Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Dr. C. A., Steuerberater & Wirtschaftsprüfer, 0000 Wien, A-Str. --/-/--, vom 4. September 2007 gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg, vertreten durch Ing. Mag. (F.H.) Martin König, vom 7…
…dass es sich bei den der Abgabenbehörde szt. bekannt gegebenen Bezügen des Bw. nach dem ZivildienstG zur Gänze um eine "Wohnkostenbeihilfe" gehandelt habe. Über die Berufung wurde erwogen: § 3 Abs 1 Z 23 ESTG 88 stellt die Bezüge der Zivildiener nach dem ZivildienstG 1986…
…er am Beschäftigungsort wohnen muss. Es sind somit jene Kosten absetzbar, welche der Steuerpflichtige für eine zweckentsprechende Wohnung für sich allein aufwenden muss. Darüber hinaus gehende Wohnkosten sind gemäß § 20 Abs. 1 EStG 1988 nicht abzugsfähig. Da die Wohnungskosten des Bw. im gegenständlichen Fall relativ…
…seinem Arbeitsort nur über eine einfache Unterkunft, die für die Familie viel zu klein wäre. Dazu kämen wirtschaftliche Gründe: Eine Verlegung des Wohnsitzes nach Österreich würde das Familienbudget durch die erhöhten Wohnkosten so herabsetzen, dass es wirtschaftlich besser wäre, wenn der Berufungswerber seinen derzeitigen Arbeitsplatz…
…Mal in Oberösterreich ein Dienstverhältnis begründet. Für Wohnkosten am Ort der Berufsausübung in L und am Ort der Betriebsausübung in A werden Werbungskosten von S 79.324,- (Jänner bis September) und Betriebsausgaben von S 52.000,- (August bis Dezember) beantragt. Für monatlich zwei Familienheimfahrten wird…
…mHa E 28.10.1998, 93/14/0195). Eine pauschale Berücksichtigung von 40 % der Wohnkosten zum Objekt in A als angemessener Teil der doppelten Haushaltsführung kommt nicht Betracht, weil aufgrund des festgestellten Sachverhaltes der Mittelpunkt der Lebensinteressen von W nach L und sodann von L…
…er am Beschäftigungsort wohnen muss. Es sind somit jene Kosten absetzbar, welche der Steuerpflichtige für eine zweckentsprechende Wohnung für sich allein aufwenden muss. Darüber hinaus gehende Wohnkosten sind gemäß § 20 Abs. 1 EStG 1988 nicht abzugsfähig. Da die Wohnungskosten des Bw. im gegenständlichen Fall relativ…
Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 4. Juli 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 12., 13. und 14. Bezirk und Purkersdorf vom 6. Juni 2006 betreffend Einkommensteuer 2005 entschieden: Der Berufung wird teilweise Folge gegeben. Der Bescheid wird…
…das dürften Sie nicht zählen, da andere 606 € Studienbeihilfe im Monat erhalten und 8000€ im Jahr zusätzlich verdienen. Ansonsten habe ich Familienunterhalt in Höhe von 477,25 € und Wohnkostenbeihilfe in Höhe von 190,90 € vom Bundesheer. ... " Über Ersuchen des Finanzamtes vom 20…
…er am Beschäftigungsort wohnen muss. Es sind somit jene Kosten absetzbar, welche der Steuerpflichtige für eine zweckentsprechende Wohnung für sich allein aufwenden muss. Darüber hinaus gehende Wohnkosten sind gemäß § 20 Abs. 1 EStG 1988 nicht abzugsfähig. Da die Wohnungskosten des Bw. im gegenständlichen Fall relativ…
…wohnen muss. Es sind somit jene Kosten absetzbar, welche der Steuerpflichtige für eine zweckentsprechende Wohnung für sich allein aufwenden muss. Darüber hinaus gehende Wohnkosten sind gemäß § 20 Abs. 1 EStG 1988 nicht abzugsfähig. Da die Wohnungskosten des Berufungswerbersim gegenständlichen Fall relativ hoch erscheinen, ist zu…
…14/0096). Es sind somit jene Kosten absetzbar, welche der Steuerpflichtige für eine zweckentsprechende Unterkunft für sich allein aufwenden muss. Darüber hinaus gehende Wohnkosten sind gemäß § 20 Abs. 1 EStG 1988 nicht abzugsfähig. Zu den unvermeidbaren Mehraufwendungen zählen: -Miete einer Wohnung: Miete, Betriebskosten und Einrichtungskosten…
Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., W., S. 18/8, vertreten durch einsplus Steuerberatung, Heinzle, Matt, Nosko & Trunk Steuerberatungspartnerschaft, 6840 Götzis, Hauptstraße 5, vom 7. Mai 2009 gegen den Bescheid des Finanzamtes Bregenz vom 14. April 2009 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für…
…dadurch erwachsen, dass er am Beschäftigungsort wohnen muss. Es sind somit jene Kosten absetzbar, welche der Steuerpflichtige für eine zweckentsprechende Wohnung für sich allein aufwenden muss. Darüber hinaus gehende Wohnkosten sind gemäß § 20 Abs. 1 EStG 1988 nicht abzugsfähig. Da die Wohnungskosten des Bw. im…
Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Donau WP&Stb GmbH, Steuerberater, 1060 Wien, Lehargasse 1,vom 24. April 2007 gegen die Bescheide des Finanzamtes für den 12., 13. und 14. Bezirk und Purkersdorf vom 11. April 2007 betreffend Einkommensteuer…
Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 12., 13. und 14. Bezirk und Purkersdorf betreffend Abweisung des Antrages vom 19.6.2007 auf Familienbeihilfe ab Jänner 2007 entschieden: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der…
…seiner Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2011 machte der Berufungswerber (Bw) Kosten für doppelte Haushaltsführung von insgesamt € 4.590,68 (Fahrtkosten in Höhe von € 3.200,00 und Wohnkosten in Höhe von € 1.390,68) als Werbungskosten geltend. Laut Ersuchen um Ergänzung vom 13…
…Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung 2007 unter anderem die nunmehr strittigen außergewöhnlichen Belastungen in Form von Kosten für Heilbehandlung in Höhe von € 2.846,78 geltend. Die Kosten setzten sich laut gesondertem Schrieben aus Wohnkosten iHv € 1.740,- sowie Rezeptgebühren, Kostenersatzanteile der BVA…
…Pension, wobei monatlich ein Betrag in Höhe von € 175,00 im Wege von Pfändungsmaßnahmen einbehalten werde. Sie sei nicht mehr in der Lage monatlich € 50,00 auf den Abgabenrückstand zu bezahlen. Ihre Wohnkosten (Miete, Betriebskosten) belaufen sich monatlich auf € 410,00. Hinzu…
…erwerbsunfähig und beziehe monatlich eine Erwerbsunfähigkeits- und Invaliditätspension in Höhe von ATS 17.000,-- netto. Die monatlich anfallenden Ausgaben umfassen Miet- und Wohnkosten in Höhe von ATS 8.000,--, Kosten für den PKW in Höhe von ATS 4.900,-- und Bekleidung in Höhe von ATS…