Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0908-L/05
Werbungskosten in Zusammenhang mit Tätigkeit im Ausland.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0908-L/05vom 10.12.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Vorab entstandene Werbungskosten in Zusammenhang mit einer beabsichtigten nichtselbständigen Tätigkeit im Ausland (hier Polen) sind nicht in die Bemessungsgrundlage der (innerstaatlilchen hier österreichischen) Einkommensteuer einzubeziehen, wenn die Einkünfte aus der beabsichtigten Tätigkeit im Inland nicht der Besteuerung unterliegen. Sie sind jedoch bei der Bemessung des anzuwendenden Steuersatzes zu berücksichtigen (Progressionsvorbehalt), wenn dies nicht durch ein Doppelbesteuerungsabkommen ausgeschlossen wird.
Die Höhe der dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Einkünfte ist nach innerstaatlichem Recht zu ermitteln. Dabei sind dort vorgesehene Abzugsbeschränkungen prinzipiell zu berücksichtigen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden HR Mag. Bernhard Renner und die weiteren
Mitglieder OR Mag. Karin Pitzer, OMR Mathias Skopek und Leopold Pichlbauer
über die Berufung des XY., xy,J. vertreten durch Mag. Erich
Halbartschlager, Steuerberatung GmbH, 4400 Steyr, Stelzhamerstr. 1A, gegen
den Bescheid des Finanzamtes Kirchdorf Perg Steyr betreffend Einkommensteuer
(Arbeitnehmerveranlagung) für 2003 vom 8. März 2005 nach der am 27.
November 2007 in 4010 Linz, Zollamtstraße 7, durchgeführten
mündlichen Berufungsverhandlung entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid wird
abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe betragen:
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Bemessungsgrundlage
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Abgabe
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Jahr
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Art
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Höhe
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Art
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Höhe
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2003
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Einkommen
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€
36.877
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Einkommensteuer
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€
7.496,61
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Lohnsteuer
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-
€ 12.228,17
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Abgabengutschrift
|
-
€ 4.731,56
Die
getroffenen Feststellungen sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt
zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (in der Folge Bw.) bezieht
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.
In der Einkommensteuererklärung für 2003
beantragte der Bw. ua folgende Werbungskosten:
- Fachliteratur in Höhe von € 1.206,25;
-
Reisekosten in Höhe von € 666,00;
- Fortbildungs- und
abzugsfähige Ausbildungskosten, Umschulung in Höhe von €
3.083,91
und sonstige Werbungskosten - wie etwa die Betriebsratsumlage -
in Höhe von € 321,40.
Mit Ergänzungsersuchen vom 13. August 2004 wurde der
Bw. vom Finanzamt aufgefordert, die Belege der geltend gemachten Werbungskosten
in Höhe von insgesamt € 5.672,36 vorzulegen, sowie die
Seminar-Teilnahmebestätigungen beizubringen.
In Beantwortung des Ergänzungsersuchen teilte der
steuerliche Vertreter mit Eingabe vom 22. September 2004 mit, dass der Bw.
zur Zeit in den Vereinigten Staaten ein Studium absolvieren würde.
Beigelegt seien die zur Verfügung stehenden Unterlagen in Kopie.
Das Finanzamt hat den Einkommensteuerbescheid 2003 am 8.
März 2005 erlassen, dabei wurden Werbungskosten, die der Arbeitgeber nicht
berücksichtigen konnte, in Höhe von € 1.683,45
anerkannt.
Gegen diesen Bescheid brachte der steuerliche Vertreter das
Rechtsmittel der Berufung ein mit folgender Begründung:
"Ich absolviere derzeit ein berufsweiterbildendes Studium,
Master of Business Administration (MBA) an der Columbia University in New York.
Da ich in der Kraftfahrzeugindustrie beruflich tätig
bin, ist es für mich unumgänglich internationale KFZ-Ausstellungen zu
besuchen. Diese Aufwendungen haben daher keinen ursächlichen Zusammenhang
mit der privaten Lebensführung gem. § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG
sondern ausschließlich berufliche Gründe. Der Besuch einer
Automobilmesse dient auch nicht der Befriedigung privater Bedürfnisse iSd.
RZ 226 der Lohnsteuerrichtlinien (LStRL). Dieser Besuch des internationalen
Automobilsalons ist im Sinne der RZ 224 LStRL notwendig, um die Neuentwicklungen
am Markt und Entwicklungstendenzen ausfindig zu machen.
Des weiteren wurden im Einkommensteuerbescheid 2003 die
nachträglich geltend gemachten Werbungskosten (vgl. "Ersuchen um
Ergänzung bzgl. ANV 2003"), eingereicht beim Finanzamt Steyr am 09.09.2004,
im Zusammenhang mit den Studienbeiträgen iHv. € 15.951,49 nicht
berücksichtigt. Für diese Werbungskosten wurden die
Zahlungs-bestätigungen beigelegt.
Da dieses Studium im Zusammenhang mit der ausgeübten
Tätigkeit steht und gem. RZ 361
LStRL als abzugsfähige Aufwendung behandelt wird, ersuche ich diese
Aufwendungen ebenfalls zu berücksichtigen."
Mit einem weiteren
Ergänzungsersuchen
vom 8. August
2005 wurde der Bw. aufgefordert folgende Ergänzungspunkte zu beantworten
und nachzuweisen:
"1. Gab es vom Arbeitgeber zu den Kosten für den
Besuch der IAA Ersätze (Km-Gelder, Flugkosten, Taggelder,
Zurverfügungstellung eines Dienstfahrzeuges, Mitfahrgelegenheit)?
MBA-Studium:
2. Wann war der Studienbeginn? Eine Studienbestätigung
möge vorgelegt werden.
3. Warum wird das MBA-Studium nicht in Österreich
absolviert?
4. Zahlungsbestätigung über die
Studienbeiträge von € 15.951,49 (Die in der Berufungsschrift
erwähnte Eingabe vom 9.9.2004 langte beim Finanzamt Steyr nicht
ein!).
5. Der behauptete Zusammenhang des MBA-Studiums mit der
konkret ausgeübten Tätigkeit möge dargelegt und durch eine
entsprechende Bestätigung des Arbeitgebers nachgewiesen werden."
Die Berufung wurde mit
Berufungsvorentscheidung vom 6.
September 2005 abgewiesen. In der Begründung führte das Finanzamt aus,
dass die mit Schreiben vom 8. August 2005 abverlangten Unterlagen nicht
beigebracht worden seien.
In der Folge beantragte der Bw. die Vorlage der Berufung an
die Abgabenbehörde zweiter Instanz und die Durchführung einer
mündlichen Verhandlung vor dem Berufungssenat.
Ergänzend wurde festgehalten, dass im
Berufungszeitraum ein berufsweiterbildendes Studium
(MBA) an der Columbia University in New
York absolviert worden sei. Die daraus resultierenden Werbungskosten hätten
ausschließlich berufliche Gründe. Die geforderten Bestätigungen
könnten erst zu einem späteren Zeitpunkt nachgebracht werden, da der
Bw. sich noch in den USA befinden würde. Die Zahlungsbestätigungen
für die Studiengebühren seien gemeinsam mit dem Schreiben bzgl. des
Ersuchen um Ergänzung betreffend der Arbeitnehmerveranlagung 2003 am 9.
September 2004 abgegeben worden. Im übrigen werde auf die
Berufungsausführung und Berufungsergänzung verwiesen.
Mit Vorhalt vom 16.
Juli 2007 wurde der Bw. von der Referentin des Unabhängigen Finanzsenates
nochmals ersucht zu den strittigen Punkten - Besuch der IAA in Frankfurt sowie
zum MBA-Studium in Amerika - und seiner ausgeübten Tätigkeit Stellung
zu nehmen.
Weiters wurde der Bw. nochmals aufgefordert, da das
Schreiben vom 9. September 2004 nicht aktenkundig sei, alle Unterlagen und
Belege hinischtlich des MBA-Studiums vorzulegen.
Mit E-Mail vom 25. Juli 2007 ersuchte der steuerliche
Vertreter um Fristerstreckung bis zum 1. September 2007 zur Beantwortung
des Vorhalts.
Da wiederum keine Beantwortung des Vorhalts erfolgte, gab
der steuerlichen Vertreter telefonisch am 10. September 2007 nochmalig auf die
Frage, wann mit einer Vorhaltsbeantwortung zu rechnen sei, an, dass es sehr
schwierig sei mit dem Bw. Kontakt aufzunehmen, da er sehr viel im Ausland
unterwegs sei. Derzeit befinde er sich in Polen. Über seine Eltern sei mit
dem Bw. per E-Mail nunmehr ein Kontaktaufnahme erfolgt. Eine Antwort seitens des
Bw. stehe noch aus. Eine Frist von 14 Tagen zur Beantwortung des Vorhalts und
zur Vorlage von Unterlagen werde benötigt.
Von seiten der Referentin des Unabhängigen
Finanzsenates wurde diese gewährt.
Aus dem der Stellungnahme des steuerlichen Vertreters -
eingelangt am 3. Oktober 2007 beim unabhängigen Finanzsenat - beiliegendem
Schreiben vom 7. September 2007 des Bw. geht Folgendes hervor:
"1) a) Die IAA in Frankfurt ist die größte
Automobilmesse der Welt. Diese Messe bietet einem Mitarbeiter eines
Automobilherstellers die beste Gelegenheit, um sich einen Überblick
über Neuentwicklungen in der Fahrzeugbranche zu verschaffen. Der Besuch ist
daher unerläßlich für jemandem, der auf dem letzten Stand der
Technik bleiben will.
1b) Ich habe die Tageskarte von einem Mitarbeiter einer
Zulieferfirma geschenkt bekommen. Alle anderen Kosten im Zusammenhang mit dem
Besuch der IAA wurden von mir beglichen.
2a) Ich war im Jahr 2003 Fertigungsplaner für mehrere
Produktionslinien bei B. in S..
2b) Beim MBA-Studium handelt es sich um eine postgraduale,
wirtschaftliche Weiterbildung.
Nach Absolvierung meines ersten Studiums an der
Montanuniversität Leoben habe ich über sechs Jahre in zwei
verschiedenen technischen Funktionen bei B. in S. gearbeitet.
Seit Abschluß meines MBA-Studiums arbeite ich im
kaufmännischen Bereich als Manager Logistics für den international
tätigen Konzern A.M. im Ausland. Eines der wichtigsten Aufnahmekriterien
für die Stelle, die ich seither bekleide, war der Abschluß eines
MBA-Studiums.
2c) Bei den erwähnten Kosten von € 15.951,49
handelt es sich ausschließlich um Studiengebühren für das erste
Semester meines MBA-Studiums. Diese Studiengebühren mußte ich bereits
vor Studienbeginn - also im Jahr 2003 - bezahlen. Die geforderten Belege liegen
bei.
2d) Ich war 2004 Vollzeit-Student an der Columbia Business
School in New York City, U.S.A und habe keine (neben)berufliche Tätigkeit
ausgeübt."
Mit einem weiteren
Schreiben - datiert mit 10. Oktober 2007
- wurde der Bw. ersucht folgenden Fragen zu beantworten:
"Im Schreiben vom 7. September 2007 gaben Sie an, dass sie
"seit Abschluß des MBA Studiums im kaufmännischen Bereich (Manager
Logistics) für einen international tätigen Konzern (A.M. ) im Ausland
arbeiten".
1. Sie werden ersucht, durch genaue Schilderung des
Arbeitsplatzes eine exakte Beschreibung des Berufsbildes ihres derzeitigen
Berufes vorzulegen.
2. Welches Studium haben Sie an der
Montanuniversität in Leoben absolviert ?
3. Dass von Ihnen
absolvierte postgraduale Studium - Master of Business Administration in New York
- ist näher darzustellen bzw. zu erläutern. (Worin lagen die
Schwerpunkte, Berufsfeld/Zielpublikum, Zugangsvoraussetzungen, Dauer,
Abschluß, etc). Legen Sie bitte Unterlagen, wie zB.
Inhaltsübersichten, Lehrpläne, etc bei.
4. Sie werden ersucht,
ihre steuerpflichtigen Einnahmen in Österreich für den Zeitraum 2004
bis 2006 im Detail bekanntzugeben. (Bitte genaue Aufgliederung)."
Auf dieses Schreiben antwortete der Bw. mit Eingabe vom 19.
Oktober 2007 wie folgt:
"1. Beschreibung meiner Aufgaben als Manager Logistics bei
A.M. in Polen:
- Kostenkontrolle und Kostenverantwortung für
Versand
- Einführung eines Kostenarten- und
Kostenstellenberichts
- Kostenvergleich der Logistikkosten unserer Werke
in Mittel- und Osteuropa
- Sicherstellung des Versands
-
Umstellung der Zusammenarbeit mit LKW-Spediteuren auf Vertragsbasis
-
Einführung von Zielvorgaben
- Erstellung eines
Organisationskonzepts
- Umsetzung von Projekten zur
Produktivitätssteigerung im internen Transport.
2. Ich habe mein Studium an der Montanuniversität
Leoben 1996 als Diplomingenieur des Hüttenwesens (Metallurgie)
abgeschlossen. Bei der Fachrichtung meines Studiums handelt es sich um eine
Ausbildung, die der Verfahrenstechnik sehr ähnlich ist.
3. Ich habe mein MBA-Studium von Januar 2004 bis Mai 2005
absolviert.
Zulassungsvoraussetzungen sind Qualität der
schriftlichen Bewerbung, bisherige berufliche und universitäre Leistungen,
erfolgreich absolvierte Tests (Gmat und Toefl) und Interviews. Die meisten
Absolventen arbeiten für Firmen aus der Finanzindustrie oder für
Unternehmensberater. Etwa 20% aller Abgänger sind bei
Konsumgüterherstellern, Industriefirmen oder als selbständige
Unternehmer tätig.
Ich habe folgende Schwerpunkte im Studium gewählt:
Finanzen und Management.
Untenstehend finden Sie eine Auflistung
aller Fächer, die ich belegt habe:
Erstes
Semester:
Business Values and Ethics; Corporate Finance; Financial
Accounting; Managerial Economics; Managerial Negotiations; Managerial
Statistics; Marketing Strategy; Strategy Formulation.
Zweites
Semester:
Accounting II - Managerial accounting; Business Values
and Ethics II; Capital markets and investments; Decision models; Managing
marketing programs; Security Analysis; The global economic environment.
Drittes
Semester:
Advanced Corporate Finance; Building Turnarounds that last;
Earnings Quality; Financial Markets and the Economy; Strategy Marketing
Consulting Skills.
Viertes
Semester:
Customers and markets; Entrepreneurial Management;
Financial Statement Analysis; International Business Strategy; Retail
Leadership; Value Investing.
4. Ich war von Januar 2004 bis Mai 2005 Vollzeitstudent an
der Columbia Business School in New York City, U.S.A. und habe in diesem
Zeitraum keine (neben)berufliche Tätigkeit ausgeübt.
Seit November 2005 arbeite ich für A.M. in Polen. Ich
beziehe neben meinem Einkommen von A.M. keine weiteren Einkommen."
Diesem Antwortschreiben war eine Bestätigung des
Arbeitgebers A.M. , sowie eine Übersicht "MBA Program Schedule" (in
Englisch) beigelegt.
Mit Schreiben vom
24. Oktober 2007 wurde der steuerliche Vertreter des Bw. ersucht bekanntzugeben,
um welche Einkünfte (selbständige, nichtselbständige) es sich aus
der Tätigkeit bei A.M. handelt und wie, wo bzw. in welchem Land diese
Einnahmen versteuert werden. Hinsichtlich der Besteuerung seien Nachweise
vorzulegen.
Auf dieses Schreiben reagierte der Bw. bzw. steuerliche
Vertreter nicht.
Der bisherige Verfahrensstand wurde zwecks Wahrung des
Parteiengehörs dem Finanzamt zur Stellungnahme übermittelt.
In der am 27. November 2007 abgehaltenen
mündlichen Berufungsverhandlung
wurde ergänzend vom steuerlichen Vertreter ausgeführt,dass der Bw.
technischer und wirtschaftlicher Manager in einem internationalen Metallkonzern,
der für die Autozulieferungsindustrie tätig sei. Es würde hier
einmal um das Grundsätzliche gehen, um einen Absolventen einer technischen
Universität im Berufsleben, der bei B technische Tätigkeiten
übernommen habe. Es sei bekannt, dass ein weiterer Aufstieg nur mit
weiteren Qualifikationen möglich sei. Neben perfekten sprachlichen
Kenntnisse sei ein wirtschaftliches Zusatzkriterium, sowie beim Handwerksberuf
der Werksmeister, der Master of Business Administration. Wenn man die ganzen
Großindustriefirmen, angefangen von Energie AG, betrachte, sei mindestens
einer in den obersten Etagen, mit einer MBA - Ausbildung. Er könne einige
Fälle aufzählen, wo der technische wirtschaftliche MBA es
ermöglicht in den Vorstand - zB der Energie AG - zu kommen. Die berufliche
Weiterqualifikation sei heutzutage einfach notwendig und gut.
Großindustriefirmen würden diese Ausbildungen zum Teil zahlen, dort
sei es natürlich betriebliche Ausgabe und auch mit Bildungsprämie
belegt. Hier habe es der Steuerpflichtige selbst bezahlt, eben weil er gewusst
habe, oder damit gerechnet habe, dass er aufgrund dieser Zusatzausbildung einen
entsprechenden beruflichen weiteren Karriereweg vor sich haben werde. Es
gäbe auch in Österreich MBA-Studien, angeblich auch in Englisch nur
dieses sei doch immer ein zweischneidiges Ding, weil doch die Studenten
überwiegend österreichische oder deutschsprachige seien und ein
Studium im Ausland dieser Art einfach weit mehr gewährleisten würde.
Und auch bei den österreichischen MBA-Ausbildungen sei ein Auslandseinsatz
notwendig. Man müsse auch in Kanada oder den Vereinigten Staaten ein
Praktikum absolvieren um dort wirklich mit der Wirtschaft standhalten zu
können. Der Bw. habe sich entschlossen diese Sachen direkt in den USA zu
machen, weil eben die Chancen größer seien und er habe auch den
Erfolg gehabt, weil auch sein beruflicher Werdegang dies gezeigt habe. Ob es
jetzt ein Studium sei, dass hier unter die frühere Ausnahmebestimmung
fallen würde sei eine reine Rechtsfrage. Ein Weiterbildungslehrgang wie ein
MBA sei kein Studium, der ein Grundriss darstelle, sondern eine mitgeteilte
Qualifizierung. Zu bedenken sei auch, dass jeder Steuerpflichtige, der für
die Bildung sein eigenes Kapital einsetzt, eigentlich in den selben Genuss
kommen soll, wie es Unternehmer haben, wenn sie für ihre
Mitarbeiterausbildung bezahlen und dort investieren.
Auf die Frage des
Vorsitzenden, mit welcher Veranlassung der Bw. dieses Studium begonnen habe, gab
der steuerliche Vertreter an, dass ein beruflicher Aufstieg nur mit einer
weiteren Qualifikation möglich sei. Als reiner Techniker stehe man irgendwo
an. Bei Technik mit Wirtschaft oder juristischen Ausbildungen und
Weiterbildungen gäbe es eben größere Chancen. Soweit er wisse,
sei es so, wenn man sich von der Firma einen Teil bezahlen lasse, gäbe es
eine Verpflichtung eine bestimmte Zeit in einem bestimmten Land für dieses
Unternehmen zu verbringen. Wenn es der Mitarbeiter selbst bezahle, gäbe es
diese eingeschränkte Möglichkeit natürlich nicht. Sonst sei er
wirklich von B total leitbar oder müsse diese Kosten bei vorzeitigem
Wechsel zurückzahlen und so habe er die Möglichkeit selbst am Markt
tätig zu sein. Hier gehe es nur um den eigenen Kostenanteil. Wenn man
diesen dann selbst trage, sei man freier zu disponieren. Es sei auch bekannt,
dass B sehr viele Mitarbeiter, die jahrelang in anderen Konzernen tätig
gewesen seien wieder zurückholte um Know-How und Informationen von anderen
Betrieben zu erlangen. Es sei auch nicht gesagt, dass der Bw. nicht wieder in
ein paar Jahren bei B in München, Österreich oder wo auch immer
arbeiten werde. Aufgrund seiner doch österreichischen Herkunft und
Mentalität werde er sich sicher nicht ewig in Polen niederlassen, sondern
hier wieder Kontakte haben und es würde auch schon mehrere Kontakte aus
Österreich geben, dass er wieder Tendenzen habe in unser Gebiet zu ziehen
und da würde natürlich B wieder sicher an vorderster Stelle stehen.
Ergänzend werde noch angeführt, dass die Anmeldungen ja weit vor dem
Auflösen des Dienstverhältnisses gewesen seien. Es war ja so, dass es
immer noch Diskussionen gegeben habe, wieweit sich B beteiligen würde und
es habe sich erst in der Endphase herauskristallisiert, dass er den MBA als
eigene Berechnung durchführen werde. Auf die Frage des Beisitzers, dass es
praktisch eine Änderung seines Berufsbildes gewesen sei, weil der Bw. doch
mehr in den kaufmännischen Bereich gegangen sei und das MBA-Studium in
Amerika absolviert habe gab der steuerliche Vertreter an, dass das Zertifikat
vorhanden sein müsste. Der MBA sei eine Zusatzqualifikation, wie zum
Beispiel vom Facharbeiter zum Meister oder Meister zum Werkmeister, Hier sei
eine zusätzliche Qualifikation natürlich gegeben und vorwiegend auch
im sprachlichen sowie auch im wirtschaftlichen Bereich. Eigentlich müsste
man stolz sein, dass es Österreicher von sich aus machen, hier in die
Bildung zu investieren und international tätig zu sein. Man brauche nur
Argumente hören, für die Bildung werde zu wenig gemacht, hier sei
einer der selbst sage, dass er in diese Ausbildung investiert, da er weiß,
dass sein Einkommen sich dann entsprechend verbessern werde. Die Kosten für
das MBA-Studium seien sowohl in Österreich als auch in Amerika gleich hoch,
zumal es in Österreich auch nicht staatlich unterstützt sei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig sind die Kosten für das MBA-Studium in
Höhe von € 15.591,49 und für die IAA in Franfurt in
Höhe von € 477,00 (Kilometergeld € 441,36 und Tagesdiät
€ 35,30).
1)
Werbungskosten in Höhe von € 477,00: IAA Besuch in
Frankfurt:
Gemäß
§ 16 Abs. 1 EStG 1988 sind
Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder
Erhaltung der Ausgaben.
Gemäß
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988
dürfen bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden,
Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die
wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich
bringen und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des
Steuerpflichtigen erfolgen.
Reichel/Zorn
führen dazu im Kommentar Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, Tz 3
zu § 20 EStG, "Nichtabzugsfähige Aufwendungen und Ausgaben §
20" aus:
"Gemäß
§
20 Abs. 1 Z 2 lit a sind nichtabzugsfähig die Aufwendungen für die
Lebensführung, welche die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung
des Stpfl mit sich bringt, auch wenn sie zur Förderung des Berufes oder der
Tätigkeit des Stpfl erfolgen.
Aus dem Gesetzeswortlaut
folgt zunächst, dass vorerst festzustellen ist, ob ein Aufwand zu den
Kosten der Lebensführung zählt. Sodann ist die Frage zu beantworten,
ob jener Aufwand durch die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des
Stpfl bedingt ist, denn würde es sich um Kosten der Lebenshaltung iS der
vorstehenden Tz 2 schlechthin handeln, bedürfte es der Vorschrift des
§ 20 Abs. 1 Z 2 weiter.
Darüber hinaus
erweitert das Gesetz den Kreis der nach § 20 Abs. 1 Z 2 lit a
nichtabzugsfähigen Aufwendungen noch dadurch, dass es den Abzug auch dann
nicht zulässt, wenn eine Ausgabe dem Beruf oder der Tätigkeit
förderlich ist. Die Schwierigkeit der Abgrenzung gegenüber den
betrieblich oder beruflich veranlassten Aufwendungen, die gemäß
§ 4 Abs. 4 oder § 16 Abs. 1 Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind,
ist damit aufgezeigt, wie übrigens auch die Fülle der Rechtsprechung
beweist.
Aus der Eigenschaft eines
Wirtschaftsgutes selbst wird nicht allzu häufig eindeutig festgestellt
werden können, ob es sich bei dem hiefür getätigten Aufwand um
einen solchen für die Lebensführung handelt - als Beispiel sei etwa
auf Frack und Abendkleid verwiesen. In der Regel der Fälle wird der
tatsächliche Verwendungszweck im Einzelfall geprüft werden
müssen, wobei auch auf die typische Betrachtungsweise nicht verzichtet
werden kann (VwGH vom 18. 11. 1960, ZI 291/60, vom 29. 5. 1973, ZI 1644/72).
Je typischer aber ein
Gegenstand zum Bereich der privaten Lebensführung gehört (zB.
Waschmaschinen, Kühlschränke, Staubsauger, Fernsehgeräte,
Heimcomputer, Stereoanlagen, Nachschlagewerke allgemeinen Inhalts), umso
strenger wird die betriebliche oder berufliche Veranlassung geprüft werden
müssen, wobei die Grenze zwischen Betriebsausgaben und Kosten der
Lebensführung nicht anders gezogen werden kann als zwischen Werbungskosten
und Kosten der Lebensführung (VwGH vom 20. 3. 1964, ZI 2141/62). Damit
drängt sich die Frage nach der Zulässigkeit der Aufteilung eines
"gemischten" Aufwandes in einen betrieblichen (beruflichen) und einen
Privatanteil auf. Bestünden die durch § 20 Abs. 1 Z 2 lit a gezogenen
Grenzen nicht, müsste stets eine Aufteilung erfolgen, selbst wenn dies
schwierig wäre und keine objektiven Gesichtspunkte für eine
zutreffende Aufteilung gefunden werden können. Die wesentliche Bedeutung
des § 20 Abs. 1 Z 2 liegt somit in einem
Aufteilungsverbot
(Schimetschek in FJ 5/1977, 65ff; Margreiter in ÖStZ 1/1984, 1 ff), das vor
allem dann Bedeutung hat, wenn ein Aufwand dem Beruf oder der Tätigkeit des
Stpfl förderlich ist. Denn damit wird im Interesse der
Gleichmäßigkeit der Besteuerung (§ 114 BAO) verhindert, dass
Stpfl. Aufwendungen für ihre Lebensführung nur deshalb teilweise in
den einkommensteuerlich relevanten Bereich verlagern können, weil sie einen
entsprechenden Beruf haben, während andere Stpfl gleichartige Aufwendungen
aus dem versteuerten Einkommen decken müssen. Der Gesetzgeber geht davon
aus, dass, wenn einmal eine der Lebensführung dienende Aufwendung vorliegt,
die gleichzeitige Förderung des Berufes nicht beachtet wird (BFH vom 19.
10. 1970, BStBI 1971 II 17, Beschluss des Großen Senates, ferner BFH vom
6. 7. 1989, BStBI 1990 II 49, betr Nichtanerkennung außergewöhnlich
hoher Aufwendungen für bürgerliche Kleidung und Kosmetika einer
Schauspielerin und Fernsehsprecherin mangels objektiv nachprüfbarer
Abgrenzungsmerkmale). Freilich hat die Rechtsprechung schon des ehemaligen RFH
dem Aufteilungsverbot keine absolute Gültigkeit verschafft und eine
Aufteilung dort zugelassen oder gefordert, wo eine gerechte und der Sachlage
entsprechende Aufteilung nach objektiven und leicht nachprüfbaren
Maßstäben möglich ist und eine Verletzung des Grundsatzes der
Gleichbehandlung, wenn überhaupt, in nur sehr beschränktem Umfang zu
befürchten ist (so auch BFH vom 19. 10. 1970, BStBI 1971 II 17)..."
Laut Rechtsprechung des
VwGH (vom 28.10.1998, 93/14/0195 ua) wurde zum Themenkomplex "Fachmessen"
folgendes ausgeführt:
"Aufwendungen, die in
gleicher Weise mit der Einkunftserzielung wie mit der privaten
Lebensführung zusammenhängen können, bei denen die Behörde
aber nicht in der Lage zu prüfen ist, ob die Aufwendungen durch die
Einkunftserzielung oder durch die private Lebensführung veranlaßt
worden sind, darf die Behörde nicht schon deshalb als Betriebsausgaben bzw
Werbungskosten anerkennen, weil die im konkreten Fall gegebene Veranlassung
nicht feststellbar sind.
In Fällen von
Aufwendungen, die ihrer Art nach eine private Veranlassung nahelegen, darf die
Veranlassung durch die Einkunftserzielung vielmehr nur dann angenommen werden,
wenn sich die Aufwendungen als für die betriebliche bzw. berufliche
Tätigkeit notwendig erweisen.
Die Notwendigkeit bietet
in derartigen Fällen das verläßliche Indiz der betrieblichen
bzw. beruflichen im Gegensatz zur privaten Veranlassung....
Eine Regelung, nach der
Aufwendungen der Lebensführung ausschließlich bei jenen
steuerpflichtigen Einkünften mindernd berücksichtigt werden, bei denen
die Möglichkeit einer Veranlassung durch die Einkünfteerzielung
gegeben ist, verstieße gegen den Gleichheitssatz.
Dem Abgrenzungskriterium
der Notwendigkeit eines Aufwandes ist dann keine entscheidende Bedeutung
beizumessen, wenn ein Aufwand seiner Art nach nur eine berufliche Veranlassung
erkennen läßt..."
Bezogen auf den gegenständlichen Berufungspunkt
bedeutet das im Konkreten, dass trotz der vorliegenden beruflichen
Mitveranlassung (gemischt veranlasste Ausgaben - entscheidendes Merkmal
berufliche Notwendigkeit) die Berufung in diesem Punkt abzuweisen ist, da der
Besuch der IAA in Frankfurt für jedermann möglich ist und nicht nur
für Angehörige der Berufsgruppe des Bw. sondern unzweifelhaft von
allgemeinem Interesse ist.
Wenn der Bw. vorbringt, dass er in der
Kraftfahrzeugindustrie beruflich tätig sei und diese Besuche des
internationalen Automobilsalons notwendig seien, um die Neuentwicklungen am
Markt und Entwicklungstendenzen ausfindig zu machen, so ändert der ins
Treffen geführte berufliche Zusammenhang im Grunde der Bestimmung des
§ 20 Abs.1 Z 2 lit. a EStG 1988 nichts an der Zuordnung der Besuche einer
derartigen Ausstellung zum Bereich der Lebensführung, zumal der Bw. selbst
auf das allgemeine Interesse an der mit dem Besuch des Automobilsalons gebotenen
Information über Neuentwicklungen am Markt und Entwicklungstendenzen
hinweist.
Der Vollständigkeit halber ist noch anzumerken, dass
der Bw. einen konkreten beruflichen Zusammenhang bzw. die Notwendigkeit in
keinster Weise nachgewiesen hat.
Eine Trennung derartiger Kosten in einen privaten bzw.
beruflichen Anteil ist aufgrund des Aufteilungsverbotes unzulässig.
Derartige Aufwendungen stellen keine Werbungskosten dar, sondern sind als
nichtabzugsfähige Aufwendungen der Lebensführung gem. § 20
Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 anzusehen .
Somit war in diesem Punkt die Berufung abzuweisen.
2.
Master of Business Administration (MBA) in Höhe von €
15.591,49:
In Streit steht, ob die Ausgaben für das MBA Studium
an der Columbia University in New York bei einem Fertigungsplaner im technischen
Bereich Werbungskosten im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 sind oder
nicht.
Werbungskosten im Sinne des § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind
Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Sie sind bei
der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen.
Gemäß
§ 16 Abs. 1 Z. 10 EStG 1988 in der
für das Streitjahr erstmals anzuwendenden Fassung durch BGBl. I Nr.
155/2002 sind Werbungskosten auch:
"Aufwendungen für
Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom
Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten Tätigkeit und
Aufwendungen für umfassende Umschulungsmaßnahmen, die eine
Tätigkeit in einem neuen Berufsfeld ermöglichen. Aufwendungen für
Nächtigungen sind jedoch höchstens im Ausmaß des den
Bundesbediensteten zustehenden Nächtigungsgeldes der Höchststufe bei
Anwendung des § 13 Abs. 7 der Reisegebührenvorschrift zu
berücksichtigen. Keine Werbungskosten stellen Aufwendungen dar, die im
Zusammenhang mit dem Besuch einer allgemeinbildenden (höheren) Schule oder
im Zusammenhang mit einem ordentlichen Universitätsstudium stehen."
Fortbildungskosten
dienen somit dazu, im jeweils ausgeübten Beruf auf dem Laufenden zu
bleiben, um den jeweiligen Anforderungen gerecht zu werden. Merkmal beruflicher
Fortbildung ist es, dass sie der Verbesserung der Kenntnisse und
Fähigkeiten im bisher ausgeübten Beruf dient.
Dem gegenüber sind
Ausbildungskosten
Aufwendungen zur
Erlangung von Kenntnissen, die eine erstmalige
Berufsausübung oder eine
Berufsausübung in einem anderen
Beruf ermöglichen. (vgl
Hofstätter-Reichel, Die
Einkommensteuer - Kommentar, § 16 Abs. 1 Z 10 EstG 1988, Tz 2, mit
Hinweisen auf die Rechtsprechung).
Abzugsfähigkeit von Ausbildungskosten ist nur dann
gegeben, wenn ein Zusammenhang zur konkret
ausgeübten oder einer damit verwandten Tätigkeit vorliegt.
Maßgebend ist die konkrete Einkunftsquelle (zB konkretes
Dienstverhältnis, konkrete betriebliche Tätigkeit), nicht ein
früher erlernter Beruf oder ein abstraktes Berufsbild oder eine früher
ausgeübte Tätigkeit.
Besteht ein Zusammenhang
mit der ausgeübten (verwandten) Tätigkeit sind auch
Aufwendungen für berufsbildende mittlere und höhere Schulen und
für Fachhochschulen abzugsfähig.
Während also zwischen Fortbildungskosten und dem
ausgeübten Beruf ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang besteht,
ist ein solcher Zusammenhang zwischen Ausbildungskosten und dem ausgeübten
Beruf (von seltenen Ausnahmefällen abgesehen) nicht gegegeben.
Ausbildungskosten stellten aus diesem Grund bis zur Novelle des EStG 1988 durch
das Steuerreformgesetz 2000 (StRefG 2000, BGBl I 1999/106) grundsätzlich
keine Werbungskosten dar, sondern zählten zu den nichtabzugsfähigen
Kosten der Lebensführung.
Zu den Ausbildungskosten zählten nach herrschender
Auffassung insbesondere Aufwendungen und Ausgaben im Zusammenhang mit dem Besuch
Höherer Schulen, von Fachhochschulen, Universitätslehrgängen und
postgradualen Studien wie zB. Master of Business Administration.
Im Gegensatz zur Aus- und Fortbildungsmaßnahmen ist
es bei Umschulungsmaßnahmen nicht
erforderlich, dass der Steuerpflichtige zum Zeitpunkt der Bildungsmaßnahme
berufstätig ist; der Steuerpflichtige muss aber eine Berufstätigkeit
ausgeübt haben.
Die Umschulungsmaßnahme muss auf eine
tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abzielen. Abzugsfähig
sind Aufwendungen in Zusammenhang mit einem Beruf, der bisher noch nicht
ausgeübt worden ist; es handelt sich also um vorweggenommene Werbungskosten
(Doralt, Einkommensteuergesetz,
Kommentar, § 16, Tz 203/4/2).
Zusammengefasst bedeutet das folgendes für den
gegenständlichen Berufungspunkt:
Nach Absolvierung seines Studiums an der
Montanuniversität Leoben in Hüttenwesen (Metallurgie) - das der
Verfahrenstechnik ähnlich ist - hat der Bw. über sechs Jahre in zwei
verschiedenen technischen Funktionen gearbeitet, wobei er zuletzt im
berufungs-gegenständlichen Jahr als Fertigungsplaner für mehrere
Produktionslinien bei B. in S. zuständig war.
Der Bw. hat den postgradualen Master of Business
Administration in New York - begonnen Anfang 2004 beendet Mai 2005 - absolviert.
Der Schwerpunkt lag im Bereich Finanzen und Management. Dabei wurden Fächer
wie zum Beispiel Business Values and Ethics; Corporate Finance; Financial
Accounting; Managerial Economics; Managerial Negotiations; Managerial
Statistics; Marketing Strategy; Strategy Formulation; Accounting II - Managerial
accounting; Business Values and Ethics II; Capital markets and investments;
Decision models; Managing marketing programs; Security Analysis; The global
economic environment; Advanced Corporate Finance; Building Turnarounds that
last; Earnings Quality; Financial Markets and the Economy; Strategy Marketing
Consulting Skills; Customers and markets; Financial Statement Analysis;
International Business Strategy; Retail Leadership; Value Investing belegt und
absolviert.
Seit Abschluss seines MBA-Studiums arbeitet der Bw. im
kaufmännischen Bereich für den international tätigen Konzern A.M.
in Polen.
Der Unabhängige Finanzsenat hat unter
Berücksichtigung der im Rahmen des postgradualem MBA abzulegenden
Prüfungen sowie der belegten Fächern keinen Zweifel, dass zwischen
dieser Ausbildung und dem bisher ausgeübten Beruf des Bw. als
Fertigungsplaner im Jahr 2003 kein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang
besteht und die mit der Ausbildung zusammenhängenden Kosten keine
"Fortbildungskosten", aber auch keine Ausbildungskosten in einer mit dem
ausgeübten Beruf als Fertigungsplaner verwandten beruflichen Tätigkeit
darstellen. Der Bw. führte nämlich selbst in der Vorhaltsbeantwortung
vom 7. September 2007 aus, dass "er über
sechs Jahre in zwei verschiedenen technischen Funktionen bei
B. gearbeitet habe und es sich beim MBA
Studium um eine postgraduale,
wirtschaftliche
Weiterbildung gehandelt hat, wobei er
nunmehr als Manager Logistics, also im kaufmännischen Bereich, tätig
ist."
Es liegen nach Auffassung des Unabhängigen
Finanzsenats vielmehr Kosten für eine umfassende Umschulungsmaßnahme
im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 vor. Dadurch, dass der Bw. den
bisher ausgeübten Beruf als Fertigungsplaner im technischen Bereich
aufgegeben hat und nunmehr einen völlig anderen Beruf ausübt,
nämlich als Manager Logistics im kaufmännischen Bereich in Polen, ist
überdies bewiesen, dass die Umschulungsmaßnahme auf eine
tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes (als den eines
Fertigungsplaner im technischen Bereich) abzielte.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass diese Werbungskosten
für eine umfassende Umschulungsmaßnahme im Sinne des § 16
Abs. 1 Z 10 EStG 1988 in keinem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit
den Einkünften des Bw. als Fertigungsplaner in technischen Bereich stehen
und daher keine Werbungskosten aus dieser Tätigkeit darstellen.
Die in Streit stehenden Kosten sind daher dem Grunde nach
als Werbungskosten gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988
anzuerkennen.
Dabei handelt es sich um vorweggenommene Werbungskosten
in
Zusammenhang mit einer umfassenden
Umschulungsmaßnahme für die Tätigkeit bei der Firma A.M. , die
der Bw. nach Abschluss des MBA-Studiums im Jahr 2005 in Polen begonnen hat.
Da diese Werbungskosten in Zusammenhang mit der
Tätigkeit in Polen stehen, ist zu prüfen, ob diese bei der Besteuerung
bzw bei der Bemessungsgrundlage der
österreichischen
Einkommensteuer zu
berücksichtigen sind.
Gemäß
§ 20
Abs. 2 EStG 1988 dürfen nämlich bei der Ermittlung der
Einkünfte Aufwendungen und Ausgaben, soweit sie mit nicht steuerpflichtigen
Einnahmen oder mit Kapitalerträgen im Sinne des § 97 in unmittelbarem
wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, nicht abgezogen werden.
Dem § 20 Abs. 2 EStG 1988 liegt der Gedanke zugrunde,
dass bei der Einkunftsermittlung Aufwendungen nur denjenigen Einnahmen
gegenübergestellt werden dürfen, mit denen sie zusammenhängen.
Bleiben aber Einnahmen bei der Einkunftsermittlung außer Ansatz, dann
müssen auch die mit diesen Einnahmen zusammenhängenden Ausgaben
(genauer Aufwendungen) außer Ansatz bleiben und dürfen nicht etwa bei
steuerpflichtigen Einnahmen, mit denen sie nicht im Zusammenhang stehen, in
Abzug gebracht werden
(Quantschnigg/Schuch,
Einkommensteuerhandbuch, § 20, Tz 40).
§ 20 Abs. 2 EStG 1988 hat zur Vermeidung von
Doppelbegünstigungen bzw. von ungerechtfertigten Vorteilen klarstellenden
Charakter. Einer fehlenden Steuerpflicht bei Einnahmen steht bei Ausgaben das
Abzugsverbot gegenüber. Dabei ist es unerheblich, ob die Einnahmen nach
§ 3 EStG 1988 steuerfrei, oder nicht steuerpflichtig bzw. nicht steuerbar
sind.
Einnahmen, die auf Grund eines Doppelbesteuerungsabkommen
(DBA) von der Besteuerung im Inland ausgenommen sind, müssen als "nicht
steuerpflichtig" iSd § 20 Abs. 2 EStG 1988 und die damit
zusammenhängenden Aufwendungen, als - bei anderen steuerpflichtigen
Einnahmen - nicht abzugsfähig angesehen werden
(Quantschnigg/Schuch, aaO., § 20,
Tz 41).
Fehlt somit die Besteuerung der Einnahmen in
Österreich, dann steht dem das Abzugsverbot der Ausgaben gegenüber.
Voraussetzung für die Versagung der
Abzugsfähigkeit ist ein objektiver Zusammenhang zwischen den Aufwendungen
und den nicht der Einkommensteuer unterliegenden Einnahmen:
Bei der Anwendung von Doppelbesteuerungsabkommen ist
folgendermaßen vorzugehen:
Die Höhe der dem Progressionsvorbehalt unterliegenden
Einkünfte ist nach dem innerstaatlichen Recht zu ermitteln. Dabei sind die
vorgesehenen Abzugsbeschränkungen prinzipiell zu
berücksichtigen.
Sodann ist auf der Grundlage des Abkommens zu entscheiden,
ob und inwieweit der im ersten Schritt ermittelte inländische
Besteuerungsanspruch aufrechterhalten werden kann. Der im ersten Schritt
innerstaatlich ermittelte und dann abkommenskonform adaptierte
Besteuerungsanspruch ist schließlich in einem dritten Schritt nach
inländischem Recht durchzusetzen.
Im Rahmen der Verteilungsnormen für
unselbständige Arbeit iSd Art 15 OECD-MA, dem auch die zwischen
Österreich und Polen abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen vom
2.10.1974, BGBl 384/75 sowie vom 13.1.2004, BGBl III 2005/12 folgen, ist die
Ausübung der Tätigkeit das maßgebende Kriterium für die
Festlegung des Besteuerungsrechtes des Quellenstaates. Art 15 OECD-MA teilt das
Besteuerungsrecht für unselbständige Arbeit grundsätzlich dem
Wohnsitzstaat zu, es sei denn, die Arbeit wird im anderen Staat ausgeübt.
(Gassner/Lang/Schuch, Die Verteilung
der Besteuerungsrechte zwischen Ansässigkeits- und Quellenstaat im Recht
der Doppelbesteuerungsabkommen, S 275). Art 15 OECD-MA weist jenem Vertragsstaat
das Besteuerungsrecht für Einkünfte aus unselbständiger Arbeit
zu, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird. Körperliche
Tätigkeiten gelten im Anwendungsbereich des Art 15 OECD-MA an jenem Ort als
ausgeübt, an dem sich der Arbeitnehmer aufhält
(Gassner/Lang/Schuch, aaO.,
287).
Aus den beiden DBA Österreich - Polen geht
hervor:
Art 15 Unselbständige
Arbeit (idF vom 2.10.1974, BGBl 384/75):
(1) Vorbehaltlich
der Artikel 16,
18 und
19 dürfen Gehälter,
Löhne und ähnliche Vergütungen, die eine in einem Vertragstaat
ansässige natürliche Person aus unselbständiger Arbeit bezieht,
nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, dass die Arbeit in dem
anderen Vertragstaat ausgeübt wird. Wird die Arbeit dort ausgeübt, so
dürfen die dafür bezogenen Vergütungen in diesem anderen Staat
besteuert werden.
(2) Ungeachtet des
Absatzes 1 dürfen Vergütungen, die eine in einem Vertragstaat
ansässige Person für eine in dem anderen Vertragstaat ausgeübte
unselbständige Arbeit bezieht, nur in dem erstgenannten Staat besteuert
werden, wenn
a) die Vergütungen von einem Arbeitgeber oder für
einen Arbeitgeber gezahlt werden, der nicht in dem anderen Staat ansässig
ist, und
b) die Vergütungen nicht von einer Betriebstätte
oder einer festen Einrichtung getragen werden, die der Arbeitgeber in dem
anderen Staat hat, und
c) der Empfänger sich in dem anderen Staat nicht
länger als ein Jahr aufhält.
.......
Art. 15
Unselbständige Arbeit (idF vom 13.1.2004, BGBl III 2005/12):
(1) Vorbehaltlich
der Artikel 16,
18 und
19 dürfen Gehälter,
Löhne und ähnliche Vergütungen, die eine in einem Vertragstaat
ansässige natürliche Person aus unselbständiger Arbeit bezieht,
nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, dass die Arbeit in dem
anderen Vertragstaat ausgeübt wird. Wird die Arbeit dort ausgeübt, so
dürfen die dafür bezogenen Vergütungen in diesem anderen Staat
besteuert werden.
(2) Ungeachtet des
Absatzes 1 dürfen Vergütungen, die eine in einem Vertragstaat
ansässige Person für eine in dem anderen Vertragstaat ausgeübte
unselbständige Arbeit bezieht, nur in dem erstgenannten Staat besteuert
werden, wenn
a) der Empfänger sich im anderen Vertragsstaat nicht
länger als 183 Tage während des betreffenden Steuerjahres
aufhält, und
b) die Vergütungen von einem Arbeitgeber oder für
einen Arbeitgeber gezahlt werden, der nicht in dem anderen Staat ansässig
ist, und
c) die Vergütungen nicht von einer Betriebstätte
oder einer festen Einrichtung getragen werden, die der Arbeitgeber in dem
anderen Staat hat.
......
Art 23 Methode zur
Vermeidung der Doppelbesteuerung:
(1) Bezieht eine in
einem Vertragsstaat ansässige Person Einkünfte oder hat sie
Vermögen und dürfen diese Einkünfte oder dieses Vermögen
nach diesem Abkommen in dem
anderen Vertragsstaat
besteuert werden, so nimmt der
erstgenannte Staat, vorbehaltlich des
Abs. 2, diese Einkünfte oder dieses Vermögen
von der Besteuerung aus; dieser Staat
darf bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen oder das
übrige Vermögen dieser Person den Steuersatz anwenden, der anzuwenden
wäre, wenn die betreffenden Einkünfte oder das betreffende
Vermögen nicht von der Besteuerung ausgenommen wären...
Entgegen der Methode der Steueranrechnung - wo der
Wohnsitzstaat das Besteuerungsrecht für alle Einkünfte behält -,
wird bei der Befreiungsmethode bzw Methode der Quellenzuteilung
(Quellenausscheidung) ein sog. Progressionsvorbehalt vereinbart, d.h. der
Wohnsitzstaat hat das Recht, auf die ihm zur Versteuerung verbliebenen
Einkünfte den Steuersatz des Gesamteinkommens (Welteinkommens)
anzuwenden.
Aus Art 23 Abs. 1 geht somit hervor, dass die
Befreiungsmethode mit dem sog. Progressions-vorbehalt zur Anwendung
kommt.
Im Ergebnis sind daher die jeweiligen Einkünfte aus
der österreichischen Bemessungsgrundlage auszunehmen und
nur für die Frage des
Steuersatzes zu
berücksichtigen.
Diese Vorschrift gilt nicht nur für positive, sondern
auch für negative Einkünfte und damit auch im Hinblick auf
Werbungskosten. Vor diesem Hintergrund gehen Werbungskosten nicht in die
Bemessungsgrundlage der österreichischen Einkommensteuer ein, wenn die
vorab entstandenen Werbungskosten mit einer beabsichtigten Tätigkeit im
Ausland zusammen-hängen (zB. BFH 20.9.2006, I R 59/05).
Unstrittig ist, dass der Bw. im Jahr 2003 als
Fertigungsplaner bei den B. tätig war.
Während dieser Zeit unterliegt der Bw. mit seinem
Einkünften der österreichischen Einkommensteuer. Er ist in
Österreich unbeschränkt steuerpflichtig.
Im Jahr 2004 begann er das MBA-Studium in New York, wobei
er für dieses Studium im berufungsgegenständlichen Jahr eine Anzahlung
für die Studiengebühren in Höhe von € 15.951,49
geleistet hat. Unstrittig ist weiters, dass der Bw. nach Abschluß des
MBA-Studiums in New York eine Tätigkeit beim Unternehmen A.M.
in Polen begonnen hat, und nur aus
dieser Tätigkeit Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielt.
Die im Streitjahr abgeflossenen Werbungskosten sind zu
berücksichtigen, da Umschulungskosten zu den Werbungskosten zählen. Es
handelt sich bei diesen Ausgaben begrifflich um vorweggenommene Werbungskosten
für die Tätigkeit bei A.M. in Polen.
Ergänzend wird noch angemerkt, dass der Bw. im Jahr
2007 diese Tätigkeit in Polen noch immer ausübt.
Unter Berücksichtigung der Art. 15 und Art. 23 DBA
Österreich-Polen liegt das Besteuerungsrecht hinsichtlich der
Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit in Polen.
Gegenteiliges wurde vom Bw. nicht vorgebracht bzw. geht auch aus dem gesamten
Akteninhalt nicht hervor.
Die Werbungskosten gehen nicht in die Bemessungsgrundlage
der österreichischen Einkommensteuer ein, wenn sie wirtschaftlich mit
Einkünften zusammenhängen, die im Anschluß aus einer
ausgeübten nichtselbständigen Tätigkeit in Polen erzielt werden
sollen. Entscheidend ist, dass mit den Aufwendungen dem Bw. eine Tätigkeit
in Polen ermöglicht werden sollte, deren Erträge abkommensrechtlich
nur in Polen besteuert werden durften. Der dadurch bestimmte Zusammenhang mit
Einkünften, die nicht der österreichischen Besteuerung unterliegen,
schließt die Einbeziehung der Aufwendungen in die Bemessungsgundlage der
österreichsichen Einkomensteuer aus (gleichlautend BFH 20.9.2006, I R
59/05).
Die Umschulungskosten in Höhe von € 15.491,45 als
vorweggenommene Werbungskosten, sind bei der Berechnung des anzuwendenen
Steuersatzes zu berücksichtigen. Dabei handelt es sich im
gegenständlichen Berufungszeitraum um negative polnische Einkünfte,
zumal sie im Zusammenhang mit der Tätigkeit bzw. den daraus erzielten
Einkünften in Polen (im Jahr 2005) stehen. Positive Einkünfte in Polen
hat der Bw. im Jahr 2003 nicht erzielt.
Über den sog. Progressionsvorbehalt kommt den
Umschulungskosten somit eine progressionsmindernde Wirkung zu.
Bei der
Berechnung des Progressionssteuersatzes ist folgendermaßen
vorzugehen:
Im ersten Schritt ist das gesamte progressionswirksame
Welteinkommen ohne gemäß
§§ 67 und 69 EStG 1988 mit festen
Sätzen versteuerte Bezüge unter Einbeziehung von Einkünften zu
ermäßigten Steuersätzen zu ermitteln
Im zweiten Schritt wird die auf das Welteinkommen
entfallende Einkommensteuer berechnet. Dabei ist § 33 Abs. 10 EStG 1988 zu
berücksichtigen.
Im dritten Schritt wird der Durchschnittsteuersatz nach der
Formel "Österreichische Einkommensteuer mal 100 dividiert durch
veranlagungspflichtiges Welteinkommen" ermittelt.
Im vierten Schritt wird die inländische Steuerschuld
berechnet. Dabei sind die ausländischen Einkünfte aus der
Bemessungsgrundlage auszuscheiden, eine aliquote Kürzung von Sonderausgaben
und außergewöhnliche Belastung findet nicht statt. Der
Durchschnittsteuersatz ist nur auf das im Inland zu versteuernde Einkommen
anzuwenden. Der Verlust im Ausland verringert das im Inland zu versteuernde
Einkommen.
Da das Besteuerungsrecht an positiven oder negativen
Einkünften aus einer Tätigkeit dem Tätigkeitstaat (von Ausnahmen
abgesehen, die im gegenständlichen Fall nicht zutreffen) zusteht,
verbleiben dem Wohnsitzstaat die Rechte aus dem Progressionvorbehalt, dh er kann
die Steuer von dem ihm zur Besteuerung überlassenen Einkünften nach
dem Satz erheben, der dem Gesamteinkommen der steuerpflichtigen Person
entspricht (ua. VwGH 6.3.1984, 83/14/0107).
Die Bemessungsgrundlage für den Durchschnittsteuersatz
iHv. € 21.285,51 ergibt sich aus der Differenz Einkommen (lt. Bescheid) in
Höhe von € 36.877,00 und vorwegggenommene Werbungskosten "= Verlust
aus Polen" in Höhe von € 15.591,49.
Laut beiliegendem Berechnungsblatt ist der so ermittelte
Durchschnittsteuersatz von 19,45% auf die inländischen Einkünfte von
€ 36.877 anzuwenden. Unter Berücksichtigung der Steuer der sonstigen
Bezüge in Höhe von € 324,03 und der anrechenbaren Lohnsteuer in
Höhe von - € 12.228,17 ergibt sich somit für den Bw. eine
Gutschrift in Höhe von - € 4.731,56.
Aufgrund der obigen Ausführungen war die Berufung in
diesem Punkt zwar abzuweisen, aber gemäß
§ 289 Abs. 2 BAO
zugunsten des Bw. abzuändern, da die Umschulungskosten - entgegen dem
Erstbescheid - nicht in die Bemessungsgundlage der Einkommensteuer einzubeziehen
waren.
Daher war spruchgemäß zu entscheiden.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Linz, am 10.
Dezember 2007
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- Art. 15 DBA PL (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Polen (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 12/2005
- Art. 23 DBA PL (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Polen (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 12/2005
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0908-L/05
- Stammnummer
- 31872
- Gültig
- 10.12.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF