Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1965-W/07
Zurückweisung einer Berufung gegen einen Nichtbescheid
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1965-W/07vom 12.07.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Dr. Peter
Hofbauer, Steuerberater & Wirtschaftsprüfer, 1120 Wien,
Schwenkgasse 4/1/6,vom 31. August 2000 gegen die Bescheide des Finanzamtes
für den 23. Bezirk vom 2. Juni 2000 betreffend Umsatzsteuer 1993 bis
1996 entschieden:
Die Berufung betreffend wird
gemäß
§ 273 Abs. 1 lit. a BAO als unzulässig
zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Bei der Bw., einer bis zu dem am 1. November 1996 erfolgten
Ableben Herrn AM bestehenden Hausgemeinschaft fand im Jahr 2000 ein
Betriebsprüfungsverfahren statt, im Zuge dessen die Betriebsprüferin
im wesentlichen die Feststellung traf, dass der Ausbau des Dachgeschosses, der
Zubau zum bestehenden Mietobjekt und der daran anschließende sukzessive
erfolgte Verkauf der (parifizierten) Wohneinheiten als gewerblicher
Grundstückhandel zu qualifizieren sei. Korrespondierend damit komme, - so
die weiteren Ausführungen der Betriebsprüferin - in Ansehung der
Bestimmung des § 12 As. 3 Z 2 UStG 1972 bzw. UStG 1994 die
Vorsteuerabzugsberechtigung aus den Errichtungskosten des Dachgeschossausbaus
sowie aus den Kosten der Sockelsanierung des "Altbaus" nicht zum Tragen und
seien die bisher geltend gemachten, respektive anerkannten Vorsteuern um
nämliche Beträge zu kürzen.
Das Finanzamt folgte der Ansicht der Betriebsprüfung
und erließ neue, mit 2. Juni 2000 datierte Umsatzsteuerbescheide für
die Jahre 1993 bis1996.
Sämtliche Bescheide wurden hierbei an Frau MMundMitbs.
gerichtet.
Eine gegen die Umsatzsteuerbescheide 1993 bis 1996
gerichtete Berufung wurde von der Abgabenbehörde zweiter Instanz mit
Berufungsentscheidung vom 7. Mai 2007 RV/4208-W/02 als unbegründet
abgewiesen.
Aufgrund einer gegen vorgenannte Berufungsentscheidung
eingebrachten, unter der Zahl 2007/13/0061 protokollierten Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof hob der unabhängige Finanzsenat mit Bescheid vom 10.
Juli 2007 zur Zahl RG/0213-W/07 den angefochtenen Bescheid vom 7. Mai 2007
gemäß der Bestimmung des § 300 Abs. 1 lit. b. BAO auf, wodurch
nach der Diktion des Abs. 3 leg. cit. die gegen die Umsatzsteuerbescheide 1993
bis 1996 gerichtete Berufung vom 31. August 2000 wiederum unerledigt ist.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß der Bestimmung
des § 19 Abs. 1 UStG 1972 sowie der nahezu wortidenten Diktion des §
19 Abs. 1 UStG 1994 ist Steuerschuldner in den Fällen des § 1 Abs. 1 Z
1 und 2 der Unternehmer.
Hierbei kommt
Personenzusammenschlüssen ohne eigene Rechtspersönlichkeit, wie etwa
der als Gesellschaft nach bürgerlichem Recht anzusehenden Hausgemeinschaft
ebenfalls Unternehmereigenschaft zu (Kolacny/Mayer UStG, Anm.1 zu §
19).
Nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshof folgt aus § 191 Abs. 1 lit. c BAO in Verbindung mit
§ 191 Abs. 2 leg. cit., dass dort wo der Abgabenbehörde nicht
rechtsfähige Personenzusammenschlüsse als Gemeinschaften
(Vereinigungen) gegenübertreten der Feststellungsbescheid an eben diese
Gemeinschaft zu richten ist, solange diese besteht.
Nach dem Beschluss des
Verwaltungsgerichtshofes vom 14. September 1993, 93/15/0080 ist es in Hinblick
auf § 191 Abs. 2 BAO unzulässig einen Bescheid an eine Gemeinschaft zu
richten, die nicht mehr besteht.
Betreffend die Rechtswirksamkeit
eines an eine bereits beendete Personengesellschaft gerichteten
Umsatzsteuerbescheides hat der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 29.
November 2000, 94/13/0267 ausgesprochen, dass dieser keine Rechtswirkungen zu
entfalten vermag.
In Anbetracht vorangeführten
Beschlusses und der Tatsache, dass die Hausgemeinschaft mit dem am 1. November
1996 erfolgten Ableben Herrn AM beendet war, waren die gegenüber Frau
MMundMitbs. am 2. Juni 2000 erlassenen Umsatzsteuerbescheide für die Jahre
1993 bis 1996 als ins Leere gegangen zu qualifizieren.
Gemäß der Bestimmung des § 273 Abs. 1 lit.
a BAO hat die Abgabenbehörde eine Berufung durch Bescheid
zurückzuweisen, wenn die Berufung nicht zulässig ist.
Auf Grund der Tatsache, dass wie an obiger Stelle
ausgeführt die in Berufung gezogenen Umsatzsteuerbescheide für die
Jahre 1993 bis 1996 ins Leere gegangen sind, konnten diese vice versa auch nicht
den Gegenstand einer Anfechtung bilden.
Demzufolge war das Rechtsmittel - ohne weiterer
Auseinandersetzung mit dem materiellen Berufungsvorbringen - als unzulässig
zurückzuweisen.
In Entsprechung der Bestimmung des § 284 Abs. 3 BAO
i.V.m. § 284 Abs. 5 BAO war ob Zurückweisung der Berufung(§ 273)
- ungeachtet des rechtzeitig gestellten Antrags - von der Durchführung
einer von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung
abzusehen.
Wien, am 12.
Juli 2007
Normen und Schlagworte
- § 273 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1965-W/07
- Stammnummer
- 29473
- Gültig
- 12.07.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF