Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0229-L/02
Ist der Feststellungsbescheid ein "Nichtbescheid" kann darauf keine Änderung gem. § 295 BAO gestützt werden.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0229-L/02vom 16.07.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der BW, (Bw.), vom 27. Jänner
1998 gegen die Bescheide des Finanzamtes X vom 22. Dezember 1997 betreffend
Einkommensteuer für den Zeitraum 1990 bis 1993 gemäß
§
289 Absatz 2 BAO entschieden:
Die angefochtenen Bescheide
werden aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Die Bw. beantragte für die Jahre 1990 bis 1993 jeweils
die Durchführung eines Jahresausgleiches. Dies wurde von der
Abgabenbehörde erster Instanz mit den Bescheiden vom 26. April 1991, 30.
November 1992, 29. November 1993 und 14. November 1994 durchgeführt.
Im Laufe des Jahres 1996 stellte sich heraus, dass die Bw.
steuerpflichtige Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt hat, die
bislang nicht versteuert worden waren. Im Detail wird hierzu auf die
Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates vom 27. Juli 2005,
RV/2052-L/02, verwiesen.
Mit den Bescheiden vom 10. April 1997 wurde für die
Jahre 1990 bis 1993 die Umsatzsteuer für die "Mitges" veranlagt und die
Einkünfte gemäß
§ 188 BAO festgestellt. Diese
Schriftstücke waren Grundlage für die Änderung der
Einkommensteuerbescheide der Bw. gemäß
§ 295 BAO. In den nunmehr
angefochtenen Einkommensteuerbescheiden vom 22. Dezember 1997 wurden
entsprechende Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung angesetzt.
Gegen die Einkommensteuerbescheide 1990 bis 1993 wurde mit
Schriftsatz vom 27. Jänner 1998 das gegenständliche Rechtsmittel der
Berufung eingebracht. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die
Feststellungsbescheide noch nicht rechtskräftig seien. Es seien
Rechtsmittelfristverlängerungsansuchen eingebracht worden, über die
noch nicht entschieden worden sei. Es werde der Antrag gestellt, die
Einkommensteuerbescheide aufzuheben.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 11. Februar 1998 wurde die
Berufung als unbegründet abgewiesen und zur Begründung
ausgeführt, dass es gemäß
§ 295 BAO zur
Einkommensteuerveranlagung keines rechtskräftigen
Gewinnfeststellungsbescheides bedürfen würde.
Gegen die Berufungsvorentscheidung wurde mit Schriftsatz
vom 9. März 1998 das Rechtsmittel der Berufung (offensichtlich gemeint:
Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde
zweiter Instanz bzw. Vorlageantrag) eingebracht und ausgeführt, dass die
Feststellungsbescheide Grundlage für die Erlassung der
Einkommensteuerbescheide seien. Aus der Bindungswirkung für abgeleitete
Bescheide würde sich ergeben, dass abgeleitete Bescheide nicht hinsichtlich
der Richtigkeit derjenigen Bescheidelemente, an die sie gebunden seien,
angefochten werden könnten. Ohne rechtskräftige
Gewinnfeststellungsbescheide sei die Erlassung beziehungsweise der Bestand der
Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1990 bis 1993 rechtlich nicht
möglich.
Mit Schreiben vom 27. April 1998 wurde die Berufung der
Abgabenbehörde zweiter Instanz vorgelegt.
Mit Berufungsentscheidung der Finanzlandesdirektion
für OÖ vom 27. November 2000, RV58/1-7/1998, wurde die Berufung gegen
die Umsatzsteuerbescheide 1990 bis 1993 als unzulässig zurückgewiesen.
In der Begründung wurde ausführlich dargelegt, dass die
Miteigentümerschaft bzw. die Gesellschaft bürgerlichen Rechts nur bis
zum Verkauf der Liegenschaft (im Jahr 1995) angedauert habe. Gemäß
§ 191 Absatz 2 BAO sei dann, wenn an eine bereits beendete
Personenvereinigung oder Gemeinschaft ohne eigene Rechtspersönlichkeit ein
Feststellungsbescheid ergehen soll, dieser an diejenigen zu richten, denen die
gemeinschaftlichen Einkünfte zugeflossen sind. Im konkreten Fall wären
dies die Bw. und Frau F. Nach der ständigen Judikatur des
Verwaltungsgerichtshofes gelte dies auch für Umsatzsteuerbescheide. Das
heißt, Umsatz- und Feststellungsbescheide, die nach Beendigung der
Personengesellschaft an diese ergehen, könnten keine Rechtswirkung
entfalten.
Im September 2001 erließ die Abgabenbehörde
erster Instanz Umsatz- und Feststellungsbescheide 1990 bis 1993 an die
"Ehemaligen Mitgesellschafter (-Eigentümer), Bw. und Frau F". Gegen die
Bescheide 1991 bis 1993 wurde Berufung eingebracht. Diese wurde von der
Abgabenbehörde zweiter Instanz mit Berufungsentscheidung vom 6. Dezember
2001 wieder als unzulässig zurückgewiesen, weil eine
automatisationsunterstützt erstellte Bescheidausfertigung nachträglich
an den korrekten Adressaten angepasst worden sei und daher unterschrieben oder
beglaubigt werden hätte müssen. Da dies nicht geschehen sei,
könnten diese Schriftstücke nicht die Rechtsqualität eines
Bescheides für sich in Anspruch nehmen.
Die Umsatz- und Feststellungsbescheide 1991 bis 1993,
datiert vom 5. September 2002 wurden schließlich rechtswirksam zugestellt.
Auch gegen diese Bescheide wurde das Rechtmittel der Berufung eingebracht,
über die mit Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates vom
27. Juli 2005, RV/2052-L/02, rechtskräftig entschieden wurde. Für das
Veranlagungsjahr 1990 wurde am 2. September 2005 ein rechtsgültiger Umsatz-
und Feststellungsbescheid erlassen.
In Zusammenhang mit der Einkommensteuerveranlagung der Bw.
wurden seit Erlassen der nunmehr angefochtenen Bescheide vom 22. Dezember 1997
keine Rechtshandlungen gesetzt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
§ 295 Abs. 1 BAO normiert: "Ist ein Bescheid
von einem Feststellungsbescheid abzuleiten, so ist er ohne Rücksicht
darauf, ob die Rechtskraft eingetreten ist, im Fall der nachträglichen
Abänderung, Aufhebung oder Erlassung des Feststellungsbescheides von Amts
wegen durch einen neuen Bescheid zu ersetzen oder, wenn die Voraussetzungen
für die Erlassung des abgeleiteten Bescheides nicht mehr vorliegen,
aufzuheben. Mit der Änderung oder Aufhebung des abgeleiteten Bescheides
kann gewartet werden, bis die Abänderung oder Aufhebung des
Feststellungsbescheides oder der nachträglich erlassene
Feststellungsbescheid rechtskräftig geworden ist." Klarzustellen
ist, dass trotz des missverständlichen Wortlautes im letzten Satz unter
"Änderung ... des abgeleiteten Bescheides" die im ersten Satz normierte
Ersetzung des abzuleitenden (zB Einkommensteuer-) Bescheides durch einen neuen
(zB Einkommensteuer-) Bescheid zu verstehen ist. Somit sind die angefochtenen,
auf § 295 Abs. 1 BAO gestützten Bescheide vom 22. Dezember
1997 voll anfechtbar (vgl Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz, BAO, § 295
Anm 13) und damit auch gemäß
§ 289 Abs. 2 BAO
entsprechend der Auffassung der Berufungsbehörde in jede Richtung
abänderbar und aufhebbar; diesbezügliche Einschränkungen durch
§ 289 Abs. 1 BAO idF BGBl I 2002/97 können nicht
vorliegen, weil in den Einkommensteuerverfahren der Bw. der Streitjahre keine
Aufhebungen gemäß
§ 289 Abs. 1 BAO erfolgt
sind.
Die vermeintlichen "Bescheide" des Finanzamtes X vom 10.
April 1997, die die Grundlage für die Erlassung der angefochtenen
Einkommensteuerbescheide vom 22. Dezember 1997 sein sollten, sind ins Leere
gegangen. Diese sog ´Nichtbescheide´ stellen keine rechtlich
relevante Grundlage für die Erlassung abgeleiteter Bescheide dar. Ohne sich
tatsächlich auf einen Grundlagenbescheid (Feststellungsbescheid) zu
stützen, durften die angefochtenen, auf § 295 Abs. 1 BAO
gestützten Einkommensteuerbescheide vom 22. Dezember 1997 für die
Streitjahre 1990 bis 1993 nach dem Grundsatz "ne bis in idem" aber nicht
ergehen, weil über die von den angefochtenen Bescheiden erfassten Inhalte -
die Einkommensteuerveranlagungen 1990 bis 1993 - bereits
bescheidmäßig abgesprochen war.
Gemäß
§ 289 Abs. 2 BAO idF
BGBl I 2002/97 ist die Abgabenbehörde zweiter Instanz bei einer
inhaltlichen Entscheidung über eine Berufung berechtigt, "sowohl im Spruch
als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener
der Abgabenbehörde erster Instanz zu setzen und demgemäß den
angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die
Berufung als unbegründet abzuweisen."
Im gegenständlichen Fall war nach Ansicht der
Berufungsbehörde (Abgabenbehörde zweiter Instanz) die Erlassung der
angefochtenen Bescheide vom 22. Dezember 1997 überhaupt unzulässig,
weshalb sie jedenfalls aufzuheben sind. Damit erlangen die
Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1990 bis 1993 vom 26. April 1991,
vom 30. November 1992, vom 29. November 1993 bzw. vom 14. November 1994
wieder ihre volle Wirksamkeit. Da diese aber keine Anfechtungsgegenstände
des anhängigen Berufungsverfahrens darstellen, können sie mit der
vorliegenden Berufungsentscheidung nicht abgeändert werden, weshalb die
nunmehr rechtskräftigen Feststellungen der Einkünfte vom 27. Juli
2005 (für 1991 bis 1993) bzw. vom 2. September 2005 (für 1990) in
diesem Verfahren keine Berücksichtigung finden konnten. Wird nämlich
ein Änderungsbescheid gemäß
§ 295 Absatz 1 BAO erlassen,
obwohl der hiefür herangezogene Grundlagenbescheid rechtlich nicht existent
war, so ist diese Rechtswidrigkeit nicht dadurch sanierbar, dass
nachträglich der Grundlagenbescheid erlassen wird. Nach der Judikatur des
Verwaltungsgerichtshofes hat eine aufhebende Berufungserledigung zu ergehen und
allenfalls danach eine neuerliche Änderung gemäß
§ 295
Absatz 1 BAO seitens der Abgabenbehörde erster Instanz. Diese wird dabei
auf die Verjährungsbestimmungen der §§ 207 ff BAO Bedacht zu
nehmen haben.
Linz, am 16.
Juli 2007
Normen und Schlagworte
- § 295 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 289 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0229-L/02
- Stammnummer
- 29511
- Gültig
- 16.07.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF