…Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats vorgesehenen Familienleistungen. Im vorliegenden Fall ist daher gem Art 10 Abs 1 Buchstabe b Z i d VO EWG 574/72 der Wohnsitzstaat Polen für die Gewährung von Familienleistungen wie der Kinderbeihilfe vorrangig zuständig. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Bemerkt wird…
…EWG 1408/71). Im vorliegenden Fall ist daher gemäß Art. 10 Abs. 1 Buchstabe b Z i der VO EWG 574/72 der Wohnsitzstaat Polen für die Gewährung von Familienleistungen vorrangig zuständig. Zu beachten ist weiters, dass die Verordnungen (EWG) Nr. 1408/17 und Nr…
…EWG 1408/71). Im vorliegenden Fall ist daher gemäß Art. 10 Abs. 1 Buchstabe b Z i der VO EWG 574/72 der Wohnsitzstaat Polen für die Gewährung von Familienleistungen vorrangig zuständig. Zu beachten ist weiters, dass die Verordnungen (EWG) Nr. 1408/17 und Nr…
…Humer" eindeutig klarstellte. Da aber auch die Mutter im vorliegenden Fall nichtselbständig erwerbstätig ist, ist nach der VO der Wohnsitzstaat Polen primär für die Gewährung der Familienbeihilfe zuständig. Unabhängig von der tatsächlichen Antragstellung oder Auszahlung allfällig zustehender Familienleistungen ruht somit nach der Kollisionsnorm des Art…
…EWG 1408/71. Im vorliegenden Fall ist daher gem Art 10 Abs 1 Buchstabe b Z i der VO EWG 574/72 der Wohnsitzstaat Polen für die Gewährung von Familienleistungen wie der Kinderbeihilfe (Kindergeld) vorrangig zuständig. Im Beschäftigungsmitgliedstaat Österreich besteht gem Art 76 der VO…
…nicht gestellt. Im vorliegenden Fall sei daher gemäß Art. 10 Abs. 1 b der Verordnung EWG 574/72 der Wohnsitzstaat Polen für die Gewährung von Familienleistungen vorrangig zuständig gewesen. Im Beschäftigungsmitgliedsstaat Österreich bestehe gemäß Art. 76 der Verordnung EWG 1408/71 iVm Art. 10 der…
…wohnen, ist der Wohnsitzstaat vorrangig zur Zahlung der Familienleistungen zuständig. Die Zahlungen im Beschäftigungsstaat (Österreich) ruhen bis zur Höhe der in den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaates vorgesehenen Familienleistungen. Im Wohnsitzstaat werden jedoch keine Familienleistungen bezahlt, weil die in den polnischen Rechtsvorschriften festgelegte Einkommensgrenze überschritten wird. Für…
…Zuge des Ermittlungsverfahrens an den Bw. gerichtete Frage, nämlich in welcher Höhe für den in Rede stehenden Zeitraum in Polen als Wohnsitzstaat der Kinder Familienleistungen (an die Mutter) vorgesehen waren und in welcher Höhe diese Leistungen in Anspruch genommen wurden, vom Bw. unbeantwortet gelassen wurde. …
…mit 11. Mai 2005 angegeben. Als Staatsbürgerschaft sowie bisheriger Wohnsitzstaat wird jeweils Polen genannt. Diesem Antrag sind neben Bestätigungen aus dem Zentralen Melderegister beglaubigte Übersetzungen aus dem Polnischen der Kurzabschriften der Heiratsurkunde des Bw. und seiner Gattin sowie der Geburtsurkunde des Kindes des Bw., drei…
…ist polnischer Staatsbürger. Mit am 4. März 2008 eingereichten Eingaben beantragte er die Zuerkennung der Familienbeihilfe für seine drei minderjährigen Kinder Z. (geboren 1995), P. (geboren 1996) und D. (geboren 1998) ab dem Jahr 2007. Zum Datum seiner Einreise nach Österreich und seinem bisherigen Wohnsitzstaat…
…Kindesmutter - unbestrittenerweise - in Polen anspruchsberechtigt ist, ruht der Anspruch auf österreichische Familienbeihilfe auf Grund der gemeinschaftsrechtlich vorgesehenen Prioritätsregeln des Art. 76 VO Nr. 1408/71 bzw. Art. 68 VO 883/2004 bis zur Höhe der im Wohnsitzstaat der Kinder zu leistenden polnischen Familienbeihilfe. Dem Bw…
…eine Erklärung unserer Nachbarin vom 6.01.2009 samt einer Übersetzung bei. Als Einkommensnachweis meiner Lebensgefährtin im Veranlagungsjahr 2007 lege ich Ihnen ihren polnischen Steuerbescheid vom 5.12.2008 samt einer beglaubigten Übersetzung bei. Meine Lebensgefährtin übte in diesem Jahr eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit aus…
…an, dass es sehr schwierig sei mit dem Bw. Kontakt aufzunehmen, da er sehr viel im Ausland unterwegs sei. Derzeit befinde er sich in Polen. Über seine Eltern sei mit dem Bw. per E-Mail nunmehr ein Kontaktaufnahme erfolgt. Eine Antwort seitens des Bw. stehe…
…2011 bis März 2011 und August 2011 bis Dezember 2011 entschieden: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert. Entscheidungsgründe Der Berufungswerber (Bw.), ist polnischer Staatsbürger und brachte am 23. April 2012 einen Antrag auf Gewährung einer Differenzzahlung für den Zeitraum 10…
…Februar 2009 bis Oktober 2009 durch das Finanzamt als Differenzzahlung der volle Betrag an österreichischer Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag gewährt. Demnach gab es auch keinen Anspruch auf polnische Beihilfe im strittigen Monat Jänner 2009. Wenn in einem der beiden Mitgliedstaaten, entweder im Beschäftigungsstaat oder im Wohnsitzstaat…
…BGBl Nr. 1961/194 idgF, unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz aufgehoben. Entscheidungsgründe Der berufungswerbende polnische Staatsbürger M.S (in der Folge Bw.) stellte einen Antrag auf Differenzzahlung zur Familienbeihilfe für sein Kind J). Im Antrag gab er an, für die U…
…Bw. deutscher Staatsbürger ist und in Österreich beschäftigt ist. Auch handelt es sich bei der von ihm beantragten Differenzzahlung um einen Familienleistung im Sinne der Verordnung. Grundsätzlich ist nach der Verordnung der Wohnsitzstaat zur Gewährung von Familienleistungen zuständig. Fallen allerdings Wohnsitz-und Beschäftigungsstaat auseinander, so…
…2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes Kufstein Schwaz vom 14. Dezember 2006 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das 2005 entschieden: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert. Entscheidungsgründe Der in Polen wohnhafte Abgabepflichtige ging in der Zeit vom 4. Februar bis 31…
…Tochterunternehmen der britischen D-Gruppe [...] in Ungarn, Tschechien, Slowakei, Polen und Rumänien, sowie Kundenbesuche in den diversen Ländern. Der Dienstvertrag wurde vor allem aus arbeitsrechtlichen Gründen mit der österreichischen GmbH abgeschlossen und die Gehälter auch über die österreichische Lohnabrechnung geführt. Die Gehälter wurden zur Gänze(…
…Berufungsvorentscheidung vom 08.07.2010 durch das Finanzamt als Differenzzahlung der volle Anspruch auf österreichische Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag gewährt. Demnach gab es auch keinen Anspruch auf polnische Beihilfe im strittigen Monat Februar 2009. Wenn in einem der beiden Mitgliedstaaten, entweder im Beschäftigungsstaat oder im Wohnsitzstaat…