…der Bedingung bewilligt, dass diese ausschließlich für Beförderungen verwendet werden, die außerhalb des Zollgebietes der Gemeinschaft beginnen oder enden. Die Bewilligung der Inanspruchnahme des Verfahrens erfolgte durch Abgabe einer Zollanmeldung zur vorübergehenden Verwendung, durch (formlose) Willensäußerung gem. Art. 233 Abs. 1 lit. b ZK-DVO…
…indem er den jeweiligen Eintrittszollamt seinen gewöhnlichen Wohnsitz in S erklärte, wodurch ihm zu Unrecht bei den jeweiligen Einreisen nach Österreich für die genannten Kraftfahrzeuge die Abgabenbegünstigung des formlosen sicherstellungsfreien Vormerksverkehrs gewährt wurde, jedoch die bei der Einfuhr bedingt entstandenen Zollschuld der Wegbringung von Amtsblatt…
…Begründung führte das Zollamt aus, dass das Kraftfahrzeug, welches im Rahmen eines formlosen "Vormerkverkehrs" in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht und auf dem Firmenareal der A-GmbH abgestellt worden sei, um im Auftrag der I-AG einen Kaufinteressenten zu finden, durch die Benutzung für Fahrten…
…Abs. 2 Zollgesetz (ZollG), BGBl.Nr. 644/1988, entstandene Eingangsabgabenschuld für ein im so genannten formlosen sicherstellungsfreien Vormerkverkehr in das österreichische Zollgebiet eingebrachtes Kraftfahrzeug zur Zahlung vorgeschrieben. Die dagegen erhobene Berufung wurde von der Finanzlandesdirektion für Y mit Berufungsentscheidung vom 13. Mai 1997, GZ. x2…
…BGBl.Nr. 644/1988, entstandene Eingangsabgabenschuld für ein im so genannten formlosen sicherstellungsfreien Vormerkverkehr in das österreichische Zollgebiet eingebrachtes Kraftfahrzeug in Höhe von ATS 58.769,00 (Einfuhrumsatzsteuer) und ATS 1.175,00 an Säumniszuschlag zur Zahlung vorgeschrieben. Die dagegen erhobene Berufung vom 14. Februar…
…§ 217ff BAO ein Säumniszuschlag in der Höhe von S: 1.072,00.-geltend gemacht, weil dieser im April 1993 den PKW der Marke: V. im formlosen, sicherstellungsfreien Vormerkverkehr von Deutschland nach Österreich eingebracht hatte, ohne als Person, dessen gewöhnlicher Wohnsitz zu dieser Zeit im Zollinland…
…§ 217ff BAO ein Säumniszuschlag in der Höhe von S:1.072,00.-= €:77,91.- geltend gemacht, weil dieser im April 1993 einen PKW im formlosen, sicherstellungsfreien Vormerkverkehr von Deutschland nach Österreich eingebracht hatte, ohne als Person, dessen gewöhnlicher Wohnsitz zu dieser Zeit in…
…§ 217ff BAO ein Säumniszuschlag in der Höhe von S:1.072,00.-= €:77,91.- geltend gemacht, weil dieser im April 1993 den PKW im formlosen, sicherstellungsfreien Vormerkverkehr von Deutschland nach Österreich eingebracht hatte, ohne als Person, dessen gewöhnlicher Wohnsitz zu dieser Zeit in…
…gemäß §§ 217ff BAO ein Säumniszuschlag in der Höhe von S. 1.072,00 geltend gemacht, weil dieser im April 1993 den PKW im formlosen, sicherstellungsfreien Vormerkverkehr von Deutschland nach Österreich eingebracht hatte, ohne als Person, dessen gewöhnlicher Wohnsitz zu dieser Zeit im Zollinland gelegen war…