…Unabhängigen Finanzsenates als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat über die Beschwerde des M vom 27. Dezember 2000 wegen angeblicher Ausübung einer rechtswidrigen unmittelbaren finanzstrafbehördlichen Befehls- und Zwangsgewalt in Form einer Hausdurchsuchung am 18. Dezember 2000 an der Anschrift des Beschwerdeführers durch Beamte der Prüfungsabteilung Strafsachen beim…
…vertreten durch Saxinger Chalupsky Weber & Partner Rechtsanwälte GmbH, Europaplatz 7, 4020 Linz, vom 28. November 2001 wegen angeblicher Ausübung unmittelbarer finanzstrafbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt am 30. Oktober 2001 durch Beamte der Prüfungsabteilung Strafsachen beim Finanzamt Linz, dieses vertreten durch Dr. Josef Breiteneder als Amtsbeauftragten, bzw…
…vertreten durch Saxinger Chalupsky Weber & Partner Rechtsanwälte GmbH, Europaplatz 7, 4020 Linz, vom 28. November 2001 wegen angeblicher Ausübung unmittelbarer finanzstrafbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt am 30. Oktober 2001 durch Beamte der Prüfungsabteilung Strafsachen beim Finanzamt Linz, dieses vertreten durch Dr. Josef Breiteneder als Amtsbeauftragten, bzw…
…vertreten durch Saxinger Chalupsky Weber & Partner Rechtsanwälte GmbH, Europaplatz 7, 4020 Linz, vom 28. November 2001 wegen angeblicher Ausübung unmittelbarer finanzstrafbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt am 30. Oktober 2001 durch Beamte der Prüfungsabteilung Strafsachen beim Finanzamt Linz, dieses vertreten durch Dr. Josef Breiteneder als Amtsbeauftragten, bzw…
…vertreten durch Saxinger Chalupsky Weber & Partner Rechtsanwälte GmbH, Europaplatz 7, 4020 Linz, vom 28. November 2001 wegen angeblicher Ausübung unmittelbarer finanzstrafbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt am 30. Oktober 2001 durch Beamte der Prüfungsabteilung Strafsachen beim Finanzamt Linz, dieses vertreten durch Dr. Josef Breiteneder als Amtsbeauftragten, bzw…
…vertreten durch Saxinger Chalupsky Weber & Partner Rechtsanwälte GmbH, Europaplatz 7, 4020 Linz, vom 28. November 2001 wegen angeblicher Ausübung unmittelbarer finanzstrafbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt am 30. Oktober 2001 durch Beamte der Prüfungsabteilung Strafsachen beim Finanzamt Linz, dieses vertreten durch Dr. Josef Breiteneder als Amtsbeauftragten, bzw…
…Uhr, in Haft gewesen. Eine ihm nahe stehende Person habe ihm ein Darlehen in der Höhe des Restbetrages gewährt, weshalb er bereits zum besagten Zeitpunkt enthaftet werden konnte. Dieser Akt unmittelbarer finanzstrafbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt sei rechtwidrig gewesen, da er gegen § 175 FinStrG verstoße. In…
…unmittelbarer finanzstrafbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anlässlich einer Durchsuchung einer Wohnung in E am 20. März 2001 durch Beamte der Prüfungsabteilung Strafsachen beim Finanzamt Linz als Finanzstrafbehörde erster Instanz, dieses vertreten durch Oberrat Mag. Christian Kneidinger als Amtsbeauftragten, zu Recht erkannt: Der Beschwerde wird stattgegeben und…
…zurückzugeben, wenn die Aufrechterhaltung der Beschlagnahme nicht gerechtfertigt ist. Gemäß § 152 Abs. 1 FinStrG ist gegen alle sonstigen im Finanzstrafverfahren ergehenden Bescheide sowie gegen die Ausübung unmittelbarer finanzstrafbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, soweit nicht ein Rechtsmittel für unzulässig erklärt ist, als Rechtmittel die Beschwerde zulässig. Gegen…
…VwGH 20.3.1997, 94/15/0046 - ÖStZB 1997, 707). Wurde bescheidlos eine Hausdurchsuchung vorgenommen, liegt eine Ausübung einer unmittelbaren finanzstrafbehördlichen Befehls- und Zwangsgewalt vor. Gemäß diesem § 152 Abs.1 FinStrG ist gegen alle sonstigen im Finanzstrafverfahren ergehenden Bescheide (außer den Erkenntnissen, so also zB…
…diese nach § 23 ZustG zu hinterlegen waren, sodass also Hausdurchsuchungen als bloße Ausübung unmittelbarer finanzstrafbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt nur in äußerst seltenen Ausnahmesituationen (bei Unmöglichkeit der Einholung eines schriftlichen oder allenfalls lediglich mündlichen Hausdurchsuchungsbefehles vom Spruchsenatsvorsitzenden infolge Gefahr im Verzug - § 93 Abs. 4 FinStrG alte…
…die Beschwerde des Beschuldigten, vertreten durch die Traunsteiner Wirtschafts- und SteuerberatungsgmbH, Schubertviertel 38, 4300 St. Valentin, vom 3. Oktober 2007 wegen Ausübung unmittelbarer finanzstrafbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in Zusammenhang mit einer Einsichtnahme in Bankkontodaten des Beschuldigten bei der X-Bank am 4. September 2007 durch…
…1, sind sie im Sinne des Abs.7 beschwerdeberechtigt. Wurde in das Hausrecht eines Betroffenen ohne bescheidmäßige Grundlage eingegriffen oder behauptet eine Person zumindest, durch die Ausübung einer derartigen unmittelbaren finanzstrafbehördlichen Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt worden zu sein, ist sie ebenfalls beschwerdeberechtigt…
…1, sind sie im Sinne des Abs.7 beschwerdeberechtigt. Wurde in das Hausrecht eines Betroffenen ohne bescheidmäßige Grundlage eingegriffen oder behauptet eine Person zumindest, durch die Ausübung einer derartigen unmittelbaren finanzstrafbehördlichen Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt worden zu sein, ist sie ebenfalls beschwerdeberechtigt…
…1, sind sie im Sinne des Abs.7 beschwerdeberechtigt. Wurde in das Hausrecht eines Betroffenen ohne bescheidmäßige Grundlage eingegriffen oder behauptet eine Person zumindest, durch die Ausübung einer derartigen unmittelbaren finanzstrafbehördlichen Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt worden zu sein, ist sie ebenfalls beschwerdeberechtigt…
…Gemäß § 93 Abs.1 FinStrG bedarf die Durchführung einer Hausdurchsuchung (Abs.2) eines mit Gründen versehenen Befehles des Vorsitzenden des Spruchsenates, dem gemäß § 58 Abs.2 unter den dort vorgesehenen Voraussetzungen die Durchführung der mündlichen Verhandlung und die Fällung des Erkenntnisses obliegen würde. Die schriftliche…
…aus den angeführten Gründen an Bescheidqualität fehlte. Die durch Organe der Prüfungsabteilung Strafsachen Y. beim Landesgericht X. erfolgte Beschlagnahme von Unterlagen der Bf. ist daher als rechtswidrige Ausübung unmittelbarer finanzstrafbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anzusehen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Wien, am 10. Juli 2006
…aus den angeführten Gründen an Bescheidqualität fehlte. Die durch Organe der Prüfungsabteilung Strafsachen Y. beim Landesgericht X. erfolgte Beschlagnahme von Unterlagen der Bf. ist daher als rechtswidrige Ausübung unmittelbarer finanzstrafbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anzusehen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Wien, am 10. Juli 2006
…aus den angeführten Gründen an Bescheidqualität fehlte. Die durch Organe der Prüfungsabteilung Strafsachen Y. beim Landesgericht X. erfolgte Beschlagnahme von Unterlagen der Bf. ist daher als rechtswidrige Ausübung unmittelbarer finanzstrafbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anzusehen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Wien, am 10. Juli 2006
…aus den angeführten Gründen an Bescheidqualität fehlte. Die durch Organe der Prüfungsabteilung Strafsachen Y. beim Landesgericht X. erfolgte Beschlagnahme von Unterlagen des Bf. ist daher als rechtswidrige Ausübung unmittelbarer finanzstrafbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anzusehen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Wien, am 10. Juli 2006