Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/2131-L/02
Nichtberücksichtigung der Fahrtkosten eines freigestellten Betriebsratsmitgliedes als Werbungskosten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/2131-L/02vom 24.05.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die vom Dienstgeber nicht ersetzten Fahrtkosten aus der Tätigkeit als freigestellter Betriebsrat dienen nicht der Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen aus dem Dienstverhältnis und können daher nicht als Werbungskosten gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 anerkannt werden. Die Betriebsratstätigkeit stellt nämlich eine von der Tätigkeit als Dienstnehmer zu unterscheidende Tätigkeit dar (VwGH 20.6.1995, 92/13/0298 und v. 28.5.1997, 94/13/0203)
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden Mag. Bernhard Renner und die weiteren
Mitglieder XYZ. über die Berufung des I.H., vertreten durch C.H., vom
25. Oktober 2002, gegen den Bescheid des Finanzamtes Braunau am Inn vom
4. Oktober 2002, betreffend Einkommensteuer 2001, nach der am 24. Mai 2005
in 4010 Linz, Zollamtstraße 7, durchgeführten
Berufungsverhandlung entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber bezog im Kalenderjahr 2001
Einkünfte aus Gewerbebetrieb, Einkünfte aus nichtselbständiger
Arbeit als Angestellter der E.A. und als Gemeinderat sowie sonstige
Einkünfte. Bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit
machte er nicht ersetzte Reisekosten aus seiner Tätigkeit als
freigestellter Betriebsrat der E.A. in Höhe von S 78.328,-- als
Werbungskosten gelten.
Im Einkommensteuerbescheid für das Kalenderjahr 2001
vom 4. Oktober 2002 berücksichtigte das Finanzamt bei den Einkünften
aus nichtselbständiger Arbeit nur das Werbungskostenpauschale von
S 1.800,-- und setzte die Einkommensteuer nach Abzug der einbehaltenen
Lohnsteuer für das genannte Kalenderjahr mit € 1.248,23 fest.
Dagegen wurde fristgerecht berufen und beantragt, die
vorgelegte Reisekostendifferenz in Höhe von S 78.328,-- als
Werbungskosten von den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit
abzuziehen. Gemäß RZ 225a letzter Satz der LStR 2002 seien bei
Betriebsräten Werbungskosten bis zur Höhe der lohnsteuerpflichtigen
Ersätze zu berücksichtigen. Da der Berufungswerber laut der
vorgelegten Bestätigung zu 100 % für seine Betriebsratstätigkeit
freigestellt sei, handle es sich bei seinem gesamten Gehalt vom Arbeitgeber um
einen lohnsteuerpflichtigen Ersatz für seine Tätigkeit als
Betriebsrat.
Am 13.1.2003 langte beim Finanzamt der von der
bevollmächtigten Vertreterin gemäß
§ 323 Abs. 12 BAO
gestellte Antrag auf Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat
ein.
Mit Schreiben vom 10. November 2004, nachweislich
zugestellt am 11. November 2004, hielt der unabhängige Finanzsenat dem
Rechtsmittelwerber Folgendes vor und ersuchte ihn, zu den Ausführungen
innerhalb von vier Wochen ab der Zustellung schriftlich Stellung zu
nehmen. "Laut telefonischer Auskunft Ihres Dienstgebers haben Sie
für die durch die Tätigkeit als freigestellter Betriebsrat
verursachten Reisen von Ihrem Arbeitgeber Tagesgelder und Kilometergelder
erhalten, die im Rahmen des § 26 Z 4 EStG steuerfrei ausbezahlt wurden.
Hinsichtlich der Kilometergelder besteht bei Ihrem Arbeitgeber die Regelung,
dass für die ersten 10.000 Kilometer pro Jahr ein Satz von S 4,90,
für die nächsten 5.000 Kilometer pro Jahr ein solcher von S 4,60
und für die 15.000 km übersteigende Anzahl nur S 2,45 pro
Kilometer vergütet wird. Bei den in Ihrer Steuererklärung 2001 geltend
gemachten Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger
Arbeit in Höhe von S 78.327,50 handelt es sich, soweit den vorgelegten
Unterlagen entnommen werden kann, um den Differenzbetrag zwischen dem amtlichen
Kilometergeld von S 4,90 und den vom Arbeitgeber ersetzten Kilometergeld
von S 4,60 bzw. S 2,25 pro Kilometer. Nach der Rechtsprechung
des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. Erk. v. 20.6.1995, 92/13/0298, 21.11.1995,
95/14/0070) ist die Tätigkeit als Betriebsrat (oder als Personalvertreter)
eine von der nichtselbständigen Tätigkeit getrennte Tätigkeit.
Aufwendungen aus der Betriebsrats- bzw. Personalvertretertätigkeit
hängen daher nicht mit den Einkünften aus nichtselbständiger
Tätigkeit zusammen; sie können nur dann steuerlich abgezogen werden,
wenn die Betriebsrats- bzw. Personalvertretungstätigkeit (wegen besonderer
Einnahmen) eine eigenständige Einkunftsquelle ist. Letzteres liegt hier
nicht vor. Die Randzahl 225a der Lohnsteuerrichtlinien 2002 kommt bei
Ihnen ebenfalls nicht zur Anwendung. Dort wird gefordert, dass der
Steuerpflichtige vom Arbeitgeber für seine Tätigkeit als
Personalvertreter, Betriebsrat und dgl.
lohnsteuerpflichtige Ersätze
erhält. Diese Ersätze (Reisekosten oder andere durch diese Funktion
veranlasste Ausgaben) sind dann als Werbungskosten zu berücksichtigen.
Unter Ersätze ist nicht das weiterbezahlte Gehalt zu verstehen, sondern
eventuelle steuerpflichtige Reisekostenersätze, die aber nach der Aktenlage
nicht vorliegen."
Dieser Vorhalt wurde bis heute nicht
beantwortet.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 16 Abs. 1 Einkommensteuergesetz
1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung
oder Erhaltung der Einnahmen. Werbungskosten sind bei der Einkunftsart
abzuziehen, bei der sie erwachsen sind.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinen Erk. vom
16.9.1986, 86/14/0114 u. 86/14/0117 ausgesprochen hat ergibt sich aus § 115
Abs. 1 Arbeitsverfassungsgesetz, dass das Mandat des Betriebsratsmitgliedes
neben den Berufspflichten auszuüben ist. Die sich aus den
§§ 115ff ArbVG ergebende Rechtsstellung der Mitglieder des
Betriebsrates (Freizeitgewährung, Freistellung, Bildungsfreistellung,
erweiterte Bildungsfreistellung, Kündigungs- und Entlassungsschutz) dient
nicht der Sicherung des individuellen Arbeitsverhältnisses des
Betriebsratsmitgliedes, sondern der Aufgabenerfüllung iSd § 38
ArbVG. Die das Arbeitsverhältnis des Betriebsratsmitgliedes absichernden
Vorschriften sind lediglich Mittel zur Erreichung des genannten Zweckes. Das
gilt auch für die Entgeltfortzahlung im Freistellungsfall. Das fortbezahlte
Entgelt ist nicht Einnahme aus der Tätigkeit oder Funktion als Mitglied des
Betriebsrates, sondern weiterhin Einnahme aus dem Dienstverhältnis, wobei
der Dienstgeber jedoch für die Dauer der Freistellung keinen Anspruch auf
die Arbeitsleistung durch den Dienstnehmer hat. Die Fortzahlung des Entgeltes
ist nicht Gegenleistung des Dienstgebers für die Wahrnehmung der Aufgaben
iSd § 38 ArbVG durch das Mitglied des Betriebsrates oder
Vergütung für die Ausübung dieser Funktion, auf deren
Erfüllung dem Dienstgeber auch kein Anspruch zusteht.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in weiteren Erkenntnissen
(vgl. Erk. v. 20.6.1995, 92/13/0298 u.v. 28.5.1997, 94/13/0203) ausgeführt
hat, dienen Aufwendungen aus der Tätigkeit als Betriebsrat nicht der
Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen aus dem Dienstverhältnis.
Die Betriebsratstätigkeit stellt nämlich eine von der Tätigkeit
als Dienstnehmer zu unterscheidende Tätigkeit dar.
Aus der Nichtbeantwortung des Vorhaltes vom 10.11.2004 muss
geschlossen werden, dass der dort dargestellte Sachverhalt den Tatsachen
entspricht. Nach der oben zitierten eindeutigen Rechtsprechung ergibt sich, dass
der beantragte Differenzbetrag zwischen dem amtlichen und dem vom Arbeitgeber
steuerfrei ersetzten Kilometergeld bei den in der Funktion als freigestellter
Betriebsrat unternommenen Reisen keine Werbungskosten bei den Einkünften
aus nichtselbständiger Arbeit darstellt. Der bloße Abzug des
Werbungskostenpauschales in Höhe von S 1.800,-- bei Ermittlung der
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit entspricht somit dem
Gesetz.
Die Berufung war als unbegründet abzuweisen.
Linz, am 24.
Mai 2005
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/2131-L/02
- Stammnummer
- 16089
- Gültig
- 24.05.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF