Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3849-W/08
Berufung gegen einen Pfändungsbescheid, 16 Jahre nach Bescheiderlassung wurde das Fehlen der RMB behauptet.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3849-W/08vom 13.01.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des L.P., (Bw.) vom 17. Jänner
2008 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom
7. Jänner 2008 betreffend Zurückweisung einer Berufung (§
273 BAO) entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Bw. brachte am 6. November 2007 eine Berufung gegen die
Festsetzung von Pfändungsgebühren 1991, Buchungstag 1. Februar 1991 S
3.256.00 ein und führte dazu aus, dass er keine Rechtsmittelbelehrung
erhalten habe und somit die Frist zur Erhebung einer Berufung nicht zu laufen
begonnen habe.
Die Festsetzung sei rechtswidrig, da die Buchungsmitteilung
nicht die Kriterien eines Bescheides erfülle.
Die Berufung wurde mit Bescheid vom 7. Jänner 2008
zurückgewiesen und dazu ausgeführt, dass die Beanstandung des
Bescheides nicht innerhalb der Verjährungsfrist von 5 Jahren erfolgt
sei.
Dagegen richtet sich die Berufung vom 17. Jänner 2008,
in der ausgeführt wird, dass sich die Behörde nicht auf eine
Verjährungsfrist von fünf Jahren berufen könne, wenn der Bescheid
keine Rechtsmittelbelehrung enthalten habe. Verjährung sei nicht
eingetreten. Die Verjährung werde durch jede zur Geltendmachung des
Abgabenanspruches unternommene, nach außen erkennbare Amtshandlung
unterbrochen. Mit Ablauf des Jahres, in welchem die Unterbrechung eingetreten
sei, beginne die Verjährungsfrist neu zu laufen.
Die Berufung wurde mit Berufungsvorentscheidung vom 11.
April 2008 abgewiesen und begründet, dass sich der Bescheid auf einen
Zeitraum außerhalb der Belegaufbewahrungsverpflichtung beziehe.
Dagegen richtet sich der bei der Abgabenbehörde erster
Instanz eingebrachte Vorlageantrag vom 24. April 2008, der auf Ersuchen im
Rechtsmittelverfahren vom Bw. vorgelegt wurde.
Es wird vorgebracht, dass die Berufungsvorentscheidung
mangelhaft sei, da nicht nachvollziehbar sei, wie lange die Aufbewahrungspflicht
auf Grund welcher Rechtsgrundlage bestehe. Für die Eintreibungsgebühr
1991 seien zudem die Fristen der BAO nicht relevant. Gerichtsgebühren
dürften auf dem Abgabenkonto nicht einmal verbucht werden.
Mit Schreiben vom 4. Dezember 2008 an den Unabhängigen
Finanzsenat brachte der Bw. in Ergänzung seines Vorlageantrages vor, dass
die Rechtsmittelfrist wegen Nichtzusendung des Pfändungsbescheides nicht in
Gang gesetzt worden sei und wegen der grundbücherlichen
Pfandrechtsbegründung und der zwangsweisen Eintreibung der Gebühren im
Jahr 2003 eine Belegaufbewahrungsverpflichtung weiterhin bestehe.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 90
Abs. 1 BAO hat die Abgabenbehörde den Parteien die Einsicht und
Abschriftnahme der Akten oder Aktenteile zu gestatten, deren Kenntnis zur
Geltendmachung oder Verteidigung ihrer abgabenrechtlichen Interessen oder zur
Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten erforderlich ist.
Gemäß
§ 289 Abs.2 BAO hat außer in den Fällen des Abs.
1(Zurückweisung, Erklärung für Zurückgenommen,
Gegenstandsloserklärung) die Abgabenbehörde zweiter Instanz immer in
der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch
hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der
Abgabenbehörde erster Instanz zu setzen und demgemäß den
angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die
Berufung als unbegründet abzuweisen.
Gemäß
§ 207 Abs. 1 BAO unterliegt das
Recht, eine Abgabe festzusetzen, nach Maßgabe der nachstehenden
Bestimmungen der Verjährung. Abs. 2 Die Verjährungsfrist beträgt
bei den Verbrauchsteuern, bei den festen Stempelgebühren nach dem II.
Abschnitt des Gebührengesetzes 1957, weiters bei den Gebühren
gemäß
§ 17a des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 und §
24 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 drei Jahre, bei allen übrigen
Abgaben fünf Jahre. Soweit eine Abgabe hinterzogen ist, beträgt die
Verjährungsfrist sieben Jahre. Das Recht, einen Verspätungszuschlag,
Anspruchszinsen oder Abgabenerhöhungen festzusetzen, verjährt
gleichzeitig mit dem Recht auf Festsetzung der Abgabe. Abs. 3 Das Recht zur
Verhängung von Zwangs-, Ordnungs- und Mutwillensstrafen sowie zur
Anforderung von Kostenersätzen im Abgabenverfahren verjährt in einem
Jahr.
Gemäß
§ 208 Abs. 1 lit. b BAO beginnt
die Verjährung in den Fällen des § 207 Abs. 3 mit dem Ablauf des
Jahres, in dem die Voraussetzung für die Verhängung der genannten
Strafen oder für die Anforderung der Kostenersätze entstanden
ist.
Gemäß
§ 209 Abs. 3 BAO verjährt das
Recht auf Festsetzung einer Abgabe spätestens zehn Jahre nach Entstehung
des Abgabenanspruches (§ 4).
Die Abgabenbehörde zweiter Instanz ist somit
berechtigt, die unzutreffende Begründung des Zurückweisungsbescheides
gegen eine eigene Begründung auszutauschen. Festzustellen ist demnach
zunächst, dass es keine im Zurückweisungsbescheid angeführte 5
jährige Belegaufbewahrungsverpflichtung der Abgabenbehörde gibt. Wie
lange tatsächlich Unterlagen aufzubewahren sind, um im Falle einer
Meinungsverschiedenheit zwischen Abgabenbehörde und Abgabepflichtigem zu
einer Beweisführung eingesehen werden zu können bzw. ab wann
Rechtsfriede vor Rechtssicherheit gilt, ist im Einzelfall an Hand verschiedener
Bestimmungen der Bundesabgabenordnung zu prüfen.
Das rechtliche Interesse einer Partei ist nach dem Aufbau
der Rechtsordnung je nach Schwere eines allenfalls in Kauf zu nehmenden
Nachteils jeweils auf eine bestimmbare Frist geschützt. Nach Ablauf dieser
Frist werden Einzelinteressen dem Gesamtinteresse der Gemeinschaft auf
wirtschaftlichen Einsatz der Staatsressourcen hintangestellt.
Zu der Berufungseinbringung über 16 Jahre nach
Erlassung des nunmehr bekämpften Bescheides ist auszuführen, dass das
Vorbringen, die Rechtsmittelbelehrung habe gefehlt und dies sei jetzt erst
aufgefallen mit den allgemeinen Lebenserfahrungen nicht in Einklang zu bringen
ist.
Eine Überprüfung dieses Vorbringen war jedoch
nicht geboten, da die absolute Verjährung auch in Fällen gilt, in
denen die Verjährung dem § 208 Abs. 1 lit. b BAO zufolge nicht von der
Entstehung des Abgabenanspruches abhängig ist (Christoph Ritz,
Bundesabgabenordnung, Kommentar, 3. überarbeitete Auflage, RZ 37 zu §
209 BAO).
Die absolute Verjährung ist weder verlängerbar
noch hemmbar, daher besteht in diesem Fall keine
Abänderungsmöglichkeit mehr.
Die Berufung wurde erstinstanzlich zu Recht
zurückgewiesen, die Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid war nach
Begründungsergänzung abzuweisen.
Im Rahmen einer Zurückweisung ist es nicht geboten auf
das inhaltliche Vorbringen in einer Berufung einzugehen.
Wien, am 13.
Jänner 2009
Normen und Schlagworte
- § 209 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3849-W/08
- Stammnummer
- 38615
- Gültig
- 13.01.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF