Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2084-W/07
Kein Anspruch auf Familienbeihilfe für in Polen lebendes Kind mangels Rechtmäßigkeit der nichtselbständigen Beschäftigung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2084-W/07vom 03.06.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., in W., vom 22. Februar 2007
gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 3/11 Schwechat Gerasdorf vom
24. Jänner 2007 betreffend Abweisung des Antrages auf Gewährung
der Familienbeihilfe (Differenzzahlung) für den Zeitraum September 2004 bis
Mai 2005 entschieden:
Die Berufung wird als
unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Über am 6. September 2005 eingebrachten Antrag
auf Zuerkennung der Familienbeihilfe wurde dem Berufungswerber (Bw.), einem
polnischen Staatsbürger, Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag
für seinen am 18. September 2002 in Krakau, Polen, geborenen Sohn von
Juni 2005 bis April 2007 gewährt (vgl. Mitteilung über den Bezug der
Familienbeihilfe vom 1. Dezember 2006, Aktenseite 2). In
diesem Antrag wird das Datum der Einreise des Bw. nach Österreich mit 8.
November 2004, das seiner Ehegattin und seines Kindes mit 11. Mai 2005
angegeben. Als Staatsbürgerschaft sowie bisheriger Wohnsitzstaat wird
jeweils Polen genannt.
Diesem Antrag sind neben Bestätigungen aus dem
Zentralen Melderegister beglaubigte Übersetzungen aus dem Polnischen der
Kurzabschriften der Heiratsurkunde des Bw. und seiner Gattin sowie der
Geburtsurkunde des Kindes des Bw., drei e-card-Kopien, Kopien der
Reisepässe des Bw. und seines Kindes sowie eine Kopie der Identity card der
Gattin des Bw. beigeheftet.
Mit beim Finanzamt am 13. Dezember 2006 eingegangener
Eingabe ersuchte der Bw. um
"Überprüfung und Korrektur des
Anspruches auf Familienbeihilfe ab September 2004" und gab an, er sei ab
September 2004 selbständig, und als EU-Bürger habe er
grundsätzlich Anspruch auf Familienleistungen für sein Kind.
Nach der Meldebestätigung des Zentralen Melderegisters
war der Bw. an der eingangs genannten Adresse in Wien ... ab 16. September
2004 gemeldet (von 16. September bis 8. November 2004 Nebenwohnsitz;
ab 8. November 2004 Hauptwohnsitz). Betreffend die Gattin und das
Kind des Bw. bestehen Hauptwohnsitzmeldungen an der nämlichen Adresse ab
11. Mai 2005.
Der Eingabe des Bw. beigeschlossen waren zwei auf den Bw.
als Gewerbeinhaber lautende Auszüge aus dem Gewerberegister betreffend die
am 17. September 2004 angemeldeten Gewerbe
"Verspachteln von bereits montierten
Gipskartonplatten unter Ausschluss jeder einem reglementierten Gewerbe
vorbehaltenen Tätigkeit" und
"Montage von mobilen Trennwänden durch
Verschrauben fertig bezogener Profilteile oder Systemwände mit
Anschlusskabeln, die in einfacher Technik ohne statische Funktion Räume
variabel unterteilen, unter Ausschluss jeder an einen Befähigungsnachweis
gebundenen Tätigkeit", wobei als Standort die Adresse der
Hauptwohnsitzmeldung des Bw. ausgewiesen ist (Auszüge aus dem
Gewerberegister jeweils vom 20. September 2004)
Nach dem Versicherungsdatenauszug der Österreichischen
Sozialversicherung vom 13. September 2005 war der Bw. von 1. September
2004 bis laufend als "gewerbl.
selbständig Erwerbstätiger SVA d. g. W., Lst. Wien" gemeldet.
Im Akt befinden sich zwei Formblätter
"Europäische Gemeinschaften, Verordnungen über soziale Sicherheit,
EWR, VO 1408/71 und 574/72", und zwar E 401
(Familienstandsbescheinigung für die Gewährung von Familienleistungen)
und E 411 (Anfrage betreffend den Anspruch auf Familienleistungen
(Kindergeld) in dem Mitgliedstaat, in dem die Familienangehörigen wohnen),
in welchen von der polnischen Behörde mit Datum 31. Oktober 2006 u.a.
bescheinigt wird, dass die Gattin des Bw. in der Zeit von 1. Juli 2002 bis
weiterhin eine berufliche Tätigkeit ausgeübt (oder sich in
gleichgestellten Verhältnissen befunden) hat, der Wohnort des Kindes des
Bw. in S. (Polen) war und von der Gattin des Bw. in der Zeit von
1. September 2004 bis 31. November (gemeint: Oktober) 2006 kein Antrag
auf Familienleistungen gestellt wurde.
Aktenkundig ist auch eine Bestätigung eines
Kindergartens in .... Wien vom 22. August 2005, in welcher der Besuch
des Kindergartens durch den Sohn des Bw. bestätigt wird.
Aus vom Bw. im November 2004 und im Jahr 2006 beantworteten
Fragenkatalogen betreffend Gewerbescheine EU-Ausländer bzw. zur
Selbständigkeit von EU-Ausländern geht u.a. hervor, dass der Bw. im
September 2004 wegen Arbeitssuche nach Österreich gekommen sei und aus
diesem Grund in Österreich die Gewerbe angemeldet habe, wobei ihm ein
Buchhalter behilflich gewesen sei. In Polen besitze er keinen Gewerbeschein. Die
Anmeldung zur Sozialversicherung in Österreich sei erfolgt; laut
Fragenbeantwortung 2004 sei er in seinem Herkunftsland sozialversichert für
Bauern. In seinem Herkunftsland zahle er keine Steuern. Im Jahr 2004
unterblieben Angaben zur Frage nach Auftraggebern, im Jahr 2006 nannte der Bw.
die Firmen St. K. und J. F., jeweils unter Angabe der genauen Adresse,
mit welchen er vertraglich "diverse Arbeiten
lt. Gewerbeberechtigung auf diversen Baustellen" vereinbart habe.
Neben mehreren vom Bw. für das Jahr 2006 an die Firmen
J.F. und St.K. ausgestellten Rechnungen (die als Leistungsverzeichnis "GK
Montage Pauschale" oder "Abbrucharbeiten" oder "Spachtelung" enthalten) und
einem mit der Firma St. K. am 3. April 2006 geschlossenen
"Werkvertrag", in dem sich der Bw. verpflichtet, als Werk "diverse Arbeiten laut
Gewerbeberechtigung auf diversen Baustellen" herzustellen, liegen auch die an
eine Firma W.K.I GmbH&Co KEG ausgestellten Rechnungen Nr. 1 und
Nr. 2 vom 15. März und 30. Juni 2005 vor, die als
Leistungsinhalt "Bauhilfsarbeiten (Spachteln,
Isolierung, Schwarzdeckung etc.)" ausweisen und die
Verrechnungsbeträge netto € 2.300,00 und € 2.150,00
enthalten. Außer den Einkünften aus dem Werkvertrag beziehe
er laut den Fragenbeantwortungen keine Einkünfte.
Zu der Wohnung in Wien ... gelangte er durch Vermittlung
seines Schwagers, die er anfangs mit diesem bewohnte, laut Fragenbeantwortung
2006 zusätzlich auch mit Frau und Kind. Die an den Schwager zu zahlende
Miete betrage € 120,00 im Monat. Diese Wohnung sei der Standort seines
Gewerbes.
Das Werkzeug - Spachtel, Kelle, Schrauber (Bohrmaschine) -
gehöre ihm, das Arbeitsmaterial besorge er bei kleineren Baustellen selbst,
bei größeren der Auftraggeber (laut Fragenbeantwortung 2006).
Auf welcher Baustelle und wo auf dieser Baustelle er
arbeiten bzw. welche Arbeiten er ausüben solle, sage ihm der Auftraggeber.
Mitarbeiter habe der Bw. keine, bei seiner Tätigkeit habe er sich
nicht durch andere Personen vertreten lassen können. Bezüglich
Arbeitszeit, Arbeitsfortgang und Arbeitsqualität werde er laut
Fragenbeantwortung 2004 vom Auftraggeber kontrolliert, laut Fragenbeantwortung
2006 nicht; bei Arbeitsbeginn und Arbeitsende müsse er sich laut
Fragenbeantwortung 2004 nicht melden, laut Fragenbeantwortung 2006 gebe es bei
Projektbeginn eine Besprechung mit dem Auftraggeber bzw. Architekten, Kunden.
Laut Fragenbeantwortung 2004 könne er nicht kommen und gehen wann
er wolle, laut Fragenbeantwortung 2006 schon, aber der Termin müsse
eingehalten werden. Krankenstands- und Urlaubsmeldungen gebe es laut
Fragenbeantwortung 2004 nicht, laut Fragenbeantwortung 2006 komme es auf die
Lage des Projektes an. Das Entgelt sei von Projekt zu Projekt verschieden,
abgerechnet werde immer in bar, ausbezahlt werde nach Projektende bzw. Kontrolle
vom Auftraggeber. Der Bw. trage das Haftungs- und Gewährleistungsrisiko.
In den Steuererklärungen für die Jahre 2004 und
2005 werden Umsätze bzw. Betriebseinnahmen in Höhe von
€ 2.090,00 bzw. € 8.630,00 erklärt, als Einkünfte
aus Gewerbebetrieb werden € 1.364,56 bzw. € 6.788,82. Die
Betriebsausgaben bestehen aus Sozialversicherungsabgaben (€ 629,44
für 2004 und € 1.661,18 für 2005), weiters € 96,00
Steuerberatungskosten 2004 und € 180,00 Gebühren und
Abgaben 2005.
Mit Bescheid vom 24. Jänner 2007 wies das
Finanzamt den Antrag des Bw. auf Gewährung der
Familienbeihilfe/Differenzzahlung für dessen Kind mit folgender
Begründung ab:
"Gemäß
der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der Sozialen
Sicherheit auf Wanderarbeiter und Selbständige sowie deren
Familienangehörige, die innerhalb der Europäischen Gemeinschaft zu-
und abwandern und der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 besteht
grundsätzlich Anspruch für Familienleistung im
,Beschäftigungsland' auch für Kinder, die sich ständig in einem
anderen EU-Land aufhalten.
Die von Ihnen in Österreich auf Basis des
gelösten Gewerbescheines ausgeübte Tätigkeit stellt eine Umgehung
des Ausländerbeschäftigungsgesetzes dar. Aufgrund von umfangreichen
Ermittlungen der Finanzverwaltung war diese Tätigkeit als
Dienstverhältnis zu beurteilen. Als neuer EU-Bürger haben Sie
innerhalb der 7-jährigen Übergangsfrist keinen freien Zugang zum
österreichischen Arbeitsmarkt. Die obige Verordnung ist in Ihrem Fall nicht
anwendbar."
In der Berufung gegen den Abweisungsbescheid begehrte der
Bw. nochmals, den Familienbeihilfenanspruch für sein Kind anzuerkennen und
führte aus, er sei seit 2004 selbständiger Unternehmer, in seinem Fall
handle es sich nicht um eine bewilligungspflichtige Beschäftigung nach dem
AuslBG. Von umfangreichen Ermittlungen der Finanzverwaltung sei ihm nichts
bekannt, er sei von keinen Ermittlungen verständigt worden. Er habe
in Polen eine Berufsschule mit Erfolg absolviert und habe eine langjährige
Berufspraxis. Im Jahr 2004 habe er in Österreich einen Gewerbeschein
bekommen und befinde sich im vierten Jahr seiner selbständigen
Tätigkeit als Einzelunternehmer. Er zahle seit Jahren Abgaben und
sei in der SVA für gewerbliche Wirtschaft sozialversichert. Er habe
gültige Werkverträge und stelle Rechnungen für seine Leistungen
aus. Hinsichtlich des geltend gemachten Anspruches auf
Familienleistungen für die Zeit von September 2004 bis Mai 2005 wies der
Bw. auf die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 über die Anwendung der
Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige und deren
Familienangehörige hin. Außerdem wies der Bw. auf die
erfolgte Gewährung der Familienbeihilfe von Juli 2005 bis April 2007 hin.
Er führe seit 2004 bis heute dieselbe Tätigkeit als selbständiger
Unternehmer aus.
Die Berufung wurde der Abgabenbehörde zweiter Instanz
ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung vorgelegt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Angesichts der Bescheinigung des Wohnortes des Sohnes des
Bw. in S., Polen, im Formblatt E 411 (Anfrage betreffend den Anspruch auf
Familienleistungen (Kindergeld) in dem Mitgliedstaat, in dem die
Familienangehörigen wohnen) im Zusammenhalt mit der
Kindergartenbesuchsbestätigung von August 2005 ist jedenfalls für den
Streitzeitraum (September 2004 bis Mai 2005) davon auszugehen, dass das Kind des
Bw. noch nicht in Österreich gewohnt oder sich hier aufgehalten hat.
Der Bw. ist polnischer Staatsbürger (vgl. Reisepass,
Auszüge aus dem Gewerberegister und eigene Angabe). Sein in Polen (Krakau)
geborener Sohn ist ebenso polnischer Staatsbürger (vgl. Reisepass und
eigene Angabe des Bw.) und lebte entsprechend den obigen Ausführungen seit
seiner Geburt bis zum Frühjahr bzw. Sommer 2005, somit im Streitzeitraum
(September 2004 bis Mai 2005), ständig in Polen. Der Bw. ist seit
8. November 2004 an der genannten Adresse als Hauptwohnsitz gemeldet, davor
bestand seit 16. September 2004 eine Nebenwohnsitzmeldung. Die
Gewerbeanmeldungen erfolgten am 17. September 2004.
Gemäß
§ 5 Abs. 3
Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG) besteht für Kinder, die sich
ständig im Ausland aufhalten, kein Anspruch auf Familienbeihilfe.
Gemäß Art. 73 der Verordnung (EWG)
Nr. 1408/71 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf
Arbeitnehmer und Selbständige und deren Familienangehörige, die
innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern iVm der
Durchführungsverordnung (EWG) Nr. 574/72 hat ein Arbeitnehmer oder ein
Selbständiger, der den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats unterliegt,
für seine Familienangehörigen, die im Gebiet eines anderen
Mitgliedstaats wohnen, Anspruch auf Familienleistungen nach den
Rechtsvorschriften des ersten Staates, als ob diese Familienangehörigen im
Gebiet dieses Staates wohnten.
Der persönliche Geltungsbereich der Verordnung
Nr. 1408/71 ist in Art. 2 definiert. Gemäß Art. 2
Abs. 1 gilt die - als unmittelbares Recht anzuwendende - Verordnung
Nr 1408/71 insbesondere für "Arbeitnehmer und Selbständige,
für welche die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten
gelten oder galten".
Gemäß Art. 3 der VO (EWG) Nr. 1408/71
haben Personen, die im Gebiet eines Mitgliedstaates wohnen und für die
diese Verordnung gilt, die gleichen Rechte und Pflichten auf Grund der
Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats, wie die Staatsangehörigen dieses
Staates, soweit besondere Bestimmungen dieser Verordnung nicht anderes vorsehen.
Eine Leistung wie die Familienbeihilfe nach dem
österreichischen FLAG ist eine Familienleistung iSd Art. 4 Abs. 1
lit. h der VO (EWG) Nr. 1408/71.
Da der Bw. als polnischer Staatsangehöriger infolge
des Beitritts Polens zur Europäischen Union mit 1. Mai 2004 vom
persönlichen Geltungsbereich der genannten Verordnung erfasst ist, besteht
somit grundsätzlich Anspruch auf Familienleistungen auch für Kinder,
die sich ständig in einem anderen EU-Land aufhalten.
Mit dem EU-Erweiterungs-Anpassungsgesetz, BGBl. I
Nr. 28/2004, hat Österreich den Beitritt der neuen Mitgliedstaaten
umgesetzt und von der vertraglichen Möglichkeit Gebrauch gemacht, die
Arbeitnehmerfreizügigkeit für die neuen EU-Staatsbürger
einzuschränken. Österreich kann Übergangsbestimmungen
hinsichtlich der Arbeitnehmerfreizügigkeit und der Dienstleistungsfreiheit
für die neuen EU-Bürger für maximal sieben Jahre
einführen. Für Staatsangehörige der neu beigetretenen Staaten
(mit Ausnahme Maltas und Zyperns) wird im § 32a Abs. 1
Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) normiert, dass sie nicht unter
die Ausnahme für EWR-Bürger (§ 1 Abs. 2 lit. l
AuslBG) fallen. Neue EU-Bürger unterliegen für die Dauer der
Anwendung des Übergangsarrangements (dh bis maximal 30. April 2011)
weiterhin dem AuslBG.
Für polnische Arbeitnehmer besteht daher
grundsätzlich Bewilligungspflicht nach dem AuslBG.
Die für den vorliegenden Fall maßgeblichen
Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl.
Nr. 218/1975, in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 28/2004, lauten:
"Begriffsbestimmungen
§ 2 Abs. 2: Als Beschäftigung gilt die
Verwendung
a) in einem Arbeitsverhältnis,
b) in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis,
sofern die Tätigkeit nicht auf Grund gewerberechtlicher oder sonstiger
Vorschriften ausgeübt wird,
c) in einem Ausbildungsverhältnis,
einschließlich der Tätigkeiten nach § 3 Abs. 5,
d) nach den Bestimmungen des § 18 oder
e) überlassener Arbeitskräfte im Sinne des
§ 3 Abs. 4 des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes, BGBl.
Nr. 196/1988.
Abs. 4: Für die Beurteilung, ob eine
Beschäftigung im Sinne des Abs. 2 vorliegt, ist der wahre
wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des
Sachverhaltes maßgebend.
Voraussetzungen für die Beschäftigung von
Ausländern
§ 3 Abs. 2: Ein Ausländer darf, soweit
in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, eine Beschäftigung nur
antreten und ausüben, wenn für ihn eine
Beschäftigungsbewilligung, eine Zulassung als Schlüsselkraft oder eine
Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde
oder wenn er eine für diese Beschäftigung gültige
Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein oder einen Niederlassungsnachweis
besitzt."
Gemäß
§ 47 Abs. 2 EStG 1988
liegt ein Dienstverhältnis vor, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber seine
Arbeitskraft schuldet.
Dies ist der Fall, wenn die tätige Person in der
Betätigung ihres geschäftlichen Willens unter der Leitung des
Arbeitgebers steht, oder im geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers
dessen Weisungen zu folgen verpflichtet ist. Nach gängiger Rechtssprechung
(VwGH 19.12.1990, 89/13/0131; VwGH 20.12.2000, 99/13/0223; VwGH 24.9.2003,
2000/13/0182) ist bei der Beurteilung, ob ein steuerliches Dienstverhältnis
besteht, vom tatsächlichen wirtschaftlichen Gehalt der Vereinbarung
zwischen den Vertragspartnern auszugehen. Maßgebend sind weder die
Bezeichnung noch subjektive Gesichtspunkte, sondern ausschließlich die
objektiven Umstände (VwGH 18.10. 1989, 88/13/0185).
Das sachliche Weisungsrecht ist auf den Arbeitserfolg
gerichtet, während das für die Arbeitnehmereigenschaft sprechende
persönliche Weisungsrecht einen Zustand wirtschaftlicher und
persönlicher Abhängigkeit fordert. Die persönlichen Weisungen
sind auf den zweckmäßigen Einsatz der Arbeitskraft gerichtet und
dafür charakteristisch, dass der Arbeitnehmer nicht die Ausführung
einzelner Arbeiten verspricht, sondern seine Arbeitskraft zur Verfügung
stellt (VwGH 21.12.1993, 90/14/0103; VwGH 23.5.2000, 97/14/0167; VwGH
20.12.2000, 99/13/0223). So nimmt das persönliche Weisungsrecht des
Arbeitgebers etwa auf die Art der Ausführung der Arbeit, die
Zweckmäßigkeit des Einsatzes der Arbeitsmittel, die zeitliche
Koordination der zu verrichtenden Arbeiten, die Vorgabe des Arbeitsortes usw.
Einfluss.
Die Eingliederung in den geschäftlichen Organismus ist
im Sinne einer Abhängigkeit vom Auftraggeber zu verstehen (VwGH 21.12.1993,
90/14/0103). Sie zeigt sich u.a. in der Vorgabe von Arbeitszeit, Arbeitsort und
Arbeitsmittel durch den Auftraggeber sowie die unmittelbare Einbindung der
Tätigkeit in betriebliche Abläufe des Arbeitgebers. Ein
Tätigwerden nach den jeweiligen zeitlichen Gegebenheiten bringt eine
Eingliederung in den Unternehmensorganismus zum Ausdruck, was dem Vorliegen
eines Werkverhältnisses zuwider läuft (VwGH 15.9.1999, 97/13/0164).
Eine Entlohnung, die sich ausschließlich am
wirtschaftlichen Erfolg bzw. Arbeitsergebnis orientiert (Akkordlohn,
Provisionen), ist für einen Arbeitnehmer eher selten, kommt aber im
Wirtschaftsleben vor. Sie begründet dann kein Unternehmerwagnis, wenn die
mit der Tätigkeit verbundenen Kosten unmittelbar vom Auftraggeber getragen
werden, und wenn diesem gegenüber ein wirtschaftliches
Abhängigkeitsverhältnis besteht (VwGH 9.11.1994, 93/13/0310).
Das an sich für eine selbständig ausgeübte
Tätigkeit sprechende Merkmal des Unternehmerrisikos kann in gewissem
Maße auch auf Dienstverhältnisse zutreffen, etwa wenn der
Arbeitnehmer in Form von Provisionen oder Umsatzbeteiligungen am
wirtschaftlichen Erfolg seines Arbeitgebers beteiligt ist (VwGH 25.10.1994,
90/14/0184).
Eine Kontrolle des Auftraggebers hinsichtlich Art, Ort und
Zeit der Beschäftigung spricht für Nichtselbständigkeit.
Wenn ein Auftragnehmer sich bei seiner Arbeitsleistung
vertreten lassen kann und das Bestimmungsrecht darüber nicht dem
Auftraggeber zusteht, sondern im Belieben des Auftragnehmers liegt, ist in der
Regel ein Werkvertragsverhältnis anzunehmen (VwGH 16.2.1994, 92/13/0149;
VwGH 23.5.2000, 97/14/0167). Allerdings ist in wirtschaftlicher
Betrachtungsweise darauf Bedacht zu nehmen, dass es sich bei der
Vertretungsmöglichkeit nicht bloß um eine formale Vereinbarung,
sondern um eine der üblichen Gestaltung im Wirtschaftsleben entsprechende
tatsächliche Vertretungsmöglichkeit handeln muss (VwGH 5.10.1994,
92/15/0230).
Im vorliegenden Fall ist aus nachstehenden Erwägungen
davon auszugehen, dass sich die Tätigkeit des Bw. nach ihrem wahren
wirtschaftlichen Gehalt nicht als selbständige, sondern vielmehr als eine
typische unselbständige Beschäftigung als Hilfsarbeiter auf einer
Baustelle darstellt:
Der Bw. meldete im September 2004 an der bezeichneten
Wiener Anschrift einen Nebenwohnsitz an (ZMR-Abfrage). An der angegebenen
Wohnadresse, an welcher der Bw. mit seinem Schwager lebte, wurde vom Bw.
zugleich auch der Standort seines Gewerbes angemeldet. Nach Zuzug der Gattin und
des Sohnes aus Polen lebten auch diese Personen in dieser Wohnung. Die Miete des
Bw. beträgt € 120,00 pro Monat.
Nach dem Fragenkatalog 2004 wurden zur Frage nach dem
Abschluss von Verträgen und nach Auftraggebern keine Angaben gemacht;
schriftliche Werkverträge für den Zeitraum ab November 2004 bis Ende
2005 liegen nicht vor. Die zwei vorgelegten, im Jahr 2005 (und damit im
Streitzeitraum) vom Bw. ausgestellten Rechnungen enthalten als Angabe des
Leistungsinhaltes "Bauhilfsarbeiten (Isolierung, Schwarzdeckung etc.)" bzw.
"Bauhilfsarbeiten (Spachteln, Isolierung)".
Für das Jahr 2005 ist aus den vorgelegten Rechnungen
1 Auftraggeber ersichtlich, für das Jahr 2006 sind auf Grund der
Fragenbeantwortung sowie der vorliegenden Rechnungen 2 Auftraggeber
aktenkundig, für die der Bw. Leistungen erbracht hat.
Zu den beiden Rechnungen im Jahr 2005 ist festzuhalten:
Die Rechnung mit der Rechnungsnummer 1 vom 15. März 2005
beinhaltet einen Leistungszeitraum "KW: 1". Der Leistungsinhalt wurde angegeben
mit "Bauhilfsarbeiten (Isolierung,
Schwarzdeckung etc.)". Nicht erkennbar ist, wie der Betrag in Höhe
von € 2.300,00 (netto, gesamt) ermittelt wurde. Die Rechnung
mit der Rechnungsnummer 2 vom 30. Juni 2005 beinhaltet einen
Leistungszeitraum "KW: 2". Der Leistungsinhalt wurde angegeben mit
"Bauhilfsarbeiten (Spachteln,
Isolierung)". Nicht erkennbar ist wiederum, wie der Betrag in Höhe
von € 2.150,00 (netto, gesamt) ermittelt wurde. Zumal nur zwei
Rechnungen ausgestellt und damit übereinstimmend die Rechnungsnummern 1 und
2 vergeben wurden, war mit dem Leistungszeitraum tatsächlich keine
Kalenderwoche gemeint, sondern bezüglich der ersten Rechnung der Zeitraum
(vom Anfang Jänner 2005) bis 15. März 2005 und bezüglich der
zweiten Rechnung der Zeitraum vom 16. März 2005 bis 30. Juni
2005. Werden Bauhilfsarbeiten erbracht und aus dieser Tätigkeit
mangels sonstiger Betätigung lediglich Einnahmen in Höhe von
(€ 2.150,00 : 3,5 Monate =) monatlich € 614,29 erzielt,
so lässt eine solche Betätigung nicht - wie angegeben - auf
"seine selbständige Tätigkeit als
Einzelunternehmer" schließen. Besondere Bedeutung ist zur
Bestätigung des eben Ausgeführten Folgendem beizumessen: Gegen die
Ausübung einer selbständigen Tätigkeit spricht der Inhalt der
Einnahmen/Ausgaben-Rechnungen:
Zeitraum 17. September bis 31. Dezember 2004
(Beträge in €):
|
Einnahmen
|
netto/brutto
|
Honorare
|
2.090,00
|
gesamt
|
2.090,00
|
Ausgaben
|
|
Rechts- und
Steuerberatung
|
96,00
|
Personenversicherung
(ASVG, GSVG)
|
629,44
|
gesamt
|
725,44
|
Ergebnis
|
1.346,56
Zeitraum 1. Jänner bis 31. Dezember 2005
(Beträge in €):
|
Einnahmen
|
netto/brutto
|
Honorare
|
8.630,00
|
gesamt
|
8.630,00
|
Ausgaben
|
|
Rechts- und
Steuerberatung
|
180,00
|
Personenversicherung
(ASVG, GSVG)
|
1.661,18
|
gesamt
|
1.841,18
|
Ergebnis
|
6.788,82
Für den
Zeitraum 2003 bis 2005 wurden betreffend den Bw. vom Finanzamt keine
Einkünfte erfasst (aktuelle Abfrage im Abgabeninformationssystem).
Erst im Jahr 2006 kam es zu einer (nachfolgend jedoch stornierten)
Meldung gemäß
§ 84 Abs. 1 EStG 1988 über den
Betrag von € 3.253,66 ohne Lohnsteuerabzug in der Zeit von 1. bis
30. November 2006, Arbeitgeber M.; der Name M scheint in den
Fragebeantwortungen als Schwager des Bw. auf.
Außerdem stimmen die allgemein gehaltenen
Bezeichnungen des Leistungsinhaltes in den Rechnungen "Isolierung" und
"Schwarzdeckung" vom Inhalt der Tätigkeit her gesehen nicht mit dem
Wortlaut der Gewerbeberechtigungen "Montage von mobilen Trennwänden..." und
"Verspachteln von ... Gipskartonplatten..." überein.
Auf Grund des Berufungsvorbringens des Bw., er habe
"seit 2004 ununterbrochen dieselbe
Tätigkeit" ausgeführt, können auch die Belege für
2006 und die Beantwortung des Fragenkataloges 2006 zur Beurteilung herangezogen
werden.
Bezüglich des Werkvertrages vom 3. April 2006 ist
Folgendes zu sagen: Laut Punkt 1. des Werkvertrages verpflichtet sich der
Auftragnehmer - der Bw. - "nachstehendes Werk
herzustellen: diverse Arbeiten laut Gewerbeberichtigung auf diverse
Baustellen". Laut Punkt 2. des Werkvertrages verpflichtete
sich der Auftragnehmer für die Herstellung des vereinbarten Werkes eigene
Betriebsmittel zu verwenden und die Kosten selbst zu tragen.
Dieser Vereinbarungsinhalt spiegelt sich in den oben
wiedergegebenen Einnahmen/Ausgaben-Rechnungen nicht wieder.
Die Rechnungen des Jahres 2006 wurden derart gestaltet,
dass weder die tatsächlich erbrachte Leistung (Montieren oder Verspachteln
von Gipskartonwänden?) noch der Umfang von Leistungen ersichtlich ist.
Laut Punkt 4. des Werkvertrages konnte sich der Bw.
jederzeit durch qualifizierte dritte Personen vertreten lassen und hatte er die
Entlohnung dieser zu übernehmen. Hingegen konnte sich der Bw. nach seinen
eigenen Angaben in den beiden Fragenkatalogen nicht durch eine andere Person bei
seiner Arbeit vertreten lassen. Von entscheidender Bedeutung ist in diesem
Zusammenhang, dass er sich dem Inhalt der Einnahmen/Ausgaben-Rechnungen folgend
tatsächlich nicht vertreten ließ und im Übrigen auch keine
Mitarbeiter beschäftigte.
In den Jahren 2004 bis 2006 war der Bw., wie oben
angeführt, für drei Baufirmen tätig.
Bezüglich dieser Betätigungen ist zu sagen, dass
ins Treffen geführt wurde, er, der Bw., beschaffe Material. Mit diesem
Vorbringen setzte sich der Bw. jedoch in Widerspruch zu den
Einnahmen/Ausgaben-Rechnung, in welchen keine solchen Ausgaben ausgewiesen sind;
diese beinhalten nur die Positionen Sozialversicherung, Gebühr und
Steuerberatung.
Das vom Bw. verwendete, selbst erworbene Werkzeug
(Spachtel, Kelle, Schrauber) ist geringfügig.
Die vom Bw. zu erbringenden Leistungen wurden hinsichtlich
Arbeitsort (auf welcher Baustelle er zu arbeiten hat), Arbeitseinsatz (wo auf
der Baustelle er zu arbeiten hat) und Arbeitseinteilung (welche Arbeiten er
ausüben solle) werden ausschließlich vom Auftraggeber festgelegt.
Feststellungen bezüglich Arbeitszeit, Arbeitsfortgang
und Arbeitsqualität können nicht mit Sicherheit getroffen werden, weil
die bezughabenden Angaben in den Fragebeantwortungen abweichend gemacht wurden.
Der Bw. besitzt im Übrigen in Polen keinen
entsprechenden Gewerbeschein.
Aus dem Gesamtbild der Verhältnisse des vorliegenden
ermittelten Sachverhaltes, insbesondere an Hand der Fragenkataloge sowie der
Rechnungen (für den Streitzeitraum, aber auch der sonstigen vorgelegten
Rechnungen) und des Werkvertrages, geht in Verbindung mit dem Inhalt der
Einnahmen/Ausgaben-Rechnungen eindeutig hervor, dass der Bw. in Wahrheit
über keinen Gewerbebetrieb mit entsprechenden Betriebsmitteln
verfügte, sondern lediglich seine Arbeitkraft zur Verfügung stellte
und dadurch dem Willen seines Auftraggebers in gleicher Weise unterworfen war,
wie dies bei einem Dienstgeber der Fall gewesen wäre. Die vom Bw. gelegten
Einnahmen/Ausgaben-Rechnungen weisen keine einzige der Vielzahl an
Betriebsausgabenpositionen, wie sie im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit
anfallen (bspw. die Kosten eines betriebsbereiten Standortes,
Fahrt/Transportkosten, Werbe/Akquisitionsaufwand, Personalkosten) aus.
Die dem Arbeitgeber zur Verfügung gestellte Arbeitskraft betraf
Montage- und Verspachtelungsarbeiten u. dgl. (aber auch andere Arbeiten, bspw.
Isolierung, Schwarzdeckung, Abbrucharbeiten), also Arbeiten, wie sie in gleicher
Weise üblicherweise im Rahmen eines Arbeitsvertrages verrichtet werden.
Inwieweit sich die Art der Tätigkeit von jener eines (Hilfs)Arbeiters eines
mit solchen Arbeiten befassten Unternehmens unterscheiden sollte, ist anhand des
vorliegenden Sachverhaltes - insbesondere unter Bedachtnahme auf die
Ausgaben laut Einnahmen/Ausgaben-Rechnungen - nicht zu erkennen.
Den auf den Angaben des Bw. beruhenden Umständen, wonach der Bw.
bei der Ausübung seiner Tätigkeit hinsichtlich Arbeitszeit,
Arbeitsqualität und Arbeitsfortgang von seinem Auftraggeber nicht
kontrolliert wurde (laut Fragenkatalog 2006; laut Fragenkatalog 2004 wurde er
vom Auftraggeber kontrolliert), er diesem Arbeitbeginn und Arbeitsende nicht zu
melden hatte bzw. es nur bei Projektbeginn eine Besprechung mit dem Auftraggeber
Architekten bzw. Kunden gegeben hatte, er laut Fragenbeantwortung 2004 nicht
kommen und gehen konnte, wann er wollte, laut Fragenbeantwortung 2006 dies bei
Einhaltung des Termins schon konnte, er nicht melden musste, wenn er krank war
oder auf Urlaub ging (laut Fragenkatalog 2004) bzw. es dabei auf die Lage des
Projektes ankam (laut Fragenkatalog 2006), kann ein entsprechendes Gewicht nicht
beigemessen werden, weil er im Hinblick darauf, dass er in den Jahren 2004 bis
2006 nur drei Arbeitgeber hatte, in hohem Ausmaß von dem jeweiligen
Auftraggeber wirtschaftlich anhängig war. In dieses Bild fügt
sich, wie oben bereits festgehalten, ein, dass sich der Bw. nicht durch eine
andere Person bei seiner Arbeit vertreten lassen konnte und dies dem Inhalt der
Einnahmen/Ausgaben-Rechnungen folgend auch tatsächlich nicht tat.
Die Umstände, das der Bw. zwei Gewerbescheine besitzt,
dass er sich zur Sozialversicherung der selbständig Erwerbstätigen
angemeldet hat und dass er beim zuständigen Wohnsitzfinanzamt
Einkünfte aus Gewerbebetrieb erklärte, vermögen daran nichts zu
ändern. Denn eine solche nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf
ein Dienstverhältnis hindeutende Beschäftigung wird auch nicht dadurch
zu einer selbständigen Tätigkeit, dass die Formalvoraussetzungen
vorliegen, sind doch nach gängiger Rechtsprechung für die Beurteilung
einer Leistungsbeziehung als Dienstverhältnis nicht die vertraglichen
Abmachungen maßgebend, sondern stets das tatsächlich verwirklichte
Gesamtbild der vereinbarten Tätigkeit, wobei auch der im Wirtschaftsleben
üblichen Gestaltungsweise Gewicht beizumessen ist (vgl. die bereits
zitierten Erkenntnisse des VwGH vom 25.10.1994, 90/14/0184, und vom 20.12.2000,
99/13/0223).
Zusammenfassend ist somit davon auszugehen, dass die
Tätigkeit des Bw., Montage von Trennwänden, Verspachteln von
Gipskartonplatten u.dgl., nicht als selbständige, sondern als
nichtselbständige Tätigkeit zu qualifizieren ist.
Eine solche (nichtselbständige) Tätigkeit muss
aber den oben zitierten Vorschriften des AuslBG entsprechen, d.h. dass es sich
dabei um eine - bewilligungspflichtige - Beschäftigung iSd § 2
iVm § 3 Abs. 2 AuslBG handelt.
Da der Bw. die erforderliche Berechtigung zur
Arbeitsaufnahme (z.B. Beschäftigungsbewilligung) nicht nachgewiesen hat,
folgt daraus, dass der Bw. in Österreich eine rechtmäßige
Beschäftigung als Arbeitnehmer im dargelegten Sinn nicht ausübt und
auch nicht von einer Beschäftigung iSd VO (EWG) Nr. 1408/71 ausgegangen
werden kann. Die VO (EWG) Nr. 1408/71 ist daher auf den vorliegenden
Fall nicht anwendbar.
Der Bw. hat demnach mangels Rechtmäßigkeit der
nichtselbständigen Beschäftigung keinen Anspruch auf Familienbeihilfe
bzw. Gewährung einer Differenzzahlung für den Zeitraum, in dem sein
Kind in Polen gelebt hat.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 3.
Juni 2008
Normen und Schlagworte
- § 5 Abs. 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 47 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
FamilienbeihilfePolenSpachtlerGipskartonplattenScheinselbständigkeitunrechtmäßige AusländerbeschäftigungVO 1408/71
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2084-W/07
- Stammnummer
- 35055
- Gültig
- 03.06.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF