Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0115-I/06
Qualifikation eines von den Vertragsparteien mit "Garantievertrag" überschriebenen Vereinbarung als Servitutsbestellungsvertrag
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0115-I/06vom 29.11.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Bildet den Vertragsgegenstand eines von den Vertragsparteien ( die sich selbst durchgängig als " Mieter" bzw. " Vermieter" bezeichnen) abgeschlossenen, mit "Garantievertrag" überschriebenen Rechtsgeschäftes die entgeltliche Überlassung auf gewisse Zeit eines Hotels zur Nutzung und Bewirtschaftung durch den "Mieter", dann spricht der objektiv erkennbare rechtlliche bzw. wirtschaftliche Zweck dieses Rechtsverhältnisses gegen die vom Finanzamt - augenscheinlich unter Übernahme der Rechtsansicht des VwGH im Erkenntnis vom 5. März 1990, 89/15/0014 -vorgenommenen Qualifikation als Fruchtgenussrecht. Dieser " Garantievertrag" verwirklicht nicht den Gebührentatbestand gemäß § 33 TP 9 GebG, weshalb die Vorschreibung der Rechtsgebühr für einen Dienstbarkeitsvertrag nicht rechtens war.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des P.W., Adresse, vertreten durch
Steuerberater.X, vom 19. Juli 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes
Innsbruck vom 16. Juni 2005 betreffend Gebühren gemäß
§ 33 TP 9 GebG entschieden:
Der Berufung wird Folge
gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Der am 18. April 1999 urkundlich errichtete, als
"Garantievertrag" überschriebene Vertrag abgeschlossen zwischen dem P.W.
als "Vermieter" und der Fa. T.GmbH, vertreten durch die beiden
Geschäftsführer, als "Mieterin" hatte folgenden Inhalt:
"I. Gegenstand des
Vertrages T.GmbH garantiert die
gesamte Belegung des Hotels zu einem Festpreis. Gegenstand des Vertrages ist die
alleinige Nutzung u. Bewirtschaftung des Hotels
A. von
T.GmbH komplett mit allen
Räumlichkeiten, Garage, Parkplätzen und allen Einrichtungen (wie
Sauna, Solarium etc.), Geräten und Maschinen, die zum Hotelbetrieb
erforderlich sind. Dazu gehören außerdem Mobiliar, Bett- und
Tischwäsche, Geschirr sowie die Kücheneinrichtung im Umfang wie im
April 1999 besichtigt (wird bei Übergabe schriftlich
fixiert).
2.
Garantiezeit
Das
Garantiemietverhältnis beginnt am 15.11.1999 und endet am 15.11.2006.
Anschließend verlängert sich das Mietverhältnis jeweils
automatisch um ein Jahr, wenn nicht von mindestens einer der beiden Parteien
spätestens zum 01.03. des Jahres zum kommenden 15.11. diesen Jahres
schriftlich der Mietvertrag gekündigt wird.
3.
Garantiefestpreis
Der
Garantiefestpreis beträgt für den Zeitraum vom 15.11.1999 bis zum
15.11.2000 1.100.000 ATS (in Worten- eine Million österreichische
Schilling)
für den Zeitraum
vom 15.11.2000 bis zum 15.11.2006 1.200.000 ATS pro Jahr (in Worten- eine
Million zweihunderttausend österreichische Schilling).
Der Mieter übernimmt die
Nebenkosten für Strom, Abwasser, Heizöl und Müllabfuhr, Telefon,
Kanalgeb. etc. Der Vermieter übernimmt alle weiteren Hausnebenkosten wie
Versicherungen etc.
4. Zahlung der
Garantiemiete und
Nebenkosten
Zahlung der
Garantiemiete wird wie folgt
fällig:
100.000 ATS bei
Vertragsunterzeichnung
350.000 ATS
am 15.11.1999
650.000 ATS am
15.04.2000
danach
jeweils
350.000 ATS am 15.12. jeden
Jahres
350.000 ATS am 15.02. jeden
Jahres
500.000 ATS am 15.06. jeden
Jahres (vorerst letzte Zahlung am
15.04.2006).
Der Garantiepreis bzw.
die einzelnen Teilzahlungen werden jeweils von Fam.
W. brutto in Rechnung gestellt. Die
Nebenkosten für Strom, Abwasser, Müllabfuhr und Heizöl werden vom
Vermieter an den Leistungsträger vorbezahlt und dann bei der Abrechnung
durch den Leistungsträger unmittelbar dem Mieter wiederum zum sofortigen
Ausgleich in Rechnung gestellt.
5.
Verantwortlichkeit des Mieters
Der
Mieter trägt die Verantwortlichkeit für den ordnungsgemäßen
Ablauf im Hotel und für die sorgsame Behandlung der
Einrichtung.
Über die
Einrichtung u. Geräte des Hotels wird ein detailliertes Verzeichnis mit
Zustandsbeschreibung der einzelnen Gegenstände erstellt. Instandhaltung und
Wartung gehen auf Kosten vom Mieter. Der Mieter ersetzt auf eigene Kosten
beschädigte Einrichtungen und Gegenstände des Hotels, soweit es sich
nicht um einen normalen Verschleiß dieser Einrichtungen und
Gegenstände handelt.
Der
Mieter ist für die Schneeräumung auf der Terrasse neben der Küche
verantwortlich. Der Mieter meldet alle Schäden an Hoteleinrichtungen
unverzüglich dem Vermieter.
6.
Verantwortlichkeit des
Vermieters
Der Vermieter
übernimmt die Schneeräumung auf dem Grundstück und der Zufahrt.
Der Vermieter hält das Hotel in seinen Einrichtungen wie Heizung,
Fahrstuhl, Waschmaschinen, elektrische Anlagen etc. betriebsbereit und ist
verantwortlich für die Wartung dieser Einrichtungen. Alle Mängel sind
vom Mieter unverzüglich zu melden. Der Vermieter ist verantwortlich
für ev. Renovierungen im Hotel und am Haus, die auf normalem
alltäglichen Verschleiß zurückzuführen sind. Dies gilt
nicht bei Beschädigungen oder groben Verschmutzungen, die das normale
Maß an alltäglichen Verschleiß
überschreiten.
7. Weitere
Vereinbarungen
Der Mieter darf
keine baulichen Maßnahmen am Hotel vornehmen, ohne vorher eine
Einverständniserklärung des Vermieters einzuholen.
Der erforderliche Umbau der
Küche mit Einrichtung einer Abzugshaube gilt vorab als vom Vermieter
genehmigt. "
Das Finanzamt wertete diesen "Garantievertrag" als einen
den Gebührentatbestand gemäß
§ 33 TP 5 GebG
verwirklichenden Vertrag und schrieb gegenüber P.W. mit Bescheid vom 17.
Februar 2004 für dieses Rechtsgeschäft eine Bestandvertragsgebühr
vor. Der dagegen erhobenen Berufung, womit eingewendet wurde, dieses
Rechtsgeschäft stelle eine Kooperationsvereinbarung dar, die nicht den
Tatbestand gemäß
§ 33 TP 5 GebG verwirkliche, wurde mit
Berufungsvorentscheidung unter Aufhebung des bekämpften Bescheides
stattgegeben. In dem gleichzeitig gegenüber dem P.W. (im Folgenden: Bw.)
erlassenen neuen Gebührenbescheid beurteilte das Finanzamt diesen
"Garantievertrag" nunmehr als entgeltliche Einräumung des Titels zur
Erwerbung einer Dienstbarkeit und setzte gemäß
§ 33 TP 9 GebG
vom Wert des bedungenen Entgeltes in Höhe von 22.920.000 S (= 1.665.661,36
€) eine Rechtsgebühr von 33.313,23 € fest. Neben der Darstellung
der Bemessungsgrundlage lautete die Begründung wie folgt:
"Werden die zur Nutzung
überlassenen Räumlichkeiten nach dem Willen der Vertragsparteien nicht
zur Befriedigung des Wohnbedürfnisses des Nutzungsberechtigten, sondern zur
Erzielung von Erträgnissen verwendet, spricht dies eindeutig für die
Qualifikation des Rechtsgeschäftes als Fruchtgenuss. Der Vertrag unterliegt
daher der Dienstbarkeitsgebühr gemäß
§ 33 TP 9
GebG."
Gegen diese Gebührenvorschreibung richtet sich die
gegenständliche Berufung im Wesentlichen mit dem Vorbringen, der
wesentliche Unterschied zwischen Dienstbarkeiten und inhaltlich gleichen oder
ähnlichen Nutzungsrechten, die auf bloß schuldrechtlichen
Verträge beruhen, sei die Dinglichkeit der Dienstbarkeit. Aus dem
Vertragsinhalt ergebe sich aber nicht der geringste Anhaltspunkt dafür,
dass die Absicht der Vertragsparteien auf die Begründung eines dinglichen
Rechtes gerichtet gewesen sei bzw. damit Rechte eingeräumt werden sollten,
die inhaltlich einer Dienstbarkeit entsprechen würden. Gegenstand des
Vertrages sei nach dem Gesamtbild der Verhältnisse eine
Kooperationsvereinbarung bezüglich der Zusammenarbeit bzw. einer
Arbeitsaufteilung hinsichtlich eines Hotelbetriebes gewesen, wobei die T.GmbH
das Akquirieren und Betreuen der Hotelgäste, der Bw. die Instandhaltung des
Gebäudes samt technischer Einrichtung zu den vereinbarten
Abrechnungsmodalitäten übernommen habe. Der Bw. erhalte einen
Festpreis berechnet auf Basis der Vollbelegung des Hotels, während die
T.GmbH direkt mit den Hotelgästen abrechne. Durch den gegenständlichen
Garantievertrag werde der Tatbestand nach § 33 TP 9 GebG nicht
verwirklicht. Zusätzlich wendet sich die Berufung auch noch gegen die
Höhe der Bemessungsgrundlage mit dem Einwand, es handle sich bei den
ausgewiesenen Beträgen bereits um die Bruttobeträge, weshalb die
erfolgte zusätzliche Hinzurechnung der Umsatzsteuer sachlich nicht richtig
sei.
Mit teilweise stattgebender Berufungsvorentscheidung wurde
die grundsätzliche Gebührenpflicht dieses Rechtsgeschäftes
gemäß
§ 33 TP 9 GebG bestätigt, wobei das Finanzamt diese
Entscheidung tragend auf folgende Begründung gestützt hatte:
"Der
Gebühr gemäß
§ 33 TP 9 GebG unterliegt nicht erst der
Erwerb einer Dienstbarkeit, also nicht erst ihre grundbücherliche
Einverleibung, sondern schon die rechtsgeschäftliche Einräumung des
Titels zur entgeltlichen Erwerbung derselben (siehe Fellner Band I Stempel und
Rechtsgebühren, § 33 TP 9 RZ 11).
Wie aus Punkt
1. des Garantievertrages ersichtlich, soll Gegenstand des Vertrages nicht die
Vereinbarung einer Zusammenarbeit bzw. Arbeitsaufteilung des Hotelbetriebes,
sondern die alleinige Nutzung und Bewirtschaftung des Hotels
A. durch die Fa.
T.GmbH während
einer bestimmten Laufzeit gegen ein bestimmtes Entgelt sein."
Der Bw. stellte daraufhin den Antrag auf Vorlage seines
Rechtsmittels zur Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Darin führte er als Replik auf die Begründung der
Berufungsvorentscheidung noch aus, es möge zwar sein, dass der Gebühr
gemäß
§ 33 TP 9 GebG bereits das Titelgeschäft unterliege,
sohin die grundbücherliche Einverleibung nicht maßgeblich sei, doch
lasse das Fehlen jedweder Hinweise auf eine Dinglichkeit nur die
Schlussfolgerung zu, dass eben kein dingliches Nutzungsrecht sondern- wenn
überhaupt- eben nur ein bloß auf einem schuldrechtlichen Vertrage
beruhendes Nutzungsrecht eingeräumt werden sollte.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach § 33 TP 9 GebG unterliegenden Dienstbarkeiten,
wenn jemandem der Titel zur Erwerbung einer Dienstbarkeit entgeltlich
eingeräumt wird oder die entgeltliche Erwerbung von dem Verpflichteten
bestätigt wird, einer Gebühr von 2 v. H. von dem Wert des bedungenen
Entgeltes.
Dieser gebührenrechtliche Tatbestand erschöpft
sich in der entgeltlichen Einräumung des Titels zur Erwerbung einer
Dienstbarkeit. Der Gebühr unterliegt nicht erst der Erwerb einer
Dienstbarkeit, also nicht erst ihre grundbücherliche Einräumung
(gemäß
§ 481 ABGB, Modus), sondern schon die
rechtsgeschäftliche Einräumung des Titels zur entgeltlichen Erwerbung
derselben. Dieser Titel kann gemäß
§ 480 ABGB durch einen
Vertrag (Servitutsbestellungsvertrag) begründet werden. Dienstbarkeiten
sind gemäß
§ 472 ABGB beschränkte dingliche Nutzungsrechte
an fremden Sachen. Bezüglich der Dinglichkeit wird von Lehre und
Rechtsprechung anerkannt, dass Rechte, die inhaltlich eine Dienstbarkeit bilden,
auch ohne Eintragung in das Grundbuch mit obligatorischem Charakter
begründet werden können (VwGH 17.2.1986, 84/15/0056; Petratsch in
Rummel, ABGB, Rz 6 zu § 472 und Rz 3 zu § 521, OGH SZ 44/41, OGH SZ
57/155). Bei einer Servitut wird der Eigentümer verbunden, zum Vorteil
eines anderen, nämlich des Berechtigten, in Rücksicht seiner Sache
etwas zu dulden oder zu unterlassen. Das bürgerliche Recht unterscheidet
zwischen Grunddienstbarkeiten und persönlichen Dienstbarkeiten. Im
vorliegenden Fall ist nach der Begriffsdefinition des § 473 ABGB das
Vorliegen einer Grunddienstbarkeiten jedenfalls auszuschließen. Als
persönliche Dienstbarkeit kennt das bürgerliche Recht das
Gebrauchsrecht (§ 504 ABGB), die Fruchtnießung (§ 509 ABGB) und
das Wohnungsrecht (§ 521 ABGB). Unter Beachtung dieser gesetzlichen
Bestimmungen kommt als Personalservitut im Gegenstandsfall nur der Fruchtgenuss
in Frage. Nach § 509 ABGB hat der Fruchtnießer das dingliche Recht,
eine fremde Sache ohne jede Einschränkung, aber unter Schonung der Substanz
zu gebrauchen.
Im vorliegenden Berufungsfall besteht Streit darüber,
ob das Finanzamt im Ergebnis zu Recht den zwischen den Vertragsparteien
vereinbarten "Garantievertrag" als den rechtsgeschäftlichen Titel zur
entgeltlichen Erwerbung/Einräumung einer (obligatorischen) Dienstbarkeit
(hier: Fruchtgenussrecht) qualifiziert und damit von der Verwirklichung des
Gebührentatbestandes gemäß
§ 33 TP 9 GebG ausgegangen ist.
Diesbezüglich ist an Sachverhalt laut Aktenlage davon auszugehen, dass sich
das Finanzamt letztlich auf Grund des VwGH- Erkenntnisses vom 5. März 1990,
89/15/0014 dazu veranlasst sah, in Abkehr von seiner anfänglich (siehe den
mit Berufungsvorentscheidung aufgehobenen Gebührenbescheid vom 17. Februar
2004) vertretenen Rechtsansicht den "Garantievertrag" nunmehr nicht mehr als
Bestandvertrag, sondern als einen Servitutsbestellungsvertrag (= eines Titels
zum entgeltlichen Erwerb einer Dienstbarkeit) zu werten. Den Gegenstandsfall
entscheidet, ob die aus diesem VwGH- Erkenntnis abgeleite Zuordnung rechtens
ist.
Beschwerdegegenstand dieses
Verwaltungsgerichtshoferkenntnisses war die Abklärung der Streitfrage, ob
die belangte Behörde den von den Vertragsparteien ausdrücklich als
"Fruchtgenussvertrag" überschriebenen Vertrag zu Recht als
Servitutsbestellungsvertrag beurteilt hat oder ob dieser - wovon der
Beschwerdeführer ausging- als Bestandvertrag zu werten gewesen wäre.
Nach diesem Verwaltungsgerichtshoferkenntnis umschreibt das Gesetz die
Gebührentatbestände des § 33 GebG im Allgemeinen mit Begriffen
des Zivilrechtes. Für die Abgrenzung unterschiedlich geregelter
gebührenpflichtiger Rechtsgeschäfte voneinander ist daher im
Allgemeinen deren zivilrechtliche Einordnung maßgebend. Enthält ein
einheitlicher Vertrag verschiedenen Vertragstypen entnommene Elemente, ist er
gebührenrechtlich nach seinem überwiegenden rechtlichen bzw.
wirtschaftlichen Zweck zu beurteilen. Für die Rechtsnatur eines Vertrages
ist die nach § 914 ABGB ermittelte Absicht der Parteien hinsichtlich der
Wirkungen des Vertrages maßgebend. Dabei kommt es vor allem auf den von
den Parteien bei Abschluss des Vertrages verfolgten, objektiv erkennbaren Zweck
des Vertrages an (OGH RdW 1988, 88).
Der Fruchtnießer hat- wie oben bereits
erwähnt- gemäß
§ 509 ABGB das dingliche Recht, eine fremde
Sache ohne jede Einschränkung, aber unter Schonung der Substanz zu
gebrauchen, wobei charakteristisch für Dienstbarkeiten ist, dass der
Eigentümer der Sache nicht zu einem aktiven Tun, sondern bloß zu
einem Dulden oder Unterlassen verpflichtet ist. Für die Instandhaltung der
Sache hat daher - von gewissen Ausnahmen (insbesondere §§
508,515) abgesehen- der Servitutsberechtigte zu sorgen (§ 483 ABGB und
§ 513 ABGB). Demgegenüber heißt gemäß
§ 1090
ABGB der Vertrag, wodurch jemand den Gebrauch einer unverbrauchbaren Sache auf
eine gewisse Zeit und gegen einen bestimmten Preis erhält, Bestandvertrag.
Ein solcher Bestandvertrag iSd §§ 1090ff ABGB und "sonstige"
Verträge gerichtet auf entgeltliche Gebrauchsüberlassung auf gewisse
Zeit erfüllen den Gebührentatbestand gemäß
§ 33 TP 5
GebG. Das ABGB fasst Miete und Pacht unter dem Begriff Bestandvertrag zusammen.
Während Miete die entgeltliche Überlassung einer beweglichen oder
unbeweglichen Sache zum Gebrauch ist, ist Pacht die entgeltliche
Überlassung einer Sache zu Gebrauch und Nutzung. Dabei ist unter Nutzung
der Fruchtbezug zu verstehen. Pacht stellt z. B. die Überlassung eines
Geschäftsbetriebes dar. Der Bestandgeber ist verpflichtet, die Sache dem
Bestandnehmer in brauchbarem Zustand zu übergeben und in diesem Zustand zu
erhalten (§ 1096 Abs.1 ABGB). Der Bestandnehmer ist berechtigt und
verpflichtet, die Sache sorgfältig und sachgemäß zu gebrauchen.
Er muss jeden vertragswidrigen Gebrauch unterlassen. Gemäß
§
1098 ABGB sind Mieter und Pächter berechtigt, die Miet- und
Pachtstücke dem Vertrag gemäß durch die bestimmte Zeit zu
gebrauchen und zu benützen, oder auch in Afterbestand zu geben, wenn es
ohne Nachteil des Eigentümers geschehen kann und im Vertrag nicht
ausdrücklich untersagt worden ist.
Dem VwGH- Erkenntnis vom 5. März 1990, 89/15/0014 lag
folgender Sachverhalt zugrunde: Mit einem von den Vertragsteilen
ausdrücklich als "Fruchtgenussvertrag" überschriebenen Vertrag
räumte der Grundeigentümer einem Berechtigten an sämtlichen
Räumlichkeiten des ersten, zweiten und dritten Stockes eines Gebäudes
das Recht der Fruchtnießung im Sinn des § 509 ABGB ein, das vom
Berechtigten angenommen wurde. Zwischen den Vertragsparteien bestand
Einverständnis darüber, dass der Fruchtgenussberechtigte in den von
ihm zur Fruchtnießung überlassenen Geschoßen fünfzehn
Wohnungen errichtet, die durch Vermietung genutzt werden sollen. Der
Verwaltungsgerichtshof führte diesbezüglich grundsätzlich aus,
dass Verträge, die die Überlassung des Gebrauches einer Wohnung gegen
Entgelt zum Gegenstand gaben, mit Rücksicht auf § 1090 ABGB in der
Regel als Mietverträge zu werten sind, wenn sie die für einen
Bestandvertrag typischen und charakteristischen Merkmale aufweisen. Steht jedoch
bei einem zwischen Hauseigentümer und Nutzungsberechtigtem, der auf seine
Kosten neue Wohnungen errichtet, geschlossenen Vertrag nicht die Benützung
durch den Berechtigten selbst im Vordergrund, sondern die Möglichkeit,
innerhalb eines bestimmten Zeitraumes die aufgewendeten Kosten mit Gewinn durch
Weitergabe an Dritte -wie im vorliegenden Fall durch das dem
Beschwerdeführer zukommende Recht auf Nutzung der errichteten 15 Wohnungen
durch Vermietung- wieder hereinzubringen, dann ist nach Meinung des
Verwaltungsgerichtshofes die Stellung des Nutzungsberechtigten jener eines
Fruchtnießers wesentlich ähnlicher als der eines Mieters. Wird die
zur Nutzung überlassene Wohnung nach dem Willen der Vertragsparteien nicht
zur Befriedigung eines Wohnbedürfnisses des Nutzungsberechtigten, sondern
zur Erzielung von Erträgnissen verwendet, spricht dies eindeutig für
eine Qualifikation des Rechtsverhältnisses als Fruchtgenussrecht, weil
einem Fruchtnießer das Recht auf volle Nutzung der Sache zusteht, wozu
insbesondere auch das Recht gehört, Bestandrechte an Personen zu vergeben,
die dadurch Hauptmieter werden, welches Recht mit der Position eines
Bestandnehmers in einem unauflöslichen Widerspruch steht (siehe Fellner,
Gebühren und Verkehrsteuern, Band I, Stempel- und Rechtsgebühren, Rz
10 zu § 33 TP 9 GebG und RdW 1992/192).
Wenn nun das Finanzamt gestützt auf das VwGH-
Erkenntnis 89/15/0014 diesen "Garantievertrag" als Titel für die
entgeltliche Einräumung einer Dienstbarkeit rechtlich beurteilt, dann steht
dieser Zuordnung Folgendes entgegen. Der dem Beschwerdefall zugrunde liegende
Sachverhalt unterscheidet sich wesentlich von jenem des gegenständlichen
Berufungsfalles, sodass die vom Verwaltungsgerichtshof bezogen auf den
Beschwerdefall vertretene Rechtsansicht nicht eins zu eins auf den Berufungsfall
übertragbar und damit anzuwenden ist. Überdies sollte nach Arnold,
Rechtsgebühren, Kommentar, Rz 3b zu § 33 TP GebG der Anwendungsbereich
dieser Entscheidung auf vergleichbare Fallkonstellationen beschränkt
bleiben, sind doch Untermiete und Unterpacht jedenfalls auch feste
bestandrechtliche Begriffe (vgl. "Afterbestand" im § 1098 ABGB). Wenn aber
im Berufungsfall nach dem Willen der Vertragsparteien "die alleinige Nutzung und
Bewirtschaftung des Hotels A." auf bestimmte Zeit und gegen einen bestimmten
Preis durch die T.GmbH den vereinbarten Gegenstand des Vertrages bildete, dann
ist nach Meinung des unabhängigen Finanzsenates bei dieser vom
Beschwerdefall entscheidend abweichenden Sachlage die Stellung der
nutzungsberechtigten T.GmbH jener eines Bestandnehmers (Pächter des
Geschäftsbetriebes Hotel) wesentlich ähnlicher als der eines
Fruchtgenussberechtigten. Wird nämlich die Pacht charakterisiert als die
auf bestimmte Zeit vorgenommene entgeltliche Überlassung einer Sache zu
Gebrauch und Nutzung, wobei unter Nutzung der Fruchtbezug zu verstehen ist und
hat daher die T.GmbH unbestrittenermaßen entsprechend dem
Vertragsgegenstand das Hotel selbst geführt/betrieben und die aus dieser
Tätigkeit (Gebrauch und Nutzung) angefallenen wirtschaftlichen
Betriebsergebnisse selbst bezogen, dann spricht diese "Erzielung von
Erträgnissen" (siehe Begründung des Gebührenbescheides)
keineswegs gegen das Vorliegen eines Bestandvertrages (Pacht eines Hotels), ist
doch die "Nutzung" in Form des "Fruchtbezuges" bei einer Pacht geradezu typisch.
Das Finanzamt lässt bei seiner Argumentation den Umstand vollkommen
außer Acht, dass im Streitfall im Gegensatz zum Beschwerdefall nicht die
Gebrauchsüberlassung einer Wohnung, sondern die Nutzung und Bewirtschaftung
eines Hotels durch die "Mieterin" nach der Absicht der Vertragsparteien im
Vordergrund stand und den vereinbarten Vertragsgegenstand bildete. Dass der
Wille der Vertragsparteien auf den Abschluss eines Bestandvertrages gerichtet
war, zeigt im Übrigen auch die durchgängige Bezeichnung der
Vertragsparteien als Vermieter und Mieter. Gegen eine Servitut spricht auch,
dass der Eigentümer des Hotels nach Punkt 6 des Vertrages zu einem
positiven Tun verpflichtet war, während für Dienstbarkeiten
charakteristisch ist, dass der Eigentümer bloß zu einem Dulden oder
Unterlassen verpflichtetet ist (§ 482 ABGB). Demgegenüber hat
gemäß
§ 1096 Abs. 1 ABGB ein Vermieter oder Verpächter die
Sache dem Bestandnehmer in brauchbarem Zustand zu übergeben und in diesem
Zustand zu erhalten, was ein positives Tun indiziert.
Spricht nach den obigen Ausführungen der aus dem
Vertragsinhalt objektiv erkennbare überwiegende rechtliche bzw.
wirtschaftliche Zweck eindeutig gegen die Qualifikation dieses
Rechtsverhältnisses als Fruchtgenussrecht, dann bedeutet dies für die
Entscheidung des vorliegenden Berufungsfalles, dass das Finanzamt unzutreffend
diesen Vertrag als einen Servitutsbestellungsvertrag (Titel für den Erwerb
einer Dienstbarkeit) gewertet hat. Löste damit dieses Rechtsgeschäft
nicht den Gebührentatbestand gemäß
§ 33 TP 9 GebG aus, dann
erfolgte die gegenständliche Vorschreibung der Rechtsgebühr für
einen Dienstbarkeitsvertrag rechtswidrig. Der Berufung war folglich
stattzugeben und der (Rechts-) Gebührenbescheid vom 16. Juni 2005
aufzuheben.
Innsbruck,
am 29. November 2006
Normen und Schlagworte
- § 33 TP 9 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0115-I/06
- Stammnummer
- 25204
- Gültig
- 29.11.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF