…VwGH 21.2.1979, 2292/77 ausgesprochen, "wenn nach der Satzung eines Unterstützungsvereines" die Gewährung der Beihilfen nicht im freien Belieben des Vorstandes stehe, sondern das Recht durch Beschwerde an die Hauptversammlung des Vereines oder in einem Schiedsverfahren verfolgt werden könne, es sich um eine…
…VwGH 21.2.1979, 2292/77 ausgesprochen, "wenn nach der Satzung eines Unterstützungsvereines" die Gewährung der Beihilfen nicht im freien Belieben des Vorstandes stehe, sondern das Recht durch Beschwerde an die Hauptversammlung des Vereines oder in einem Schiedsverfahren verfolgt werden könne, es sich um eine…
…zwar keinen Rechtsanspruch hat, jedoch die Entscheidung, ob und in welcher Höhe eine Unterstützung zu gewähren ist, vom Vereinsausschuss aufgrund eines in den Vereinsstatuten detailliert geregelten Verfahrens nach freiem Ermessen getroffen wird. Die von den Mitgliedern der Bw. gezahlten Beiträge bzw. Umlagen der Jahre 2005…
…zu sparen, die Verkäufer haben die freie Rechtsgestaltung nicht wiedererlangt. Frau W hat über ihren Übereignungsanspruch im Einverständnis mit den Veräußerern, zu Gunsten des weiteren Erwerbers Herrn BW verfügt. Die Verkäufer hatten nicht die Möglichkeit ein Rechtsgeschäft nach ihrem Belieben und Vorstellungen neu abzuschließen. Die…
…dass es jedem Staatsbürger frei stünde, seine privaten Zahlungsvorgänge völlig nach seinem Belieben vorzunehmen Aufgrund der Offizialmaxime hätte die Behörde, wenn schon die Korrektur des Betrages von 7.315,91 ÖS im Jahr 1999 auf 12.000,-- ÖS nach Reklamation der Abrechnung mit der Privatklinik…
…Einnahmenausfalles wahlweise auch in Rentenform, zugesprochen. Wenngleich es schon richtig ist, dass der Abfindungsbetrag bei entsprechender (im freien Belieben des Zahlungsempfängers stehender) Finanzanlage steuerpflichtige Zinsen abwerfen kann, so stellen diese dennoch keinen Ersatz für den abgegoltenen Verdienstentgang dar. Dem geschädigten Bw. könnte auch von keiner…
…abhängt, so widerspricht das nicht dem Wesen der Versicherung im wissenschaftlichen Sinne und nicht dem Versicherungsverhältnis im Sinne des VersStG. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Entscheidung über die Gewährung der Leistung nicht nach freiem Belieben, sondern nach billigem Ermessen (§ 315 dBGB) getroffen werden muss…
…sei es, wenn der Gläubiger der Übernahme des Darlehens nicht zustimmt, sei es nach dem freien Belieben des Verkäufers, ist der betragsmäßig festgehaltene Kaufpreis die tatsächlich zu erbringende Gegenleistung und somit Bemessungsgrundlage. In einem solchen Fall besteht für eine gesonderte Bewertung des auf die Darlehensübernahme…
…sei es, wenn der Gläubiger der Übernahme des Darlehens nicht zustimmt, sei es nach dem freien Belieben des Verkäufers, ist der betragsmäßig festgehaltene Kaufpreis die tatsächlich zu erbringende Gegenleistung und somit Bemessungsgrundlage. In einem solchen Fall besteht für eine gesonderte Bewertung des auf die Darlehensübernahme…
…sei es, wenn der Gläubiger der Übernahme des Darlehens nicht zustimmt, sei es nach dem freien Belieben des Verkäufers, ist der betragsmäßig festgehaltene Kaufpreis die tatsächlich zu erbringende Gegenleistung und somit Bemessungsgrundlage. In einem solchen Fall besteht für eine gesonderte Bewertung des auf die Darlehensübernahme…
…sei es, wenn der Gläubiger der Übernahme des Darlehens nicht zustimmt, sei es nach dem freien Belieben des Verkäufers, ist der betragsmäßig festgehaltene Kaufpreis die tatsächlich zu erbringende Gegenleistung und somit Bemessungsgrundlage. In einem solchen Fall besteht für eine gesonderte Bewertung des auf die Darlehensübernahme…
…sei es, wenn der Gläubiger der Übernahme des Darlehens nicht zustimmt, sei es nach dem freien Belieben des Verkäufers, ist der betragsmäßig festgehaltene Kaufpreis die tatsächlich zu erbringende Gegenleistung und somit Bemessungsgrundlage. In einem solchen Fall besteht für eine gesonderte Bewertung des auf die Darlehensübernahme…
…sei es, wenn der Gläubiger der Übernahme des Darlehens nicht zustimme, sei es nach dem freien Belieben des Verkäufers, sei der betragsmäßig festgehaltene Kaufpreis die tatsächlich zu erbringende Gegenleistung und damit Bemessungsgrundlage (für die Grunderwerbsteuer). In einem solchen Fall bestehe für die gesonderte Bewertung des…
…sei es, wenn der Gläubiger der Übernahme des Darlehens nicht zustimmt, sei es nach dem freien Belieben des Verkäufers, ist der betragsmäßig festgehaltene Kaufpreis die tatsächlich zu erbringende Gegenleistung und somit Bemessungsgrundlage. In einem solchen Fall besteht für eine gesonderte Bewertung des auf die Darlehensübernahme…
…sei es, wenn der Gläubiger der Übernahme des Darlehens nicht zustimmt, sei es nach dem freien Belieben des Verkäufers, ist der betragsmäßig festgehaltene Kaufpreis die tatsächlich zu erbringende Gegenleistung und somit Bemessungsgrundlage. In einem solchen Fall besteht für eine gesonderte Bewertung des auf die Darlehensübernahme…
…sei es, wenn der Gläubiger der Übernahme des Darlehens nicht zustimmt, sei es nach dem freien Belieben des Verkäufers, ist der betragsmäßig festgehaltene Kaufpreis die tatsächlich zu erbringende Gegenleistung und somit Bemessungsgrundlage. In einem solchen Fall besteht für eine gesonderte Bewertung des auf die Darlehensübernahme…
…sei es, wenn der Gläubiger der Übernahme des Darlehens nicht zustimmt, sei es nach dem freien Belieben des Verkäufers, ist der betragsmäßig festgehaltene Kaufpreis die tatsächlich zu erbringende Gegenleistung und somit Bemessungsgrundlage. In einem solchen Fall besteht für eine gesonderte Bewertung des auf die Darlehensübernahme…
…sei es, wenn der Gläubiger der Übernahme des Darlehens nicht zustimmt, sei es nach dem freien Belieben des Verkäufers, ist der betragsmäßig festgehaltene Kaufpreis die tatsächlich zu erbringende Gegenleistung und somit Bemessungsgrundlage. In einem solchen Fall besteht für eine gesonderte Bewertung des auf die Darlehensübernahme…
…sei es, wenn der Gläubiger der Übernahme des Darlehens nicht zustimmt, sei es nach dem freien Belieben des Verkäufers, ist der betragsmäßig festgehaltene Kaufpreis die tatsächlich zu erbringende Gegenleistung und somit Bemessungsgrundlage. In einem solchen Fall besteht für eine gesonderte Bewertung des auf die Darlehensübernahme…
…sei es, wenn der Gläubiger der Übernahme des Darlehens nicht zustimmt, sei es nach dem freien Belieben des Verkäufers, ist der betragsmäßig festgehaltene Kaufpreis die tatsächlich zu erbringende Gegenleistung und somit Bemessungsgrundlage. In einem solchen Fall besteht für eine gesonderte Bewertung des auf die Darlehensübernahme…