…nach Abschluss Ihrer Ausbildung in Moderation im Falle von innerbetrieblichen Konflikten unentgeltlich innerhalb der Dienstzeit im Rahmen Ihrer Betriebsratstätigkeit zu vermitteln, gerne annehmen." Über die Berufung wurde erwogen: Strittig ist, ob die Aufwendungen für einen Mediationskurs bei einer freigestellten Betriebsrätin als Werbungskosten abzugsfähig sind. Gemäß …
…Rechtsvorschriften, insbesondere der BSB (wobei der Verwaltungsgerichtshof auf das Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofes vom 14. März 2001, 9ObA309/00g zur Wahl des Betriebsrates verweist) und der dazu ergangenen Rechtsprechung den Status der Beschwerdeführerin feststellen müssen. Wie aus dem Erkenntnis hervorgeht, lag dem Verwaltungsgerichtshof der Arbeitsvertrag…
…die ihm als freigestellter Betriebsrat erwachsen seien, sehr wohl zur Erhaltung und Sicherung des Einkommens dienten. Mit Berufungsvorentscheidung vom 2. Juni 2009 wurde die gegenständliche Berufung mit der Begründung abgewiesen, dass Aufwendungen aus der Tätigkeit als Betriebsrat nach der Rechtsprechung des VwGH nicht der Erwerbung…
…Euro. 2. "Dem Betriebsratsvorsitzenden und freigestellten Betriebsrat ... wurden im Prüfungszeitraum steuerfreie Reisekosten vom Arbeitgeber ausbezahlt. ... Der freigestellte Betriebsrat kann ... vom Arbeitgeber keinen Auftrag zur Durchführung von Dienstverrichtungen erhalten (deshalb ist er ja freigestellt). Er ist nicht im Interesse des Arbeitgebers tätig, sondern im Interesse der…
…A. und als Gemeinderat sowie sonstige Einkünfte. Bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit machte er nicht ersetzte Reisekosten aus seiner Tätigkeit als freigestellter Betriebsrat der E.A. in Höhe von S 78.328,-- als Werbungskosten gelten. Im Einkommensteuerbescheid für das Kalenderjahr 2001 vom 4. Oktober…
…2002 offenkundig auch dem Zweck diente, mittels Gleichstellung beider Betriebsarten den produzierenden Unternehmen die Rückzahlung der bereits gewährten Vergütungsbeträge für die Jahre 1996 bis 2001 zu ersparen (um nach einer angemessenen Frist wieder den alten Gesetzeszustand für die Dienstleistungsbetriebe herzustellen), führt zu keiner erkennbaren Verfassungswidrigkeit…
…ab 2002 offenkundig auch dem Zweck diente, mittels Gleichstellung beider Betriebsarten den produzierenden Unternehmen die Rückzahlung der bereits gewährten Vergütungsbeträge für die Jahre 1996 bis 2001 zu ersparen (um nach einer angemessenen Frist wieder den alten Gesetzeszustand für Dienstleistungsbetriebe herzustellen), führt zu keiner erkennbaren Verfassungswidrigkeit …
…Kommission erforderlich ist. Der Mitgliedstaat muss die Kommission lediglich binnen 20 Arbeitstagen ab Inkrafttreten der Beihilfe anhand eines Informationsblattes über die Beihilfe informieren. Nach der AGVO freigestellte Beihilfen sind keine bestehenden Beihilfen, sondern müssen nach Auslaufen der Geltung der AGVO wieder angemeldet werden, soferne deren…
…ab 2002 offenkundig auch dem Zweck diente, mittels Gleichstellung beider Betriebsarten den produzierenden Unternehmen die Rückzahlung der bereits gewährten Vergütungsbeträge für die Jahre 1996 bis 2001 zu ersparen (um nach einer angemessenen Frist wieder den alten Gesetzeszustand für Dienstleistungsbetriebe herzustellen), führt zu keiner erkennbaren Verfassungswidrigkeit …
…ab 2002 offenkundig auch dem Zweck diente, mittels Gleichstellung beider Betriebsarten den produzierenden Unternehmen die Rückzahlung der bereits gewährten Vergütungsbeträge für die Jahre 1996 bis 2001 zu ersparen (um nach einer angemessenen Frist wieder den alten Gesetzeszustand für Dienstleistungsbetriebe herzustellen), führt zu keiner erkennbaren Verfassungswidrigkeit …
…ab 2002 offenkundig auch dem Zweck diente, mittels Gleichstellung beider Betriebsarten den produzierenden Unternehmen die Rückzahlung der bereits gewährten Vergütungsbeträge für die Jahre 1996 bis 2001 zu ersparen (um nach einer angemessenen Frist wieder den alten Gesetzeszustand für Dienstleistungsbetriebe herzustellen), führt zu keiner erkennbaren Verfassungswidrigkeit …
…ab 2002 offenkundig auch dem Zweck diente, mittels Gleichstellung beider Betriebsarten den produzierenden Unternehmen die Rückzahlung der bereits gewährten Vergütungsbeträge für die Jahre 1996 bis 2001 zu ersparen (um nach einer angemessenen Frist wieder den alten Gesetzeszustand für Dienstleistungsbetriebe herzustellen), führt zu keiner erkennbaren Verfassungswidrigkeit …
…ab 2002 offenkundig auch dem Zweck diente, mittels Gleichstellung beider Betriebsarten den produzierenden Unternehmen die Rückzahlung der bereits gewährten Vergütungsbeträge für die Jahre 1996 bis 2001 zu ersparen (um nach einer angemessenen Frist wieder den alten Gesetzeszustand für Dienstleistungsbetriebe herzustellen), führt zu keiner erkennbaren Verfassungswidrigkeit …
…ab 2002 offenkundig auch dem Zweck diente, mittels Gleichstellung beider Betriebsarten den produzierenden Unternehmen die Rückzahlung der bereits gewährten Vergütungsbeträge für die Jahre 1996 bis 2001 zu ersparen (um nach einer angemessenen Frist wieder den alten Gesetzeszustand für Dienstleistungsbetriebe herzustellen), führt zu keiner erkennbaren Verfassungswidrigkeit …
…ab 2002 offenkundig auch dem Zweck diente, mittels Gleichstellung beider Betriebsarten den produzierenden Unternehmen die Rückzahlung der bereits gewährten Vergütungsbeträge für die Jahre 1996 bis 2001 zu ersparen (um nach einer angemessenen Frist wieder den alten Gesetzeszustand für Dienstleistungsbetriebe herzustellen), führt zu keiner erkennbaren Verfassungswidrigkeit …
…ab 2002 offenkundig auch dem Zweck diente, mittels Gleichstellung beider Betriebsarten den produzierenden Unternehmen die Rückzahlung der bereits gewährten Vergütungsbeträge für die Jahre 1996 bis 2001 zu ersparen (um nach einer angemessenen Frist wieder den alten Gesetzeszustand für Dienstleistungsbetriebe herzustellen), führt zu keiner erkennbaren Verfassungswidrigkeit …
…auf die sie sich stütze. Zum Ausgleich sehe die AGVO in Art. 10 und 11 ein Kontroll- und Monitoring-Verfahren für freigestellte Beihilfen vor. Erfülle umgekehrt eine mitgliedstaatliche Maßnahme nicht sämtliche Voraussetzungen der AGVO, sei eine Anmeldung bei der Kommission sowie deren Genehmigung vor der…
…noch von dieser zu genehmigen. Zum Ausgleich dafür sehe die AGVO in Art. 10 und 11 ein Kontroll- und Monitoring-Verfahren für freigestellte Beihilfen vor. Erfülle umgekehrt eine mitgliedstaatliche Maßnahme nicht sämtliche Voraussetzungen der AGVO, sei eine Anmeldung bei der Kommission sowie deren Genehmigung vor…
…ab 2002 offenkundig auch dem Zweck diente, mittels Gleichstellung beider Betriebsarten den produzierenden Unternehmen die Rückzahlung der bereits gewährten Vergütungsbeträge für die Jahre 1996 bis 2001 zu ersparen (um nach einer angemessenen Frist wieder den alten Gesetzeszustand für Dienstleistungsbetriebe herzustellen), führt zu keiner erkennbaren Verfassungswidrigkeit …
…Ö., machte im Rahmen seines Antrages auf Durchführung einer Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2005 Werbungskosten geltend, welche ihm einerseits in Form von Fahrtkosten im Zusammenhang mit einer nebenberuflich als Versicherungsvertreter ausgeübten Tätigkeit bzw. anderseits als Verpflegungsmehraufwand im Zuge von Reisen als freigestellter Betriebsrat erwachsen sind…