sowie die Kosten der Errichtung der
Umkleidekabinen für das Schulschwimmen. Bei dem übrigen Teil der
Gegenleistung handelt es sich um Leistungen die ihren Betrag nach ungewiss sind.
Somit ist der Jahreswert dieser Leistungen nach § 17 Abs.3 BewG zu
bestimmen. Nach diesen Bestimmungen ist bei Nutzungen oder Leistungen, die in
ihrem Betrag ungewiss sind oder schwanken als Jahreswert der Betrag zugrunde zu
legen, der in Zukunft im Durchschnitt der Jahre voraussichtlich erzielt werden
wird. Durch eine solche Bewertung des § 17 Abs.3 BewG, die nach dem klaren
Wortlaut des Gesetztes jedenfalls erst nach dem Zeitpunkt des Entstehens der
Steuerschuld liegende Umstände berücksichtigen soll, sollen soweit als
möglich die in Zukunft tatsächlich erzielten Beträge erfasst
werden. Es ist daher rechtlich unbedenklich, wenn bei der Bewertung nach §
17 Abs.3 BewG die dem Berechtigten nach dem Bewertungsstichtag zugekommenen
Leistungen und Nutzungen Berücksichtigung finden. Im Gesetz ist nicht
geregelt, welche Anzahl von Jahren für die im § 17 Abs.3 BewG
vorgesehene Ermittlung eines Durchschnitts der Jahresnutzung heranzuziehen ist.
Für eine solche Durchschnittsbetrachtung kommt es daher auf den Einzelfall
an (VwGH v 29.1.1997, 96/16/0084).
Der Sach- und Personalaufwand umgelegt auf die Anzahl von
Tageskarten eignet sich zwar grundsätzlich für die Ermittlung eines
Teiles der Gegenleistung, welcher das Anbieten von Tageskarten betrifft. Im
gegenständlichen Fall allerdings wurde der Berechnung dieses Aufwandes ein
Ermittlungszeitraum von lediglich sieben Monaten zugrunde gelegt, womit sich ein
Jahresdurchschnittswert im Sinne des § 17 Abs.3 BewG nicht feststellen
lässt.
Allerdings ließe sich die Verpflichtung zur Ausgabe
von Tageskarten sowie die Verpflichtung der in Betriebhaltung des Schwimmbeckens
ohne die Kosten des Schulschwimmens, als Teil der gesamten Gegenleistung, im
Wege des Schätzung durch Vergleich mit Ergebnissen der Betriebe der Bw.,
welche schon Tageskarten zu vergleichbaren Preisen über einen längeren
Zeitraum hindurch anbieten bzw. Schwimmbecken in Betrieb halten, (zB. der
Betrieb am Sp.), ermitteln. Würde sich daher die Gegenleistung nur aus den
Punkten zweitens lit.a und fünftens des Vertrages mit der Stadt Wien
ergeben, so wäre diese ermittelbar und der Bemessung der Grunderwerbsteuer
zugrunde zu legen.
Der sich in Punkt Viertens des vorstehend angeführten
Vertrages manifestierende Teil der Gegenleistung lässt sich zum
gegenwärtigen Zeitpunkt aus nachstehenden Gründen jedoch nicht
ermitteln:
Es hat bis dato im Mb. kein Schulschwimmen stattgefunden.
Es liegt auch keine Vereinbarung bezüglich der näheren
Modalitäten zur Abhaltung des Schulschwimmens vor, woraus sich
Anhaltspunkte für die Ermittlung des voraussichtlichen
Jahresdurchschnittswertes (§ 17 Abs.3 BewG) ergeben könnten. Der als
Beilage zwei zum Vorlageantrag übermittelte Kostenvoranschlag betrifft
nicht die voraussichtlichen Kosten des mit dem Schulschwimmen im Zusammenhalt
stehenden Umbaus bzw. der Errichtung von Umkleidekabinen für das
Schulschwimmen. Vielmehr handelt es sich dabei um eine Berechnung des mit dem
Schulschwimmen einhergehenden voraussichtlichen Verlustes pro
Geschäftsjahr. Diese Berechnung ist schon deshalb nicht nachvollziehbar,
weil der darin für eine Stunde Schulschwimmen pro Schulklasse zugrunde
gelegte Preis, völlig von dem dafür von der MA 44 bislang
festgesetzten Tarif abweicht, und laut Vertrag mit der Stadt Wien,
Aufsichtspersonal von den Schulen selbst zur Verfügung gestellt wird. Auch
die in dieser Berechnung angeführten 150 h Schulschwimmen für 150
Schulklassen pro Jahr, ergeben sich nicht aus dem Inhalt des Vertrages.
Eine Ermittlung des voraussichtlichen
Jahresdurchschnittswertes durch Vergleich mit dem Ergebnissen anderer Betriebe
der Bw., welche ähnliche Leistungen anbieten, scheitert daran, dass in
diesen Betrieben kein Schulschwimmen stattfindet. Eine Schätzung durch
Vergleich mit ähnlichen Leistungen des Mb.es selbst , scheitert daran, dass
es im Mb. außer dem Schulschwimmen überhaupt kein Angebot zur
ausschließlichen Benutzung des Schwimmbades gibt.
Eine Schätzung des voraussichtlichen
Jahresdurchschnittswertes durch die Übernahme von Ergebnissen anderer
vergleichbarer Betriebe scheitert an der im Abgabenverfahren bestehenden
abgabenrechtlichen Geheimhaltungspflicht bzw. am Verbot geheimer Beweismittel.
Nach ständiger Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es
gesetzwidrig, eine Schätzung auf Ergebnisse anderer Betriebe zu
stützen, ohne dies dem Abgabepflichtigen zu nennen (VwGH 28.5.1998,
96/15/0260).
Sohin ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt die gesamte
Gegenleistung nicht zu ermitteln, und daher bei Bemessung der Grunderwerbsteuer
gemäß
§ 4 Abs.2 GrEStG vom dreifachen Einheitswert
auszugehen.
Liegt eine zeitlich bedingte Unsicherheit im
Tatsachenbereich vor, so liegt es im Ermessen der Behörde einen
Abgabenbescheid vorläufig zu erlassen. Gemäß
§ 20 BAO sind
Ermessenentscheidungen in Abwägung des Kriteriums der Billigkeit
gegenüber demjenigen der Zweckmäßigkeit zu treffen Unter
Billigkeit ist die Angemessenheit in Bezug auf berechtigte Interessen der
Partei, unter Zweckmäßigkeit ist das öffentliche Interesse,
insbesondere an der Einbringung der Abgaben zu verstehen. Da
Berufungsentscheidungen den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung
abändern können, kann in einer solchen eine erstinstanzliche
endgültige Entscheidung in eine vorläufige umgewandelt werden. Ist die
Ungewissheit beseitigt, so ist die vorläufige Abgabenfestsetzung durch eine
endgültige zu ersetzen bzw. hat eine Endgültigkeitserklärung zu
erfolgen.
Dem Wortlaut des § 4 Abs.1 und 2 GrEStG ist der
Berechnung der Grunderwerbsteuer primär die Gegenleistung zugrunde zu
legen. Im gegenständlichen Fall ist eine Gegenleistung objektiv gegeben,
sie ist derzeit lediglich nicht vollständig ermittelbar. Nach Aktenlage
spricht nichts dagegen, dass sie zu einem späterem Zeitpunkt- nach
Installierung des Schulschwimmens über einen längeren Zeitraum
hindurch bzw. nach Vorliegen einer Vereinbarung mit der Vertragspartnerin
über genaue Modalitäten des Schulschwimmens-, ermittelt werden kann.
Dem Wegfall der bestehenden Unsicherheit kann in diesem Fall durch keinen
anderen Verfahrenstitel als durch eine vorläufige Festsetzung
gemäß
§ 200 BAO Rechnung getragen werden.
Eine Zuwiderhandlung gegen das öffentliche Interesse
an der Einbringung des Abgabenbetrages durch die vorläufige Festsetzung der
Grunderwerbsteuer kann im gegenständlichen Fall nicht erblickt
werden.
Aus den aufgezeigten Gründen war daher mit
vorläufiger Festsetzung des Abgabenbetrages vorzugehen und im Übrigen
die Berufung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 23.
Juli 2007
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 4 Abs. 2 Z 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 5 Abs. 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 6 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 17 Abs. 3 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
- § 200 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 200 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
GegenleistungEinheitswertSchätzungvoraussichtlicher Jahresdurchschnittswertvorläufige FestsetzungErmessen
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0041-W/06
- Stammnummer
- 29611
- Gültig
- 23.07.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF