…Die Kosten der jährlichen Mietaufwendungen in Höhe von € 1.744,20 für die Unterkunft am Beschäftigungsort in Österreich wurden aus dem Titel der doppelten Haushaltsführung für die Kalenderjahre 2002 und 2003 zusätzlich zu den Familienheimfahrten beantragt. Als Beilage waren den Berufungen die Berufungsentscheidung des…
…Halbjahr 2009 die Voraussetzungen für eine vorübergehende doppelte Haushaltsführung dem Grunde nach vorlagen und insoweit auch ein Anspruch auf Zuerkennung von Wohnungskosten am Beschäftigungsort gegeben war. Mangels konkreter Mitwirkung des Bw. waren vom Finanzamt die Wohnungs- bzw. Unterkunftskosten für sechs Monate am Beschäftigungsort zu schätzen…
…sind daher mit S 14.400,00 (600,00x2x12) bzw. mit € 1.080,00 (45,00x2x12) jährlich zu berücksichtigen. Die Aufwendungen für die Wohnungskosten am Beschäftigungsort in Österreich sind belegmäßig nachgewiesen worden. Die Bezahlung erfolgte nach den vorliegenden Unterlagen durch Überweisungen von einem Bankkonto…
…9.2004, 2002/15/0119) stellen nur jene Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer deswegen erwachsen, weil er am Beschäftigungsort wohnen muss und ihm die Verlegung des Familienwohnsitzes in eine übliche Entfernung zum Ort der Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, Werbungskosten im Sinne des § 16 Abs. 1…
…Veranlagungsjahr gesondert zu beurteilen. Als Werbungskosten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung kommen nur unvermeidbare Mehraufwendungen in Betracht, die dem Abgabenpflichtigen dadurch erwachsen, dass er am Beschäftigungsort wohnen muss (VwGH 23.05.2000, 95/14/0096). Es sind somit jene Kosten absetzbar, welche der Steuerpflichtige für…
…Y-Straße in G. . Strittig sind nun im Verfahren vor dem Unabhängigen Finanzsenat die Fragen, in welcher Höhe die Aufwendungen für Wohnungskosten am Beschäftigungsort in G. als Werbungskosten abzugsfähig sind (Veranlagungsjahr 2005) und ob die Aufwendungen für diese Wohnung in G. sowie die Aufwendungen für…
…als Nebenwohnsitz zu melden. Auch am Hauptwohnsitz seien Aufwendungen für Fernsehen und Internet angefallen. Der Vertreter des Finanzamtes stellte die Rechtslage zu Familienheimfahrten und doppelten Haushaltsführung anhand der LStR 2002 dar. Im konkreten Fall hätte das Finanzamt kein Problem gehabt, Wohnungskosten am Beschäftigungsort in K…
…auch gelten, wenn statt der Ausgaben für eine doppelte Haushaltsführung nur Aufwendungen für die Unterbringung des Hausrates in den USA getätigt werden und damit weitaus höhere Kosten der doppelten Haushaltsführung, wie zB Wohnungskosten am Beschäftigungsort in Österreich und Familienheimfahrten vermieden werden. Ausschlaggebend ist dabei, ob…
…eine Erklärung zur ArbeitnehmerInnenveranlagung für das Kalenderjahr 2007 eingereicht wurde. Es wurden Aufwendungen für Familienheimfahrten und Wohnungskosten am Beschäftigungsort in Österreich sowie Unterhaltsleistungen für drei im Ausland lebende minderjährige Kinder beantragt. Mit Bescheid vom 16. Juni 2009 hat das Finanzamt die Veranlagung durchgeführt und eine…
…für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge nicht abgezogen werden. Wenn dem Steuerpflichtigen Mehraufwendungen erwachsen, weil er am Beschäftigungsort wohnen muss, und die Verlegung des (Familien-)Wohnsitzes in eine übliche Entfernung vom Ort der Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann…
…Familienwohnsitzes von Bosnien-Herzegowina nach Österreich in den Streitjahren nicht zumutbar war. Damit sind aber die grundsätzlichen Voraussetzungen für die Anerkennung der vom Bw. beantragten Aufwendungen her gegeben. Was die Höhe der geltend gemachten Wohnungskosten am Beschäftigungsort anbelangt, liegen mehrfache Bestätigungen vor, wonach der Bw…
…als ausschließlich beruflich veranlasst anzusehen ist. Im Streitjahr 2006 waren beim Bw. folglich die Voraussetzungen für eine "doppelte Haushaltsführung" und damit der Anspruch für die Zuerkennung von Wohnungskosten am Beschäftigungsort als Werbungskosten dem Grunde nach gegeben. Ebenso kann dem Bw. bei dieser festgestellten Sach- und…
…Arbeitnehmers diesen auf die Dauer der Entsendung an den Beschäftigungsort seiner Entsendung begleite. Durch den absehbar vorübergehenden Aufenthalt der Familie am Ort der vorübergehenden Beschäftigung werde der Familienwohnsitz am Heimatort nicht aufgegeben, weshalb den Kosten der Haushaltsführung des Steuerpflichtigen am Beschäftigungsort (Wohnungskosten) das Abzugsverbot des …
…des Arbeitnehmers diesen auf Dauer der Entsendung an den Beschäftigungsort seiner Entsendung begleite. Durch den absehbar vorübergehenden Aufenthalt (der Familie) am Ort der vorübergehenden Beschäftigung werde der Familienwohnsitz am Heimatort nicht aufgegeben, weshalb den Kosten der Haushaltsführung des Steuerpflichtigen am Beschäftigungsort (Wohnungskosten) das Abzugsverbot des …
…März 1992, 88/14/0081, sowie VwGH vom 23. Mai 2000, 95/14/0096). Die Grenze der abziehbaren Wohnungskosten ist mit der Höhe der Aufwendungen für eine zweckentsprechende Wohnung am Beschäftigungsort zu ziehen (vgl. zB VwGH vom 21. September 2005, 2001/13/0241, und VwGH…
…am Beschäftigungsort in W. handelt es sich nun zweifelsohne um Aufwendungen, die grundsätzlich als nichtabzugsfähig iSd § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 anzusehen sind. Ausnahmsweise können derartige Haushaltsaufwendungen (wie Wohnungskosten) nur dann steuerwirksam berücksichtigt werden, wenn es für den Steuerpflichtigen dadurch, dass er am…
…gegenständlich einzig und allein die Höhe der anzuerkennenden Wohnungskosten. Als Werbungskosten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung kommen nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 23.5.2000, 95/14/0096) nur unvermeidbare Mehraufwendungen in Betracht, die dem Steuerpflichtigen dadurch erwachsen, dass er am Beschäftigungsort wohnen muss…
… 4 Tz 355), dann sind die Aufwendungen für eine zweckentsprechende Wohnung am Beschäftigungsort auch dann nicht zu kürzen, wenn der Bw. diese Wohnung mit seiner Familie bewohnt. Die für den Forschungsaufenthalt in den USA geltend gemachten Werbungskosten sind daher nur um die Reisekosten der Familienangehörigen…
…machen. Strittig ist gegenständlich die Höhe der anzuerkennenden Wohnungskosten. Als Werbungskosten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung kommen nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 23.5.2000, 95/14/0096) nur unvermeidbare Mehraufwendungen in Betracht, die dem Steuerpflichtigen dadurch erwachsen, dass er am Beschäftigungsort wohnen muss…
…machen. Strittig ist gegenständlich die Höhe der anzuerkennenden Wohnungskosten. Als Werbungskosten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung kommen nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 23.5.2000, 95/14/0096) nur unvermeidbare Mehraufwendungen in Betracht, die dem Steuerpflichtigen dadurch erwachsen, dass er am Beschäftigungsort wohnen muss…