Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1273-W/05
die für die Nachsichtsgewährung vorausgesetzte Unbilligkeit liegt nicht vor
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1273-W/05vom 28.09.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat über die
Berufung der Bw., vom 12. Juli 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien
3/11 Schwechat Gerasdorf vom 15. Juni 2005 betreffend Nachsicht
gemäß
§ 236 BAO entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Ansuchen vom 17. Mai
2005 beantragte die Berufungswerberin (Bw), die im Zuge der Wiederaufnahme
festgesetzte Umsatzsteuer 1997-2001 in Höhe von € 70.928,69 samt
den damit in Verbindung stehenden Säumniszuschägen von
€ 1.395,91 nachsehen zu wollen.
Begründend wurde
ausgeführt, dass die Gesellschaft bis Juli 2002 M.Z.KEG gelautet
hätte. Dann wäre Herr L.K.C. Komplementär und der bisherige
Komplementär, Herr M.Z., Kommanditist mit einem Gewinnanteil von 5 %
geworden. Herr L.K.C. hätte einen Massagebetrieb übernehmen und
weiterführen wollen. Wie sich später allerdings herausgestellt
hätte, habe Herr M.Z. tatsächlich aber einen bordellähnlichen
Massagebetrieb unterhalten, der von Herrn L.K.C. auf einen echten Massagebetrieb
umgestellt worden wäre.
Im Zuge einer
Betriebsprüfung wäre in Verbindung mit einem Finanzstrafverfahren
gegen Herrn M.Z. eine Nachforderung an Umsatzsteuer in besagter Höhe
festgestellt worden.
Weiters brachte der steuerliche
Vertreter der Bw. vor, dass Herr M.Z. (gemeint wohl: Herr L.K.C. ) über
keinerlei Ersparnisse verfügen würde. Das ohnedies geringfügige
Anlagevermögen sei betriebsnotwendig. Der Versuch der Einbringung auch nur
eines Teiles dieser Umsatzsteuernachforderung würde nach Ansicht der Bw.
ihre Insolvenz bedeuten und damit die einzige Einkunftsquelle ihres
Komplementärs vernichten.
Wie sich auch der
Betriebsprüfer überzeugt hätte, habe Herr M.Z. (gemeint wohl:
Herr L.K.C. ) nicht gewusst und habe er auch nicht vermuten können, dass
der von ihm übernommene Massagesalon tatsächlich ein Bordell gewesen
wäre. Außerdem hätten die vorgelegten Kassaeingangsbelege mit
der Buchhaltung übereingestimmt, sodass Herrn L.K.C. keine
Fahrlässigkeit vorzuwerfen wäre, weshalb die Einhebung der Abgaben
auch sachlich unbillig wäre.
Mit Bescheid vom 15. Juni
2005 wies das Finanzamt dieses Ansuchen um Nachsicht in der Höhe von
€ 70.928,69 ab und führte begründend aus, dass die vom
Gesetz geforderte Unbilligkeit der Einhebung durch besondere Umstände des
Einzelfalles ausgelöst sein müsse, sodass generelle Härten aus
einer Abgabenvorschrift nicht durch Billigkeitsmaßnahmen im Einzelfall
beseitigt werden könnten. Weiters würde Unbilligkeit der Einhebung im
Allgemeinen voraussetzen, dass unter Bedachtnahme auf die besonderen
Umstände des Einzelfalles die Einhebung in keinem wirtschaftlich
vertretbaren Verhältnis zu jenen Nachteilen stünde, die sich aus der
Einziehung für den Abgabepflichtigen oder den Steuergegenstand ergeben
würden. Worin die sachliche Unbilligkeit in der jahrelangen Hinterziehung
von Abgaben bestehen würde und wie diese hinterzogenen Mittel verwendet
worden wären, hätte das Finanzamt aus dem Nachsichtsansuchen nicht
ableiten können.
Da bis dato keine
Haftungsmaßnahmen gegen die Gesellschafter getroffen worden wären,
sei nach Ansicht des Finanzamtes der Tatbestand der persönlichen
Unbilligkeit außer Acht zu lassen, weshalb das Nachsichtsbegehren mangels
Unbilligkeit - ohne eine Ermessensentscheidung zu treffen - abzuweisen gewesen
wäre.
In der dagegen am 12. Juli
2005 rechtzeitig eingebrachten Berufung brachte die Bw. vor, dass
persönliche Unbilligkeit dadurch gegeben wäre, dass der
persönlich haftende Gesellschafter, Herr L.K.C. , der den Betrieb der
Steuerschuldnerin praktisch wie ein Einzelunternehmer führen würde und
deren in rechtlicher und wirtschaftlicher Hinsicht einziger Repräsentant
wäre, vom steuerunehrlichen Verhalten seines Vorgängers M.Z. in der
Zeit vor der Übernahme der Gesellschaftanteile nichts gewusst hätte
und nach der gegebenen Sachlage auch nichts wissen hätte können,
sondern vielmehr von M.Z. betrügerisch zur Übernahme der
Gesellschaftsanteile veranlasst worden wäre, welche nach dem Tatplan des
M.Z. zur schädigenden Überwälzung der Haftung für die
Steuerschuld der Bw. auf seinen Rechtsnachfolger L.K.C. geführt hätte.
Wegen des vorbeschriebenen Sachverhaltes hätte Herr L.K.C. Strafanzeige
gegen M.Z. erstattet.
Darüber hinaus wäre
Herr L.K.C. im Jahr 1995 an einem Hypophysenmakroadenom operiert worden und
würde sich seitdem in ständiger neuroradiologischer Behandlung
befinden. Trotzdem hätte Mitte September 2003 eine Wachstumstendenz
eingesetzt, welche zu einer deutlichen Sehverschlechterung geführt
hätte, die nach wie vor anhalten würde. Herr L.K.C. wäre schwer
krank, die Aussichten auf eine Verbesserung seines Gesundheitszustandes
wären minimal.
Zusammenfassend würde die
persönliche Unbilligkeit der Einhebung der gegenständlichen
Umsatzsteuernachforderung darin liegen, dass der schwer kranke L.K.C. in
betrügerischer Weise zur Übernahme der Rechtsstellung eines
persönlich haftenden Gesellschafters der Steuerschuldnerin veranlasst und
damit in eine existenzbedrohende Haftung getrieben worden wäre, zumal diese
infolge völliger Vermögenslosigkeit der Bw. voll auf den
Komplementär durchschlagen würde, welcher auf Grund seines
Gesundheitszustandes außerstande wäre, nach einem durch die
Einbringung der gegenständlichen Abgabennachforderung verursachten
Zusammenbruch der Bw. eine neue Existenzgrundlage aufzubauen.
Die gegenständliche
Umsatzsteuernachforderung, für deren Entstehen Herr L.K.C. nicht
verantwortlich wäre und deren Bestehen er auch nicht hätte kennen
können, sei weder bei der Steuerschuldnerin noch bei deren persönlich
haftendem Gesellschafter auch nur annähernd einbringlich zu machen. Die bei
der Einbringung unvermeidliche Insolvenz der Bw. mit dem voraussichtlichen
Ergebnis der Abweisung des Konkursantrages mangels kostendeckenden
Vermögens würde nach Ansicht der Bw. lediglich bewirken, dass Herr
L.K.C. infolge Wegfalles seiner Existenzgrundlage zum Sozialfall werden
würde, ohne dass damit für die Finanzverwaltung auch nur ein geringer
Vorteil verbunden wäre.
Die sachliche Unbilligkeit der
Einhebung der gegenständlichen Umsatzsteuernachforderung bei der
Steuerschuldnerin und deren persönlich haftendem Gesellschafter würde
darin liegen, dass diesen die von M.Z. hinterzogenen Umsatzsteuerbeträge,
von denen diese weder gewusst hätten noch wissen hätten können,
nicht zugekommen wären, daher deren Vermögen, in welchem sie nicht im
mindesten Deckung finden würden, zu keinem Zeitpunkt vermehrt hätten
und sich zu keinem Zeitpunkt im Verfügungsbereich der Steuerschuldnerin
oder ihres persönlich haftenden Gesellschafters befunden
hätten.
Diese sich aus den oben
dargelegten besonderen Umständen ergebende steuerrechtliche Härte des
Abgabenrechtes im vorliegenden Einzelfall wäre durch zur Verfügung
stehende Billigkeitsmaßnahmen nicht zu beseitigen, sodass im Gegensatz zur
Rechtsmeinung der Abgabenbehörde erster Instanz hier sehr wohl auch
sachliche Unbilligkeit des Einzelfalles im Sinne des § 236 BAO
gegeben wäre.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 236 Abs. 1 BAO können fällige
Abgabenschuldigkeiten auf Antrag des Abgabepflichtigen ganz oder zum Teil durch
Abschreibung nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach der Lage des Falles
unbillig wäre.
Die
Unbilligkeit der Abgabeneinhebung nach der Lage des Falles ist
tatbestandsmäßige Voraussetzung für die in
§ 236 BAO vorgesehene Ermessensentscheidung. Ist die Unbilligkeit
der Abgabeneinhebung zu verneinen, so ist für eine Ermessensentscheidung
kein Raum (VwGH 17.11.2004, 2000/14/0112).
Dabei ist es
Sache des Nachsichtswerbers, einwandfrei und unter Ausschluss jeglicher Zweifel
das Vorliegen jener Umstände darzutun, auf die die Nachsicht gestützt
werden kann (VwGH 13.9.1988, 88/13/0199). Legt der Abgabepflichtige jene
Umstände nicht dar, aus denen sich die Unbilligkeit der Einhebung ergibt,
so ist es allein schon aus diesem Grund ausgeschlossen, eine Abgabennachsicht zu
gewähren (VwGH 30.9.1992, 91/13/0225).
Die in
§ 236 BAO geforderte Unbilligkeit kann entweder persönlich
oder sachlich bedingt sein. Eine persönlich bedingte Unbilligkeit liegt im
Besonderen dann vor, wenn die Einhebung der Abgaben die Existenzgrundlagen des
Nachsichtswerbers gefährdet, wobei es allerdings nicht unbedingt der
Gefährdung des Nahrungsstandes, besonderer finanzieller Schwierigkeiten
oder Notlagen bedarf, sondern es genügt, wenn etwa die Abstattung trotz
zumutbarer Sorgfalt nur durch Veräußerung von Vermögenschaften
möglich wäre und diese Veräußerung einer Verschleuderung
gleichkäme. Nach der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes setzt Unbilligkeit der Abgabeneinhebung im Allgemeinen
voraus, dass die Einhebung in keinem wirtschaftlich vertretbaren Verhältnis
zu jenen Nachteilen steht, die sich aus der Einziehung für den
Steuerpflichtigen oder den Steuergegenstand ergeben (VwGH 11.11.2004,
2004/16/077).
Das
Vorbringen der Bw., dass Herr L.K.C. vom tatsächlichen Betrieb des
Unternehmens keine Kenntnis gehabt hätte und er vom damaligen
Komplementär der KEG, M.Z. , in betrügerischer Weise zur
Übernahme seines Gesellschaftsanteiles veranlasst worden wäre, sowie
hinsichtlich seines schlechten Gesundheitszustandes geht mangels
Aktivlegitimation ins Leere, da Nachsichtswerberin ausschließlich die Bw.
als derzeit mangels Inanspruchnahme der Gesellschafter zur Haftung
gemäß
§ 12 BAO alleinige Schuldnerin der aushaftenden
Abgabenverbindlichkeiten ist. Der Einwand der betrügerischen Malversationen
kann ausschließlich im Straf- bzw. Zivilrechtsverfahren geltend gemacht
werden.
Zur
persönlichen Unbilligkeit der Bw. selbst wurde die völlige
Vermögenslosigkeit, weshalb auch ein Konkursantrag mangels kostendeckenden
Vermögens scheitern würde, ins Treffen gebracht. Damit ist aber das
Vorliegen einer persönlichen Unbilligkeit der Einhebung bei der Bw.
ausgeschlossen, da ein Nachlass von Abgabenschuldigkeiten dann nicht in Frage
kommt, wenn die finanzielle Situation des Abgabenschuldners so schlecht ist,
dass die Gewährung des Nachlasses keinen Sanierungseffekt hätte (VwGH
28.4.2005, 2005/16/0025).
Sachlich bedingte Unbilligkeit
liegt nur dann vor, wenn sie in den Besonderheiten des Einzelfalles
begründet ist. Eine derartige Unbilligkeit des Einzelfalles ist aber nicht
gegeben, wenn lediglich eine Auswirkung der allgemeinen Rechtslage vorliegt,
also die vermeintliche Unbilligkeit für die davon Betroffenen aus dem
Gesetz selbst folgt. Nur wenn im Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes ein vom
Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis eintritt, ist die Einziehung
"nach der Lage des Falles unbillig", sodass es zu einer anormalen
Belastungswirkung und, verglichen mit anderen Fällen, zu einem atypischen
Vermögenseingriff kommt. Der im atypischen Vermögenseingriff gelegene
offenbare Widerspruch der Rechtsanwendung zu den vom Gesetzgeber beabsichtigten
Ergebnissen muss seine Wurzel in einem außergewöhnlichen
Geschehensablauf haben, der auf eine vom Steuerpflichtigen nicht beeinflussbare
Weise eine nach dem gewöhnlichen Lauf nicht zu erwartende Abgabenschuld
ausgelöst hat, die zudem auch ihrer Höhe nach unproportional zum
auslösenden Sachverhalt ist (VwGH 22.4.2004, 2000/15/0196).
Dem Vorbringen der Bw., dass
die sachliche Unbilligkeit darin gelegen wäre, dass die vom Vorgänger
M.Z. hinterzogenen Abgaben seinem Rechtsnachfolger, L.K.C. , als
Komplementär der KEG nicht zugekommen wären, muss entgegengehalten
werden, dass auch diesfalls nicht auf die Einflusssphäre der
Gesellschafter, sondern ausschließlich auf die Gesellschaft selbst als
Nachsichtswerberin abzustellen ist. Bei der Bw. liegt aber ein atypischer
Vermögenseingriff nicht vor, da völlig gesetzeskonform die - von
wem auch immer - hinterzogenen Abgaben festgesetzt wurden. In der allgemeinen
Auswirkung einer generellen Norm ist eine solche Unbilligkeit aber nicht gelegen
(VwGH 11.11.2004, 2004/16/0077).
Da somit weder persönliche
noch sachliche Unbilligkeit vorliegen, war keine Ermessensentscheidung zu
treffen. Dennoch wird festgehalten, dass selbst im Falle des Vorliegens eines
Unbilligkeitstatbestandes für die Bw. nichts zu gewinnen wäre, da bei
der Ermessensübung vor allem das bisherige steuerliche Verhalten des
Abgabepflichtigen zu berücksichtigen ist; wobei insbesondere bei
Hinterziehung eine Nachsicht nicht in Betracht kommt (VwGH 11.11.2004,
2004/16/0077).
Es
war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 28.
September 2005
Normen und Schlagworte
- § 236 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1273-W/05
- Stammnummer
- 18759
- Gültig
- 28.09.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF