…19 Abs. 1 UStG 1994 ist Steuerschuldner in den Fällen des § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 der Unternehmer. Hierbei kommt Personenzusammenschlüssen ohne eigene Rechtspersönlichkeit, wie etwa der als Gesellschaft nach bürgerlichem Recht anzusehenden Hausgemeinschaft ebenfalls Unternehmereigenschaft zu (Kolacny/Mayer UStG, Anm.1 zu §…
…Kommentarstelle besteht kein Zweifel, dass auch nach Ansicht von Stoll im Spruch von nach § 188 BAO an beendete Personenvereinigungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit ergehenden Feststellungsbescheiden ausschließlich die in § 191 Abs.2 BAO angeführten Personen zu nennen sind. Im anhängigen Verfahren ergingen die angefochtenen "Bescheide", wie erwähnt…
…liegt darin begründet, als im Zeitpunkt der am 24.10. 1995 erfolgten Erlassung der Wiederaufnahmebescheide die G u S als Personenvereinigung ohne eigene Rechtspersönlichkeit nicht mehr existent war. Die Rechtmäßigkeit der Kündigung und die damit verbundene Auflösung der GesnbR durch P.S. wurde mit Urteil…
…der Einklang mit § 190 Abs. 1 BAO idF BGBl 201/1996 und die Vermeidung von Widersprüchen im Hinblick auf die Beendigung der Rechts- und Parteifähigkeit: Klarzustellen ist, dass Personenvereinigungen (Personengemeinschaften) ohne eigene Rechtspersönlichkeit iSd § 81 Abs. 1 BAO entweder solche sein können, die im Firmenbuch…
…der Einklang mit § 190 Abs. 1 BAO idF BGBl 201/1996 und die Vermeidung von Widersprüchen im Hinblick auf die Beendigung der Rechts- und Parteifähigkeit: Klarzustellen ist, dass Personenvereinigungen (Personengemeinschaften) ohne eigene Rechtspersönlichkeit iSd § 81 Abs. 1 BAO entweder solche sein können, die im Firmenbuch…
…der Einklang mit § 190 Abs. 1 BAO idF BGBl 201/1996 und die Vermeidung von Widersprüchen im Hinblick auf die Beendigung der Rechts- und Parteifähigkeit: Klarzustellen ist, dass Personenvereinigungen (Personengemeinschaften) ohne eigene Rechtspersönlichkeit iSd § 81 Abs. 1 BAO entweder solche sein können, die im Firmenbuch…
…der Einklang mit § 190 Abs. 1 BAO idF BGBl 201/1996 und die Vermeidung von Widersprüchen im Hinblick auf die Beendigung der Rechts- und Parteifähigkeit: Klarzustellen ist, dass Personenvereinigungen (Personengemeinschaften) ohne eigene Rechtspersönlichkeit iSd § 81 Abs. 1 BAO entweder solche sein können, die im Firmenbuch…
…der Einklang mit § 190 Abs. 1 BAO idF BGBl 201/1996 und die Vermeidung von Widersprüchen im Hinblick auf die Beendigung der Rechts- und Parteifähigkeit: Klarzustellen ist, dass Personenvereinigungen (Personengemeinschaften) ohne eigene Rechtspersönlichkeit iSd § 81 Abs. 1 BAO entweder solche sein können, die im Firmenbuch…
…würde. Ab "Beendigung" erginge ein noch an die Personenvereinigung ohne eigene Rechtspersönlichkeit gerichteter Feststellungsbescheid unwirksam ("ins Leere"). Es kommt dabei auf den Zeitpunkt der Erlassung des (jeweiligen) Feststellungsbescheides an. Die Frage, wann eine bürgerlich-rechtliche Personengemeinschaft ohne eigene Rechtspersönlichkeit zivilrechtlich als beendet anzusehen wäre, stellte…
…würde. Ab "Beendigung" erginge ein noch an die Personenvereinigung ohne eigene Rechtspersönlichkeit gerichteter Feststellungsbescheid unwirksam ("ins Leere"). Es kommt dabei auf den Zeitpunkt der Erlassung des (jeweiligen) Feststellungsbescheides an. Die Frage, wann eine bürgerlich-rechtliche Personengemeinschaft ohne eigene Rechtspersönlichkeit zivilrechtlich als beendet anzusehen wäre, stellte…
…der Einklang mit § 190 Abs. 1 BAO idF BGBl 201/1996 und die Vermeidung von Widersprüchen im Hinblick auf die Beendigung der Rechts- und Parteifähigkeit: Klarzustellen ist, dass Personenvereinigungen (Personengemeinschaften) ohne eigene Rechtspersönlichkeit iSd § 81 Abs. 1 BAO entweder solche sein können, die im Firmenbuch…
…der Einklang mit § 190 Abs. 1 BAO idF BGBl 201/1996 und die Vermeidung von Widersprüchen im Hinblick auf die Beendigung der Rechts- und Parteifähigkeit: Klarzustellen ist, dass Personenvereinigungen (Personengemeinschaften) ohne eigene Rechtspersönlichkeit iSd § 81 Abs. 1 BAO entweder solche sein können, die im Firmenbuch…
…der Einklang mit § 190 Abs. 1 BAO idF BGBl 201/1996 und die Vermeidung von Widersprüchen im Hinblick auf die Beendigung der Rechts- und Parteifähigkeit: Klarzustellen ist, dass Personenvereinigungen (Personengemeinschaften) ohne eigene Rechtspersönlichkeit iSd § 81 Abs. 1 BAO entweder solche sein können, die im Firmenbuch…
…der Einklang mit § 190 Abs. 1 BAO idF BGBl 201/1996 und die Vermeidung von Widersprüchen im Hinblick auf die Beendigung der Rechts- und Parteifähigkeit: Klarzustellen ist, dass Personenvereinigungen (Personengemeinschaften) ohne eigene Rechtspersönlichkeit iSd § 81 Abs. 1 BAO entweder solche sein können, die im Firmenbuch…
…der Einklang mit § 190 Abs. 1 BAO idF BGBl 201/1996 und die Vermeidung von Widersprüchen im Hinblick auf die Beendigung der Rechts- und Parteifähigkeit: Klarzustellen ist, dass Personenvereinigungen (Personengemeinschaften) ohne eigene Rechtspersönlichkeit iSd § 81 Abs. 1 BAO entweder solche sein können, die im Firmenbuch…
…der Einklang mit § 190 Abs. 1 BAO idF BGBl 201/1996 und die Vermeidung von Widersprüchen im Hinblick auf die Beendigung der Rechts- und Parteifähigkeit: Klarzustellen ist, dass Personenvereinigungen (Personengemeinschaften) ohne eigene Rechtspersönlichkeit iSd § 81 Abs. 1 BAO entweder solche sein können, die im Firmenbuch…
…der Einklang mit § 190 Abs. 1 BAO idF BGBl 201/1996 und die Vermeidung von Widersprüchen im Hinblick auf die Beendigung der Rechts- und Parteifähigkeit: Klarzustellen ist, dass Personenvereinigungen (Personengemeinschaften) ohne eigene Rechtspersönlichkeit iSd § 81 Abs. 1 BAO entweder solche sein können, die im Firmenbuch…
…November 2009 bereits beendete Personenvereinigung (Mitunternehmerschaft) Geschäftsherrin1 & atypisch Stille angegeben, wobei hier begründend auf die obigen Ausführungen unter Punkt 1.4 / ad a verwiesen wird. Damit widerspricht die Bescheidadressierung dem § 191 Abs. 2 BAO, welcher lautet: "Ist eine Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit in dem…
…Liegenschaft (im Jahr 1995) angedauert habe. Gemäß § 191 Absatz 2 BAO sei dann, wenn an eine bereits beendete Personenvereinigung oder Gemeinschaft ohne eigene Rechtspersönlichkeit ein Feststellungsbescheid ergehen soll, dieser an diejenigen zu richten, denen die gemeinschaftlichen Einkünfte zugeflossen sind. Im konkreten Fall wären dies die…
…Bescheidspruches mit der Wirkung, dass ohne gesetzmäßige Bezeichnung des Adressaten im Bescheidspruch, zu dem auch das Adressfeld zählt, kein individueller Verwaltungsakt gesetzt wird (vgl. etwa VwGH 28.11.2007, 2004/15/0131). Mit der Beendigung von Personenvereinigungen (Personengemeinschaften) ohne eigene Rechtspersönlichkeit gehen nach § 19 Abs…