…für weißes bis blaues Material ATS 20 je Tonne. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hängt bei Abbauverträgen die Entscheidung der Frage, ob sie als nicht der Rechtsgebühr unterliegende Kauf-(Lieferungs-) verträge oder als gebührenpflichtige Bestandverträge im Sinne des § 33 TP 5 GebG zu qualifizieren sind…
…verbrauchter Teile der Mindestbruch- und -deponiezinse früherer Jahre übersteigt. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hängt bei Abbauverträgen die Entscheidung der Frage, ob sie als nicht der Rechtsgebühr unterliegende Kauf-(Lieferungs-) -verträge oder als gebührenpflichtige Bestandverträge im Sinne des § 33 TP 5 GebG zu qualifizieren sind…
…sowie die Vereinbarung eines Mindestbruch- und -deponiezinses sprechen nach Ansicht des Finanzamtes für einen gemäß § 33 TP 5 GebG gebührenpflichtigen Bestandvertrag. Das gegenständliche Rechtsgeschäft enthält aber auch Elemente einer Dienstbarkeit. Auf Grund der Art der Belastung des dienenden Grundstückes ist diese in der Natur erkennbar…
…sowie die Vereinbarung eines Mindestbruch- und -deponiezinses sprechen nach Ansicht des Finanzamtes für einen gemäß § 33 TP 5 GebG gebührenpflichtigen Bestandvertrag. Das gegenständliche Rechtsgeschäft enthält aber auch Elemente einer Dienstbarkeit. Auf Grund der Art der Belastung des dienenden Grundstückes ist diese in der Natur erkennbar…
…sowie die Vereinbarung eines Mindestbruch- und -deponiezinses sprechen nach Ansicht des Finanzamtes für einen gemäß § 33 TP 5 GebG gebührenpflichtigen Bestandvertrag. Das gegenständliche Rechtsgeschäft enthält aber auch Elemente einer Dienstbarkeit. Auf Grund der Art der Belastung des dienenden Grundstückes ist diese in der Natur erkennbar…
…1957 (GebG) beträgt die Gebühr für Bestandverträge (§§1090ff ABGB) und sonstige Verträge, wodurch jemand den Gebrauch einer unverbrauchbaren Sache auf eine gewisse Zeit und gegen einen bestimmten Preis erhält, 1 v.H. nach dem Wert. Gemäß § 15 Abs. 1 GebG sind Rechtsgeschäfte nur dann gebührenpflichtig…
…kommt unter Berücksichtigung aller Umstände zum Ergebnis, dass die Ergänzungsvereinbarung vom 13.2.2004 nicht als Zusatz oder Nachtrag im Sinne des § 21 GebG anzusehen ist, sondern als selbstständiger gebührenpflichtiger Bestandvertrag, welcher für sich der Gebühr gemäß § 33 TP 5 GebG unterliegt. Linz, am 7…
…bestimmt, dass das Leasingobjekt mit Zahlung der letzten Rate ohne weiteres in das Eigentum des Leasingnehmers übergeht, nicht ein gebührenpflichtiger Bestandvertrag sondern ein den Rechtsgebühren nicht unterliegender Kaufvertrag vorliegt. Dies hat die belangte Behörde (ungeachtet des Umstandes, dass sie den diesbezüglich maßgeblichen Vertragspunkt 10. aus…
…Fragen im Bereich Bestandvertragsgebühren, besteht Gebührenpflicht für Kabelnetze und Server?" an: "Weiterhin nicht geklärt ist die Frage, ab welchem Ausmaß Bestandvertragskomponenten vorliegen müssen, damit (insgesamt?) ein gebührenpflichtiger Bestandvertrag vorliegt. Tendenziell ablehnend äußert sich der VwGH auch zu einer Vertragsteilung in einen gebührenpflichtigen und einen gebührenfreien…
…diese somit nur mit EUR 52.949,88 netto der Bemessungsgrundlage hinzuzurechnen sei. Am 02.06.2010 ersuchte das Finanzamt neuerlich um Ergänzung und bat um Bekanntgabe der Nutzfläche des Gebäudes sowie die Höhe der zu erwartenden Kosten für das Ausmalen bei Beendigung des Bestandvertrages…
…017,-). Über die Berufung wurde erwogen: Gemäß § 33 TP 5 Abs. 1 Z. 1 GebG - unterliegen in der zum Zeitpunkt des Abschlusses des gegenständlichen Leasingvertrages geltenden Fassung - Bestandverträge (§§ 1090 ff. ABGB) und sonstige Verträge, wodurch jemand den Gebrauch einer unverbrauchbaren Sache auf eine gewisse Zeit…
…zu § 33 TP 5 GebG zitierte Rechtsprechung). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hängt bei Abbauverträgen die Entscheidung der Frage, ob sie als nicht der Rechtsgebühr unterliegende Kaufverträge (Lieferungsverträge) oder als gebührenpflichtige Bestandverträge im Sinn des § 33 TP 5 GebG zu qualifizieren sind, davon ab…
…des heutigen "Gastrocenters" durch die PGmbH errichtet werden wird, an die KGmbH ., wobei hinsichtlich dieses Bestandgegenstandes Zug um Zug mit dem Abschluss dieser Auflösungs- und Räumungsvereinbarung ein Bestandvertrag zwischen der PGmbH und der KGmbH . gemäß Beilage ./1 abgeschlossen wird. Die Abrechnung erfolgt aliquotiert nach Kalendertagen…
…einer Kurzparkzone gemäß § 25 StVO, 45vH mit Mitteln des Privatrechts (Bestandverträge mit Dauermietern) bewirtschaftet wurden - wörtlich aus: "[..] 2) Parkgebühren nicht steuerbar (Hoheitsverwaltung): Im Prüfungszeitraum (1995 bis 1997) wurde eine Garage mit 60 Stellplätzen errichtet. Errichter und Betreiber ist die geprüfte Firma, grundbücherlicher Eigentümer ist die…
…gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Entscheidungsgründe Strittig ist, ob ein echter Vorvertrag vorliegt oder eine gebührenpflichtige Punktation über einen Mietvertrag. Gemäß § 33 TP 5 Abs. 1 Z 1 GebG unterliegen Bestandverträge im Sinne der §…
…dass im zu beurteilenden Fall, nach Ansicht des UFS, ein gebührenpflichtiger Bestandsvertrag gemäß § 33 TP 5 Abs.1 Z 1GebG vorliegen würde, welcher mit 1 v H der Bemessungsgrundlage von € 67.353.578,00 (Gesamtbetrag der pro Quartal zu entrichtenden Gebühr zuzüglich 20% Umsatzsteuer…
…dieser für eine Zusatzausstattung zugunsten der Mieterin investiert werde, welche zum Teil demontierbar sei. Über die Berufung wurde erwogen: Die wesentlichen Bestimmungen des § 33 TP 5 Gebg in der Fassung I 1999/28 ab 1.7.1999 lauten: "(1) Bestandverträge §§ 1090 ABGB und sonstige Verträge…
…Unrichtige rechtliche Beurteilung 1.1. Keine Anwendbarkeit des § 33 TP 5 Abs 1 Z 1 GebG 1.1 .1. Kein gebührenpflichtiger Vertrag Gemäß § 33 TP 5 Abs 1 Z 1 GebG sind allgemeine 8estandverträge (§§ 1090 ff ABGB) und sonstige Verträge, wodurch jemand den Gebrauch einer…
…ob dieser - wovon der Beschwerdeführer ausging- als Bestandvertrag zu werten gewesen wäre. Nach diesem Verwaltungsgerichtshoferkenntnis umschreibt das Gesetz die Gebührentatbestände des § 33 GebG im Allgemeinen mit Begriffen des Zivilrechtes. Für die Abgrenzung unterschiedlich geregelter gebührenpflichtiger Rechtsgeschäfte voneinander ist daher im Allgemeinen deren zivilrechtliche Einordnung maßgebend…
…Vertrag im Sinne des § 33 TP 5 Abs. 1 GebG zustandegekommen. Mangels Vorliegens eines gebührenpflichtigen Vertrages ist auf die Frage, ob der Bestandvertrag ein Sicherungs- oder Erfüllungsgeschäft zum Kaufvertrag ist, nicht mehr einzugehen und über die Berufung spruchgemäß zu entscheiden. Linz, am 10. Juli 2006