…worden sein, so dass generelle Härten aus einer Abgabenvorschrift nicht durch Billigkeitsmaßnahmen im Einzelfall beseitigt werden könnten. Unbilligkeit der Einhebung setze im Allgemeinen voraus, dass unter Bedachtnahme auf die besonderen Umstände des Einzelfalles die Einhebung in keinem wirtschaftlich vertretbaren Verhältnis zu jenen Nachteilen stünde, die…
…und führte begründend aus, dass die vom Gesetz geforderte Unbilligkeit der Einhebung durch besondere Umstände des Einzelfalles ausgelöst sein müsse, sodass generelle Härten aus einer Abgabenvorschrift nicht durch Billigkeitsmaßnahmen im Einzelfall beseitigt werden könnten. Weiters würde Unbilligkeit der Einhebung im Allgemeinen voraussetzen, dass unter Bedachtnahme…
…das Vorliegen aller Umstände darzutun hätte, auf die die Nachsicht gestützt werden könne. Die Unbilligkeit der Einziehung müsse durch besondere Umstände des Einzelfalles ausgelöst sein, sodass generelle Härten einer Abgabenvorschrift nicht durch Billigkeitsmaßnahmen im Einzelfall beseitigt werden könnten. Dazukommen müsse, dass zufolge der im einzelnen…
…entsprechend eine ausdrückliche korrigierende negative Anordnung nötig sei, um im Einzelfall vom generell vorgesehenen Abgabeneingriff Ausnahmen möglich zu machen. So habe der Verwaltungsgerichtshof betont, dass eine Unbilligkeit nach der Lage des Falles anzunehmen sei, wenn eine besonders harte Auswirkung der Abgabenvorschrift vorliege, die der Gesetzgeber…
…entsprechend eine ausdrückliche korrigierende negative Anordnung nötig sei, um im Einzelfall vom generell vorgesehenen Abgabeneingriff Ausnahmen möglich zu machen. So habe der Verwaltungsgerichtshof betont, dass eine Unbilligkeit nach der Lage des Falles anzunehmen sei, wenn eine besonders harte Auswirkung der Abgabenvorschrift vorliege, die der Gesetzgeber…
…entsprechend eine ausdrückliche korrigierende negative Anordnung nötig sei, um im Einzelfall vom generell vorgesehenen Abgabeneingriff Ausnahmen möglich zu machen. So habe der Verwaltungsgerichtshof betont, dass eine Unbilligkeit nach der Lage des Falles anzunehmen sei, wenn eine besonders harte Auswirkung der Abgabenvorschrift vorliege, die der Gesetzgeber…
…entsprechend eine ausdrückliche korrigierende negative Anordnung nötig sei, um im Einzelfall vom generell vorgesehenen Abgabeneingriff Ausnahmen möglich zu machen. So habe der Verwaltungsgerichtshof betont, dass eine Unbilligkeit nach der Lage des Falles anzunehmen sei, wenn eine besonders harte Auswirkung der Abgabenvorschrift vorliege, die der Gesetzgeber…
…entsprechend eine ausdrückliche korrigierende negative Anordnung nötig sei, um im Einzelfall vom generell vorgesehenen Abgabeneingriff Ausnahmen möglich zu machen. So habe der Verwaltungsgerichtshof betont, dass eine Unbilligkeit nach der Lage des Falles anzunehmen sei, wenn eine besonders harte Auswirkung der Abgabenvorschrift vorliege, die der Gesetzgeber…
…von ausländischen Investmentfonds gehe schon daraus hervor, dass der Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis vom 7.3.2002, G 278/01 die generelle Nichtendbesteuerung von Kapitalerträgen aus ausländischen Investmentfonds als verfassungswidrig aufgehoben hat. Das Erkenntnis ließe jedoch weitere Fragen offen. Die Bw. führt sodann aus: "Es könnte…
…Situation (Insolvenz der RS Ltd., Monatseinkommen: 560,00 € brutto) außerstande sei, den Rückstandsbetrag in Einem einzuzahlen. Unter Hinweis auf ihre generelle Zahlungsbereitschaft werde daher ersucht, zur Rückstandsbegleichung monatliche Ratenzahlungen iHv. 50,00 € zu bewilligen. Mit Bescheid vom 18. September 2008 wies das Finanzamt…
…6.2001, B 1437/00, keine verfassungsrechtlichen Bedenken gehegt, wenn es aus der Sicht des einzelnen Steuerpflichtigen zu Härten kommen könne, weil er von den begünstigenden Sondervorschriften oder Dispositionsmöglichkeiten "seiner" Einkunftsart im Einzelfall nicht oder nur eingeschränkt Gebrauch machen könne. Da die Voraussetzung, dass Sonderzahlungen…
…6.2001, B 1437/00, keine verfassungsrechtlichen Bedenken gehegt, wenn es aus der Sicht des einzelnen Steuerpflichtigen zu Härten kommen könne, weil er von den begünstigenden Sondervorschriften oder Dispositionsmöglichkeiten "seiner" Einkunftsart im Einzelfall nicht oder nur eingeschränkt Gebrauch machen könne. Da die Voraussetzung, dass Sonderzahlungen…
…6.2001, B 1437/00, keine verfassungsrechtlichen Bedenken gehegt, wenn es aus der Sicht des einzelnen Steuerpflichtigen zu Härten kommen könne, weil er von den begünstigenden Sondervorschriften oder Dispositionsmöglichkeiten "seiner" Einkunftsart im Einzelfall nicht oder nur eingeschränkt Gebrauch machen könne. Da die Voraussetzung, dass Sonderzahlungen…
…6.2001, B 1437/00, keine verfassungsrechtlichen Bedenken gehegt, wenn es aus der Sicht des einzelnen Steuerpflichtigen zu Härten kommen könne, weil er von den begünstigenden Sondervorschriften oder Dispositionsmöglichkeiten "seiner" Einkunftsart im Einzelfall nicht oder nur eingeschränkt Gebrauch machen könne. Da die Voraussetzung, dass Sonderzahlungen…
…6.2001, B 1437/00, keine verfassungsrechtlichen Bedenken gehegt, wenn es aus der Sicht des einzelnen Steuerpflichtigen zu Härten kommen könne, weil er von den begünstigenden Sondervorschriften oder Dispositionsmöglichkeiten "seiner" Einkunftsart im Einzelfall nicht oder nur eingeschränkt Gebrauch machen könne. Da die Voraussetzung, dass Sonderzahlungen…
…6.2001, B 1437/00, keine verfassungsrechtlichen Bedenken gehegt, wenn es aus der Sicht des einzelnen Steuerpflichtigen zu Härten kommen könne, weil er von den begünstigenden Sondervorschriften oder Dispositionsmöglichkeiten "seiner" Einkunftsart im Einzelfall nicht oder nur eingeschränkt Gebrauch machen könne. Da die Voraussetzung, dass Sonderzahlungen…
…6.2001, B 1437/00, keine verfassungsrechtlichen Bedenken gehegt, wenn es aus der Sicht des einzelnen Steuerpflichtigen zu Härten kommen könne, weil er von den begünstigenden Sondervorschriften oder Dispositionsmöglichkeiten "seiner" Einkunftsart im Einzelfall nicht oder nur eingeschränkt Gebrauch machen könne. Da die Voraussetzung, dass Sonderzahlungen…
…6.2001, B 1437/00, keine verfassungsrechtlichen Bedenken gehegt, wenn es aus der Sicht des einzelnen Steuerpflichtigen zu Härten kommen könne, weil er von den begünstigenden Sondervorschriften oder Dispositionsmöglichkeiten "seiner" Einkunftsart im Einzelfall nicht oder nur eingeschränkt Gebrauch machen könne. Da die Voraussetzung, dass Sonderzahlungen…
…6.2001, B 1437/00, keine verfassungsrechtlichen Bedenken gehegt, wenn es aus der Sicht des einzelnen Steuerpflichtigen zu Härten kommen könne, weil er von den begünstigenden Sondervorschriften oder Dispositionsmöglichkeiten "seiner" Einkunftsart im Einzelfall nicht oder nur eingeschränkt Gebrauch machen könne. Da die Voraussetzung, dass Sonderzahlungen…
…6.2001, B 1437/00, keine verfassungsrechtlichen Bedenken gehegt, wenn es aus der Sicht des einzelnen Steuerpflichtigen zu Härten kommen könne, weil er von den begünstigenden Sondervorschriften oder Dispositionsmöglichkeiten "seiner" Einkunftsart im Einzelfall nicht oder nur eingeschränkt Gebrauch machen könne. Da die Voraussetzung, dass Sonderzahlungen…