…FinanzOnline) vom 8. Mai 2008 brachte die Bw. noch ergänzend vor, dass bei Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel die dreifache Fahrtzeit mit dem Pkw überschritten werde, womit die Benützung der Verkehrsmittel unzumutbar sei. Weiters sei es zeitlich nicht möglich, rechtzeitig am Arbeitsort zu sein; dazu nachfolgende…
…Wohnung und Arbeitsstätte und in gleicher Weise auch jene zwischen Arbeitsstätte und Wohnung bleibt im konkreten Fall jedenfalls unter zwei Stunden. Dem Vorbringen der Bw., bei Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel werde die dreifache Fahrtzeit mit dem Pkw überschritten, womit die Benützung der Verkehrsmittel unzumutbar sei…
…Die Wegzeiten überschreiten einerseits jedoch in keinem Fall 2,5 Stunden (150 Minuten), andererseits erreichen diese in keinem Fall die dreifache Fahrzeit mit dem eigenen KFZ, die mit 1 Stunde und 54 Minuten (114 Minuten.s.o.) zu Buche schlägt. Damit sind in Ihrem Fall…
…der Hälfte der Arbeitstage unzumutbar gewesen wäre. Die Wegzeit liegt gegenständlich jedenfalls unter zweieinhalb Stunden. Zum Vorbringen der Bw., bei Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel werde die dreifache Fahrtzeit mit dem Pkw überschritten, womit die Benützung der Verkehrsmittel unzumutbar sei, ist Folgendes zu sagen: Das Gesetz…
…der Hälfte der Arbeitstage unzumutbar gewesen wäre. Die Wegzeit liegt gegenständlich jedenfalls unter zweieinhalb Stunden. Zum Vorbringen des Bw., bei Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel werde die dreifache Fahrtzeit mit dem Pkw überschritten, womit die Benützung der Verkehrsmittel unzumutbar sei, ist Folgendes zu sagen: Das Gesetz…
…zurückgelegt, beträgt die Fahrzeit 49 Minuten. Von dieser Sachlage ausgehend ist iVm der vorzit. UFS-Rechtsprechung festzustellen, dass die Fahrtzeit öffentlicher Verkehrsmittel nicht die dreifache Fahrtzeit eines Personenkraftwagens überschreitet und damit keine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen langer Fahrtdauer vorliegt. Die v.a. Ausführungen…
…Wegzeit liegt gegenständlich jedenfalls unter zweieinhalb Stunden. Dem Vorbringen der steuerlichen Vertretung des Bw., bei Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel werde die dreifache Fahrtzeit mit dem Pkw überschritten, womit die Benützung der Verkehrsmittel unzumutbar sei, ist Folgendes zu erwidern: Das Gesetz definiert den Begriff "Unzumutbarkeit" im…
…ist, dass eine starre Zumutbarkeitsgrenze von 1,5 Stunden entfernungsabhängig nur für den Nahbereich bis 25 km, für Arbeitswege über 25 km dem gegenüber aber eine variable, jeweils am Dreifachen der Fahrzeit mit dem Auto ausgerichtete Zumutbarkeitsgrenze Anwendung finden soll. Eine Auslegung des § 16 Abs…
…zumutbar ist. Die Gesamtwegzeit liegt unter den von der herrschenden Meinung als zumutbar vertretenen 2,5 Stunden für die einfache Wegstrecke und beträgt auch weniger als das Dreifache der Fahrtzeit mit dem Kfz (50 Minuten x 3 = 150 Minuten). Das Begehren des Bw. war…
…18 Uhr) bis zum tatsächlichen Arbeitsbeginn (8.00 Uhr), wird - mit 102 Minuten - sowohl das Dreifache der Fahrtzeit mit einem privaten Verkehrsmittel (von 72 Minuten) als auch eine (Unter-)Grenze von 90 Minuten überschritten. 6.) Eine Beurteilung der Frage, ob (selbst) das große Pendlerpauschale geeignet…
…Berufungszeitraum unstrittig vorlag, eine Unzumutbarkeit wegen langer Anfahrtsdauer erst dann gegeben ist, wenn die bei Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aufgewendete Gesamtwegzeit das Dreifache der Fahrtzeit mit dem Kfz übersteigt. Sind die Wegzeiten bei Benützung öffentlicher Verkehrsmittel bei der Hin- und Rückfahrt unterschiedlich lang, dann ist für…
…teleologischer und historischer Auslegung des § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 berufungsgegenständlich aber als maßgeblich zu erachtende Zumutbarkeitsgrenze bei 3 Stunden (dreifache Fahrzeit des KfZ) liegt, kann angesichts solcher Sachlage von einem auf Grund langer Wegzeiten verwirklichten Tatbestand "Unzumutbarkeit", den der Gesetzgeber für die…
…Grund einer der folgenden Gründe gegeben sei: - Die Fahrzeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln betrage überwiegend mehr als zwei Stunden. - Die Verwendung öffentlicher Verkehrsmittel sei unmöglich. - Die Fahrzeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln betrage mindestens das Dreifache der Fahrzeit mit dem PKW. In der Beilage 1 seien die auf…
…Minuten. Unter Berücksichtigung einer weiteren Pkw-Fahrtzeit von drei Minuten wäre die Bw. bei einer unterstellten Kombination von Massen- und Individualbeförderungsmitteln 94 Minuten bzw. 132 Minuten (letzter Zug) unterwegs gewesen. Das ist mehr als das Dreifache der Pkw-Fahrtzeit von der Wohnung zur Arbeitsstätte, die…
…dass bei größeren Entfernungen auch längere Fahrzeiten benötigt werden, sowohl mit Massenbeförderungsmittel als auch mit dem Pkw. Das vom Berufungswerber selbst ins Treffen geführte Kriterium der dreifachen Dauer wird daher bei weitem verfehlt. Die oben ermittelte Dauer von maximal 98 min auf dem Weg zur…
…zumutbar war. Bei dieser Konstellation kann der von der Bw. angestellte Vergleich hinsichtlich dreifacher Fahrtzeit mit dem PKW nicht greifen. Bei der Auswahl der Verkehrsverbindungen hatte der Unabhängige Finanzsenat keine Einschränkungen zu beachten, weil eine Anpassung von Arbeitsbeginn und Arbeitsende an die Ankunfts- bzw. Abfahrtszeit…
…Uhr 20.43 Uhr | Dauer: 84 Minuten 104 Minuten 99 Minuten 90 Minuten 100 Minuten 104 Minuten Der Bw. müsse auf der gegenständlichen Fahrtstrecke mehrmals umsteigen und schon bei geringfügigen Verspätungen komme es zu wesentlichen Fahrtzeitverlängerungen. In der Regel dauere der Arbeitsweg des Bw…
…Summe 93 Minuten. Die Fahrzeit mittels PKW für 35 Kilometer einfache Wegstrecke beträgt 23 Minuten mal 3 ergibt somit 69 Minuten, Die Heimfahrt beträgt mehr als 90 Minuten und beträgt mehr als die dreifache Fahrzeit mittels PKW, mir steht das große Pendlerpauschale für die Fahrtstrecke…
…dass auch das große Pendlerpauschale zuerkannt werden könne, zumal im gegenständlichen Fall sowohl das Dreifache der Fahrzeit mit einem privaten Verkehrsmittel als auch eine (Unter-)Grenze von 90 Minuten überschritten werde (Verweis auf UFS 27.1.2010, RV/0677-I/09). Das Finanzamt legte in…
…Die Fahrzeit mit dem Pkw beträgt nach den Angaben des Berufungsführers ca. 30 min. Die Gesamtfahrzeit beträgt damit jedenfalls mehr als 90 Minuten und mehr als das dreifache der Fahrzeit mit dem Pkw und kann daher nach obigen Ausführungen von einer Zumutbarkeit der Benützung eines…