…Rechtsansicht, die Vorsteuererstattung im Zusammenhang mit Roamingleistungen könne nicht gewährt werden, da das ausländische Unternehmen hierdurch inländische Umsätze bewirkt hätte, die Beantragung der Erstattung für aussichtslos gehalten habe. Durch die spätere Judikatur des VwGH 2003/15/0059 vom 30. Juni 2005 und die nunmehr geänderte…
…da keine neuen Tatsachen oder Beweismittel vorliegen. Weder eine geänderte Rechtsansicht (egal ob diese nun dem Gesetz oder bestimmten Richtlinien entspricht) noch ein vor Einreichung der Arbeitnehmerveranlagung durch den Arbeitgeber übermittelter Lohnzettel stellen neue Tatsache oder neue Beweismittel dar. Darüber hinaus müsste die Ermessensentscheidung dahingehend…
…Umständen zutreffender erscheint als die Würdigung, die im abgeschlossenen Verfahren vorgenommen wurde, liegt keine "neu hervorgekommene Tatsache" - und auch kein neu hervorgekommenes Beweismittel - im Sinne des § 303 Abs 1 lit b BAO vor." Da eine geänderte Rechtsansicht keinen tauglichen Wiederaufnahmegrund iSd. § 303 Abs. 1 lit…
…wäre es ihm bei gehöriger Sorgfalt zuzumuten gewesen, infolge seines neuen Kenntnisstandes über die - gegenüber seiner Meinung - geänderte Rechtsansicht und Einstufung der Mitarbeiter als Dienstnehmer und entsprechender Notwendigkeit der steuerrechtlichen Behandlung der Gehälter seine Vorgangsweise zu ändern, entsprechende Lohnkonten anzulegen und die Abgaben zu berechnen…
…Abgabenbelastung, die aus dem Verhalten resultiert wäre, die der Bw gesetzt hätte, wenn ihm die Berufungsentscheidung und die geänderte Rechtsansicht rechtzeitig bekannt gewesen wäre. Berechnungsgrundlage: Sondergebühren 34.180,34 davon 1/6 = 5.696,72. Zu versteuern mit 6%, das sind 341,80. Laut…
…Beschlussfassung über die Vorstandsbezüge und deren Auszahlung an die Vorstandsmitglieder gelegen sei. Die Argumentation des Finanzamts, die geänderte Rechtsansicht des BMF sei bereits im Zeitpunkt der Veranlagung 2008 bekannt gewesen, gehe daher ins Leere. Durch die Vorgehensweise des Finanzamts komme es somit zu einer tatsächlichen…
…erfolgt sei, weil das Finanzamt mit der Erlassung dieser Bescheide keine offenbaren Unrichtigkeiten beseitigt, sondern diesen Bescheiden eine geänderte Rechtsansicht zugrunde gelegt habe. Gegen die im Anschluss an die Außenprüfung ergangenen Umsatz- und Einkommensteuerbescheide der Jahre 2000 bis 2002 wurde ebenfalls Berufung erhoben. In dieser…
…November 2000 mit der Begründung abwies, es läge lediglich eine nachträglich geänderte Rechtsansicht in der Beurteilung von Sachverhaltselementen vor, Tatsachen oder Beweismittel seien dagegen nicht neu hervorgekommen. Gegen den Abweisungsbescheid brachte die BW - nunmehr durch einen befugten Rechtsvertreter- fristgerecht Berufung "wegen Wiederaufnahme der Einkommensteuer für…
…welchen es mit Bescheid vom 7. November 2000 mit der Begründung abwies, es läge lediglich eine nachträglich geänderte Rechtsansicht in der Beurteilung von Sachverhaltselementen vor, Tatsachen oder Beweismittel seien dagegen nicht neu hervorgekommen. Gegen den Abweisungsbescheid brachte der Bw. - nunmehr durch einen befugten Rechtsvertreter- fristgerecht…
…die Veröffentlichung des ESt-Wartungserlasses 2007 vom 5. Dezember 2007 und durch Anpassung der Einkommensteuerrichtlinien (Rz 7732) habe sich die Rechtsansicht des BMF verändert. Jedoch sei die Problematik der geänderten Rechtsansicht auch vom BMF erkannt und eine Anwendbarkeit erst ab 1. Jänner 2008 vorgesehen worden…
…dass eine Wiederaufnahme erfolgen müsse. Zudem handle es sich nicht um eine geänderte Rechtsansicht, da sowohl zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung als auch zum Zeitpunkt des Ansuchens um Wiederaufnahme das Doppelbesteuerungsabkommen mit Deutschland bestanden habe und die Freistellung der Betriebsstätteneinkünfte für einen in Österreich unbeschränkt Steuerpflichtigen…
…Wiederaufnahme neuerlich erlassene Sachbescheid inhaltlich zweifellos auf eine nachträglich geänderte Rechtsansicht des BMF in den EStR 2000 bezogen, da in der Niederschrift der Betriebsprüfung, welche einen Teil der Begründung des Sachbescheides darstelle, ausdrücklich auf die Argumente der nunmehr geänderten (neu eingefügten) Rz 6240c EStR 2000…
…Wiederaufnahme neuerlich erlassene Sachbescheid inhaltlich zweifellos auf eine nachträglich geänderte Rechtsansicht des BMF in den EStR 2000 bezogen, da in der Niederschrift der Betriebsprüfung, welche einen Teil der Begründung des Sachbescheides darstelle, ausdrücklich auf die Argumente der nunmehr geänderten (neu eingefügten) Rz 6240c EStR 2000…
…VwGH 28.2.2012, 2009/15/0183). Zwar ist der VwGH in Anlehnung an die geänderte Rechtsansicht des deutschen BFH vom strikten Aufteilungsverbot abgegangen, doch trifft er weiterhin eine klare Unterscheidung hinsichtlich der Prüfung der Veranlassung einer Reise und jener der folgenden Reisegestaltung und legt…
…andererseits weder der Antrag des BW noch seine Ausführungen in der Berufung neue Tatsachen oder Beweismittel enthalten, vielmehr weisen die Ausführungen in der Berufung auf eine "neue" bzw. geänderte Rechtsansicht zum NoVA Zuschlag hin. Da die im § 201 Abs. 2 BAO angeführte Einjahresfrist überschritten wurde…
…drei oder gar vier Tage ausschließlich, mit der Intensität eines jeweils acht-stündigen Arbeitstages beruflich genutzt worden wären. Zwar wäre der VwGH in Anlehnung an die geänderte Rechtsansicht des deutschen BFH vom strikten Aufteilungsverbot abgegangen, doch treffe er weiterhin eine klare Unterscheidung hinsichtlich der Prüfung…
… 295a Tz 46). Tatsächlich würde damit die materielle Rechtskraft eines Bescheides (Unabänderbarkeit durch die Behörde) immer erst mit Ablauf der absoluten Verjährungsfrist eintreten; allein eine geänderte (korrigierte) Rechtsansicht des Finanzamtes würde jederzeit eine Bescheidänderung erlauben. Dass eine derart weite Auslegung des § 295a BAO nicht den…
…ein rückwirkendes Ereignis iSd § 295a BAO. Diesbezüglich stelle sich nun die Frage, ob eine geänderte Rechtsansicht des VwGH ein Anlassfall für die Anwendung des § 295a BAO sei. Bekanntlich müsse sich ein abgabenrelevantes Ereignis in der Vergangenheit in der Weise auswirken, dass an Stelle des zuvor…
…Anwendbarkeit des § 303 BAO als verfassungsrechtlich geboten erachtet. Dass daraus kein allgemeiner, verfassungsrechtlich gewährleisteter Anspruch auf Wiederaufnahme von Abgabenbescheiden abzuleiten ist, wenn sich eine geänderte Rechtsansicht auf ältere, rechtskräftig veranlagte Zeiträume auswirkt, hat der VfGH mittlerweile bestätigt, indem er mit Beschluss vom 28. November 1994…
…Anwendbarkeit des § 303 BAO als verfassungsrechtlich geboten erachtet. Dass daraus kein allgemeiner, verfassungsrechtlich gewährleisteter Anspruch auf Wiederaufnahme von Abgabenbescheiden abzuleiten ist, wenn sich eine geänderte Rechtsansicht auf ältere, rechtskräftig veranlagte Zeiträume auswirkt, hat der VfGH mittlerweile bestätigt, indem er mit Beschluss vom 28. November 1994…