Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0467-G/06
1. Kalendertageweise Abrechnung der Tagesgebühren eines Geschäftsführers einer GesmbH. 2. Reisekosten eines Betriebsratsvorsitzenden 3. Umfassende Unfallversicherung für einen Geschäftsführer einer GesmbH
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0467-G/06vom 18.02.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bwin., vom 7. März 2006,
gegen die Bescheide des Finanzamtes Graz-Stadt vom 27. Dezember 2005,
betreffend die Festsetzung von Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag zum
Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen (DB) und Zuschlag zum
Dienstgeberbeitrag (DZ) für den Prüfungszeitraum vom
1. Jänner 2000 bis 31. Dezember 2002, entschieden:
Der Berufung wird teilweise
Folge gegeben.
Die angefochtenen Bescheide werden wie folgt
abgeändert.
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Abgabe
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Festsetzungszeitraum
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Nachforderung bisher
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Nachforderung neu
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Lohnsteuer
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2000
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1.087,12 Euro
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486,94 Euro
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Lohnsteuer
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2001
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3.314,41 Euro
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2.726,39 Euro
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Lohnsteuer
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2002
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4.831,89 Euro
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4.029,96 Euro
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DB
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2000
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116,46 Euro
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50,59 Euro
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DB
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2001
|
447,68 Euro
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383,14 Euro
|
DB
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2002
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655,68 Euro
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567,66 Euro
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DZ
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2000
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13,20 Euro
|
5,73 Euro
|
DZ
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2001
|
49,75 Euro
|
42,58 Euro
|
DZ
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2002
|
67,03 Euro
|
58,03 Euro
Das Mehrbegehren wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Anlässlich der bei der Berufungswerberin
durchgeführten Lohnsteuerprüfung wurde vom prüfenden Organ (unter
anderem) festgestellt:
1. "Dem
Geschäftsführer ... wurden im Prüfungszeitraum steuerfreie
Reisekosten ausbezahlt. Dabei wurde die Begünstigung laut Kollektivvertrag
in Bezug auf die Kalendertagsabrechnung angewandt. Da im Kollektivvertrag der
Geschäftsführer von den Bestimmungen des Kollektivvertrages
ausgenommen ist, darf die Steuerfreiheit der Reisekosten nur nach der
Legaldefinition unter Berücksichtigung von 24 Stunden als ein Tag ermittelt
werden." Der Prüfer errechnete dafür eine
Lohnsteuernachforderung in der Höhe von 183,36 Euro, eine Nachforderung an
DB in Höhe von 16,50 Euro und eine Nachforderung an DZ in Höhe von
1,69 Euro.
2. "Dem
Betriebsratsvorsitzenden und freigestellten Betriebsrat ... wurden im
Prüfungszeitraum steuerfreie Reisekosten vom Arbeitgeber ausbezahlt.
...
Der freigestellte
Betriebsrat kann ... vom Arbeitgeber keinen Auftrag zur Durchführung von
Dienstverrichtungen erhalten (deshalb ist er ja
freigestellt).
Er ist nicht im
Interesse des Arbeitgebers tätig, sondern im Interesse der Arbeitnehmer.
Deshalb sind die von ihm durchgeführten Reisen auch keine Dienstreisen im
Sinn ..." Der Prüfer errechnete dafür eine
Lohnsteuernachforderung in der Höhe von 1.990,13 Euro, eine Nachforderung
an DB in Höhe von 218,43 Euro und eine Nachforderung an DZ in Höhe von
23,64 Euro.
3. "Für den
Geschäftsführer ... wurde vom Arbeitgeber eine Unfallversicherung
abgeschlossen. Die Prämienzahlungen vom Arbeitgeber wurden steuerfrei
belassen.
Die begünstigte
Person ist der Geschäftsführer, im Fall seines Ablebens kann der
Geschäftsführer bereits vorweg die begünstigte Person
bestimmen.
Andere Arbeitnehmer
haben im Betrieb keinen Anspruch auf solche eine
Unfallversicherung.
...
Da leitende Angestellte bzw.
der Geschäftsführer für sich allein keine bestimmte Gruppe ...
sind, sind die Prämienzahlungen des Arbeitgebers steuerpflichtiger
Arbeitslohn." Der Prüfer errechnete dafür eine
Lohnsteuernachforderung in der Höhe von 276,66 Euro, eine Nachforderung an
DB in Höhe von 24,90 Euro und eine Nachforderung an DZ in Höhe von
2,71 Euro.
Das Finanzamt schloss sich der Ansicht des Prüfers an
und nahm die Berufungswerberin mit den im Spruch genannten Bescheiden (auch)
hinsichtlich dieser genannten Abgabennachforderungen als haftenden Arbeitgeber
bzw. als Abgabeschuldner in Anspruch.
In der dagegen fristgerecht eingebrachten Berufung wird
ausgeführt:
Ad Reisekosten des Geschäftsführers:
"Die
Lohnsteuerprüfung vermeint, dass die Bestimmungen des Kollektivvertrages
für Geschäftsführer generell nicht anwendbar sind und daher
Reisekosten ausschließlich auf Grund der gesetzlichen Definition des
§ 26 Z 4 EStG ausgezahlt werden können.
Dazu ist festzustellen, dass
die generelle Nichtanwendbarkeit des Kollektivvertrages auf
Geschäftsführer aus den gesetzlichen Bestimmungen nicht abgeleitet
werden kann. Die Bestimmungen des Kollektivvertrages können auf leitende
Angestellte nur in jenen Bereichen nicht angewendet werden, in welchen es um den
Schutz von Dienstnehmern auf Grund der besonderen Weisungsgebundenheit geht.
Hingegen besteht kein
sachlicher Grund, die Reisekostendefinition nur auf nicht leitende Angestellte
zur Anwendung zu bringen.
Zu
beachten ist dabei insbesondere der in § 1 Arbeitsverfassungsgesetz
festgelegte Geltungsbereich von Kollektivverträgen. Danach sind
Kollektivverträge auf Arbeitsverhältnisse aller Art, die auf einem
privatrechtlichen Vertrag beruhen, anzuwenden."
Ad Reisekosten für den
Betriebsratsvorsitzenden:
"Der
Lohnsteuerprüfer begründet seine ablehnende Haltung zur Auszahlung von
Reisekosten für Betriebsräte damit, dass diese auf Grund einer
Arbeitsfreistellung vom Arbeitgeber keine Aufträge zur Durchführung
von Dienstverrichtungen erhalten können.
Darüber hinaus wird
argumentiert, dass der Betriebsrat nicht im Interesse des Arbeitgebers
tätig ist, sondern im Interesse der Arbeitnehmer.
Diese Begründung ist in
keiner Weise nachvollziehbar. Zunächst muss dem Irrtum einer
Arbeitsfreistellung des Betriebsrates entschieden widersprochen werden. Der
Betriebsrat ist lediglich von seiner bisherigen Tätigkeit freigestellt und
übernimmt im Rahmen des Betriebes andere Aufgaben, sodass keinesfalls von
einer Arbeitsfreistellung werden kann.
Im Gegenteil ist die neue
Aufgabe, zu deren zentralem Bestandteil auch die Einhaltung von Vorschriften
über die Arbeitssicherheit gehört, mit einer vermehrten
Reisetätigkeit im gesamtbetrieblichen Interesse verbunden.
Weiters zeugt insbesondere bei
einem Unternehmen wie der ... die Betonung des Interessengegensatzes zwischen
Arbeitgeber und Arbeitnehmer von einer unverständlichen Unkenntnis der
vorherrschenden Verhältnisse.
Die weitaus überwiegende
Tätigkeit des Betriebsrates, die dem Wohlbefinden der Mitarbeiter und der
maximalen Einhaltung der Arbeitssicherheit dient, liegt im gleichgerichteten
Interesse der Dienstnehmer und des Dienstgebers.
Auch die faktische
Vorgangsweise bei Dienstreisen von Herrn ... entspricht jener wie bei anderen
Dienstnehmern. Herr ... stellt einen Reiseantrag, der von
Geschäftsführung abgezeichnet bzw. genehmigt wird."
Ad Unfallversicherung für den
Geschäftsführer:
Auf Grund der Vielzahl
der Dienstreisen hat die ... auch für den Geschäftsführer ...
eine Dienstreiseunfallversicherung abgeschlossen.
Diese dient der Absicherung des
Risikos des Dienstgebers, der im Falle eines Dienstreiseunfalls mit erheblichen
Schadenersatzleistungen konfrontiert wäre. Die Versicherung wurde im
weitaus überwiegenden Interesse des Arbeitgebers abgeschlossen und ist
daher aus unserer Sicht nicht lohnsteuerbar.
Darüber hinaus gibt es
entgegen den Ausführungen des Lohnsteuerprüfers eine pauschale
Dienstreiseversicherung für sämtliche Arbeitnehmer. Somit wäre
selbst dann - wenn die Prämienzahlung als lohnsteuerbar angesehen wird -
keine Steuerpflicht gegeben.
Unter der Prämisse der
Steuerbarkeit käme jedenfalls die Einkommensteuerbefreiung des § 3 Z
15 Iit a EStG zur Anwendung. Die Unfallversicherung ist als Zukunftsvorsorge im
Sinne dieser Gesetzesbestimmung anzusehen und auch die zweite Bedingung der
Gewährung an eine Gruppe nach sachbezogenen Kriterien ist erfüllt. Es
gibt eine Dienstreiseunfallversicherung für alle Dienstnehmer, die
Dienstreisen unternehmen".
Mit Berufungsvorentscheidung vom 18. Juli 2006 hat das
Finanzamt diese Berufung als unbegründet abgewiesen. Sie gilt jedoch
zufolge des fristgerecht eingebrachten Vorlageantrages wiederum als
unerledigt.
Im Bezug habenden Schriftsatz vom 7. August 2006 wird
"die Nichtanwendung der
Reisekostenvorschriften des Kollektivvertrages auf den Geschäftsführer
und die damit verbundene Lohnsteuernachforderung ....zur Kenntnis
genommen." Zum Tätigkeitsbereich des
Betriebsratsvorsitzenden wird im Wesentlichen, die Ausführungen in der
Berufungsschrift ergänzend, ausgeführt, dass
"nach der Arbeitsrechtsliteratur der
Freistellungsanspruch (von der bisherigen Tätigkeit) nur insoweit"
bestehe, "als dies zur Erfüllung der
Betriebsratsobliegenheiten erforderlich ist. Anknüpfungspunkt ist dabei der
gesetzliche Aufgabenbereich des Betriebsrates (vgl. Mayrhofer, Arbeitsrecht
für die betriebliche Praxis, 286)". Zusammenfassend gehe
"somit die Annahme in der
Berufungsvorentscheidung, ein Betriebsrat arbeite nicht und könne daher
auch keine Dienstreisen im Sinne des § 26 EStG ausführen, eindeutig
ins Leere."
Zur Unfallversicherung für den
Geschäftsführer ist wörtlich ausgeführt:
"Auch in diesem Punkt
sind die Ausführungen in der Berufungsvorentscheidung unseres Erachtens
verfehlt.
Allerdings wird in
der Begründung zutreffend festgestellt, dass die für alle Dienstnehmer
abgeschlossene Dienstreiseunfallversicherung nicht unter eine Steuerpflicht
fällt, weil sie als Absicherung des Arbeitgebers aus allenfalls
arbeitsrechtlich entstehenden Forderungen bei Dienstunfällen abgeschlossen
werden.
Offen bleibt, aus
welchen Gründen bei der für Herrn ... abgeschlossenen
Unfallversicherung - abweichend von den übrigen Dienstnehmern - ein
lohnsteuerlicher Zufluss unterstellt wird.
Tatsächlich gibt es
für 2 Dienstnehmer des ..., die auf Grund der Häufigkeit von
Dienstreisen einem besonderen Risiko ausgesetzt sind bzw. bei denen somit auch
ein höheres Arbeitgeberrisiko hinsichtlich der Befriedigung von
Ersatzansprüchen besteht, abweichend von den übrigen Regelungen
höhere Versicherungssummen für Tod, Invalidität und
Heilungskosten.
Die höhere
Versicherungssumme vermag ebenso wie die Möglichkeit, Begünstigte
für den Todesfall zu benennen, keine unterschiedliche Behandlung zu
rechtfertigen. Selbstverständlich hat der Versicherte die beste Kenntnis
darüber, wer nach seinem Tode versorgungsbedürftig und
versorgungsberechtigt ist. Für die Frage, ob ein steuerlich relevanter
Zufluss stattgefunden hat, ist die Benennung eines Versorgungsberechtigten aber
völlig unerheblich.
Somit
sind unseres Erachtens die geleisteten Unfallversicherungsprämien nicht
lohnsteuerbar.
Jedoch selbst
dann, wenn eine Lohnsteuerbarkeit gegeben wäre, ist jedenfalls die
Steuerbefreiung für Zukunftssicherungsmaßnahmen im Sinne des § 3
Abs 1 Z 15 Iit a EStG anwendbar.
In den Lohnsteuerrichtlinien
ist zutreffend ausgeführt, dass nicht für alle Arbeitnehmer oder
für alle Arbeitnehmer einer bestimmten Gruppe die gleiche Form der
Zukunftssicherung gewählt"
Im Schriftsatz vom 21. Oktober 2008 hat der
Unabhängige Finanzsenat (unter anderem) unter Hinweis auf die
Ausführungen in der Berufungsschrift um Überlassung der genehmigten
Dienstreiseanträge für alle den Gegenstand der Beanstandung durch das
Finanzamt bildenden Dienstreisen gebeten. Zum anderen wurde um
Überlassung von Ablichtungen der zur geschlossenen Unfallversicherung
für den Geschäftsführer einerseits, und zu der in der
Berufungsschrift erwähnten "pauschalen Dienstreiseversicherung für
sämtliche Dienstnehmer" andererseits, ausgefertigten Polizzen gebeten. Auch
wurde um Bekanntgabe ersucht, ob und zutreffendenfalls in welcher Höhe
für den Geschäftsführer im maßgeblichen Zeitraum
Zukunftssicherungsmaßnahmen gemäß
§ 3 Z 15a EStG 1988
behandelt wurden.
Dazu hat die Berufungswerberin durch ihren Vertreter in
zwei Schreiben vom 14. November 2008 und vom 19. Dezember 2008
zusammengefasst Stellung genommen.
Ad Reisekosten des Betriebsratsvorsitzenden:
Dazu wurden die erbetenen Ablichtungen vorgelegt.
Die vom Arbeitnehmer erstellten und unterschriebenen Anträge auf
Genehmigung der Dienstreisen enthalten alle wesentlichen Angaben und sind
ausnahmslos vom Geschäftsführer unterfertigt. Als Reisegrund ist
Baustellenbefahrung", "Befahrungsausschuss", "Baustelle xy" etc.
genannt.
Ad Unfallversicherung für den
Geschäftsführer:
"Nach unseren
Informationen wurden Herrn ... neben der Unfallversicherung keine anderen
steuerfreien Zukunftssicherungsmaßnahmen im Sinne des § 3 Z 15
lit. a EStG gewährt.
Eine
eigene Versicherungspolizze für die ... wurde nicht ausgefertigt. Ein
Auszug aus der Versicherungspolizze mit den relevanten Passagen für den
Versicherungsschutz von Herrn ... liegt bei. Es handelt sich um eine
Unfallversicherung, die mit der Beendigung des Dienstverhältnisses
automatisch erlischt. Die Versicherung umfasst Tod, Invalidität und
Unfallkosten.
Bezugsberechtigt
sind im Invaliditätsfall die Versicherten bzw. im Todesfall die vom
Versicherten angegebenen Bezugsberechtigten." Versicherungsnehmer
sei die Berufungswerberin.
Angeschlossen sind lediglich Ablichtungen zweier Seiten,
aus denen zum Geltungsbereich einer ""Kollektivunfallversicherung für
namentlich genannte, leitende Angestellte" wörtlich festgehalten
ist: "Es besteht 24 - Stunden - Deckung
für berufliche und außerberufliche Unfälle mit weltweiter
Gültigkeit."
Mit einem weiteren Schriftsatz vom 3. Dezember 2008
hat der Unabhängige Finanzsenat unter Hinweis auf die maßgeblichen
kollektivvertraglichen Bestimmungen und die zitierte Aktenlage festgestellt,
dass die kollektivvertraglichen Bestimmungen auf den Geschäftsführer
tatsächlich nicht anzuwenden sind, und um Stellungnahme dazu ersucht.
Weiters wurde unter Hinweis auf das Schreiben des
Unabhängigen Finanzsenats vom 21. Oktober 2008 bemängelt, dass
dazu nur Auszüge, wohl betreffend die Unfallversicherung des
Geschäftsführers, vorgelegt wurden. Nicht vorgelegt wurden jedoch
Unterlagen zu der von der Berufungswerberin erwähnten
"pauschalen Dienstreiseversicherung für
sämtliche Dienstnehmer". Es wurde daher um Überlassung der
entsprechenden Unterlagen ersucht, da ansonsten nach der Aktenlage entschieden
werden müsste, und nach dieser Aktenlage eine derartige
"pauschale Dienstreiseversicherung für
sämtliche Dienstnehmer" nicht existiere.
Dazu hat die Berufungswerberin im Schriftsatz vom
19. Dezember 2008 wie folgt Stellung genommen:
Ad Reisekosten des Geschäftsführers:
"Zur Gültigkeit des
Kollektivvertrages für den Geschäftsführer räumen wir ein,
dass Ihre Ausführungen grundsätzlich zutreffend
sind.
Allerdings wurden
Dienstreisen des Herrn ... langjährig nach den selben Regeln abgerechnet,
die auch für die übrigen Dienstnehmer gelten. Darüber hinaus gibt
es eine betriebliche Übung, dass die Dienstreisen von
Geschäftsführern nach den allgemein gültigen Regeln abgerechnet
werden."
Außerdem
"übersenden wir ergänzend zu der von
uns eingebrachten Berufung vom ... die Pauschale Unfallversicherung für
alle Mitarbeiter während der Dauer von dienstlichen Einsätzen (Sektion
C)."
Aus der vorgelegten Ablichtung von insgesamt drei Seiten
(namentlich die Seiten 6, 7 und 8) geht zu dieser "Sektion C" hervor, dass es
sich dabei um eine "pauschale
Unfallversicherung für Mitarbeiter während der Dauer von dienstlichen
Einsätzen (Dienstreisen/Entsendungen)" handelt. "Es besteht Deckung
für berufliche und außerberufliche Unfälle während der
Dauer von dienstlichen Einsätzen im In- und Ausland besteht 24 -
Stunden".
Über
die Berufung wurde erwogen:
Ad Reisekosten des
Geschäftsführers:
Gemäß
§ 26 Z 4 EStG 1988, in der hier
maßgebenden Fassung, darf das Tagesgeld für Inlandsdienstreisen bis
zu 26,40 Euro pro Tag betragen. Dauert eine Dienstreise länger als
drei Stunden, so kann für jede angefangene Stunde ein Zwölftel
gerechnet werden. Das volle Tagesgeld steht für 24 Stunden zu, ausgenommen
eine lohngestaltende Vorschrift im Sinne des § 68 Abs. 5 Z 1
bis 6 sieht eine Abrechnung des Tagesgeldes nach Kalendertagen vor; in diesem
Fall steht das Tagesgeld für den Kalendertag zu.
Es steht nunmehr unbestritten fest, dass die ansonsten
maßgeblichen kollektivvertraglichen Vorschriften auf den
Geschäftsführer nicht anzuwenden sind. Für die Abrechnung seiner
Tagesgelder sieht daher keine lohngestaltende Vorschrift im Sinne des
§ 68 Abs. 5 Z 1 bis 6 eine Abrechnung nach Kalendertagen
vor. Das volle Tagesgeld steht daher unversteuert immer für 24 Stunden zu.
Die "betriebliche Übung", etwa auch im Sinne des § 68 Abs. 5 Z 7
EStG 1988, wonach die Tagesgelder für alle Arbeitnehmer, und daher auch
für den Geschäftsführer, nach Kalendertagen abgerechnet werden,
kann daher nicht dazu führen, dass Tagesgelder, die über den Betrag
von 26,40 Euro für 24 Stunden hinausgehen, unversteuert gewährt
werden dürften.
Die angefochtenen Bescheide des Finanzamtes entsprechen
insoweit der bestehenden Rechtslage, weshalb der Berufung in diesem Punkt ein
Erfolg zu versagen war.
Ad Reisekosten des
Betriebsratsvorsitzenden:
Gemäß
§ 26 Z 4 EStG 1988, in der hier
maßgeblichen Fassung, gehören Beträge, die aus Anlass einer
Dienstreise als Reisevergütungen (Fahrtkostenvergütungen,
Kilometergelder) und als Tagesgelder und Nächtigungsgelder gezahlt werden,
nicht zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. Eine
Dienstreise liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer über Auftrag des
Arbeitgebers
- seinen
Dienstort (Büro, Betriebsstätte, Werksgelände, Lager usw.) zur
Durchführung von Dienstverrichtungen verlässt oder
- so weit weg
von seinem ständigen Wohnort (Familienwohnsitz) arbeitet, dass ihm eine
tägliche Rückkehr an seinen ständigen Wohnort (Familienwohnsitz)
nicht zugemutet werden kann. Bei Arbeitnehmern, die ihre Dienstreise vom Wohnort
aus antreten, tritt an die Stelle des Dienstortes der Wohnort (Wohnung,
gewöhnlicher Aufenthalt, Familienwohnsitz). Enthält eine
lohngestaltende Vorschrift im Sinne des § 68 Abs. 5 Z 1
bis 6 eine besondere Regelung des Begriffes Dienstreise, ist diese Regelung
anzuwenden.
Es besteht für den Unabhängigen Finanzsenat im
vorliegenden Fall kein Zweifel, dass die Tätigkeit des Arbeitnehmers der
Berufungswerberin, hier auch als Vorsitzender des Betriebsrates, wofür er
einen Entgeltsanspruch gegen die Berufungswerberin hat, die "Durchführung
von Dienstverrichtungen" darstellt. Diese Dienstverrichtungen werden in allen
hier interessierenden Fällen nach den vorliegenden
Dienstreiseaufträgen im Auftrag der Berufungswerberin durchgeführt. Da
auch alle übrigen Voraussetzungen im Sinn des § 26 Z 4 EStG 1988
vorliegen, hat die Berufungswerberin die in Streit stehenden
Aufwandsentschädigungen zu Recht nach § 26 Z 4 EStG 1988
unversteuert ausgezahlt. Der Berufung war daher in diesem Punkt Folge zu
geben.
Ad Unfallversicherung
für den Geschäftsführer:
Als Vorteil aus dem bestehenden Dienstverhältnis im
Sinn des § 25 Abs. 1 Z 1 lit. a EStG 1988 kommt alles in Betracht, was im
Rahmen eines Dienstverhältnisses dem Arbeitnehmer zufließt. Es
können dies Geldleistungen oder geldwerte Vorteile (Sachbezüge) sein.
Zu solchen Vorteilen gehören grundsätzlich auch Leistungen zu einer
Versicherung (vgl. VwGH 30.4.2003, 99/13/0224). Ein eigenbetriebliches Interesse
des Arbeitgebers schließt einen Sachbezug beim Arbeitnehmer nicht aus. Nur
dann, wenn der Dienstgeber die Vorteile im überwiegend eigenbetrieblichen
Interesse tätigt, erfolgen sie nicht zum Zweck der Entlohnung (vgl. z. B.
Doralt, EStG11, §
15 TZ. 20, und auch § 3 Tz 84).
Die Berufungswerberin hat in ihrer Berufungsschrift
ausgeführt, es sei "auf Grund der
Vielzahl der Dienstreisen ... auch für den Geschäftsführer ...
eine Dienstreiseunfallversicherung abgeschlossen"
worden. Diese
diene "der Absicherung des Risikos des
Dienstgebers, der im Falle eines Dienstreiseunfalls mit erheblichen
Schadenersatzleistungen konfrontiert wäre. Die Versicherung wurde im
weitaus überwiegenden Interesse des Arbeitgebers abgeschlossen und ist
daher aus unserer Sicht nicht lohnsteuerbar."
Diesen Ausführungen der Berufungswerberin ist
grundsätzlich zuzustimmen. Sie übersieht dabei aber, dass zwar
für alle übrigen Arbeitnehmer (lediglich) eine
"Dienstreiseversicherung" abgeschlossen wurde, nicht aber für den
Geschäftsführer. Dieser ist nach den vorgelegten, oben zitierten,
Unterlagen von der Dienstreiseversicherung ausdrücklich ausgenommen.
Für ihn wurde vielmehr eine andere, ebenfalls oben erwähnte,
Versicherung geschlossen, die aber nicht nur Unfälle anlässlich von
Dienstreisen zum Gegenstand hat, sondern "24 -
Stunden - Deckung für berufliche und außerberufliche Unfälle mit
weltweiter Gültigkeit" bietet.
Es kann daher nach Auffassung des Unabhängigen
Finanzsenats keine Rede davon sein, dass diese Versicherung
"im weitaus überwiegenden Interesse des
Arbeitgebers abgeschlossen" wurde und daher nicht lohnsteuerbar sein
sollte.
Vielmehr stellt diese Versicherung für den
Geschäftsführer einen Vorteil aus dem Dienstverhältnis dar.
Allerdings handelt es sich bei den dafür von der Berufungswerberin zu
zahlenden Beiträgen um Ausgaben des Arbeitgebers, die für den
Arbeitnehmer eine "Zukunftssicherung" im Sinn des § 3 Abs. 1 Z 15 lit. a
EStG 1988 darstellen (vgl. dazu abermals Doralt,
EStG11, § 3
Tz 84). Voraussetzung dafür, dass ein derartiger Vorteil die
Steuerfreiheit tatsächlich genießt, ist aber auch, dass diese
Zuwendungen des Arbeitgebers an alle Arbeitnehmer oder bestimmte Gruppen seiner
Arbeitnehmer geleistet werden.
Unter "Gruppen von Arbeitnehmern" sind nach herrschender
Auffassung Gruppen zu verstehen, die nach betriebsbezogenen Merkmalen
zusammengefasst werden können. Die unternehmensrechtliche Stellung ist kein
betriebsbezogenes Merkmal (vgl. Doralt,
EStG11, § 3
Tz. 69) Im gegenständlichen Fall wird eine (steuerbare)
Zukunftssicherungsmaßnahme nur für den Geschäftsführer
gesetzt, nicht aber auch für andere Dienstnehmer. Der hier in Streit
stehende Vorteil des Geschäftsführers ist daher vom Finanzamt mit den
angefochtenen Bescheiden zu Recht als steuerpflichtig behandelt worden, weshalb
die Berufung in diesem Punkt abzuweisen war.
Der Berufung war daher insgesamt, wie im Spruch geschehen,
teilweise Folge zu geben.
Graz, am 18.
Februar 2009
Normen und Schlagworte
- § 26 Z 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 68 Abs. 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 25 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 3 Abs. 1 Z 15 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
KollektivvertragunterworfenGeschäftsführerBergwerke und eisenerzeugende Industriefreigestellter BetriebsratvorsitzenderGruppeleitende AngestellteGruppenbegriffZukunftssicherung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0467-G/06
- Stammnummer
- 39328
- Gültig
- 18.02.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF