…nicht vor, dass sich am von der Abgabenbehörde zu beurteilenden Sachverhalt etwas geändert hätte, sondern sie brachte ihrerseits eine neue rechtliche Beurteilung hinsichtlich der Vorsteueraufteilung vor, d.h. die Abgabenbehörde hätte von sich aus - noch vor Kenntnisnahme der neuen Rechtsauffassung der nunmehrigen Bw. hinsichtlich Vorsteueraufteilung…
…eine Veröffentlichung des ÖAMTC erfahren habe, dass das BMF seine Rechtsansicht zum Bonus-Malus-System gemäß § 6a NoVAG 1991 bei Import von Gebrauchtwagen aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet im August 2009 geändert hat, habe er den Antrag auf Rückerstattung gestellt. Dieser Antrag könne daher seiner Ansicht…
…von solchen, die auf einer geänderten Rechtsauffassung beruhen, keinesfalls regelmäßig einer Wiederaufnahme des Verfahrens entgegen stehen (vgl. Ritz, BAO³, § 303 Tz. 50f). Zwischen Sachentscheidung und Wiederaufnahmebescheid besteht daher auch auf Grund dieses Aspektes kein so enger Zusammenhang, dass eine geänderte Rechtsauffassung im Sachbescheid automatisch, das…
…die sich auf eine "allgemeine Weisung des BMF" stütze. Das BMF habe schließlich in den EStR 2000 die gegenüber den EStR 1984 und den KESt-Richtlinien völlig geänderte Rechtsauffassung vertreten, wonach primär die finanzmathematische Methode anzuwenden wäre und nur im Ausnahmefall die lineare Methode zum…
…545). Gegenständlich wurde die Prämie erst nach Zustellung des Einkommensteuerbescheides, nämlich mit der gegen diesen erhobenen Berufung geltend gemacht und kann dem Finanzamt daher nicht zum Vorwurf gemacht werden, es hätte die geänderte Rechtsauffassung des BMfF, an die der unabhängige Finanzsenat ohnedies nicht gebunden wäre…
…außer Ansatz bleiben. Die Kosten seien 1996 - 1998 angefallen und müssten nach einer periodengerechten Abgrenzung auch in diesen Jahren als Aufwand zum Tragen kommen. In der abweisenden Berufungsvorentscheidung (BVE) führte das Finanzamt aus, dass eine geänderte Rechtsauffassung der Bw. keinen Wiederaufnahmsgrund darstelle, da es sich…
…möglich .... " Die Steuerpflichtige beabsichtigt eben genau nicht die Anpassung der unbaren Entnahmen als Ausgleich von irgendwelchen steuerlichen Mehrbelastungen sondern eine Anpassung an eine Jahre nach der Einbringung geänderte Rechtsauffassung der Finanzverwaltung. In logischer Konsequenz muss daher zumindest ein Prozentsatz von 70,8 % von 4 Mio…
…der strittigen Wiederaufnahmegründe und dem Ergebnis der Gesamtaufrollung unter Berücksichtigung der geänderten Rechtsansicht betreffend die Liegenschaft Breitenfurt vor. Es sei daher ungerechtfertigt und unbillig, im Rahmen einer auf relativ unbedeutende Gründe gestützten Wiederaufnahme eine geänderte Rechtsauffassung mit einer derart gravierenden steuerlichen Auswirkung durchsetzen zu wollen.…
…der strittigen Wiederaufnahmegründe und dem Ergebnis der Gesamtaufrollung unter Berücksichtigung der geänderten Rechtsansicht betreffend die Liegenschaft B. vor. Es sei daher ungerechtfertigt und unbillig, im Rahmen einer auf relativ unbedeutende Gründe gestützten Wiederaufnahme eine geänderte Rechtsauffassung mit einer derart gravierenden steuerlichen Auswirkung durchsetzen zu wollen.…
…dass das Vorhandensein dieses Sachverhaltes auf Grund unrichtiger oder irreführender Angaben nicht anzunehmen war. Auch eine nachträglich geänderte Rechtsauffassung, eine geänderte Interpretation der in Betracht kommenden Vorschriften kann zu einem Widerruf eines Begünstigungsbescheides ebenso wenig Anlass geben wie eine nachträglich andere tatsächliche oder rechtliche Beurteilung…
…im November 2008 betreffend die Jahre 2003 bis 2006 durchgeführten Betriebsprüfung den Durchlaufercharakter anerkannt habe, werde nunmehr bei unveränderten gesetzlichen Grundlagen und bei gleich gebliebenem Abrechnungssystem für ÖSV-Trainer ohne nähere Begründung eine geänderte Rechtsauffassung vertreten. Die strittigen Kosten seien keine Spesenersätze, sondern durchlaufende Posten…
…der Bestimmung des § 295a BAO erfasst sein sollen. Eine geänderte Rechtsauffassung durch die Finanzverwaltung kommt in diesen Beispielen nicht vor und kann daher von der Bestimmung des § 295a BAO auch nicht erfasst sein." Abschließend wurde in der Berufungsbegründung noch näher erläutert, warum die angefochtenen Bescheide…
…entsprechend Berücksichtigung finden (VwGH 28.2.1989, 89/14/0019). Da eine geänderte rechtliche Beurteilung eines bereits bekannten Sachverhaltes bzw. eine geänderte Rechtsauffassung keinen Wiederaufnahmsgrund bilden, müssen die damit verbundenen steuerlichen Auswirkungen ins Verhältnis zu jenen gesetzt werden, die unmittelbar auf das Hervorkommen von Wiederaufnahmsgründen…
…eine Steuererhöhung, die erst durch das EuGH-Urteil im Dezember 2010 bewirkt worden sei, betroffen werden sollten. Die geänderte Rechtsauffassung sei grundsätzlich in allen Fällen, in denen der NoVA-Tatbestand nach dem 22.12.2011 [gemeint offenbar: 22.12.2010] verwirklicht worden sei, zu beachten…
…dass das Vorhandensein dieses Sachverhaltes auf Grund unrichtiger oder irreführender Angaben nicht anzunehmen war. Auch eine nachträglich geänderte Rechtsauffassung, eine geänderte Interpretation der in Betracht kommenden Vorschriften kann zu einem Widerruf eines Begünstigungsbescheides ebenso wenig Anlass geben wie eine nachträglich andere tatsächliche oder rechtliche Beurteilung…
…des Finanzamtes erstellt und abgegeben worden sei, in weiterer Folge sei der auf der Rechtsansicht des Finanzamtes basierende Bescheid allerdings aufgehoben worden. Eine geänderte Rechtsauffassung könne nur dann zum Anlass geänderter Veranlagungen genommen werden, wenn dies die Zukunft betreffe. Nur insoweit würde kein Verstoß gegen…
…insgesamt als Folge der Wiederaufnahme ergeben, desto mehr Gewicht ist den rechtlichen Interessen des Abgabepflichtigen am Weiterbestand des bisher erlassenen rechtskräftigen Bescheides beizumessen. Da eine geänderte rechtliche Beurteilung eines bereits bekannten Sachverhaltes bzw. eine geänderte Rechtsauffassung keinen Wiederaufnahmegrund darstellen, müssen die damit verbundenen steuerlichen Auswirkungen…
…desto mehr Gewicht ist den rechtlichen Interessen des Abgabepflichtigen am Weiterbestand des bisher erlassenen rechtskräftigen Bescheides beizumessen. Da eine geänderte rechtliche Beurteilung eines bereits bekannten Sachverhaltes bzw. eine geänderte Rechtsauffassung keinen Wiederaufnahmegrund darstellen, müssen die damit verbundenen steuerlichen Auswirkungen im Verhältnis zu jenen gesetzt werden…
…allgemeine Weisung des Bundesministeriums für Finanzen" stütze. Das BMF habe in den Einkommensteuerrichtlinien 2000 eine gegenüber den Einkommensteuerrichtlinien 1984 und der Kapitalertragsteuerrichtlinie völlig geänderte Rechtsauffassung vertreten. In den Einkommensteuerrichtlinien 2000 vom 8.November 2000 werde ebenfalls noch die lineare Rechnungsmethode gestattet, allerdings unter der Bedingung…
…die eine Änderung oder Zurücknahme nach § 294 BAO rechtfertigen könnten. Eine nachträglich geänderte Rechtsauffassung könne nicht zu einer Zurücknahme des Begünstigungsbescheides Anlass geben wie z.B. eine nachträgliche andere tatsächliche oder rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes wenn diese offen zutage getreten wäre und keine Änderung während…