Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3373-W/02
Nachträgliche Minderung des Leasingentgeltes
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3373-W/02vom 29.03.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Ist in der Vertragsurkunde selber ein der Höhe nach einwandfrei bestimmter Betrag als Leasingentgelt festgesetzt, bestehend aus dem monatlich zu leistenden Leasingentgelt zuzüglich Umsatzsteuer, so ist entsprechend dem Urkundenprinzip als Bemessungsgrundlage der sich aus dem Leasingentgelt ergebende Betrag heranzuziehen.
Selbst die Aufnahme der Modalitäten für die Reduktion des Leasingentgeltes in die Vertragsurkunde hätten bei der Bemessung der Rechtsgebühr für den Leasingvertrag zu keinem anderen Ergebnis hätte führen können, da gemäß § 26 GebG bei der Bewertung gebührenpflichtiger Gegenstände bedingte ("unsichere") Leistungen und Lasten als sofort fällige bzw. unbedingte ("sichere") zu behandeln sind.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch MMag. Dr.
Wilhelm Frick, Beeid. Wirtschaftstreuhänder und Steuerberater,
1100 Wien, Liesingbachstraße 226, vom 6. März 2002 gegen
den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien
ErfNr. betreffend Rechtsgebühr entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Am 29. Juni 1999 schloss die Bw, als Leasinggeberin mit der
A als Leasingnehmerin einen Leasingvertrag mit der Nrab.
Als Vertragslaufzeit waren 24 Monate und die Leasingraten
vom 1. bis zum 24. Monat mit S 671.144,60 (das entspricht
€ 48.773,98) vereinbart.
Im Vertrag ist weiters festgehalten, dass der Leasinggeber
den Leasinggegenstand ausschließlich nach Maßgabe der vorstehenden
Angaben, sowie nach den Allgemeinen Leasingbedingungen verleast.
Punkt 4. der Allgemeinen Leasingbedingungen hält fest:
4.1. Die Leasingzeit beginnt mit dem ersten Tag des auf die
Übernahme des Leasinggegenstandes folgenden Monats ......... Eine
Kündigung während der angegebenen festen Vertragsdauer ist
ausgeschlossen. Der Leasingvertrag verlängert sich jeweils um ein Jahr
......... wenn er nicht von einer der Parteien schriftlich unter Einhaltung
einer Frist von 3 Monaten auf das Ende der ursprünglichen Dauer oder eines
Verlängerungszeitraumes gekündigt wird. ............
4.2. Der Leasingnehmer ist gemäß
§ 33 TP 5
GebG verpflichtet die Vertragsgebühr zu übernehmen.
............
4.7. Alle Zahlungen sind zuzüglich Mehrwertsteuer in
der jeweils gesetzlichen Höhe zu leisten.
Auf Grund dieses Vertragsinhaltes hatte das Finanzamt
für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien zuerst die Rechtsgebühr
gemäß
§ 33 TP 5 GebG mit Bescheid vom 27. September 1999
festgesetzt und der Leasingnehmerin zu Handen des Herrn MMag. Dr. Frick
zugestellt. In weiterer Folge kam zu Tage, dass zwischen der Leasingnehmerin und
Herrn MMag. Dr. Frick kein Vollmachtsverhältnis bestand, sodass dieser
Bescheid gar nicht erlassen war.
Nunmehr setzte das Finanzamt für Gebühren und
Verkehrsteuern in Wien mit dem berufungsgegenständlichen Bescheid vom 4.
Februar 2002 die Rechtsgebühr in Höhe von € 35.117,26 (das
entspricht S 483.224,03) gegenüber der Leasinggeberin fest. Es legte
der Bemessung bestimmte Dauer von 24 Monaten sowie die unbestimmte Dauer von 36
Monaten zu Grunde und erhob die Gebühr ausgehend von dem monatlichen
Mietentgelt von S 671.144,60 (das entspricht € 48.773,98)
zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer in Höhe von S 134.228,92
(das entspricht € 9.754,80).
Dagegen wurde Berufung erhoben, in der die Bw. einwendet,
dass die Gebühr bereits mit Bescheid vom 27. September 1999 festgesetzt
worden und, dass lediglich von einem Vertrag auf bestimmte Dauer auszugehen
sei.
Diese Einwendungen konnte das Finanzamt für
Gebühren und Verkehrsteuern in Wien mit Berufungsvorentscheidung vom 22.
März 2002 ausräumen.
In ihrem Vorlageantrag begehrt die Bw., dass bei der
Festsetzung der Gebühr von den tatsächlich geleisteten monatlichen
Leasingraten zuzüglich Umsatzsteuer auszugehen sei. Diese beliefen sich im
Zeitraum Juli/1999 - Juni/2001 auf S 671.144,60 (das entspricht
€ 48.773,98) zuzüglich Umsatzsteuer in Höhe von
S 134.228,92 (das entspricht € 9.754,80) und im
Zeitraum Juli/2001 - Mai/2002 auf S 17.888,39 (das entspricht
€ 1.300,-) zuzüglich Umsatzsteuer in Höhe von
S 3.577,67 (das entspricht € 260,-) Insgesamt ergäbe
sich dann eine Gebühr in Höhe von € 14.608,48 (das
entspricht S 201.017,-).
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 33 TP 5 Abs. 1 Z. 1 GebG -
unterliegen in der zum Zeitpunkt des Abschlusses des gegenständlichen
Leasingvertrages geltenden Fassung - Bestandverträge (§§ 1090 ff.
ABGB) und sonstige Verträge, wodurch jemand den Gebrauch einer
unverbrauchbaren Sache auf eine gewisse Zeit und gegen einen bestimmten Preis
erhält, nach dem Wert im allgemeinen einer Gebühr in Höhe von 1
v.H.;
Gemäß Abs. 3 leg.cit. sind bei unbestimmter
Vertragsdauer die wiederkehrenden Leistungen mit dem Dreifachen des Jahreswertes
zu bewerten. Ist die Vertragsdauer bestimmt, aber der Vorbehalt des Rechtes
einer früheren Aufkündigung gemacht, so bleibt dieser Vorbehalt
für die Gebührenermittlung außer Betracht.
§ 15 Abs. 1 GebG 1957 unterwirft beurkundete
Rechtsgeschäfte den im III. Abschnitt des Gesetzes geregelten
Rechtsgebühren. Kam das beurkundete Rechtsgeschäft zustande, dann
unterliegt es grundsätzlich mit seinem beurkundeten Inhalt der
Rechtsgebühr, wie dies § 17 Abs. 1 GebG 1957 anordnet.
Maßgeblich ist also der beurkundete Inhalt des Rechtsgeschäftes.
Andere Tatsachen oder Abreden, auf die in der Urkunde nicht Bezug genommen ist,
sind für ihre gebührenrechtliche Beurteilung
unmaßgeblich.
Weiters ist es gemäß
§ 17 Abs. 4 GebG auf
die Entstehung der Gebührenschuld ohne Einfluss, ob die Wirksamkeit eines
Rechtsgeschäftes von einer Bedingung oder von der Genehmigung eines der
Beteiligten abhängt. Es ist auch ohne Belang, ob das Rechtsgeschäft in
weiterer Folge aufrechterhalten und ob oder wie es ausgeführt wird
(§17 Abs. 5 leg.cit.).
Im Bereich des III. Abschnittes des Gebührengesetzes
insbesondere aus den Bestimmungen des § 17 ist die formalrechtliche
Betrachtungsweise deutlich erkennbar. Bei solchen Tatbeständen ist schon
aus dem Tatbestandsmerkmal heraus bei der Beantwortung der Frage, ob der
Sachverhalt unter eine Norm subsumiert werden kann, die entsprechende
formalrechtliche Beurteilung geboten und nur in diesem
tatbestandsmäßig vorbestimmten Rahmen für eine wirtschaftliche
Betrachtungsweise Raum gegeben.
Hinsichtlich der Bewertung der gebührenpflichtigen
Gegenstände bestimmt § 26 GebG, dass zwar grundsätzlich die
Vorschriften des Bewertungsgesetzes 1955 anzuwenden sind; abweichend hievon aber
sind bedingte ("unsichere") Leistungen und Lasten als sofort fällige bzw.
unbedingte ("sichere") zu behandeln. Diese Bestimmung stellt insofern eine zur
Wahrung des Urkundenprinzips im Gebührenrecht erforderliche
Sondervorschrift dar.
Der Begriff der Bedingung im Sinne des Gebührenrechts
umfasst auch "Potestativbedingungen", das sind Ereignisse, deren Eintritt oder
Nichteintritt vom Willen einer Vertragspartei abhängt.
Im Berufungsfall war in der Vertragsurkunde selber ein der
Höhe nach einwandfrei bestimmter Betrag als Leasingentgelt festgesetzt,
bestehend aus dem monatlich zu leistenden Leasingentgelt zuzüglich
Umsatzsteuer.
Es war daher entsprechend dem Urkundenprinzip als
Bemessungsgrundlage für die Bestandvertragsgebühr der sich aus dem
o.a. Leasingentgelt ergebende Betrag heranzuziehen.
Zu bemerken ist noch, dass auch die Aufnahme der
Modalitäten für die Reduktion des Leasingentgeltes in die
Vertragsurkunde selbst bei der Bemessung der Rechtsgebühr für den
Leasingvertrag zu keinem anderen Ergebnis hätte führen können,
da, wie bereits ausgeführt, gemäß
§ 26 GebG bei der
Bewertung gebührenpflichtiger Gegenstände bedingte ("unsichere")
Leistungen und Lasten als sofort fällige bzw. unbedingte ("sichere") zu
behandeln sind.
Damit aber ist die Berufung als unbegründet
abzuweisen.
Was den Antrag auf Abhaltung einer mündlichen
Berufungsverhandlung - den die Bw. mit Vorlageantrag vom 25. April 2002
eingebracht hat - betrifft, ist auf die Bestimmung des § 323
Abs. 12 BAO in der Fassung des Abgabenrechtsmittelreformgesetzes, BGBl. I
Nr. 97/2002 zu verweisen. Diese enthält eine Übergangsregelung, wonach
für am 1. Jänner 2003 unerledigte Berufungen Anträge auf
Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat bis 31. Jänner 2003 gestellt
werden konnten. Solche Anträge waren unabhängig davon zulässig,
ob nach der bisherigen Rechtslage über die Berufung monokratisch oder durch
Berufungssenat zu entscheiden war. Die "Nachholung" solcher Anträge auf
mündliche Verhandlung im Bereich bisher monokratischer
Entscheidungszuständigkeit (wie dies u.a. bei den Rechtsgebühren der
Fall ist) konnten ab In-Kraft-Treten des § 323 Abs. 12 BAO (Tag nach der
Kundmachung des AbgRmRefG im BGBl, daher erstmals am 26. Juni 2002) mit Wirkung
zum 1. Jänner 2003 gestellt werden.
Anträge auf Durchführung einer mündlichen
Berufungsverhandlung konnten abweichend von § 284 Abs. 1 Z 1 BAO
ebenfalls bis längstens 31. Jänner 2003 bei den im § 249 leg.cit.
genannten Abgabenbehörden für Berufungen, über die nach der vor
1. Jänner 2003 geltenden Rechtslage nicht durch den Berufungssenat zu
entscheiden war, gestellt werden.
Ein solcher, gesonderter Antrag, ist im
gegenständlichen Fall nicht gestellt worden, weshalb im vorliegenden Fall
auch keine mündliche Verhandlung abzuhalten ist.
Vollständigkeitshalber wird festgehalten, dass der
Unabhängigen Finanzsenat den Inhalt der abweisenden Entscheidung
vorgehalten, die Bw. hiezu aber keine Stellungnahme abgegeben hat.
Wien, am 29.
März 2006
Normen und Schlagworte
- § 15 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 17 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 17 Abs. 4 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 17 Abs. 5 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 26 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 33 TP 5 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 323 Abs. 12 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 284 Abs. 1 Z 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 249 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3373-W/02
- Stammnummer
- 21667
- Gültig
- 29.03.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF