Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des L.P., (Bw.) vom 16. Jänner 2008 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom 7. Jänner 2008 betreffend Zurückweisung einer Berufung (§ 273 BAO) entschieden: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene…
Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des L.P., (Bw.) vom 11. Jänner 2008 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom 4. Jänner 2008 betreffend Zurückweisung einer Berufung (§ 273 BAO) entschieden: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene…
…Ausfertigung bereits vorgedruckt ist. Eine Überprüfung im Rechtsmittelverfahren hat nunmehr ergeben, dass der Bw. nicht den angeblich unvollständigen Originalbescheid zum Beweis seines Vorbringens vorlegen konnte sondern lediglich eine Buchungsmitteilung übermittelt hat. Die Behauptung, der dem Bw. Ende Mai 1998 zugestellte Bescheid habe keine Rechtsmittelbelehrung enthalten…
Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des L.P., (Bw.) vom 21. Jänner 2008 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom 7. Jänner 2008 betreffend Zurückweisung einer Berufung (§ 273 BAO) entschieden: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene…
Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des L.P., (Bw.) vom 17. Jänner 2008 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom 7. Jänner 2008 betreffend Zurückweisung einer Berufung (§ 273 BAO) entschieden: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene…
…Ausfertigung bereits vorgedruckt ist. Eine Überprüfung im Rechtsmittelverfahren hat nunmehr ergeben, dass der Bw. nicht den angeblich unvollständigen Originalbescheid zum Beweis seines Vorbringens vorlegen konnte sondern lediglich eine Buchungsmitteilung übermittelt hat. Die Behauptung, der dem Bw. Ende Oktober 1998 zugestellte Bescheid habe keine Rechtsmittelbelehrung enthalten…
…den Jahren 1993 und 1996 seien bereits vor dem 31.3. des folgenden Jahres - dem Zeitpunkt der Verwirklichung des behaupteten Unterlassungsdeliktes - Umsatzsteuern in Höhe von S 70.500,-- (1993) und S 216.500,--(1996) festgesetzt worden. Es sei daher denkunmöglich, dass der Vorsatz der Bw…