Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0074-I/07
AVAB eines unbeschränkt steuerpflichtigen polnischen Staatsbürgers; Abweisung mangels Nachweises der Anspruchsvoraussetzungen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0074-I/07vom 27.11.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 20. Dezember 2006 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Kufstein Schwaz vom 14. Dezember 2006
betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das 2005
entschieden:
Die Berufung wird als
unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Der in Polen wohnhafte Abgabepflichtige ging in der Zeit
vom 4. Februar bis 31. Dezember 2005 im Inland einer Beschäftigung nach,
aus der er Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielte (vgl. den
von seinem Arbeitgeber X. für das Jahr 2005 ausgestellten Lohnzettel). Am
15. Mai 2006 reichte er eine Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für
das Jahr 2005 ein, mit der er den Alleinverdienerabsetzbetrag beanspruchte. Am
14. Dezember 2006 erließ das Finanzamt einen Bescheid betreffend
Einkommensteuer für das Jahr 2005, mit dem der Alleinverdienerabsetzbetrag
nicht anerkannt wurde. Alleinverdiener sei ein Steuerpflichtiger, der mehr als
sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet sei und von seinem in Österreich
wohnhaften (unbeschränkt steuerpflichtigen) Ehegatten nicht dauernd
getrennt lebe. Da diese Voraussetzungen nicht zuträfen, könne der
Alleinverdienerabsetzbetrag nicht berücksichtigt werden.
Gegen den genannten Bescheid erhob der Abgabepflichtige am
20. Dezember 2006 fristgerecht Berufung. Gemäß
§ 33 Abs. 4 Z 1
EStG 1988 stehe ihm der Alleinverdienerabsetzbetrag zu, weil er mehr als sechs
Monate im Kalenderjahr verheiratet gewesen sei und vom Ehegatten nicht dauernd
getrennt lebe. Er berief sich auf Artikel 73 der VO EWG 1408/71 über
Arbeiter oder Selbständige, deren Familienangehörige in einem anderen
Mitgliedstaat als dem zuständigen Staat wohnten. Demnach habe ein
Arbeitnehmer oder ein Selbständiger, der den Rechtsvorschriften eines
Mitgliedstaates unterliege, für seine Familienangehörigen, die im
Gebiet eines anderen Mitgliedstaates wohnen, Anspruch auf Familienleistungen
nach den Rechtsvorschriften des ersten Staates, als ob diese
Familienangehörigen im Gebiet dieses Staates wohnten. Auch die
Voraussetzung, dass der Ehepartner Einkünfte von
"höchstens 4.400 €"
jährlich erziele, seien erfüllt. Seine Ehegattin habe kein eigenes
Einkommen.
Am 12. Jänner 2007 erließ das Finanzamt eine
abweisende Berufungsvorentscheidung betreffend Einkommensteuer für das Jahr
2005. Sei die in Österreich tätige Person aufgrund eines Wohnsitzes
oder des gewöhnlichen Aufenthaltes in Österreich gemäß
§ 1 Abs. 2 EStG 1988 unbeschränkt steuerpflichtig und lebe die nicht
verdienende Ehegattin in einem anderen EU- oder EWR-Land, stehe der
Alleinverdienerabsetzbetrag nicht zu. Voraussetzung dazu wäre, dass die
Ehegattin in Österreich unbeschränkt steuerpflichtig sei. Dies sei
nicht gegeben.
Am 31. Jänner 2007 stellte der Abgabepflichtige den
Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde
zweiter Instanz, wobei er sein bisheriges Vorbringen wiederholte.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988 in der
für das Streitjahr geltenden Fassung steht einem Alleinverdiener zur
Abgeltung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen ein Alleinverdienerabsetzbetrag
zu. Dieser beträgt jährlich ohne Kind 364 €, bei einem Kind
(§ 106 Abs. 1) 494 €, bei zwei Kindern (§ 106 Abs. 1) 669 €.
Dieser Betrag erhöht sich für das dritte und jedes weitere Kind
(§ 106 Abs. 1) um jeweils 220 € jährlich. Alleinverdiener ist ein
Steuerpflichtiger, der mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet ist und
von seinem unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegatten nicht dauernd getrennt
lebt. Für Steuerpflichtige im Sinne des § 1 Abs. 4 EStG 1988 ist die
unbeschränkte Steuerpflicht des (Ehe-)Partners nicht erforderlich.
Alleinverdiener ist auch ein Steuerpflichtiger mit mindestens einem Kind (§
106 Abs. 1), der mehr als sechs Monate mit einer unbeschränkt
steuerpflichtigen Person in einer anderen Partnerschaft lebt. Voraussetzung ist,
dass der (Ehe-)Partner (§ 106 Abs. 3) bei mindestens einem Kind (§ 106
Abs. 1) Einkünfte von höchstens 6.000 € jährlich, sonst
Einkünfte von höchstens 2.200 € jährlich erzielt.
Voraussetzung für die Gewährung des
Alleinverdienerabsetzbetrages ist gemäß
§ 33 Abs. 4 Z 1 EStG
1988 - neben der Erfüllung anderer Tatbestandsvoraussetzungen -
grundsätzlich die unbeschränkte Steuerpflicht des Ehegatten des
Steuerpflichtigen. Gemäß
§ 1 Abs. 2 EStG 1988 sind
unbeschränkt steuerpflichtig jene natürlichen Personen, die im Inland
einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Die
unbeschränkte Steuerpflicht erstreckt sich auf alle in- und
ausländischen Einkünfte.
Losgelöst von der Streitfrage, ob in § 33 Abs. 4
Z 1 EStG 1988 hinsichtlich der - hier nicht gegebenen - Tatbestandsvoraussetzung
"unbeschränkt steuerpflichtiger
Ehegatte" eine Gemeinschaftswidrigkeit zu erblicken ist (vgl. dazu
ausführlich UFS 5.9.2006, RV/1190-W/06; UFS 11.6.2007, RV/0545-I/06), hatte
der Unabhängige Finanzsenat auch die übrigen
Tatbestandsvoraussetzungen des § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988 zu
überprüfen. Der Unabhängige Finanzsenat hatte daher insbesondere
das Bestehen einer aufrechten Ehe, das Vorhandensein eines gemeinsamen
Familienwohnsitzes in Polen, die Einkünftesituation der Ehegattin im
Hinblick auf das Überschreiten bestimmter, im Gesetz verankerter
Einkunftsgrenzen, das Vorhandensein gemeinsamer Kinder sowie die Höhe der
nicht der österreichischen Einkommensteuer unterliegenden, durch eine
Bescheinigung der zuständigen ausländischen Abgabenbehörde
nachzuweisenden Einkünfte des Berufungswerbers (Bw.) zu
überprüfen. Zu diesem Zweck richtete der Unabhängige Finanzsenat
am 22. August 2007 an den Bw. folgenden Ergänzungsvorhalt:
"1) Sie werden
ersucht, die Heiratsurkunde bezüglich Ihrer Ehe mit
AB vorzulegen.
Ist die Ehe nach
wie vor aufrecht?
2) Hat Ihre
Ehegattin AB im Streitjahr 2005 selbst
Einkünfte erzielt? Zutreffendenfalls werden Sie ersucht, für das
Streitjahr 2005 einen Einkommensnachweis Ihrer Ehegattin für die bezogenen
Einkünfte vorzulegen (Jahreslohnzettel des Arbeitgebers,
Einkommensteuerbescheid des Finanzamtes).
3) Sie werden
weiters ersucht, aktuelle Meldezettel für Sie und Ihre Ehegattin sowie eine
amtliche Bestätigung über den Daueraufenthalt der gesamten Familie in
Polen, vorzulegen.
4) Gehören
Ihrer Familie auch Kinder an? Zutreffendenfalls werden Sie ersucht, die
Geburtsurkunden dieser Kinder vorzulegen.
5) Dem
vorliegenden Lohnzettel Ihres Arbeitgebers
X. zufolge gingen Sie vom 4. Februar
bis 31. Dezember 2005 in Österreich einer Beschäftigung nach.
Haben Sie
darüber hinaus im Jahr 2005 auch noch andere Einkünfte (gegebenenfalls
in Polen) erzielt? Zutreffendenfalls werden Sie ersucht, einen
Einkommensnachweis für die bezogenen Einkünfte vorzulegen
(Jahreslohnzettel des Arbeitgebers, Einkommensteuerbescheid des - polnischen -
Finanzamtes)."
Das Schreiben des
Unabhängigen Finanzsenates vom 22. August 2007 blieb unbeantwortet. Auch
die in dem Erinnerungsschreiben vom 15. Oktober 2007 gesetzte Nachfrist zur
Beantwortung des Ergänzungsvorhaltes ließ der Bw. ungenützt
verstreichen. Damit kann der Unabhängige Finanzsenat aber nicht davon
ausgehen, dass - losgelöst vom Tatbestandsmerkmal
"unbeschränkt steuerpflichtiger
Ehegatte" - die Tatbestandsvoraussetzungen des § 33 Abs. 4 Z 1 EStG
1988 erfüllt sind. So blieb insbesondere offen, ob bzw. in welcher
Höhe der Bw. neben seinen inländischen Einkünften im Streitjahr
2005 auch im Ausland aufgrund einer dort ausgeübten Beschäftigung
entsprechende Einkünfte erzielt hat. (Lt. Lohnzettel seines Arbeitgebers
ging er im Inland erst ab dem 4. Februar 2005 einer Beschäftigung nach, lt.
Abfrage im Zentralen Melderegister wurde der Hauptwohnsitz im Inland bereits mit
20. Mai 2005 wieder abgemeldet.) In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass
der Alleinverdienerabsetzbetrag auch bei fehlender unbeschränkter
Steuerpflicht der Ehegattin nur dann gewährt werden könnte, wenn der
Bw. den wesentlichen Teil seiner Einkünfte in Österreich bezieht und
der Wohnsitzstaat seine persönlichen und familiären Verhältnisse
nicht bei der Besteuerung berücksichtigen kann (vgl. auch § 1 Abs. 4
EStG 1988 in der für das Streitjahr geltenden Fassung, wonach die
Einkünfte im Kalenderjahr mindestens zu 90 % der österreichischen
Einkommensteuer unterliegen müssen oder die nicht der österreichischen
Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte nicht mehr als 10.000 €
betragen dürfen).
Gemäß
§ 119 Abs. 1 BAO sind die für
den Bestand und Umfang einer Abgabepflicht oder für die Erlangung
abgabenrechtlicher Begünstigungen bedeutsamen Umstände vom
Abgabepflichtigen nach Maßgabe der Abgabenvorschriften offen zu legen. Die
Offenlegung muss vollständig und wahrheitsgemäß erfolgen. In
diesem Zusammenhang sieht § 138 Abs. 1 BAO vor, dass die Abgabepflichtigen
auf Verlangen der Abgabenbehörde zur Beseitigung von Zweifeln den Inhalt
ihrer Anbringen zu erläutern und zu ergänzen, sowie dessen Richtigkeit
zu beweisen haben. Kann ihnen ein Beweis nach den Umständen nicht zugemutet
werden, so genügt die Glaubhaftmachung. § 138 Abs. 1 BAO betrifft vor
allem die Feststellung solcher Verhältnisse, die für die
Abgabenbehörde nur unter Mithilfe des Abgabepflichtigen aufklärbar
sind, also Umstände, denen der Abgabepflichtige hinsichtlich der
Beweisführung näher steht als die Abgabenbehörde. Zudem handelt
es sich im streitgegenständlichen Fall um Sachverhaltselemente, die ihre
Wurzeln im Ausland haben. Wie der Verwaltungsgerichtshof dazu in ständiger
Rechtsprechung ausführt, besteht in solchen Fällen eine erhöhte
Mitwirkungs-, Beweismittelbeschaffungs- und Beweisvorsorgepflicht (vgl. Ritz,
Bundesabgabenordnung, Kommentar, 3. Auflage, § 115 Rz 10 ff und die dort
angeführte Rechtsprechung).
Der Ergänzungsvorhalt vom 22. August 2007 hatte zum
überwiegenden Teil die Anforderung von Unterlagen, die bereits vorhanden
sein müssten und mit deren Anforderung zu rechnen war, sowie die
Beantwortung von Fragen über konkrete, persönliche Verhältnisse
des Bw. zum Gegenstand. Dennoch wurde dieses Schreiben vom Bw. nicht
beantwortet. Es wäre aber Sache des Bw. gewesen, Beweismittel für die
Aufhellung des - zudem auslandsbezogenen - Sachverhaltes beizubringen. Da der
Bw. dieser Nachweispflicht nicht nachgekommen ist, kann die Anerkennung des
Alleinverdienerabsetzbetrages nicht in Betracht kommen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Innsbruck,
am 27. November 2007
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 1 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 1 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Alleinverdienerabsetzbetragunbeschränkt steuerpflichtiger EhegatteGemeinschaftswidrigkeitNachweisAuslandsbeziehung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0074-I/07
- Stammnummer
- 31669
- Gültig
- 27.11.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF