…sittlichen Gründen nicht entziehen kann. Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Prüfung der Zumutbarkeit der weiteren Lebensführung (ohne Sanierung) Dass Aufwendungen zwangsläufig erwachsen, unterstellt der Verwaltungsgerichtshof bei zerstörten Wirtschaftsgütern des Privatvermögens nur dann, wenn dem Steuerpflichtigen die weitere Lebensführung ohne Wiederbeschaffung des zerstörten Wirtschaftsgutes nicht zuzumuten ist (vgl…
…Sinn des Absatz 3 der Gesetzesstelle zwangsläufig erwachsen müssen, dass sich der Steuerpflichtige der Wiederbeschaffung somit aus den oben genannten Gründen nicht entziehen kann. Lehre und Rechtsprechung unterstellen dies bei zerstörten Wirtschaftsgütern des Privatvermögens dann, wenn dem Steuerpflichtigen die weitere Lebensführung ohne Wiederbeschaffung nicht zuzumuten…
…B. Wohnmöglichkeit bei den Eltern), so kann nach Ansicht des VwGH von Mehrkosten nicht gesprochen werden. Auch Aufwendungen für die Fahrten von einem Wohnsitz am Dienstort zu einem weiter entfernt gelegenen Familienwohnsitz sind grundsätzlich der privaten Lebensführung zuzuordnen. Doch gilt auch dies nicht ausnahmslos. Nach…
…und zweiter Instanz) zu prüfen ist." Stellungnahme des Berufungswerbers: "Zu 2.2) Prüfung der Zumutbarkeit/Unzumutbarkeit der Wohnsitzverlegung Hier unterliegt die Abgabenbehörde einer falschen Beurteilung. Die Unzumutbarkeit der Wohnsitzverlegung kann sich aus Umständen der privaten Lebensführung ergeben. Neuere Erkenntnisse des VHG zeigen eindeutig und klar…
…nicht berücksichtigen konnte | -2.701,16 € | Sonstige Werbungskosten ohne Anrechnung auf den Pauschbetrag | -283,50 € | Gesamtbetrag der Einkünfte | 20.512,19 € | Sonderausgaben (§ 18 EStG 1988): | | Viertel der Aufwendungen für Personenversicherungen, Wohnraumschaffung und -sanierung…
…dem regelmäßigen Ablauf der Dinge herausfällt und somit außergewöhnlich. Einkommensvermindernde Ausgaben zur Beseitigung von Katastrophenschäden erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn sie nicht unmittelbare Folge eines Verhaltens sind, zu dem sich dieser aus freien Stücken entschlossen hat und ihm zudem die weitere Lebensführung ohne Wiederherstellung bzw…
…Gesetzesbestimmung Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen. Aufwendungen des Steuerpflichtigen für eine doppelte Haushaltsführung (Familienwohnsitz, weiterer Wohnsitz am Beschäftigungsort) sind…
…kopien ergeben sich von K. (Wohnung) nach E. (Arbeitsstätte) reine Bus-Fahrtzeiten (ohne Gehzeiten) von: 2 Stunden, 9 Minuten; 1 Stunde, 36 Minuten; 2 Stunden, 25 Minuten; 2 Stunden, 5 Minuten; 1 Stunde, 29 Minuten; 2 Stunden, 4 Minuten. Die Bestätigung der Firma R. lautet: …
…Teil der Kosten sei als privat motiviert anzusehen und folglich gemäß § 20 EStG 1988 als Kosten der privaten Lebensführung nicht abzugsfähig. Nach Ansicht des Finanzamtes erscheine damit die Berücksichtigung einer monatlichen Mietzahlung für eine zweckentsprechende Wohnung mit 500,00 € jedenfalls als angemessen. Weiters beinhalte…
…Auffassung der Behörde, es handle sich hier um eine Frage des Aufteilungsverbots iSd § 20 EStG, sei unzutreffend. Die Rechtsprechung stelle wiederholt ausschließlich auf die Zumutbarkeit der Wohnsitzverlegung ab. Gerade die Tatsache weiterer Einkünfte am Wohnort in Verbindung mit der Tatsache des ständigen Dienstgeberwechsels während der…
…kommenden neuen Dienstgebers; zudem sollte es aufgrund der besseren Verdienstchancen ein Arbeitgeber in der YX oder in XY sein. Nach einer ersten Sondierung wurde mit allen in Betracht kommenden neuen Arbeitgebern telefonisch Kontakt aufgenommen und nach einer weiteren Sondierung Bewerbungsschreiben angefertigt und versendet. Letztendlich wurde…
…als eine Wohnsitzverlegung nicht zugemutet werden kann. Die Unzumutbarkeit kann ihre Ursachen sowohl in der privaten Lebensführung haben als auch in der weiteren Erwerbstätigkeit des Steuerpflichtigen oder in der Erwerbstätigkeit des Ehegatten. Solche Umstände können auch eine auf Dauer angelegte doppelte Haushaltsführung rechtfertigen (vgl. Hofstätter…
…veranlasst, als dem Erwerbstätigen eine Wohnsitzverlegung in übliche Entfernung vom Ort der Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann. Die Unzumutbarkeit kann ihre Ursachen sowohl in (gewichtigen) Umständen der privaten Lebensführung, als auch in einer weiteren Erwerbstätigkeit des Steuerpflichtigen oder in einer Erwerbstätigkeit seines Ehepartners haben. Momente…
…ihre Ursachen sowohl in der privaten Lebensführung haben als auch in der weiteren Erwerbstätigkeit des Steuerpflichtigen oder in der Erwerbstätigkeit des (Ehe)Partners bzw Partners einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft. Somit kommt es auf die - im Einzelfall zu beurteilende - Frage der Zumutbarkeit der Verlegung des Hauptwohnsitzes in…
…Dienstort und Einsatzort Der Dienstort ist bis auf weiteres [D]. Der Einsatzort des Arbeitnehmers ergibt sich aus der jeweiligen betrieblichen Notwendigkeit. Der Arbeitnehmer erklärt sich bereit, dass er innerhalb der [B] und den mit dieser verbundenen Unternehmen versetzt werden kann. [...]" f) Ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung…
…Lebensführung des Steuerpflichtigen als auch in der weiteren Erwerbstätigkeit des Steuerpflichtigen oder in der Erwerbstätigkeit des Ehegatten haben. Solche Ursachen müssen aus Umständen resultieren, die von erheblichem objektivem Gewicht sind. Momente bloß persönlicher Vorliebe für die Beibehaltung des Familienwohnsitzes reichen nicht aus. Die Unzumutbarkeit der…
…Erwerbstätigkeit veranlasst gelten, als eine Wohnsitzverlegung nicht zugemutet werden kann. Die Unzumutbarkeit kann ihre Ursachen sowohl in der privaten Lebensführung als auch in der weiteren Erwerbstätigkeit des Steuerpflichtigen oder in einer Erwerbstätigkeit des Ehegatten haben. Solche Umstände können auch eine auf Dauer angelegte, doppelte Haushaltsführung…
…Der Bw. hat diesbezüglich in seiner Eingabe vom 12. Dezember 2007 angeführt, dass seine sämtlichen weiteren Familienangehörigen in Wien und Umgebung wohnen, er selbst gebürtiger Wiener sei und es auch bevorzuge, seine Freizeit in Wien zu verbringen. Behält der Bw. aber trotz Zumutbarkeit der Wohnsitzverlegung…
…ein weiterer Arbeitsplatz im häuslichen Arbeitszimmer aus objektiv beachtlichen Gründen erforderlich, ohne dass auch noch die Frage zu prüfen wäre, ob der Bw an Nicht-Wien-Arbeitstagen auch ein Arbeitsplatz beim Arbeitgeber überhaupt zur Verfügung gestanden wäre. Grundsätzlich liegt bei einem Teleworker der Schwerpunkt der…
…sowohl in der privaten Lebensführung haben als auch in der weiteren Erwerbstätigkeit des Steuerpflichtigen oder in der Erwerbstätigkeit des Ehegatten. Solche Umstände können auch eine auf Dauer angelegte doppelte Haushaltsführung rechtfertigen (vgl. VwGH vom 22.11.2006, Zl. 2005/15/0011). Nach der Rechtsprechung des…