Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0760-G/06
Reisekosten eines freigestellten Betriebsrates
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0760-G/06vom 14.03.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat (UFS) hat über die Berufung des Bw., vom 23. November
2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes X. vom 15. November 2006 betreffend
Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2005 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.), im Hauptberuf Bediensteter
der Ö., machte im Rahmen seines Antrages auf Durchführung einer
Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2005 Werbungskosten geltend,
welche ihm einerseits in Form von Fahrtkosten im Zusammenhang mit einer
nebenberuflich als Versicherungsvertreter ausgeübten Tätigkeit bzw.
anderseits als Verpflegungsmehraufwand im Zuge von Reisen als freigestellter
Betriebsrat erwachsen sind. Letzterem beantragte er, durch Ansatz von
Tagesgeldern Rechnung zu tragen, die er mit 2,20 € je angefangener
Stunde seiner Reisetätigkeit berechnete. Einer nachgereichten
Reisekostenaufstellung ist zu entnehmen, dass es sich dabei jeweils um
Tagesreisen mit einer Dauer von maximal 10 Stunden gehandelt hat
(Reisebeginn jeweils 6:30 Uhr, Reiseende spätestens 16:30 Uhr).
Im angefochtenen Einkommensteuerbescheid
berücksichtigte das Finanzamt (FA) lediglich die zur
Nebentätigkeit geltend gemachten Werbungskosten. Die im Rahmen der
Betriebsratstätigkeit angefallenen Kosten blieben dagegen außer
Ansatz.
Begründend führte das FA im Bescheid dazu
- unter Hinweis auf einschlägige Judikatur des
Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) - aus, dass eine Tätigkeit als
Betriebsrat nicht der Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen aus dem
Dienstverhältnis diene, sondern von diesem zu unterscheiden sei. Bei den
während der Dienstfreistellung erhaltenen Entgelten habe es sich weiterhin
um Einnahmen aus dem Dienstverhältnis gehandelt. Die Aufwendungen als
Betriebsrat könnten, da die beiden Tätigkeiten getrennt zu beurteilen
seien, von den Einkünften der Ö nicht in Abzug gebracht werden.
Die Berufung gegen diesen Bescheid begründete der Bw.
damit, dass er alle angeführten Reisen als
"hauptberuflich freigestellter
Betriebsrat" nach dem ArbVG getätigt habe und diese daher beruflich
veranlasst gewesen seien. Von seinem Dienstgeber habe er dafür keine
Reisekostenvergütungen bzw. Diäten erhalten.
Das FA legte das Rechtsmittel ohne Berufungsvorentscheidung
dem UFS zur Entscheidung vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Werbungskosten sind
Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der
Einnahmen. Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen
(§ 16 Abs.1 Einkommensteuergesetz 1988 / EStG).
Der VwGH vertritt in
ständiger und bereits zur insofern gleich lautenden Rechtslage des
EStG 1972 entwickelten Rechtsprechung den Standpunkt, dass die
Tätigkeit als Personalvertreter bzw. Betriebsrat von der Tätigkeit als
Dienstnehmer zu unterscheiden ist und aus derartigen Funktionen erwachsende
Aufwendungen nicht der Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen aus dem
Bezug habenden Dienstverhältnis dienen (VwGH 16.9.1986, 86/14/0114;
30.1.1990, 89/14/0212; 20.6.1995, 92/13/0298;
21.11.1995, 95/14/0070; 28.5.1997, 94/13/0203,
21.1.2004, 99/13/0174 u.a.).
Diese
Entscheidungspraxis ist im anhängigen Fall nicht zuletzt vor dem
Hintergrund des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974
idgF (ArbVG) zu sehen.
§ 115 Abs.1 ArbVG lautet:
"Das Mandat des Betriebsratsmitgliedes ist ein
Ehrenamt, das, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt wird, neben den
Berufspflichten auszuüben ist. Für erwachsene Barauslagen gebührt
den Mitgliedern des Betriebsrates Ersatz aus dem
Betriebsratsfonds."
§ 117 ArbVG regelt, dass und - abhängig
von der Zahl der im Betrieb beschäftigten Dienstnehmer - wie viele
Mitglieder des Betriebsrates, unter Fortzahlung des Entgeltes von der
Arbeitsleistung freizustellen sind.
Nach § 38 ArbVG haben
"die Organe der Arbeitnehmerschaft des
Betriebes (...) die Aufgabe, die wirtschaftlichen, sozialen, gesundheitlichen
und kulturellen Interessen der Arbeitnehmer im Betrieb wahrzunehmen und zu
fördern."
Bereits im Erkenntnis vom
16.9.1986, 86/14/0114, 86/14/0117 hat der Verwaltungsgerichtshof mit
Verweis auf § 115 Abs 1 ArbVG festgestellt, dass das
Mandat des Betriebsratsmitgliedes neben den Berufspflichten auszuüben ist.
Die sich aus den §§ 115ff ArbVG ergebende Rechtsstellung der
Mitglieder des Betriebsrates (Freizeitgewährung, Freistellung,
Bildungsfreistellung, erweiterte Bildungsfreistellung, Kündigungs- und
Entlassungsschutz) diene nicht der Sicherung des individuellen
Arbeitsverhältnisses des Betriebsratsmitgliedes, sondern der
Aufgabenerfüllung im Sinne des § 38 ArbVG.
Konkret führte der VwGH aus:
"Die das Arbeitsverhältnis des
Betriebsratsmitgliedes gemäß dem Arbeitsverfassungsrecht sichernden
Vorschriften sind Mittel zur Sicherung der Aufgabenerfüllung im Sinne des
§ 38 ArbVG. Das im Freistellungsfall fortbezahlte Entgelt ist
nicht Einnahme aus der Tätigkeit (Funktion) als Mitglied des Betriebsrates,
sondern Einnahme aus dem Dienstverhältnis. Dieses Entgelt ist nicht
Gegenleistung des Arbeitgebers für die Wahrnehmung der Aufgaben im Sinne
des § 38 ArbVG oder Vergütung für die Ausübung
dieser Funktion. Auf deren Erfüllung steht dem Arbeitgeber kein Anspruch
zu".
Für die steuerliche Beurteilung macht es keinen
Unterscheid, ob das Betriebsratsmitglied aufgrund der Bestimmungen des ArbVG von
der Erfüllung der Dienstpflichten gegenüber seinem Arbeitgeber zur
Gänze ("hauptberuflich") oder nur teilweise freigestellt ist. Der ohne
Dienstleistung fortbezahlte Lohn(-anteil) ist in jedem Fall dem
Dienstverhältnis zuzurechnen.
Dies bedeutet nun keineswegs, dass von einem
Personalvertreter bzw. Betriebsrat im Zusammenhang mit dieser Funktion zu
tragende Aufwendungen in jedem Fall steuerlich unbeachtlich sind. Vielmehr ist
zu prüfen, ob diese Betätigung, losgelöst vom
Dienstverhältnis, eine Einkunftsquelle darstellt. Das ist der Fall, wenn
daraus steuerlich relevante Einkünfte bezogen werden. Unabdingbare
Voraussetzung dafür ist eine entgeltliche Verrichtung dieser
Tätigkeit, die zur Erzielung steuerpflichtiger Einnahmen führt. Denn
nur in diesem Fall lässt das EStG den Abzug von Aufwendungen, welche durch
die Betätigung verursacht sind, zu (§ 16 Abs.1 iVm.
§ 20 Abs 2 EStG).
Erfolgt jedoch die Ausübung der Funktion unentgeltlich
oder fließen daraus nur steuerfreie Einnahmen zu, führt die
Betätigung zu keiner Einkunftsquelle, sodass auch die daraus resultierenden
Aufwendungen keine einkommensteuerrechtliche Berücksichtigung finden
können.
Im anhängigen Fall ist weder nach der Aktenlage noch
nach dem Vorbringen des Bw. davon auszugehen, dass diesem neben der
Entgeltfortzahlung seines (Primär-)Dienstgebers (Ö) auch
(steuerpflichtige) Einnahmen für seine Betriebsratstätigkeit
zugeflossen sind. Den Aufwendungen des Bw. im Zusammenhang mit seiner Funktion
als Betriebsrat fehlt es daher einerseits am Werbungskostencharakter in Bezug
auf seine nichtselbständige Arbeit, anderseits lagen im Verfahrenszeitraum
aber auch die Voraussetzungen für eine Beurteilung der
Betriebsratstätigkeit als (selbständige) Einkunftsquelle nicht vor.
Entsprechend war ein Abzug von daraus resultierenden Kosten mit steuerlicher
Wirkung insgesamt nicht zulässig.
Unter den gegebenen Umständen bedurfte es keiner
weiteren Auseinandersetzung mit der Frage, inwieweit aufgrund der
ausschließlich im Zusammenhang mit eintägigen Reisen in der Dauer von
maximal 10 Stunden geltend gemachten Verpflegungskosten überhaupt von
einem steuerlich beachtlichen Verpflegungsmehraufwand im Sinne des
§ 16 EStG auszugehen gewesen wäre.
Graz, am 14.
März 2007
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0760-G/06
- Stammnummer
- 27292
- Gültig
- 14.03.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF