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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSW RV/2270-W/05

Sind Abbau- und Deponieverträge als Bestandverträge, Dienstbarkeiten oder gebührenfreie Kaufverträge zu beurteilen?

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/2270-W/05vom 09.11.2009Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Die Berufungswerberin hat sich verpflichtet, für abgebautes und abgeführtes oder am Ort verwertetes Material einen Bruchzins pro Tonne von € 0,95 und für zugeführtes und endgültig deponiertes Material einen Deponiezins pro Kubikmeter "fest" eingebautes inertes Aushubmaterial außer Bauschutt von € 1,50, sowie pro Kubikmeter "fest" eingebautes Bauschuttmaterial von € 1,80 zu bezahlen. Ab Vertragsabschluss bezahlt die Bw eine Entschädigung für die Bereitstellung der Flächen pauschal in Höhe von jährlich € 10.000,- vor Abbau- oder Deponiebeginn jedoch nur dann, wenn die Fläche durch den Vertragspartner genutzt wird (für Rumpfjahre aliquot), (Punkt 3.1.3 des Vertrages). Ab rechtskräftigem Vorliegen der für den Abbau oder die Deponierung erforderlichen Bewilligungen leistet die Bw unabhängig vom tatsächlichen Abbau oder der tatsächlichen Deponierung einen jährlichen Mindestbruch- und -deponiezins in Höhe von insgesamt € 95.000- (für Rumpfjahre, also für nicht voll ausgeschöpfte Vertragsjahre ab dem rechtskräftigen Vorliegen der Behördenbewilligungen, aliquot). Der in einem Jahr nicht verbrauchte Mindestbruch- und -deponiezins kann jeweils in einem Zeitrahmen von 5 Jahren in die jeweils folgenden Jahre übertragen werden. Unbeschadet dessen ist in jedem Jahr der volle Mindestbruch- und -deponiezins zu entrichten. Am 31. Dezember des 5. Jahres jedes Zeitrahmens verfallen alle bis dahin nicht verbrauchten Mindestbruch- und -deponiezinse. Der 1. Zeitrahmen von 5 Jahren beginnt am 1. Jänner des Jahres, das jenem Jahr nachfolgt, in dem die Bedingungen für die Verpflichtung zur Zahlung des Mindestbruch- und -deponiezinses vorliegen (Punkt 3.1.4 des Vertrages). Der Bruchzins und Deponiezins ist jährlich abzurechnen. Der nicht verbrauchte Mindestbruch- und -deponiezins wird dabei angerechnet. Der Vertragspartner hat somit erst dann Bruch- bzw. Deponiezinszahlungen zu leisten, wenn die Summe der Bruchzinse und Deponiezinse den jährlichen Mindestbruch- und -deponiezins zuzüglich allfälliger noch nicht verbrauchter Teile der Mindestbruch- und -deponiezinse früherer Jahre übersteigt. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hängt bei Abbauverträgen die Entscheidung der Frage, ob sie als nicht der Rechtsgebühr unterliegende Kauf-(Lieferungs-) -verträge oder als gebührenpflichtige Bestandverträge im Sinne des § 33 TP 5 GebG zu qualifizieren sind, davon ab, ob das Entgelt nach der Menge des gewonnenen Materials berechnet oder nach der Zeitdauer unabhängig von der gewonnenen Menge bestimmt wird (VwGH vom 17. 2. 1983, 82/15/0046, vom 23. 6. 1971, Slg. Nr. 4254/F). Auch wenn im vorliegenden Fall ein jährlicher gleich bleibender Mindestbruch- und -deponiezins zu leisten ist, ergibt sich aus der abgeschlossenen Vereinbarung, dass die Berechnung des Entgelts nach der Menge des gewonnenen Materials die grundlegende Berechnungsart darstellt. Die Bestimmung des Vertragspunktes 3.1.4 betreffend den Mindestzins ist lediglich subsidiärer Natur. Die Menge des abgebauten (bzw. deponierten) Materials findet nämlich auch bei den gleich bleibenden Zahlungen Berücksichtigung. Sofern in einem Jahr die Menge, welche dem Mindestbetrag entspricht, nicht abgebaut bzw. deponiert werden kann, ist der Fehlbetrag jeweils auf die Folgejahre vorzutragen, dies bis zum Ende der Vertragslaufzeit. Somit ist der Mindestbetrag jedenfalls mit der abgebauten (deponierten) Menge sowie dem Bruch- (Deponie-) zins ins Verhältnis zu setzten. Damit ergibt sich wiederum eine Berechnung nach der Menge. Der Mindestbruch- und -deponiezins ist sozusagen als eine Mindestmenge zu verstehen. Das zeitliche Element tritt dabei in den Hintergrund. Die Vertragslaufzeit steckt den rechtlichen Rahmen ab, innerhalb dessen der "Verkauf" des Bruchmaterials bzw. die Deponierung stattfinden sollen. Die Nutzung der Fläche als Manipulations- und Zwischenlagerfläche (Punkt 1.1. des Vertrages) stellt lediglich eine Nebenleistung dar. Im Hinblick auf die Einheitlichkeit des Vertrages und das Überwiegen der Elemente eines Kaufvertrages sowie der im konkreten Fall untergeordneten Bedeutung der Deponierung im Verhältnis zum Materialabbau ist der zwischen den Parteien bestehende Abbau- und Deponievertrag - ausgehend von den in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen - als Kaufvertrag und somit nicht als gebührenpflichtiger Bestandvertrag im Sinne des § 33 TP 5 GebG zu qualifizieren. Der Berufung war daher aus den dargelegten Gründen Folge zu geben. Wien, am 9. November 2009

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
Geschäftszahl
RV/2270-W/05
Stammnummer
43554
Gültig
09.11.2009 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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