Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0536-L/05
Vorliegen eines Bestandsvertrages
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0536-L/05vom 10.07.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat durch die Vorsitzende HR Dr. Edith Putschögl und die
weiteren Mitglieder HR Mag. Otto Müller, Dr. Werner Loibl und Leopold
Pichlbauer über die Berufung der Bw, vom 22. Juni 2005 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr vom 15. Juni 2005
betreffend Rechtsgebühr bzw. Rechtsgebühren nach der am 29. Juni 2006
in 4010 Linz, Zollamtstraße 7, durchgeführten
mündlichen Berufungsverhandlung entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin erwarb mit Kaufvertrag (= KV) vom
15. Juli 2004 eine Liegenschaft samt dem darauf errichteten
Gebäude "B". Die Berufungswerberin übernahm zum Übergabszeitpunkt
sämtliche Rechte und Pflichten aus den in Punkt 3.2.1. angeführten
Verträgen (insbesondere Mietverträge u.a. mit A,B,C). Der
Kaufpreis wurde in Abhängigkeit von den Nutzflächen gemäß
Zinsliste und von dem von der Verkäuferin gemäß Punkt 6.5. zu
zahlenden Benützungsentgelt berechnet (Punkte 5.1. und 5.2.1. des
KV). Dieser Punkt lautet: Zur Berechnung des Netto-Kaufpreises werden die
heranzuziehenden Nutzflächen und Kfz-Stellplätze gemäß
Zinsliste mit Flächenaufstellung Anlage 1.3.a mit den am
Übergabsstichtag dafür von den Mietern zu zahlenden monatlichen
Netto-Mietzinsen und dem monatlichen Netto-Benützungsentgelt multipliziert
und das Ergebnis mit 12 und dann mit 100/6,33 multipliziert. Der
Kaufpreis war vertragsgemäß bei Fälligkeit zur Gänze zu
entrichten (die Umsatzsteuer war auf das Finanzamtskonto der Verkäuferin
durch Überrechnung zu entrichten). Das Gebäude hat eine
Gesamtnutzfläche (Büros, Lager, Garagen) von 7.544,12 m², von
denen zum Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses 5.993,56 m² vermietet
waren. (Anlage 1.3.a des KV). Bezüglich der nicht vermieteten
Flächen war Folgendes vereinbart (Punkt 6.5.1. des
KV): "Hinsichtlich leerstehender Flächen und Kfz-Stellplätze,
die zum Übergabestichtag gemäß Zinsliste als leerstehend
ausgewiesen waren, sowie hinsichtlich der 20 Kfz-Stellplätze, für die
die Mieterin F erst ab dem 1.5.2005 Mietzins zahlen muss, wird der
Verkäuferin für die Zeit von fünf Jahren ab dem
Übergabezeitpunkt das Recht eingeräumt, diese Flächen
insbesondere zur Vermietung nach Rücksprache mit der Käuferin zu
betreten und insofern zu benützen. Dafür verpflichtet sich die
Verkäuferin ein Benützungsentgelt in Höhe der dafür
gemäß Zinsliste Anlage 1.3.a zu berechnenden, und entsprechend dem
Mustermietvertrag wertgesicherten, Mietzinse zuzüglich 20% Umsatzsteuer in
monatlichen Raten, jeweils am Monatsersten, zu bezahlen. Weiters hat die
Verkäuferin für die genannten Flächen auch sämtliche
Betriebs- und Nebenkosten zuzüglich 20% Umsatzsteuer entsprechend den
Bestimmungen des Muster-Mietvertrages zu tragen und die entsprechenden
Akonto-Beträge gegen Jahresendabrechnung an die Käuferin zu
zahlen. Es wird ausdrücklich festgehalten, dass durch diese
Benützungsregelung kein Bestandverhältnis mit der Verkäuferin
entsteht."
Das Finanzamt wertete diese Vereinbarung als
gebührenpflichtig gemäß
§ 33 TP 5 GebG und setzte mit
Bescheid vom 1. Oktober 2004 die Rechtsgebühr ausgehend von einer
Bemessungsgrundlage in Höhe von 807.330,60 € mit
8.073,31 € fest.
Mit Schriftsatz vom 4. November 2004 erhob der
steuerliche Vertreter der Berufungswerberin das Rechtsmittel der
Berufung.
Diese richtet sich nur dem Grunde nach gegen die
Festsetzung einer Gebühr mit der Begründung, dass ein gemäß
§ 19 Abs. 2 GebG gebührenfreies Sicherungs- oder
Erfüllungsgeschäft vorliege; bezüglich der Höhe der
Gebühr werden keine Einwendungen vorgebracht. Die Berufungswerberin
sei ein deutscher Immobilienfonds, sie habe in erster Linie zukünftige
Erträge gekauft (und nicht bloß eine Liegenschaft). Der
Kaufpreis für das Gebäude sei nach dem (abgezinsten) Ertragswert der
Liegenschaft ermittelt worden, das sind die zukünftig zu erwartenden
Mieten. Dabei sei von einer Vollvermietung ausgegangen worden. Um diesen Wert
abzusichern, sei die Vereinbarung (Punkt 6.5.1.) in dieser Form geschlossen
worden. Auf diese Weise werde für die Käuferin auch hinsichtlich der
leerstehenden Flächen ein laufendes Nutzungsentgelt gesichert und diene der
Absicherung des vereinbarten Kaufpreises. Sicherungsgeschäfte seien
gemäß
§ 19 Abs. 2 GebG unter gewissen Voraussetzungen
gebührenfrei (dieselben Vertragsparteien, dieselbe Urkunde, das
Hauptgeschäft muss einer Gebühr oder Verkehrsteuer unterliegen und es
muss sich um ein Sicherungs- oder Erfüllungsgeschäft handeln). Diese
Voraussetzungen seien erfüllt, weshalb der Berufung Folge zu geben
sei.
In einer weiteren Eingabe vom 27. Juni 2006
brachte die Vertreterin der Berufungswerberin noch Folgendes vor: Bei der
Berufungswerberin handle es sich um eine Gesellschaft, die ausschließlich
so genannte Ertragsimmobilien erwerbe, also Immobilien, die in der Regel an
Dritte vermietet seien, sodass wirtschaftlich betrachtet keine Immobilien,
sondern Mieterträge erworben werden. Danach bestimme sich die
Kaufpreisberechnung, die derart vor sich gehe, dass die aktuellen
Mieterträge herangezogen werden und mit einem bestimmten Vervielfacher
multipliziert werden. Dieser Multiplikator richte sich unter anderem nach der
Qualität der Mietverträge, nach der Art des Gebäudes
(Bürogebäude, Einkaufszentrum, Wohngebäude), nach dem Zinsniveau,
nach der Marktlage u.dgl. Bei Ertragsimmobilien, die im Zeitpunkt des
Erwerbes (noch) nicht voll vermietet seien, habe die Praxis zur Ermittlung der
Kaufpreisberechnung (die sich nach den Mieterträgen richtet) folgende
Methoden entwickelt: Nur die tatsächlich erzielten Mieterträge
werden der Kaufpreisberechnung zugrunde gelegt. Werden in der Folge für die
im Erwerbszeitpunkt noch nicht vermieteten Gebäudeteile (innerhalb einer
bestimmten Frist) Mieter gefunden, komme es zu einer nachträglichen
Erhöhung des Kaufpreises. Unterstellt man bei der Berechnung des
Kaufpreises Vollvermietung, so werden dem Käufer die tatsächlich nicht
erzielten Mieterträge zurückgezahlt, und zwar entweder dadurch, dass
der Verkäufer sich verpflichtet, für einen gewissen Zeitraum den
zuviel bezahlten Kaufpreis zurückzuzahlen (in diesem Fall sei die
Rückzahlung des zuviel bezahlten Kaufpreises eine Gewährleistung, weil
der Verkäufer das im Kaufvertrag Versprochene, also die Vollvermietung,
nicht eingehalten habe und eine Kaufpreisminderung gewähre). Die andere
Möglichkeit bestehe darin, dass ein Dritter sich verpflichte, die auf die
nichtvermieteten Gebäudeteile entfallenden Erträge zu bezahlen
(Garantievertrag, Mietgarantie).
Im vorliegenden Fall sei die
"Mietertragsgewährleistung" als Benützungsentgelt bezeichnet worden.
In Vertragspunkt 6.5.1. sei jedoch ausdrücklich geregelt, dass die
Verkäuferin das Recht habe, die leerstehenden Flächen zur Vermietung
zu betreten und insofern auch zu benützen. Gemeint sei damit, dass die
Verkäuferin die leerstehenden Flächen potentiellen Mietern zeigen
könne. Daher könne im vorliegenden Fall ausgeschlossen werden,
dass ein Bestandvertrag i.S.d. § 33 TP 5 GebG
geschlossen werden sollte: Die Verkäuferseite, der wohl die Stellung eines
"Mieters" zukäme, habe kein Interesse gehabt, die gegenständlichen
Flächen anzumieten und zu benützen. Sie musste sich nur die
Möglichkeit sichern, die Flächen potentiellen Mietern zeigen zu
können. Wirtschaftlich sei daher ersichtlich, dass die
"Benützungsentgelte" eine Kaufpreisminderung darstellen. Die in Punkt
6.5.2. getroffene Vereinbarung, dass durch diese Benützungsregelung ein
Bestandverhältnis mit der Verkäuferin entstehe sei daher keine
Leerformel, sondern entspreche dem wirtschaftlichen Gehalt.
In der Eingabe vom 28.6.2006 wird - wie bereits in
der Eingabe vom 27.6.2006 - auf die Gestaltung des Kaufpreises beim Erwerb
einer Immobilie durch die Berufungswerberin hingewiesen; außerdem wird das
Vorliegen eines gebührenpflichtigen Bestandvertrages in Abrede
gestellt: Die in Punkt 6.5.2. getroffene Vereinbarung sei kein
gebührenpflichtiges Bestandverhältnis: Die Verkäuferin hatte kein
Interesse am Gebrauch der leerstehenden Räumlichkeiten. Ihr Interesse
bestand darin, für diese Räumlichkeiten so schnell wie möglich
Mieter zu finden, da sich sonst der vereinbarte Kaufpreis über die
"Mietgarantie" sukzessive reduzierte. Die entsprechende
Vertragsbestimmung "insbesondere zur Vermietung" sei nicht - wie sie auch
interpretiert werden könnte - so gemeint, dass die Verkäuferin
die Stellung eines Vermieters hätte und auf eigene Rechnung untervermieten
dürfe, sondern dahingehend, dass sie Mieter findet, die ihrerseits dann den
Mietvertrag als Hauptmieter mit der Käuferin abschließen. Ihr komme
die Stellung eines Maklers zu.
Zu § 19 Abs. 2 GebG wird weiter
ausgeführt: Hauptgeschäft sei im gegenständliche Fall ein
Kaufvertrag über eine Immobilie. Der Kaufpreis unterliegt der
Grunderwerbsteuer. Bei der Ermittlung des Kaufpreises werde Vollvermietung
unterstellt, obwohl diese zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht gegeben
war. Vollvermietung wurde nur deshalb unterstellt, weil sich die
Verkäuferin verpflichtete, für die leerstehenden Räumlichkeiten
eine "Mietgarantie" zu geben, die hier als Benützungsentgelt bezeichnet
wurde. Das Benützungsentgelt sei somit ein Teil jener Verpflichtungen,
welche die Verkäuferin im Hauptgeschäft übernommen habe. Die
Verkäuferin erfülle somit dadurch ihre Verpflichtungen aus dem
Hauptgeschäft. Aus der Sicht der Käuferin werde somit das
Hauptgeschäft gesichert. Sie sichere sich durch die sog. Mietgarantie
dahingehend ab, dass sie nicht endgültig einen zu hohen Kaufpreis
zahle.
In der am 29. Juni 2006 abgehaltenen mündlichen
Berufungsverhandlung wurde die Kaufpreisbildung beim Erwerb einer Immobilie
durch eine Gesellschaft wie die Berufungswerberin erläutert und auf den
unmittelbaren Zusammenhang zwischen Kaufpreisgestaltung und der so genannten
"Mietgarantie" hingewiesen und ergänzend ausgeführt: Die
Berechtigung der Verkäuferin nach dem Punkt 6.5.1. des Kaufvertrages
bestehe allein darin, den potentiellen Mietern die leerstehenden
Büroflächen zu zeigen und Mietverträge zu vermitteln.
Außerdem habe sie kein persönliches Interesse an einer Nutzung dieser
leerstehenden Flächen. So gesehen werde auch kein nach § 33 TP 5 GebG
gebührenpflichtiger Vertrag geschlossen. Außerdem diene die
Vereinbarung des Benützungsentgeltes der Erfüllung des Kaufvertrages
und sei aus diesem Grund gemäß
§ 19 Abs. 2 GebG
gebührenfrei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 15 Abs. 1 GebG sind
Rechtsgeschäfte nur dann gebührenpflichtig, wenn über sie eine
Urkunde errichtet wird, es sei denn, dass in diesem Bundesgesetz etwas
Abweichendes bestimmt wird. Für die Festsetzung der Gebühren
ist gemäß
§ 17 Abs. 1 GebG der Inhalt der über das
Rechtsgeschäft errichteten Schrift (Urkunde) maßgebend. Abs. 2
des § 17 GebG lautet: Wenn aus der Urkunde die Art oder Beschaffenheit
eines Rechtsgeschäftes oder andere für die Festsetzung der
Gebühren bedeutsame Umstände nicht deutlich zu entnehmen sind, so wird
bis zum Gegenbeweis der Tatbestand vermutet, der die Gebührenschuld
begründet oder die höhere Gebühr zur Folge hat. Nach dem
Urkundenprinzip des § 17 Abs. 1 GebG ist allein der Inhalt der Urkunde
maßgebend, aus der alleinigen Geltung des schriftlich niedergelegten
Inhaltes ergibt sich auch die Belanglosigkeit der Beweggründe, die zur
Errichtung der Schrift, zum Abschluss des Rechtsgeschäftes oder zu einer
bestimmten Art oder Formulierung geführt haben (VwGH vom 1.10.2001,
2001/16/0312).
§ 17 Abs. 2 GebG hat zum Inhalt, dass bei einem
- in Bezug auf die Art oder Beschaffenheit des Rechtsgeschäftes oder
andere für die Festsetzung der Gebühren bedeutsame Umstände
- undeutlichen Urkundeninhalt bis zum Gegenbeweis der Tatbestand vermutet
wird, der die Gebührenschuld begründet oder die höhere
Gebühr zur Folge hat. Diese Bestimmung sieht somit zur Milderung
des strengen Urkundenprinzips eine widerlegbare Vermutung derart vor, dass bei
der Auslegung undeutlicher Vertragsbestimmungen die Beweislast den
Abgabepflichtigen trifft. Die Bestimmung greift nur in den Fällen ein, in
denen die Urkunde Aussagen enthält, die verschiedene Deutungen zulassen,
wie im vorliegenden Fall die Auslegung des Punktes 6.5.1. "wird der
Verkäuferin für die Zeit von fünf Jahren ab dem
Übergabszeitpunkt das Recht eingeräumt, diese Flächen
insbesondere zur Vermietung nach Rücksprache mit der Käuferin zu
betreten und insoferne auch zu benützen".
Gemäß
§ 33 TP 5 Abs. 1 Z 1 GebG unterliegen
Bestandverträge (§ 1090 ABGB) und andere Verträge, wodurch jemand
den Gebrauch einer unverbrauchbaren Sache auf eine gewisse Zeit und gegen einen
bestimmten Preis erhält, nach dem Wert einer Gebühr in Höhe von
1 v. H.
Nach der Rechtsprechung des VwGH umfasst § 33 TP 5
Abs. 1 GebG die "lupenreinen" Bestandverträge im Sinne der §§
1090 ff ABGB und Verträge, die sich ihrem Wesen nach als eine Art
Bestandvertrag darstellen, d.h., Verträge, die zwar von den Regeln der
§§ 1090 ff ABGB abweichen, aber aufgrund von für
Bestandverträge charakteristischen Merkmalen noch als Bestandverträge
im weiteren Sinn anzusprechen sind. Weder als Bestandverträge nach ABGB
noch als sonstige Verträge im Sinne des § 33 TP 5 GebG können
Vereinbarungen gewertet werden, die ihrem Wesen nach einer anderen Art von
Rechtsgeschäft entsprechen, das entweder einer anderen Tarifpost des §
33 GebG unterliegt oder das von dem auf bestimmte Rechtsgeschäftstypen
abgestellten Tarifpost des § 33 GebG überhaupt nicht erfasst wird.
Welche Art von Vertrag vorliegt, ist nach zivilrechtlichen Grundsätzen zu
prüfen (VwGH 2.4.1990, 89/16/0147).
Der entsprechende Vertragspassus lautet (Punkte 6.5.1. und
6.5.2): "Hinsichtlich leerstehender Flächen und
Kfz-Stellplätze, die zum Übergabestichtag gemäß Zinsliste
als leerstehend ausgewiesen waren, sowie hinsichtlich der 20
Kfz-Stellplätze, für die die Mieterin F erst ab dem 1.5.2005 Mietzins
zahlen muss, wird der Verkäuferin für die Zeit von fünf Jahren ab
dem Übergabezeitpunkt das Recht eingeräumt, diese Flächen
insbesondere zur Vermietung nach Rücksprache mit der Käuferin zu
betreten und insofern zu benützen. Dafür verpflichtet sich die
Verkäuferin ein Benützungsentgelt in Höhe der dafür
gemäß Zinsliste Anlage 1.3.a zu berechnenden, und entsprechend dem
Mustermietvertrag wertgesicherten, Mietzinse zuzüglich 20% Umsatzsteuer in
monatlichen Raten, jeweils am Monatsersten, zu bezahlen. Weiters hat die
Verkäuferin für die genannten Flächen auch sämtliche
Betriebs- und Nebenkosten zuzüglich 20% Umsatzsteuer entsprechend den
Bestimmungen des Muster-Mietvertrages zu tragen und die entsprechenden
Akonto-Beträge gegen Jahresendabrechnung an die Käuferin zu
zahlen. Es wird ausdrücklich festgehalten, dass durch diese
Benützungsregelung kein Bestandverhältnis mit der Verkäuferin
entsteht."
Maßgebend ist also, ob der "Gebrauch einer
unverbrauchbaren Sache auf eine gewisse Zeit gegen einen bestimmten Preis"
überlassen und damit ein Vertrag nach § 33 TP 5 GebG begründet
wurde. Das Vorliegen eines derartigen Vertrages wird von der
Berufungswerberin bestritten. Es wurden der Berufungswerberin gewisse
Flächen eines Gebäudes dahingehend zur Nutzung überlassen, dass
die Verkäuferin für die Zeit von fünf Jahren das Recht hat, diese
Flächen insbesondere zur Vermietung nach Rücksprache mit der
Käuferin zu betreten und insofern auch zu benützen.
Diesbezüglich hat das Berufungsverfahren ergeben, dass
die Berechtigung der Verkäuferin ausschließlich darin bestanden hat,
die leerstehenden Flächen potentiellen Mietern an Ort und Stelle zu zeigen
und Mietverträge zu vermitteln.
Ein "Gebrauch" kann darin nicht gesehen werden, weil die
Tätigkeit der Verkäuferin einer Vermittler- bzw. Maklertätigkeit
vergleichbar zu werten ist und eine derartige Tätigkeit nicht als Gebrauch
angesehen wird. Somit ist also kein Vertrag im Sinne des § 33 TP 5 Abs. 1
GebG zustandegekommen.
Mangels Vorliegens eines gebührenpflichtigen Vertrages
ist auf die Frage, ob der Bestandvertrag ein Sicherungs- oder
Erfüllungsgeschäft zum Kaufvertrag ist, nicht mehr einzugehen und
über die Berufung spruchgemäß zu entscheiden.
Linz, am 10.
Juli 2006
Normen und Schlagworte
- § 33 TP 5 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0536-L/05
- Stammnummer
- 23188
- Gültig
- 10.07.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF