Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3462-W/02
Pendlerpauschale bei Vertreter im Außendienst
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3462-W/02vom 01.04.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Steuerpflichtige begründet im Zusammenhang mit dem beantragten Pendlerpauschale die Notwendigkeit der Benützung ihres Kfz mit einer optimalen Anpassung an die zeitlichen Vorgaben der potentiellen und bestehenden Kunden des Dienstgebers. Somit beziehen sich die Angaben der Pflichtigen auf Dienstfahrten und nicht auf die den Anspruch auf das Pendlerpauschale begründenden Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen der Bw., gegen die
Bescheide des Finanzamtes für den 3. und 11. Bezirk, Schwechat und
Gerasdorf betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für die
Jahre 1998 bis 2000 vom 16. Feber 2001 bzw. 3. März 2002
entschieden:
Der
Berufung gegen die Bescheide betreffend Einkommensteuer für die Jahre 1998
und 1999 wird teilweise wie mit den Berufungsvorentscheidungen Folge
gegeben.
Diese angefochtenen Bescheide
werden wie mit den Berufungsvorentscheidungen abgeändert.
Hinsichtlich
der Bemessungsgrundlagen und der Höhe dieser Abgaben tritt gegenüber
den Berufungsvorentscheidungen keine Änderung ein, weshalb auf diese
verwiesen wird.
Der Berufung gegen den Bescheid
betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2000 wird teilweise Folge
gegeben.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgabe sind den als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen
Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Die Bw. war im
Berufungszeitraum (1998 bis 2000) als Außendienstmitarbeiterin tätig
und erzielte ausschließlich Einkünfte aus nichtselbständiger
Arbeit.
Als Werbungskosten wurden
neben anderen - nicht strittigen - Aufwendungen folgende
berufungsgegenständliche Positionen geltend gemacht:
|
|
1998
|
1999
|
2000
|
Miete, anteilig bzw. 12,5% Energie,
anteilig bzw. 12,5%
|
S 12.949,69 S
9.638,04
|
S 12.179,88 S
2.410,25
|
S 10.500,00 S
6.557,58
|
Fremdleistungen
|
S 35.000,00
|
S 42.000,00
|
S 42.000,00
|
Pendlerpauschale gem. § 16
Abs. 1 Z 6 lit. c
|
S
20.160,00
|
S
20.160,00
|
S
11.520,00
|
AfA Faxgerät (40 % Privatanteilansatz
durch FA)
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S
1.497,00
|
AfA Mobiltelefon
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S 2.327,00
|
Abschreibung Laptop
|
|
|
S 10.500,00
Über
die Berufung wurde erwogen:
Anteilige
Miet- und Energiekosten:
1998 und 1999:
Die geltend gemachten
anteiligen Miet- und Energiekosten anerkannte das Finanzamt mit der
Begründung nicht, dass Werbungskosten für ein im Wohnungsverband
gelegenes Arbeitszimmer und dessen Einrichtung nur dann vorliegen, wenn dieses
den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen bzw. beruflichen Tätigkeit des
Steuerpflichtigen bildet. Diese Voraussetzungen seien im Falle der Bw. nicht
gegeben, daher könnten die diesbezüglich als Werbungskosten geltend
gemachten Aufwendungen nicht berücksichtigt werden.
In der Berufung betreffend die
Steuerbescheide für die Jahre 1998 und 1999 wird die Anerkennung der
anteiligen Miet- und Energiekosten mit folgender Begründung
beantragt:
Die Bw. sei als
nichtselbständige Vertreterin tätig. Dabei sei sie vor allem im
Außendienst eingesetzt. Die Tätigkeit als Vertreterin erfordere
jedoch auch bestimmte organisatorische Arbeiten. Laut der bereits
übermittelten Bestätigung seien der Bw. keine fixen Anfangs- und
Endzeiten bzw. Anwesenheiten in der Firma vorgeschrieben. Die Bw. erledige diese
organisatorischen Tätigkeiten (Organisieren von Terminen, Telefonate, Faxe,
etc) daher vorwiegend abends von Ihrer Privatwohnung aus. Sie habe dafür
ein eigenes Arbeitszimmer eingerichtet. Da die Bw. auch Mutter eines Kleinkindes
sei, wären ohne eigenes Arbeitszimmer derartige Tätigkeiten aufgrund
der "Lärmbelästigung" bzw. der Gefahr des Abhandenkommens wichtiger
Unterlagen von zu Hause aus nicht möglich.
Das eingerichtete Arbeitszimmer
in der Größe von 25 m² habe einen Anteil von 38,46 %
an der gesamten Wohnung, die 65 m² groß sei.
2000:
Die für das Jahr 2000
geltend gemachten anteiligen Miet- und Energiekosten anerkannte das Finanzamt
mit der gleichen Begründung wie betreffend die Vorjahre nicht als
Werbungskosten.
In der Berufung betreffend den
Bescheid für das Jahr 2000 wird die Anerkennung der anteiligen Miet- und
Energiekosten mit folgender Begründungsergänzung
beantragt:
Die Bw. übe keine reine
Vertretertätigkeit aus. Sie sei zwar im Außendienst tätig,
müsse jedoch zahlreiche Arbeiten von zu Hause aus erledigen. Die Bw.
erledige sämtliche organisatorischen Tätigkeiten daher vorwiegend
abends von Ihrer Privatwohnung aus. Außerdem erledige die von der Bw.
engagierte Hilfskraft, Frau E..., die ihr übertragenen Tätigkeiten im
Arbeitszimmer von der Bw. Frau E... sei vor allem für die
Terminvereinbarung und die Routenplanung zuständig. Sie sei dazu je nach
Arbeitsanfall ca. 2 1/2 Tage pro Woche tätig.
Das Arbeitszimmer habe einen
Anteil von 12,5 % der Gesamtfläche der Wohnung. Daher seien
12,5 % der Miet- und Energiekosten zu berücksichtigen.
Außerdem sei die AfA der
Büroeinrichtung in Höhe von S 2.000,00 anzuerkennen.
Aus der Beilage "Arbeitszimmer 2000" geht Folgendes hervor:
"gesamte Wohnung:
160 m², Arbeitszimmer: 20 m², Arbeitszimmer in Prozent:
12,50 %, Miete gesamte Wohnung: S 7.000,00, Miete Arbeitszimmer pro
Monat: S 875,00; für 12 Monate:
S 10.500,00"
Im Vorlageantrag wird das in
den oben wiedergegebenen Berufungen erstattete Vorbringen wiederholt.
Zunächst ist festzuhalten,
dass sich die unterschiedlichen Arbeitzimmer- und Wohnungsgrößen und
daraus resultierend die Prozentsätze von 38,46 % bzw. 12,5 %
wegen einer Übersiedlung der Bw. in eine andere Wohnung (im selben Ort)
ergeben.
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988
bestimmt:
Bei den einzelnen Einkünften dürfen nicht
abgezogen werden:
Aufwendungen oder Ausgaben
für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer und dessen Einrichtung
sowie für Einrichtungsgegenstände der Wohnung. Bildet ein im
Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten
betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen, sind die
darauf entfallenden Aufwendungen und Ausgaben einschließlich der Kosten
seiner Einrichtung abzugsfähig.
Mit Wirksamkeit ab der Veranlagung 1996 (bzw.
Lohnzahlungszeiträume nach dem 31.12.1995) wurde durch Art 39
Z 22 des StruktAnpG 1996 der Z 2 die lit d angefügt.
Diese Regelung normiert ein Abzugsverbot der Aufwendungen (Ausgaben)
für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer und dessen Einrichtung
sowie für Einrichtungsgegenstände der Wohnung (d.h. außerhalb
eines Arbeitszimmers).
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. d normiert
zunächst als Grundregel, dass die Aufwendungen für das häusliche
Arbeitszimmer und dessen Einrichtung die außerhalb eines Arbeitszimmers
befindlichen Einrichtungsgegenstände der Wohnung nicht zu Betriebsausgaben
oder Werbungskosten führen können. Die Abzugsfähigkeit der
Aufwendungen (Ausgaben) für ein häusliches Arbeitszimmer (und dessen
Einrichtung) wird durch diese Bestimmung allerdings nicht versagt, wenn das
Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und (bzw.) beruflichen
Tätigkeit des Steuerpflichtigen bildet. Ob dieses Erfordernis erfüllt
ist, hängt nicht von der gesamten zu Einkünften führenden
Tätigkeit des Steuerpflichtigen, somit nicht von seiner gesamten
Erwerbstätigkeit (betriebliche und berufliche Haupttätigkeiten und
Nebentätigkeiten) ab; es ist vielmehr auf den Mittelpunkt für die
einzelne Einkunftsquelle abzustellen.
Die Abzugsfähigkeit ist
nicht gegeben, wenn vom Arbeitgeber ein entsprechender Arbeitsplatz zur
Verfügung gestellt wird (z.B. bei Richtern) oder wenn die betriebliche /
berufliche Tätigkeit schwerpunktmäßig außerhalb des
Arbeitszimmers ausgeübt wird (z.B. bei Politikern, Lehrern,
Außendienstvertretern). (Hofstätter-Reichel, Die Einkommensteuer,
Kommentar III B, Tz. 6.1. zu § 20).
Im Erkenntnis vom 24.4.2002, Zl. 98/13/0193,
führte der Verwaltungsgerichtshof aus:
Die Prüfung des
Mittelpunktes einer Tätigkeit iSd § 20 Abs. 1 Z 2
lit d zweiter Satz EStG 1988 ist nach ihrem materiellen Schwergewicht zu
beurteilen; im Zweifel wird darauf abzustellen sein, ob das Arbeitszimmer in
zeitlicher Hinsicht für mehr als die Hälfte der Tätigkeit im
Rahmen der konkreten Einkunftsquelle genutzt wird (vgl Hofstätter -
Reichel, EStG 1988, Band III, Tz 6.1 zu § 20, sowie etwa E 19. 12. 2000,
99/14/0283, ÖStZB 2001/330).
Im zitierten Erkenntnis vom 19. 12. 2000,
Zl. 99/14/0283, sprach der Gerichtshof betreffend einen
Versicherungsvertreter Folgendes aus:
"Der Bf vertritt
zusammengefasst die Ansicht, dass das in der angeführten Bestimmung
statuierte Abzugsverbot nur dann zur Anwendung kommen könne, wenn der
Steuerpflichtige die Möglichkeit habe, seine Tätigkeit auch ohne
häusliches Arbeitszimmer (etwa in den Räumlichkeiten des AG)
auszuüben. Dies treffe im Beschwerdefall nicht zu. Soweit die belangte
Behörde im angefochtenen Bescheid nämlich angemerkt habe, sein
Arbeitgeber verfüge in P über eine Geschäftsstelle, von der aus
der Bf seine Kunden betreuen könne, sei diese Feststellung aus näher
dargestellten Gründen unrichtig und unter Verletzung von
Verfahrensvorschriften - nämlich ohne ihm hiezu Parteiengehör zu
gewähren - getroffen worden. Mit diesem Vorbringen zeigt der Bf keine
Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Der Umstand, dass der Bf
über keinen anderen Arbeitsraum verfügt, weist das häusliche
Arbeitszimmer nicht zwangsläufig als Mittelpunkt der gesamten betrieblichen
und beruflichen Tätigkeit des Bf aus. Der Mittelpunkt einer Tätigkeit
ist nach ihrem materiellen Schwerpunkt zu beurteilen; im Zweifel wird darauf
abzustellen sein, ob das Arbeitszimmer in zeitlicher Hinsicht für mehr als
die Hälfte der Tätigkeit im Rahmen der konkreten Einkunftsquelle
benützt wird (vgl Hofstätter - Reichel, aaO). Der Bf tritt den
Feststellungen im angefochtenen Bescheid, wonach er in zeitlich
überwiegendem Ausmaß im Außendienst tätig ist, nicht
entgegen. Der vorliegende Fall gleicht damit vollständig jenem - auch einen
Versicherungsvertreter im Außendienst betreffenden - Beschwerdefall, der E
28. 11. 2000, 99/14/0008, ÖStZB 2001/266, zugrunde lag. In der Beschwerde
wird nichts vorgetragen, was nicht schon Gegenstand der in diesem Erkenntnis
angestellten Erwägungen gewesen wäre, weshalb es genügen kann,
gemäß
§ 43 Abs 2 letzter Satz VwGG auf die Gründe des
Erkenntnisses vom 28. 11. 2000 zu verweisen.
Nach den eigenen Angaben der
Bw. war sie vor allem im Außendienst eingesetzt. Organisatorische
Tätigkeiten habe die Bw. daher vorwiegend abends von ihrer Privatwohnung
aus erledigt. Damit übereinstimmend wurde seitens des Arbeitgebers der Bw.
(in einem anderen Zusammenhang: im Hinblick auf das Pendlerpauschale)
bestätigt, dass die Bw. "im Jahr 1998 ca. 10 bis 12 Arbeitstage pro Monat,
wenn auch nur kurzfristig, in der Firma zugegen war. Sie hatte keine fixen
Anfangs- bzw. Endzeiten." (Bestätigung vom 9.1.2001), eine Bestätigung
gleichen Inhalts wurde für das Jahr 1999 abgegeben. Laut der
Bestätigung vom 10. April 2002 war die Bw. "im Jahr 2000 ca. 10 bis 12
Arbeitstage pro Monat zumindest stundenweise in der Firma zugegen. Ihre
Hauptaufgabe bestand in der Kundenbetreuung, weshalb sie auch die meiste Zeit
ihrer Tätigkeit außer Haus war."
Den anteiligen Miet- und
Energiekosten muss daher die Abzugsfähigkeit versagt werden.
Fremdleistungen:
Mit Vorhalt des Finanzamtes vom
7. November 2000 wurde die Bw. um Nachweis sämtlicher Werbungskosten
1998 und 1999, somit auch der geltend gemachten Fremdleistungen, ersucht.
Als Nachweis wurden vom steuerlichen Vertreter zwei
undatierte Schreiben übermittelt, welche abgesehen von den Namen und
Anschriften sowie Unterschrift folgenden Inhalt haben:
"Hiermit bestätige ich,
C... E..., den Erhalt von 3.500,-- ATS/Monat für das Jahr 1998 (bzw. 1999)
für Routenplanung und Terminisierung."
Das Finanzamt anerkannte die mit der Bezeichnung
"Fremdleistungen" geltend gemachten Beträge nicht als Werbungskosten.
Aufwendungen, die dem
Arbeitnehmer dadurch erwachsen, dass er einen Teil seiner dienstlichen
Obliegenheiten von einem Dritten erfüllen lässt, seien nur in
Ausnahmefällen wie z.B. bei Hausbesorgern und bei Vertretern im
Außendienst als Subprovision an Dritte für die Vermittlung von
Versicherungsverträgen als Werbungskosten absetzbar. Andere Arbeiten wie
Terminplanung, Schreibarbeiten, Routenplanung seien Aufgaben, die vom Vertreter
im Rahmen seines Dienstverhältnisses persönlich zu erbringen sind.
Laut derzeitiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellten derartige
Aufwendungen keine abzugsfähigen Werbungskosten dar. Die beantragten
Aufwendungen seien daher außer Ansatz zu lassen.
In der Berufung wird die Anerkennung der "Fremdhonorare"
beantragt.
Gemäß dem VwGH-Erkenntnis vom 27. Juni 1989
sei bei einem Dienstverhältnis grundsätzlich davon auszugehen, dass
allfälliges Hilfspersonal für die Ausübung einer gehobenen
nichtselbständigen Tätigkeit vom Dienstgeber beigestellt wird. Weiters
sei bekannt, dass das Wesen eines Dienstverhältnisses im
einkommensteuerrechtlichen Sinne darin liegt, dass der Arbeitnehmer dem
Arbeitgeber seine Arbeitskraft schuldet und der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber die
Arbeitsleistung grundsätzlich persönlich erbringt.
Bedient sich eine Person bei einer Leistung einer
Hilfskraft, könnten diese Aufwendungen, die der Arbeitnehmer für eine
Hilfskraft tätigt, Werbungskosten bilden, sofern es sich im Sinne des
§ 16 Abs. 1 EStG um Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und
Erhaltung der Einnahmen handelt. Weiters schließe der Umstand, dass der
Arbeitgeber die Einstellung und Entlohnung einer Hilfskraft nicht verlangte, die
Anerkennung von Aufwendungen für eine Hilfskraft als Werbungskosten nicht
aus. Auch Aufwendungen, die der Arbeitgeber vom Arbeitnehmer nicht verlangt und
ihm nicht ersetzt, seien Werbungskosten, wenn die Aufwendungen eindeutig und
ausschließlich im Zusammenhang mit der Erzielung der jeweiligen Einnahmen
stehen. (vgl. VwGH vom 22.12.1980, Zl. 2001/79).
Weiters sei zu beachten, dass
die Bw. vornehmlich im Außendienst tätig ist. Der Beruf erfordere
jedoch auch eine verhältnismäßig umfangreiche
Innendiensttätigkeit. In einem solchen Fall könne die Besorgung eines
Teils der Innendiensttätigkeit durch eine Hilfskraft durchaus geeignet
sein, der Erwerbung höherer oder der Sicherung und Erhaltung der
bestehenden Einnahmen zu dienen. So sei gemäß dem
Verwaltungsgerichtshoferkenntnis vom 25.1.1983 einem Steuerpflichtigen nicht
verwehrt, aufgrund entsprechender Beratung seine beruflichen Verhältnisse
günstiger zu gestalten als bisher. Ersparen Aufwendungen im Rahmen dieser
Gestaltung nicht nur Steuern, sondern dienen sie im Rahmen eines
Dienstverhältnisses der Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von Einnahmen,
so bildeten sie Werbungskosten.
Mit Schreiben vom 7. Mai
2001 (zugestellt am 9. Mai 2001) ersuchte das Finanzamt die Bw. um
Erbringung folgender belegmäßigen Nachweise bis zum 15. Juni
2001: "Detaillierten Nachweis darüber, welche Arbeiten im Konkreten von Fr.
E... für (die Bw.) in welchem zeitlichen Umfang (Stunden pro Monat)
getätigt wurden (Fremdhonorare). Wurde eine pauschale Summe oder eine
stundenweise Verrechnung vereinbart? Gibt es eine schriftliche Vereinbarung
über die von Fr. E... durchzuführenden Arbeiten? Kopie eines
Dienstvertrages bzw. Stellenbeschreibung.
Am 17. Juli 2001 langte
beim Finanzamt ein Antrag auf Erstreckung der Frist bis zum 16. August 2001
ein.
Am 27. Juli 2001 erließ das Finanzamt eine
Berufungsvorentscheidung.
Unter Hinweis auf das
VwGH-Erkenntnis vom 27.6.1989, Zl. 88/14/0112, wurde ausgeführt, dass
Aufwendungen, die einem Arbeitnehmer dadurch erwachsen, dass er einen Teil
seiner dienstlichen Obliegenheiten von einer dritten Person erfüllen
lässt, mit der Erfüllung der dienstlichen Obliegenheiten
grundsätzlich nicht unmittelbar zusammenhängen, sondern nur mittelbar.
Ausnahmen seien nur bei der Berufsgruppe der Hausbesorger (Urlaubs- bzw.
Krankenstandsvertreter) bzw. bei Annäherung der ausgeübten
Tätigkeit an eine selbständige Erwerbstätigkeit. Da die
Tätigkeit der Bw. als Außendienstmitarbeiterin nicht unter diese
Ausnahmsfälle zu subsumieren sei, seien die Ausgaben für Fremdhonorare
mangels Unmittelbarkeit des wirtschaftlichen Zusammenhanges als Werbungskosten
nicht abzugsfähig.
Im Vorlageantrag wird dazu vorgebracht, dass Aufwendungen,
die der Arbeitnehmer für eine Hilfskraft, derer er sich bei einer Leistung
bedient, Werbungskosten bildeten, sofern es sich im Sinne des § 16
EStG 1988 um Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen
handelt. Weiters schließe der Umstand, dass der Arbeitgeber die
Einstellung und Entlohnung einer Hilfskraft nicht verlangt, die Anerkennung von
Aufwendungen für eine Hilfskraft als Werbungskosten nicht aus. Auch
Aufwendungen, die der Arbeitgeber vom Arbeitnehmer nicht verlangt und ihm nicht
ersetzt, seien Werbungskosten, wenn die Aufwendungen eindeutig und
ausschließlich im Zusammenhang mit der Erzielung der jeweiligen Einnahmen
stehen.
Diese Tatsache liege bei der
Bw. vor. Sie übe eine vertreterähnliche Tätigkeit im
Außendienst aus. Dabei sei sie ständig unterwegs, sie erledige den
Großteil ihrer organisatorischen Tätigkeiten am Abend in ihrem
Arbeitszimmer. Die Terminvereinbarung mit Kunden sei abends nicht möglich.
Auch unterwegs per Handy könne eine Vereinbarung und Koordination der
Termine nicht in angemessener Weise erfolgen. Die Bw. habe daher Frau E... mit
der Terminvereinbarung und -koordination sowie mit der Routenplanung
beauftragt. Der freie Dienstvertrag sei mündlich abgeschlossen worden. Als
Arbeitsort sei das Arbeitszimmer der Bw. vereinbart worden.
Mit Schreiben vom
20. Feber 2003 ersuchte die Abgabenbehörde zweiter Instanz die Bw.,
"nachstehende Unterlagen umgehend vorzulegen:
Zur Position Fremdleistungen:
Nachweis, dass die Arbeiten - wie von Ihnen
vorgebracht - von dritter Seite (Frau E...) von 1998 bis 2000 verrichtet
worden sind (es wird um Vorlage der Originalunterlagen gebeten).
Falls solche erstellt worden
sind: Allfällige Aufzeichnungen betreffend Art, Zeitpunkt bzw. Zeitdauer
der von Frau E... verrichteten Leistungen.
Zahlungsnachweise betreffend
die Zahlungen von 1998 bis 2000 an Frau E... ."
Dieses Schreiben, dem
steuerlichen Vertreter der Bw. zugestellt am 24. Feber 2003, wurde bis dato
nicht beantwortet.
§ 138 BAO bestimmt:
Abs. 1: Auf Verlangen der Abgabenbehörde haben
die Abgabepflichigen und die diesen gleichgestellten Personen in Erfüllung
ihrer Offenlegungspflicht (§ 119) zur Beseitigung von Zweifeln den
Inhalt ihrer Anbringen zu erläutern und zu ergänzen sowie dessen
Richtigkeit zu beweisen. Kann ihnen ein Beweis nach den Umständen nicht
zugemutet werden, so genügt die Glaubhaftmachung.
Abs. 2: Bücher,
Aufzeichnungen, Geschäftspapiere, Schriften und Urkunden sind auf Verlangen
zur Einsicht und Prüfung vorzulegen, soweit sie für den Inhalt der
Anbringen von Bedeutung sind.
Gemäß
§ 119 BAO sind die für den Bestand und Umfang einer Abgabepflicht
oder für die Erlangung abgabenrechtlicher Begünstigungen bedeutsame
Umstände vom Abgabepflichtigen nach Maßgabe der Abgabenvorschriften
offenzulegen. Die Offenlegung muss vollständig und
wahrheitsgemäß erfolgen.
Werbungskosten müssen wie
Betriebsausgaben nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden (Doralt,
Einkommensteuer-Kommentar, Band I, Tz. 47 zu § 16).
Die mangelnde Erfüllung
der Nachweispflicht fällt der Bw. zur Last.
Die Berufung war daher in
diesem Punkt als unbegründet abzuweisen.
Pendlerpauschale
gem. § 16 Abs. 1 Z 6 lit. c:
1998 und 1999:
Mit Vorhalt des Finanzamtes vom
15. Dezember 2000 wurde die Bw. u.a. um Erbringung folgender
belegmäßigen Nachweise ersucht: "Bestätigung Ihres Dienstgebers
über die überwiegenden Arbeitsbeginn- bzw. Arbeitsendezeiten 1998 und
1999. Besteht die Möglichkeit einer Gleitzeit? Wenn ja, bis wie lange kann
diese in Anspruch genommen werden. Lt. ho. Aktenlage sind Sie als
Außendienstmitarbeiterin bei Ihrem Dienstgeber beschäftigt. Sie
werden eingeladen, die durchschnittlichen Innendiensttage pro Monat in den
Jahren 1998 und 1999 von Ihrem Dienstgeber bestätigen zu
lassen."
In Beantwortung dieses Schreibens hielt die Bw. fest, die
Unzumutbarkeit der Benützung von Massenverkehrsmitteln sei gegeben, da die
Anfahrtszeit vom Verlassen der Wohnung bis zum Erreichen der Arbeitsstätte
jedenfalls über zweieinhalb Stunden betrage. Zum Beweis werde der Fahrplan
übermittelt, aus dem der Zeitbedarf ohne Berücksichtigung der
Wegstrecke von der Haltestelle bis zur Wohnung bzw. Arbeitsstätte
ersichtlich sei.
Aus den vorgelegten
Fahrplan(auskunft)kopien ergeben sich von K. (Wohnung) nach E.
(Arbeitsstätte) reine Bus-Fahrtzeiten (ohne Gehzeiten) von: 2 Stunden,
9 Minuten; 1 Stunde, 36 Minuten; 2 Stunden, 25 Minuten;
2 Stunden, 5 Minuten; 1 Stunde, 29 Minuten; 2 Stunden,
4 Minuten.
Die Bestätigung der Firma R. lautet:
"Hiermit bestätigen wir, dass (die Bw.) ... im Jahr
1998 ca. 10 bis 12 Arbeitstage pro Monat, wenn auch nur kurzfristig,
in der Firma zugegen war. Sie hatte keine fixen Anfangs- bzw.
Endzeiten."
Eine Bestätigung gleichen
Inhaltes wurde seitens der Firma R. für das Jahr 1999 abgegeben.
Das Finanzamt berücksichtigte die Pendlerpauschale wie
folgt:
Laut ho. Ermittlungen betrage
die kürzeste Straßenverbindung zwischen der Wohnung der Bw. in K. und
ihrer Arbeitsstätte in E. rund 43 km. Für diese Wegstrecke
betrage das große Pendlerpauschale S 20.160,00. Da seitens des
Dienstgebers der Bw. bei der laufenden Lohnverrechnung 1998 und 1999 jedoch das
große Pendlerpauschale über 60 km von S 23.840,00 für
1998 bzw. S 28.800,00 für 1999 steuermindernd als Werbungskosten
abgezogen worden sei, seien die Jahreslohnzettel 1998 und 1999 entsprechend von
Amts wegen auf S 16.800,00 (für 10 Monate) bzw. S 20.160,00
(12 Monate) zu berichtigen gewesen.
Unter Bedachtnahme auf den
Umstand, dass die reine Fahrtzeit bei der günstigsten Verbindung lediglich
1 Stunde, 29 Minuten beträgt, beantragt das Finanzamt im Rahmen
der Berufungsvorlage die Berücksichtigung des kleinen Pendlerpauschales.
Punkt 5.5. des zwischen der
R. AG und der Bw. abgeschlossenen Anstellungsvertrages betrifft den
Firmenwagen: "Der Mitarbeiter (die Bw.) erhält einen Dienstwagen ... der
(ihm auch zu privaten Zwecken zur Verfügung steht. Die anfallenden Steuern
trägt der Mitarbeiter. Der Ehepartner ist ebenfalls berechtigt, den
Dienstwagen zu benutzen."
Hat ein Arbeitnehmer, dem vom Arbeitgeber ein Firmenauto
auch zur privaten Nutzung zur Verfügung wird, einen Anspruch auf das
Pendlerpauschale, steht im - unabhängig von dem ihm zur
Verfügung gestellten Firmen-PKW - das Pendlerpauschale zu. Der
Umstand, dass das Firmenfahrzeug während des Tages auch (oder nur) für
Dienstfahrten verwendet wird, ändert nichts an der davon unabhängigen
Feststellung der Höhe des Anspruches auf das Pendlerpauschale.
Wenn z.B. dem Arbeitnehmer die
Benützung eines Massenbeförderungsmittels für eine Fahrtstrecke
von über 40 km zugemutet werden kann, steht diesem Arbeitnehmer das
Pendlerpauschale in Höhe von 880 S monatlich zu, bei diesem
Pendlerpauschale bleibt es auch dann, wenn der Arbeitnehmer tagsüber seinen
Firmen-PKW ausschließlich für Dienstfahrten benützt. (Sailer,
Bernold, Mertens, Kranzl, Die Lohnsteuer in Frage und Antwort, S. 183).
Die Benützung eines Massenbeförderungsmittels ist
nicht zumutbar:
1. Wenn auf der gesamten Fahrtstrecke kein
Massenbeförderungsmittel verkehrt oder
2. wenn auf mehr als der halben Fahrtstrecke kein
Massenbeförderungsmittel verkehrt oder
3. wenn zu Beginn oder Ende der Arbeitszeit kein (oder
zumindest hinsichtlich der halben Fahrtstrecke kein)
Massenbeförderungsmittel verkehrt oder
4. wenn eine starke Gehbehinderung vorliegt
oder
5. wenn die Wegzeit bei Benützung des
Massenbeförderungsmittels hinsichtlich der Dauer nicht zumutbar ist. Nicht
zumutbar sind Wegzeiten bei Wegstrecken
unter 20 km von mehr als 1,5 Stunden, ab
20 km von mehr als 2 Stunden
ab 40 km von mehr
als 2,5 Stunden. (Sailer, Bernold, Mertens, Kranzl, aaO,
S. 181).
2000:
Mit Vorhalt vom
11. Jänner 2002 übermittelte das Finanzamt der Bw. u.a. das
Formular L 34 (Pendlerpauschale) und stellte die Frage, für welchen
Dienstgeber sie das Pendlerpauschale über S 11.520,00 beantrage.
In zwei dem Finanzamt rückübermittelten
"Erklärungen zur Berücksichtigung des Pendler-Pauschales (für
Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte)" machte die Bw. nachfolgende
Angaben:
"Arbeitgeber R. in E.:
2. Nur ausfüllen,
wenn die Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln an mehr als der
Hälfte Ihrer Arbeitstage auf der überwiegenden Strecke für Sie
nicht möglich oder nicht zumutbar ist:
Die kürzeste
Straßenverbindung zwischen meiner der Arbeitsstätte
nächstgelegenen Wohnung und der Arbeitsstätte beträgt:
47 km
Ich kann ein
öffentliches Verkehrsmittel aus folgendem Grund nicht benützen:
Zu Arbeitsbeginn oder
Arbeitsende verkehrt an mehr als der Hälfte der Arbeitstage kein
öffentliches Verkehrsmittel."
"Arbeitgeber C. in Wien:
2. Nur ausfüllen,
wenn die Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln an mehr als der
Hälfte Ihrer Arbeitstage auf der überwiegenden Strecke für Sie
nicht möglich oder nicht zumutbar ist:
Die kürzeste
Straßenverbindung zwischen meiner der Arbeitsstätte
nächstgelegenen Wohnung und der Arbeitsstätte beträgt:
28 km
Ich kann ein
öffentliches Verkehrsmittel aus folgendem Grund nicht benützen:
Zu
Arbeitsbeginn oder Arbeitsende verkehrt an mehr als der Hälfte der
Arbeitstage kein öffentliches Verkehrsmittel."
Das Finanzamt berücksichtigte hinsichtlich der
Tätigkeit in E. betreffend die Monate Jänner bis April das große
Pendlerpauschale in Höhe von (S 1.680,00 x 4 Monate =)
S 6.720,00 und hinsichtlich der Tätigkeit in 1010 Wien das kleine
Pendlerpauschale für die einfache Fahrtstrecke von 20 bis 40 km
für 8 Monate ab Mai bis Dezember 2000 aliquot in Höhe von
S 3.520,00.
Für die Fahrten zwischen
der Wohnung in N. und der Arbeitsstätte in 1010 Wien, ... sei die
Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen Unterschreitens der
Wegzeit von 2 Stunden (bei einer Wegstrecke von mehr als 20 km) sowohl
möglich als auch zumutbar und verkehrten auch zu den jeweiligen
Arbeitsbeginn- und -endezeiten Massenbeförderungsmittel. Daher sei anstatt
des geltend gemachten großen Pendlerpauschales das kleine Pendlerpauschale
für die einfache Fahrtstrecke von 20 bis 40 km für 8 Monate
ab Mai bis Dezember 2000 aliquot in Höhe von S 3.520,00
berücksichtigt worden. Dabei sei die schnellst mögliche
Verkehrsverbindung mit folgenden Verkehrsmitteln herangezogen worden: Bus Linie
... ab K. bis Bahnhof Wien Mitte (35 min), U 4 zwei Stationen (rund
10 min), Gehzeit bis Arbeitsstätte ca. 15 min. Da bei der Art von
Dienstverhältnis erfahrungsgemäß eine gleitende Arbeitszeit
üblich sei, könne unter optimaler Anpassung der Gleitzeit an die
Fahrtzeiten der Verkehrsmittel nur das kleine Pendlerpauschale anerkannt werden.
In der Berufung wird dazu vorgebracht, die optimale
Anpassung der Arbeitszeit an die Fahrzeiten der öffentlichen Verkehrsmittel
könne in der Praxis aber nicht bewerkstelligt werden. Die Bw. könne
ihre dienstlichen Obliegenheiten nur dann erfüllen, wenn sie sich optimal
an die zeitlichen Vorgaben der potentiellen und bestehenden Kunden ihres
Dienstgebers anpasst. Dabei nehme weder ihr Dienstgeber noch dessen Kunden
Rücksicht darauf, ob der Bw. die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel
möglich ist.
Die Anpassung der Arbeitszeiten an die Fahrzeiten der
öffentlichen Verkehrsmittel zwischen K. und Wien hätte dramatische
Auswirkungen auf die Verfügbarkeit der Bw. für ihre Kunden und
würde dementsprechend zu starken Einnahmenausfällen und verminderten
Geschäftsabschlüssen für ihren Dienstgeber führen. Es sei
absehbar, dass in einem solchen Fall ihr Dienstverhältnis stark
gefährdet wäre. Weiters müsse berücksichtigt werden, dass
die Bw. umfangreiches und sperriges Gepäck mit sich tragen muss. Dieses
bestehe einerseits aus einem Laptop, andererseits aus umfangreichem
Präsentations- und Marketingmaterial, das die Bw. für Kundenbesuche
benötigt. Außerdem müsse die Bw. technische Dokumentation mit
sich führen, die sie benötige, wenn sie im Falle einer akuten
Störung bei einem der bestehenden Kunden ihres Arbeitgebers zur Aufnahme
und ersten Analyse der Störung herangezogen wird. All diese Unterlagen
seien zusammen so schwer und sperrig, dass von einer Zumutbarkeit der Benutzung
öffentlicher Verkehrsmittel mit den dabei unvermeidlichen
Fußmärschen und den außerhalb ihres Einflussbereiches liegenden
Wartezeiten keinesfalls gesprochen werden könne. Es sei daher auch für
die Monate Mai bis Dezember 2000 das große Pendlerpauschale in Höhe
von S 7.680,00 zu berücksichtigen.
Im Bescheid sei offenbar
irrtümlich das Pendlerpauschale für die Monate Jänner bis April
2000 (für Fahrten zwischen K. und dem Dienstort E.) nicht
berücksichtigt worden. Das für diesen Zeitraum zustehende große
Pendlerpauschale betrage S 6.720,00.
Monate Jänner bis April 2000: Betreffend das
Vorbringen, wonach bei der Bescheiderlassung offenbar irrtümlich das
Pendlerpauschale für die Monate Jänner bis April 2000 (für
Fahrten zwischen K. und dem Dienstort E.) nicht berücksichtigt worden sei
und das für diesen Zeitraum zustehende große Pendlerpauschale
S 6.720,00 betrage, darf auf Blatt 4 des Einkommensteuerbescheides
für das Jahr 2000 verwiesen werden. Zwecks Errechnung der steuerpflichtigen
Bezüge (Kennzahl 245: S 180.120,00) wurden von den
Bruttobezügen (bezogen von der R. AG vom 1.1. bis 30.4.2000) u.a. für
das Pendlerpauschale S 6.720,00 in Abzug gebracht.
Dem Antrag auf
Berücksichtigung eines Pendlerpauschales in Höhe von S 6.720,00
für die Monate Jänner bis April 2000 hatte das Finanzamt somit
tatsächlich entsprochen.
Monate Mai bis Dezember 2000: Diesbezüglich
beträgt die Wegstrecke von der Wohnung in N. zur Arbeitsstätte in 1010
Wien 28 km (Erklärung der Bw. zur Berücksichtigung des
Pendler-Pauschales (für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte).
Nach den obigen Rechtsausführungen liegt bei einer solchen Wegstrecke die
nicht zumutbare Wegzeit bei mehr als 2 Stunden. Laut den unbestrittenen
Ermittlungen des Finanzamtes liegt die Wegzeit bei (35 Minuten +
10 Minuten + 15 Minuten =) 60 Minuten.
In der Berufung wird die Angabe in der Erklärung zur
Berücksichtigung des Pendler-Pauschales, wonach die Bw. ein
öffentliches Verkehrsmittel nicht benützen könne, weil zu
Arbeitsbeginn oder Arbeitsende an mehr als der Hälfte der Arbeitstage kein
öffentliches Verkehrsmittel verkehre, nicht weiter aufrecht erhalten. In
der Berufung wird die Nichtbenützung der Massenbeförderungsmittel bzw.
die Benützung des Kfz mit einer optimalen Anpassung an die zeitlichen
Vorgaben der potentiellen und bestehenden Kunden ihres Dienstgebers bzw. mit
Auswirkungen auf die Verfügbarkeit der Bw. für ihre Kunden sowie mit
für Kundenbesuche benötigtem Material und Unterlagen begründet.
Beim laufenden Lohnsteuerabzug wurde das Pendlerpauschale
nicht beantragt (Blatt 4 des Einkommensteuerbescheides für das Jahr
2000). Es kann trotzdem im Veranlagungsverfahren geltend gemacht werden
(Hofstätter-Reichel, aaO, Tz. 1 zu § 16 Abs. 1 Z 6
mwN).
Das EStG 1988 hat ebenso wie seine Vorgänger eine
Abgeltungsregelung getroffen und sieht für die (aktiven) Arbeitnehmer
erwachsenden Ausgaben für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
zunächst eine Tarifermäßigung vor - den
Verkehrsabsetzbetrag des § 33 Abs. 5 Z 1. Darüber
hinaus sieht § 16 Abs. 1 Z 6 für jene Arbeitnehmer, die
weitere Strecken zurücklegen als der Verkehrsabsetzbetrag
berücksichtigt (über 20 km) oder denen die Benutzung von
Massenverkehrsmitteln nicht möglich oder nicht zugemutet werden kann, einen
besonderen Werbungskostenpauschbetrag (Pendlerpauschale) vor, der der Art nach
mit zwei Stufen festgesetzt ist (so genanntes kleines und großes
Pendlerpauschale). (wiederum Hofstätter-Reichel, aaO, Tz. 1 zu
§ 16 Abs. 1 Z 6).
Sailer, Bernold, Mertens,
Kranzl führen aaO zum Pendlerpauschale beim Vertreter auf S. 183 aus:
Beim Vertreter stellen die Fahrten Wohnung - Arbeitsstätte (= Firmensitz
oder andere regelmäßig besuchte Firmenniederlassung)
grundsätzlich Fahrten dar, die einen Anspruch auf das Pendlerpauschale
begründen. Nur diese Fahrten sind für die Gewährung des
Pendlerpauschales entscheidend. Wenn daher der Vertreter im Lohnzahlungszeitraum
nur fallweise - neben seiner Vertretertätigkeit - zu seinem
Arbeitgeber fährt, steht ihm grundsätzlich kein Pendlerpauschale zu,
da von überwiegenden Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (in
diesem Fall Firmensitz) nicht gesprochen werden kann. Das Pendlerpauschale ist
auch in diesen Fällen, unabhängig von der Notwendigkeit der
täglichen Verwendung des Fahrzeuges für Dienstfahrten,
ausschließlich nach der möglichen Benützung eines
Massenbeförderungsmittels zu beurteilen.
Die Angaben der Bw. beziehen
sich auf Dienstfahrten (zu Kunden ihres Dienstgebers) im Rahmen ihres
Arbeitsverhältnisses und nicht auf die den Anspruch auf das
Pendlerpauschale begründenden Fahrten zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte.
Die Berufung musste daher in
diesem Punkt als unbegründet abgewiesen werden.
AfA
Faxgerät und Mobiltelefon:
Betreffend das am 22. Oktober 1998 um S 5.990,00
angeschaffte Faxgerät gab die Bw. im AfA-Verzeichnis einen AfA-Satz von
50 % an, der AfA-Betrag für das Jahr 2000 wurde im Betrag von
S 1.498,00 geltend gemacht.
Betreffend das am
11. Feber 2000 um S 6.990,00 angeschaffte Mobiltelefon gab die Bw. im
AfA-Verzeichnis einen AfA-Satz von 33,3 % an, der AfA-Betrag für das
Jahr 2000 wurde im Betrag von S 2.327,00 geltend gemacht.
Das Finanzamt wich bei der Bescheiderlassung von diesen
AfA-Sätzen ab.
Laut derzeitiger
Verwaltungspraxis betrage die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von
Telefon- bzw. Faxgeräten vier Jahre. Die Anschaffungskosten für
derartige Wirtschaftsgüter seien daher auf diese Nutzungsdauer aliquot
aufzuteilen. Statt der für das Faxgerät angesetzten zwei bzw. für
das Handy drei Jahre seien vier Jahre zugrunde gelegt worden.
In der Berufung wird
beantragt, die der Erklärung zugrunde liegenden angenommenen Nutzungsdauern
zu berücksichtigen. Der Argumentation des Finanzamtes könne nicht
gefolgt werden. Es sei eine Tatsache, dass aufgrund des rasch fortschreitenden
technologischen Fortschrittes gerade bei elektronischen Geräten die
Nutzungsdauern immer kürzer werden. Dieser Tatsache sei Rechnung getragen
worden. Besonders im Fall von Mobiltelefonen müsse sogar davon ausgegangen
werden, dass die von der Bw. angenommene Nutzungsdauer zu hoch bemessen ist,
weil man aufgrund des vorgenannten technologischen Fortschrittes und den
aufgrund des im Telekommunikationssektor ruinösen Wettbewerbs immer
schlechter werdenden Produktqualitäten (z.B. rasch abfallende
Akkumulatorleistungen) derzeit im Handel erhältliche
Mobiltelefongeräte kaum mehr als maximal 2 Jahre tatsächlich
verwenden könne. Dem trage auch das Faktum Rechnung, dass den
Vertragskunden von den Mobiltelefonnetzbetreibern einmal jährlich die
Möglichkeit eingeräumt wird, ein subventioniertes
Mobiltelefongerät zu stark reduzierten Preisen oder gratis zu
erwerben.
Zum Faxgerät:
Das AfA-Verzeichnis weist als Anschaffungsdatum des
Faxgerätes den 22. Oktober 1998 aus. Für das Jahr 1998 wurde eine
AfA nicht geltend gemacht; offensichtlich erfolgte die Inbetriebnahme erst
Anfang 1999. Die in Höhe von S 2.995,00 für das Jahr 1999 geltend
gemachte AfA wurde vom Finanzamt aufgrund des Ansatzes einer Nutzungsdauer von
vier Jahren im Betrag von S 1.497,00 anerkannt. Folge dessen beträgt
die für das Jahr 2000 zu berücksichtigende AfA S 1.497,00. Die
von der Bw. in derselben Höhe beantragte AfA beruht auf dem Umstand, dass
die Bw. nur mehr von einem restlichen Buchwert zum 1. Jänner 2000 in
Höhe von S 1.498,00 ausgegangen war. Somit kommt es auf Basis der mit
vier Jahren angesetzten Nutzungsdauer zu keiner Änderung des AfA-Betrages.
Unter Bedachtnahme auf das allgemein gehaltene auf den
technologischen Fortschritt gestützte Vorbringen kann nicht gesagt werden,
der Ansatz einer Nutzungsdauer von vier Jahren sei bei einem beruflich
verwendeten Faxgerät als überhöht anzusehen.
Zum Mobiltelefon:
Betreffend das Mobiltelefon
legte das Finanzamt eine Nutzungsdauer von vier Jahren zugrunde. Von einer
überzogenen Nutzungsdauer kann bei einem Mobiltelefon der gehobenen
Preisklasse nicht gesprochen werden. Davon abgesehen vermag die Argumentation,
wonach Kunden von den Mobiltelefonnetzbetreibern einmal jährlich die
Möglichkeit eingeräumt wird, ein subventioniertes
Mobiltelefongerät zu stark reduzierten Preisen oder gratis zu erwerben, den
Standpunkt der Bw. nicht zu erhärten, weil Zweck der Aktionen der
Netzbetreiber die Akquisition von Kunden ist und der günstige Erwerb auf
Erstanmeldungen begrenzt ist.
Privatanteilansatz
durch FA:
Betreffend den oben angeführten AfA-Betrag
hinsichtlich des Faxgerätes für das Jahr 2000 brachte das Finanzamt
mit folgender Begründung einen Privatanteil in Höhe von S 599,00
in Abzug.
Analog der beruflichen Nutzung
von Computeranlagen im Privathaushalt sei ein Privatanteil von 40 % in
Abzug zu bringen, da es unglaubwürdig erscheine, dass ein Faxgerät
ausschließlich beruflich verwendet wird. Mangels Nachweises des
ausschließlich beruflich bedingten Anteils sei eine Schätzung
gemäß
§ 184 BAO vorgenommen worden.
Die Bw. beantragte die
Berücksichtigung der AfA des Faxgerätes zu 100 %. Die Verwendung
eines Faxgerätes für private Zwecke könne sich auf maximal eine
Hand voll Sendungen pro Jahr beschränken, weil die Verwendung von
Faxsendungen im privaten Bereich ausgesprochen unüblich sei. Daher gebe es
auch in den meisten privaten Haushalten überhaupt kein Faxgerät,
allenfalls ein Kombinationsgerät von Telefon und Fax. Dass die Bw. in ein
separates Faxgerät investiert hat, müsse als Indiz dafür
akzeptiert werden, dass ein solches Gerät für berufliche Zwecke
unumgänglich ist. Da das Faxgerät ausschließlich beruflich
genutzt werde, sei kein Privatanteil auszuscheiden.
Das Vorbringen der Bw., wonach
es in den meisten privaten Haushalten überhaupt kein Faxgerät,
allenfalls ein Kombinationsgerät von Telefon und Fax, gebe, stimmt mit den
Erfahrungen des Lebens überein. Daraus kann jedoch bei Unterbleiben einer
Nachweisführung nicht der Schluss gezogen werden, dass ein angeschafftes
Faxgerät (nahezu) ausschließlich für berufliche Zwecke verwendet
wird. Faxsendungen der privaten Lebensführung können nicht nur an
private Haushalte, sondern an verschiedenste Empfänger wie kulturelle bzw.
gesellschaftliche Institutionen und Vereine, Reisebüros und dergleichen
mehr gesendet werden. Der 40 %ige Privatanteil laut Finanzamt erscheint
dennoch als zu hoch angesetzt, der Ansatz eines Privatanteiles von 10 %
bzw. S 149,70 erscheint ausreichend.
Abschreibung
Laptop:
Unter der Position Buchwert
abgegangener Anlagen machte die Bw. für das Jahr 2000 Werbungskosten in
Höhe von S 10.500,00 geltend. Aus dem AfA-Verzeichnis geht hervor,
dass die Aufwandsposition einen "Laptop Privateinlage" betrifft; hinsichtlich
des Buchwertes zum 1.1.2000 in Höhe von S 14.000,00 wurde eine AfA von
S 3.500,00 und eine Restbuchwertabschreibung von S 10.500,00 geltend
gemacht.
Das Finanzamt anerkannte die
Position nicht als Werbungskosten. Ein Ausscheiden eines Restbuchwertes von
Anlagegütern im Wege einer außerordentlichen Abschreibung sei nur
beim Ausscheiden eines in einem Betriebsvermögen befindlichen
Wirtschaftsgutes laut Gewinnermittlungsvorschriften bzw. Handelsgesetzbuch
vorgesehen. Bei einem beruflich verwendeten im Privatvermögen befindlichen
Gut sei eine außerordentliche wirtschaftliche Abschreibung nicht
zulässig. Eine Ausnahme bestehe nur dann, wenn das Wirtschaftsgut aufgrund
höherer Gewalt wie Zerstörung unbrauchbar wird und somit eine
außerordentliche Abschreibung im Sinne des § 16 Abs. 1
Z 7 EStG 1988 rechtfertigen würde.
Die Bw. beantragte die
Berücksichtigung des Betrages als Werbungskosten. Beim betroffenen Laptop
sei es zu einem irreparablen elektronischen Defekt gekommen, der das Gerät
vollkommen unbrauchbar machte. Diese außergewöhnliche technische
Abnutzung sei auch im Bereich der außerbetrieblichen Einkunftsarten
anzuerkennen.
Das Finanzamt ersuchte die Bw.
um Erbringung eines Nachweises "des irreparablen Schadenseintrittes beim Laptop
mittels Rechnung durch Rückgabe bei der Firma und Rechnung über den
Ankauf des neuen Gerätes."
Die Bw. gab an: "Mein Laptop hatte, nachdem er mir
runtergefallen war, ein kaputtes Display und eine kaputte
Festplatte.
Nachdem ich Rat von einem
Fachmann eingeholt hatte, wurde mir gesagt, dass die Reparatur des Displays und
eine neue Festplatte den Wert eines Neugerätes, aufgrund des Alters meines
Notebooks, übersteigt. Deshalb habe ich das Gerät
entsorgt."
Unter Bedachtnahme auf diese
Angaben beantragt das Finanzamt im Rahmen der Berufungsvorlage die Anerkennung
einer außergewöhnlichen technischen Abschreibung für den Laptop.
Betreffend den überwiegend
für berufliche Zwecke genutzten Laptop erscheint es im Hinblick auf die
berufliche Tätigkeit der Bw. im Außendienst mangels eines
entgegenstehenden Anhaltspunktes glaubhaft, dass der Schadensfall des
Hinunterfallens im Zuge der beruflichen Ausübung der mit Kundenbesuchen
verbundenen Tätigkeit eintrat.
Die diesbezüglich in
Höhe von S 10.500,00 geltend gemachten Werbungskosten werden daher
anerkannt.
Sonderausgaben
für 1999 und 2000:
1999:
Die Bw. machte für das Jahr 1999 zu den Sonderausgaben
- abgesehen von vom Finanzamt anerkannten Beiträgen zu
Personenversicherungen - folgende Angaben:
"Schaffung von Wohnraum: C...
(Bank) Rückzahlung von Kredit 44...4 456:
S 40.971,34"
Mit Vorhalt des Finanzamtes vom
15. Dezember 2000 wurde die Bw. u.a. um Erbringung folgender
belegmäßigen Nachweise ersucht: "Verwendungsnachweis (Rechnungen bzw.
Kaufvertrag) des C...(Bank) Darlehens Nr. 44...4 über
S 450.000,--.
In Beantwortung dieses
Schreibens verwies der steuerliche Vertreter der Bw. auf die in der Anlage
übermittelte "Sonderausgabenbestätigung der C...(Bank).".
Tatsächliche Rechnungen seien nicht mehr vorhanden, mit dem Darlehen sei
der neue Wohnsitz der Bw. in K. (Anschrift der Bw.) finanziert worden. Dies gehe
auch aus der angeführten Bestätigung hervor.
Aus der angeführten
Bestätigung der C.Bank geht hervor, dass die Krediteinräumung eines
Kredites in Höhe von S 450.000,00 am 8. April 1999 erfolgt war
und dass im Jahr 1999 die Summe der geleisteten (Rück)Zahlungen
S 40.971,34 betrug.
Am Ende der Bestätigung befindet sich der Vermerk:
"Laut Kundenangabe wurde die
Kreditvaluta zur Wohnraumschaffung verwendet."
In der Berufung wird die
Anerkennung der Zahlungen als Sonderausgaben beantragt. Laut beiliegender
Bestätigung der C.Bank werde dieser Betrag als Rückzahlung für
Kreditnummer 44...4 im Jahr 1999 geleistet. Die (oben wiedergegebene
Bank-)Bestätigung sei bereits am 24. Jänner 2001 übermittelt
worden.
In der Berufungsvorentscheidung
wird die Nichtberücksichtigung des Betrages damit begründet, dass dem
Ergänzungsauftrag vom 7. Mai 2001 bis zum 15. Juni 2001, einen
Nachweis über die widmungsgemäße Verwendung des Darlehens im
Sinne des § 18 Abs. 1 EStG 1988 zu erbringen, nicht nachgekommen
worden sei.
Im Vorlageantrag wird dazu
vorgebracht, laut Bestätigung der C.Bank sei dieser Betrag als
Rückzahlung für Kreditnummer 44...4 im Jahr 1999 geleistet worden. Mit
dem Darlehen sei der neue Wohnsitz der Bw. in K. finanziert worden. Dies gehe
auch aus der erwähnten Bestätigung hervor.
2000:
Die Bw. beantragte als
Sonderausgaben (neben nicht strittigen Ausgaben) unter der Rubrik
"Rückzahlungen von Darlehen und Zinsen, die für die Schaffung von
Wohnraum aufgenommen wurden, nach Abzug der dafür erhaltenen Beihilfen
u.dgl.)" unter Verweis auf die Beilage einen Betrag in Höhe von
S 64.959,18.
Bei der angeführten
Beilage handelt es sich um die Bestätigung der C. Bank - betreffend den
oben hinsichtlich der Sonderausgaben für das Jahr 1999 angesprochenen
Kredit - für das Jahr 2000: Die im Jahr 2000 geleisteten
(Rück)Zahlungen wurden in Höhe von S 64.959,18 bestätigt.
Auf der Bestätigung befindet sich nachstehender
Hinweis:
"Diese Kontonachricht kann auch
- falls Ihr Kredit im Rahmen der Sonderausgaben steuerlich absetzbar ist
- zur Vorlage beim zuständigen Finanzamt verwendet
werden."
Das Finanzamt versagte den
Rückzahlungen die Anerkennung als Sonderausgaben mit der Begründung,
dass "Darlehensrückzahlungen ... nur dann Sonderausgaben (sind), wenn die
Darlehensmittel gemäß
§ 18 EStG 1988 zur Errichtung bzw.
Sanierung von Wohnraum verwendet wurden."
In der Berufung wird die
Anerkennung der geleisteten Zahlungen mit der Begründung beantragt, es
handle sich dabei als Sonderausgaben im Sinne des § 18 Abs. 1
Z 3 lit. d EStG 1988. Das Darlehen habe zur Finanzierung des
Wohnsitzes der Bw. in K. (Anschrift der Bw.) gedient. Eine entsprechende
Bestätigung sei dem Finanzamt als Beilage zur Erklärung zur
Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung 2000 übermittelt worden.
Gemäß
§ 18 Abs. 1 Z 3
lit. d EStG 1988 sind bei der Ermittlung des Einkommens als
Sonderausgaben abzuziehen:
Rückzahlungen von
Darlehen, die für die Schaffung von begünstigtem Wohnraum oder
für die Sanierung von Wohnraum im Sinne der lit. a bis c aufgenommen
wurden, sowie Zinsen für derartige Darlehen. Diesen Darlehen sind
Eigenmittel der in lit. a genannten Bauträger gleichzuhalten.
Z 3 lit. d
begünstigt die Rückzahlung von Darlehen einschließlich der
Darlehenszinsen, die zur Finanzierung einer der in den lit. a bis c
angeführten Maßnahmen aufgenommen wurden.
Soweit aber der
Steuerpflichtige ein Darlehen aufnimmt, um ein ganz oder teilweise bereits
errichtetes Eigenheim (eine Eigentumswohnung) vom Voreigentümer zu kaufen,
liegt kein Darlehen vor, das zur Errichtung aufgenommen wurde, sondern das der
Erlangung dient. Der Sonderausgabentatbestand des § 18 Abs. 1
Z 3 ist in diesem Fall nicht erfüllt. (Hofstätter-Reichel, aaO,
Tz. 5 zu § 18 Abs. 1 Z 3 mwN).
Sonderausgaben sind von Amts
wegen abzuziehen, selbst wenn sie der Steuerpflichtige zunächst gar nicht
geltend gemacht hat, sie der Abgabenbehörde aber auf andere Weise,
z.B. im Zuge einer abgabenbehördlichen Prüfung bekannt geworden
sind. Zur Beweislastverteilung siehe VwGH vom 8.2.1989, Zl. 85/13/0001.
(Hofstätter-Reichel, aaO, Tz. 2 zu § 18 Abs. 1
allgemein).
In diesem Erkenntnis
führte der Gerichtshof aus wie folgt: Der Umstand, dass bei der
Gewährung abgabenrechtlicher Begünstigungen der Grundsatz der strikten
Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung in den Hintergrund tritt (vgl Stoll,
BAO, 270, und die dort zit hg Rsp), bedeutet keineswegs, dass die
Abgabenbehörde von ihrer amtswegigen Ermittlungspflicht völlig
entbunden wird. Insbesondere in Fällen, in denen der Abgabepflichtige
Behauptungen aufstellt, die durchaus der Wirklichkeit entsprechen können,
bei denen aber die Abgabenbehörde die Auffassung vertritt, dass sie zu
beweisen oder zumindest glaubhaft zu machen sind, ist es erforderlich, dass der
Abgabepflichtige zur Beweisführung bzw. Glaubhaftmachung aufgefordert wird.
Der Bw. fällt es im Sinne
dieser Ausführungen zur Last, dass sie dem Ersuchen des Finanzamtes, den
Verwendungsnachweis betreffend das aufgenommene Darlehen zu erbringen, nicht
nachgekommen ist. Da die Rückzahlung von Darlehen einschließlich der
Darlehenszinsen nur bei Erfüllung der oben angesprochenen sachlichen
Voraussetzungen begünstigt ist, wurde - abgesehen von der fehlenden
Nachweisführung trotz Aufforderung - mit der Erstattung des
Vorbringens, mit dem Darlehen sei der neue Wohnsitz der Bw. in K. finanziert
worden, nicht einmal auf der Behauptungsebene das Vorliegen eines
Sonderausgabentatbestandes des § 18 Abs. 1 Z 3 EStG 1988
angesprochen.
Den
Darlehensrückzahlungen war daher die Anerkennung als Sonderausgaben zu
versagen.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Beilage:
2 Berechnungsblätter (in S und €)
Wien,
am 1. April 2003
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3462-W/02
- Stammnummer
- 3403
- Gültig
- 01.04.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF