Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0110-S/06
Berufung gegen Abweisung eines Ansuchens um Nachsicht
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0110-S/06vom 24.07.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des A, in B, vertreten durch Mag. Andreas
Heigenhauser, Steuerberater, 5760 Saalfelden, Otto-Gruber-Straße 9,
vom 3. November 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes St. Johann Tamsweg
Zell am See vom 3. Oktober 2005 betreffend Nachsicht gemäß
§ 236 BAO entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Schriftsatz
vom 5. August 2005 suchte der Berufungswerber (Bw) A durch seinen ausgewiesenen
Vertreter um Nachsicht eines Betrages in Höhe von
€ 2.506,56
an Einkommensteuer 2004 an. Zum Sachverhalt wurde ausgeführt, dass
der Bw als Arzt am Krankenhaus C im Dienstverhältnis tätig ist.
Zusätzlich erhält er Sondergebühren. Mit Berufungsentscheidung
des UFS Salzburg vom 28. Februar 2005, GZ. RV/0782/02 sind diese
Sondergebühren als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit zu
veranlagen. Auf Grund dieser Entscheidung wurde ein berichtigter Lohnzettel
durch den Arbeitgeber eingereicht. Die Sondergebühren in Höhe von
€ 34.180,34 wurden letztlich im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung 2004
nachträglich mit 50% (Grenzsteuersatz) veranlagt.
Des Weiteren
führt der Bw die TZ 1052 der Lonsteuerrichtlinien 2002 an, auf deren Inhalt
verwiesen wird.
Durch die
Entscheidung des UFS und der nachträglichen Änderung auf
Einkünfte aus unselbständiger Arbeit im Jahr 2005 habe der Bw keine
Möglichkeit gehabt, eine vertragliche Vereinbarung (erg. zu treffen) und
die Auszahlungsmodalitäten mit dem Arbeitgeber für das Jahr 2004 so zu
vereinbaren, dass die Voraussetzungen nach TZ 1052 LStR zur Versteuerung als
sonstiger Bezug vorgelegen wären.
Im Erlass des
BMF vom 26. Jänner 1995, 05 0301/2-IV/5/94, AÖF 1995/70 betreffend den
Grundsatz von Treu und Glauben könne sich ein Schutz vor Vertrauensschaden
ergeben, wenn insbesondere die Partei in Kenntnis der Rechtslage Dispositionen
nicht oder anders getroffen hätte.
In analoger
Anwendung der im obigen Erlass angeführten Grundsätze könne es
keinen Unterschied machen, ob eine Rechtsauskunft oder eine rückwirkende
Änderung durch eine Prüfung bzw. einer Berufungsentscheidung dem Bw
ein Vertrauensschaden entstanden sei, welcher als Differenz zwischen
gesetzmäßiger Abgabenschuld und derjenigen Abgabenbelastung, die aus
dem Verhalten resultiert wäre, die der Bw gesetzt hätte, wenn ihm die
Berufungsentscheidung und die geänderte Rechtsansicht rechtzeitig bekannt
gewesen wäre.
Berechnungsgrundlage:
Sondergebühren
34.180,34 davon 1/6 = 5.696,72. Zu versteuern mit 6%, das sind 341,80. Laut
Einkommensteuerbescheid vom 8. 7.2005 beträgt der Grenzsteuersatz 50%, das
sind 2.848,36. Der Differenzbetrag beträgt sohin 2.506,56.
Es werde daher
beantragt den Vertrauensschaden im vorliegenden Fall in Höhe von 2.506,56
im Wege der Nachsicht dem Abgabenkonto gutzuschreiben.
Mit Bescheid
des Finanzamtes St. Johann Tamsweg Zell am See vom 3. Oktober 2005 wurde dieses
Nachsichtsansuchen als unbegründet abgewiesen. In der
Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass eine Unbilligkeit im
Einzelfall dann nicht gegeben sei, wenn lediglich eine Auswirkung der
allgemeinen Rechtslage vorliege. Das Abgehen von einer - als unrichtig erkannten
- Verwaltungsübung führe nicht zu einer unbilligen Härte des
Einzelfalles. Die Einhebung der Abgabe ergebe sich lediglich als Auswirkung der
allgemeinen Rechtslage, die alle Abgabepflichtigen (Ärzte) in gleicher
Weise treffe.
Daraufhin erhob
der Bw durch seinen ausgewiesenen Vertreter mit Schriftsatz vom 3. November 2005
das Rechtsmittel der Berufung. Vorweg stellt der Bw klar, dass das
Nachsichtsansuchen auf Grund sachlicher Unbilligkeit beantragt wurde. In
der Begründung wurde ergänzend ausgeführt, dass die Entscheidung
des UFS zu einem außergewöhnlichen Ereignis führte, auf welches
der Bw keinen Einfluss hatte, weil die Entscheidung im Rahmen einer
Lohnsteuerprüfung vorgenommen und die Einkünfte rückwirkend aus
den selbständigen Einkünften herausgenommen und bei den
unselbständigen Einkünften erfasst wurden. Bei Kenntnis der Rechtslage
hinsichtlich der Entscheidung hätte der Bw mit Beginn des Jahres 2004
ausreichende Vorkehrungen für eine Abrechnung (Auszahlungsmodalität)
zur Vermeidung der vollen Steuerpflicht treffen können. Bei Wahl der in TZ
1052 LStR 2002 vorgesehenen Vorgangsweise wäre eine gleiche Behandlung
aller Ärzte eingetreten - eben jene, dass von den "unselbständigen"
Sondergebühren die anteilige Sonderzahlung mit dem begünstigten
Steuersatz versteuert werden könne.
Der Antrag
beziehe sich auf den Differenzbetrag weil eine Unbilligkeit in der Entstehung
(der Abgaben) zu einem unproportionalen Vermögenseingriff
führe.
Mit
Berufungsvorentscheidung vom 2. Jänner 2006 wurde diese Berufung seitens
des Finanzamtes als unbegründet abgewiesen. Das Finanzamt verneinte
das Vorliegen einer sachlichen Unbilligkeit der Einhebung von Abgaben wobei auf
den bekannten Inhalt dieser Entscheidung verwiesen wird.
Daraufhin
stellte der Bw durch seinen Vertreter mit Schriftsatz vom 31. Jänner 2006
den Antrag, die Berufung der Abgabenbehörde zweiter Instanz
vorzulegen. In der Begründung stellt der Bw zunächst den in der
Berufungsvorentscheidung dargestellten Ablauf der Geschehnisse außer
Streit. Auf die Ausführungen des Bw, wonach er nach Ansicht des
Finanzamtes aufgrund der Ausstellung des Haftungs-und Abgabenbescheides vom 26.
Februar 2002 ausreichend Zeit zur Disposition gehabt habe, sowie auf die
Ausführungen zu § 82 EStG 1988 wird verwiesen.
Der Arbeitgeber
habe erst nach Vorliegen der Entscheidung durch den UFS mit einem berichtigten
Lohnzettel am 21. Juni 2005 die Lohnsteuer berichtigt und diesen Betrag vom
Arbeitgeber eingefordert.
Der Bw habe
sich als Arbeitnehmer auf die richtige Lohnabrechnung stützen können
und sah keinen Grund, Dispositionen betreffend der in Frage kommenden Regelung
TZ 1052 der LStR 2002 zu treffen.
Es werde daher
die Stattgabe der Berufung beantragt.
Aus dem
Akteninhalt werden noch folgende Feststellungen getroffen:
Der vom Bw
zitierten Berufungsentscheidung des UFS vom 28. Februar 2005 lagen strittige
Zeiträume vom Jänner 1997 bis zum Februar 2002 zugrunde. Der
UFS-Salzburg bestätigte, dass die zugrunde liegenden an die Ärzte
ausgezahlten Sondergebühren für diese Zeiträume in Höhe von
mehr als € 700.000,-- dem Lohnsteuerabzug zu unterwerfen sind.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 236 Abs. 1 BAO können fällige Abgabenschuldigkeiten auf Antrag
des Abgabepflichtigen ganz oder zum Teil durch Abschreibung nachgesehen werden,
wenn ihre Einhebung nach der Lage des Falles unbillig wäre.
Gemäß
Abs. 2 leg. cit. findet Abs. 1 auf bereits entrichtete Abgabenschuldigkeiten
sinngemäße Anwendung.
Zunächst
ist in einer ersten Verfahrensphase der maßgebliche Rechtsbegriff der
Unbilligkeit im Sinne des § 236 BAO näher zu untersuchen. Dabei ist
der Zweck dieser Rechtsnorm zu beachten. Durch § 236 BAO soll die
Möglichkeit geschaffen werden, eine im Einzelfall eingetretene und vom
Gesetzgeber nicht beabsichtigte Strenge der Abgabenvorschriften durch
Billigkeitsmaßnahmen entweder zu beseitigen oder doch zu mildern.
Strittig ist im
gegenständlichen Fall ob eine sachliche Unbilligkeit (das Vorliegen einer
persönlichen Unbilligkeit wurde nicht behauptet) dadurch gegeben ist, dass
der Bw aufgrund eines rückwirkend durch den Arbeitgeber geänderten
Lohnzettels keine Vereinbarungen mit diesem Arbeitgeber treffen konnte, um
zumindest eine teilweise Versteuerung der Sondergebühren als sonstige
Bezüge im Sinne des § 67 EStG 1988 zu erreichen.
Wenn der Bw
ausführt, es liege durch die rückwirkende Änderung eine
Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben im Sinne des BMF zugrunde, ist
dazu auf das vom Finanzamt zitierte Erkenntnis des VwGH vom 16. 3. 1993,
93/14/0029, zu verweisen, wonach dieser Grundsatz dann nicht anzuwenden ist,
wenn etwa das Vertrauen der Partei auf Beibehaltung einer als rechtswidrig
erkannten Verwaltungspraxis beruht. Im gegenständlichen Fall wurden
Einkünfte aus Sondergebühren von Ärzten nachträglich als
nichtselbständige Einkünfte (im Gegensatz zu Einkünften aus
selbständiger Tätigkeit) einem Lohnsteuerabzug unterworfen. In der
Richtigstellung von erzielten Einkünften unter die richtige Einkunftsart
kann daher keine Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben gesehen
werden.
Wie vom
Finanzamt weiters ausgeführt wurde, ist eine sachliche Unbilligkeit nach
der Rechtsprechung des VwGH (z.B. vom 16. 10.2002, 99/13/0065) dann anzunehmen,
wenn im Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes aus anderen als aus
persönlichen Gründen ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes
Ergebnis eintritt, sodass es zu einer anormalen Belastungswirkung kommt. Der im
atypischen Vermögenseingriff gelegene offenbare Widerspruch der
Rechtsanwendung zu den vom Gesetzgeber beabsichtigten Ergebnissen muss seine
Wurzel in einem außergewöhnlichen Geschehensablauf haben, der auf
eine vom Abgabenpflichtigen nicht beeinflussbare Weise eine nach dem
gewöhnlichen Lauf nicht zu erwartende Abgabenschuld ausgelöst hat, die
zudem auch ihrer Höhe nach unproportional zum auslösenden Sachverhalt
ist.
Dass der Bw auf
das gegenständliche Berufungsverfahren keinen Einfluss nehmen konnte und
auf die rückwirkende Festsetzung der Lohnsteuer im Jahr 2004 nicht
reagieren konnte stellt sicherlich eine gewisse Unbilligkeit dar. Die
Richtigstellung der Einstufung der gegenständlichen Einkünfte stellt
sich aber als eine Auswirkung der allgemeinen Rechtslage dar, die durch die
Rechtsmittelentscheidung des UFS hergestellt wurde. In der durch die
Rechtsmittelbehörde im Berufungsverfahren erfolgte Richtigstellung der
Einkünfte von Ärzten, von der der Bw in der Folge im Jahr 2004
mittelbar betroffen wurde, ist jedoch kein atypischer Vermögenseingriff zu
sehen, der auf einem außergewöhnlichen Geschehensablauf beruht. Dass
der Bw somit aufgrund der rückwirkend wirksamen Änderungen keine
Möglichkeit hatte die für ihn bestmöglichste Besteuerung seiner
Einkünfte zu erwirken, stellt somit keine anormale Belastungswirkung dar.
Andernfalls hätte der Bw diese Einkünfte als Einkünfte aus
selbständiger Tätigkeit zu versteuern gehabt. Auch kann die
Belastungswirkung der vorgeschriebenen Abgaben nicht als unproportional
angesehen werden, wenn gegenüber dem Krankenhaus eine Richtigstellung
dieser Einkünfte über einen Zeitraum von 1997 bis 2002 erfolgte, wobei
der Bw von dieser Änderung lediglich im Jahr 2004 betroffen ist. Dass der
Bw in den Jahren 1997 bis 2003 dem Arbeitgeber Lohnsteuerbeträge ersetzen
musste, wurde nicht vorgebracht. Eine sachliche Unbilligkeit die es durch
Nachsicht zu beseitigen gilt kann im gegenständlichen Fall somit nicht
gesehen werden.
Dem Bw ist
jedoch zu folgen wenn er angibt, dass er von dem in Schwebe stehenden
Rechtsmittelverfahren keine Kenntnis hatte, wobei eine Einflussnahme im Jahr
2004 auch bei entsprechender Kenntnis schon deshalb unmöglich erscheint, da
über das Rechtsmittel erst im Jahr 2005 entschieden wurde. Da im
gegenständlichen Fall die Nachsicht jedoch bereits aus anderen Gründen
zu versagen war, brauchte auf die diesbezüglichen Ausführungen des Bw
nicht näher eingegangen werden.
Dieses
vorliegende Nachsichtsverfahren ist daher bereits in der ersten Phase (der
rechtlichen Gebundenheit) als gescheitert anzusehen und konnte auf eine
Ermessensentscheidung nicht eingegangen werden.
Der Berufung
kommt somit keine Berechtigung zu, sodass spruchgemäß zu entscheiden
war.
Salzburg, am
24. Juli 2008
Normen und Schlagworte
- § 236 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 236 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0110-S/06
- Stammnummer
- 35908
- Gültig
- 24.07.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF