Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0446-I/06
Kosten der doppelten Haushaltsführung eines slowakischen Staatsbürgers bei zeitlich befristeter Arbeitsbewilligung in Österreich
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0446-I/06vom 28.06.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., gegen den Bescheid des
Finanzamtes Kitzbühel Lienz betreffend Einkommensteuer
(Arbeitnehmerveranlagung) 2003 entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben. Die Bemessungsgrundlage und die festgesetzte Abgabe
betragen: Einkommen 2003: 9.341,66 €, Einkommensteuergutschrift
(nach Abzug der anrechenbaren Lohnsteuer): -1.924,01 €.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber ist slowakischer Staatsbürger. Er
ist verheiratet und hat zwei Kinder (geboren am 18.1.1991 und am 25.7.1994). Der
Familienwohnsitz befindet sich in der Slowakei in A. Der Berufungswerber ist
seit 1992 bei einem Tiroler Handwerksbetrieb (Fa. X. in B) beschäftigt,
wobei sein Dienstverhältnis regelmäßig einige Wochen von ca.
Mitte Dezember jeden Jahres bis Ende Jänner des Folgejahres unterbrochen
ist, weil in dieser Zeit der Betrieb regelmäßig geschlossen hat. An
seinem Arbeitsort hatte der Berufungswerber im Streitjahr eine ca. 45 bis 50 m2
große Wohnung (bestehend aus einem Zimmer, Küche und Bad) inne, die
er von seinem Arbeitgeber gemietet hatte. Die Ehefrau und die beiden
minderjährigen Kinder des Berufungswerbers wohnten in A, Slowakei, wo die
Familie ein Haus besitzt.
Die Bruttobezüge des Berufungswerbers beliefen sich im
Jahr 2003 auf rund 17.000 €. Für die Monate Jänner bis März
2003 wurden ihm Krankengelder von rund 3.500 € ausbezahlt, für die 13
Tage vom 19. bis 31. Dezember 2003 bezog er Arbeitslosengeld (343,17 €). In
der Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung 2003 machte
der Berufungswerber die Kosten der Mietwohnung an seinem Arbeitsort (2.856,24
€) sowie die Kosten für sieben Familienheimfahrten in die Slowakei
(1.925 €) als Werbungskosten geltend. Im Einkommensteuerbescheid 2003
ließ das Finanzamt den beantragten Werbungskostenabzug nicht zu.
Begründend führte es aus, die Ausgaben für die
Familienheimfahrten und die doppelte Haushaltsführung stellten nicht
abzugsfähige Kosten der privaten Lebensführung dar, zumal die
Ehegattin des Berufungswerbers erst seit 1. Dezember 2003 eigene Einkünfte
in der Slowakei in Höhe von ca. 210 € monatlich erziele.
Dagegen wurde mit Berufung eingewendet, die Verlegung des
Familienwohnsitzes an den Arbeitsort des Berufungswerbers sei aus mehreren
Gründen unzumutbar gewesen. So habe der Berufungswerber als Ausländer
jeweils nur eine auf fünf Jahre befristete Arbeitsbewilligung in
Österreich erhalten und alle fünf Jahre mit der ernsthaft und latent
drohenden Möglichkeit rechnen müssen, dass ihm keine
Arbeitsbewilligung (und damit auch keine Aufenthaltsbewilligung) mehr
gewährt werde. Auf eine Verlängerung, um die immer wieder angesucht
werden musste, habe der Berufungswerber keinen Rechtsanspruch gehabt. In solch
unsicheren Umständen wäre ein Wohnsitzwechsel mit zwei
minderjährigen Kindern unverantwortlich gewesen. Weiters verfüge der
Berufungswerber an seinem Arbeitsort nur über eine einfache Unterkunft, die
für die Familie viel zu klein wäre. Dazu kämen wirtschaftliche
Gründe: Eine Verlegung des Wohnsitzes nach Österreich würde das
Familienbudget durch die erhöhten Wohnkosten so herabsetzen, dass es
wirtschaftlich besser wäre, wenn der Berufungswerber seinen derzeitigen
Arbeitsplatz aufgeben und sich (bei niedrigerem Lohn) eine Arbeitsstelle in der
Slowakei suchen würde. Der Mittelpunkt der Lebensinteressen des
Berufungswerbers befinde sich in der Slowakei, wo er zusammen mit seiner
Ehegattin auf einem geerbten Grundstück ein Haus errichtet habe. Seine
Kinder gingen am Wohnort in der Slowakei zur Schule. Die Ehegattin habe
beabsichtigt, am Wohnort beruflich tätig zu werden, sobald die Kinder
älter geworden seien; inzwischen habe seine Ehegattin in der Slowakei eine
Berufstätigkeit aufgenommen.
In der abweislichen Berufungsvorentscheidung führte
das Finanzamt - offensichtlich auf Grund von aktenkundigen Meldezetteln der
Gemeinde B, denen zufolge die Ehegattin und das jüngere Kind am 13. August
2000 von B nach A, Slowakei "verzogen" seien - aus, bis August 2000 habe sich
der Familienwohnsitz am Arbeitsort des Berufungswerbers in Österreich
befunden. "Ab diesem Zeitpunkt" könnten Familienheimfahrten für eine
Übergangsfrist von zwei Jahren (bis September 2002) abgezogen werden. Da
die Ehegattin des Berufungswerbers erst ab Jänner 2004 über steuerlich
relevante eigene Einkünfte verfüge, würden die
Familienheimfahrten erst wieder ab 2004 anerkannt.
Im Vorlageantrag brachte der Berufungswerber vor, die
Verlegung des Familienwohnsitzes an den Arbeitsort des Steuerpflichtigen
könne nicht nur wegen der Erwerbstätigkeit der Ehegattin, sondern auch
aus anderen Gründen unzumutbar sein. Solche Gründe seien in der
Berufung genannt worden.
Im Verfahren vor der Abgabenbehörde zweiter Instanz
erteilte der Berufungswerber über diesbezüglichen Vorhalt folgende
Auskünfte:
Vom 6. Oktober 1994 bis zum 4. September 1998 habe der
Berufungswerber an seinem Arbeitsort in Österreich eine größere
Mietwohnung zur Verfügung gehabt, die in dieser Zeit auch von seiner
Ehegattin und den Kindern (vorübergehend als Nebenwohnsitz) benützt
worden sei. Damals habe die Familie in regelmäßigen Abständen
(einmal monatlich) das Haus in der Slowakei aufgesucht. Als das ältere Kind
schulpflichtig geworden sei, sei die Ehegattin des Berufungswerbers mit den
beiden Kindern am Hauptwohnsitz in der Slowakei geblieben. Dies sei so geplant
gewesen. Eine Auswanderung aus der Slowakei sei nie in Erwägung gezogen
worden. Der Hauptwohnsitz bzw. der Mittelpunkt der Lebensinteressen sei stets in
der Slowakei gelegen. Ab September 1998 habe der Berufungswerber an seinem
Arbeitsort eine kleinere Wohnung gemietet. Die Kosten des Hauses in der
Slowakei, A (mit ca. 290 m2 Wohnfläche) würden umgerechnet rund 4.000
€ im Jahr ausmachen, wovon ca. 2.400 € auf Wasser, Strom, Gas,
Heizung, Rundfunk und TV und ca. 1.600 € auf Mullabfuhr, Steuern und
Reparaturkosten entfielen. Insgesamt beliefen sich die jährlichen
Lebenshaltungskosten der Familie in der Slowakei (einschließlich der
Kosten des Hauses) auf umgerechnet ca. 12.000 €. Dazu kämen die
Ausgaben für "Familienheimfahrten" von ca. 4.000 €. Nach
Einschätzung des Berufungswerbers wären die Lebenshaltungskosten der
Familie im Falle eines Umzuges nach Österreich - bei geringerer
Wohnqualität (kalkulierte Miete für eine 65 m2 große Mietwohnung
ca. 6.000 € pro Jahr) - "doppelt so hoch".
Der Berufungswerber legte weiters den für das
Streitjahr gültigen (bis 30.9.2007 befristeten) Befreiungsschein
gemäß
§ 15a des Ausländerbeschäftigungsgesetzes vor.
Weiters wies er darauf hin, dass für slowakische Staatsbürger auch
nach dem (mit 1. Mai 2004 wirksam gewordenen) EU-Beitritt der Slowakei durch die
Übergangsregelungen im Beitrittsvertrag noch Beschränkungen des freien
Zuganges zum Arbeitsmarkt bestünden. Für die Beurteilung der
Arbeitsmarksituation im Streitjahr 2003 habe der Beitrittsvertrag an der
bestehenden Unsicherheit noch nichts geändert.
Dem Finanzamt als Amtspartei wurde das ergänzende
Vorbringen des Berufungswerbers zur Kenntnis gebracht. In seiner Stellungnahme
führte das Finanzamt aus, auf Grund der geschilderten wirtschaftlichen
Bedeutung der Wohnkosten und unter der Annahme, dass der Berufungswerber im Jahr
2003 nicht mit absoluter Sicherheit mit einer Verlängerung des befristeten
Befreiungsscheines habe rechnen können, werde eine Zumutbarkeit der
Verlegung des Familienwohnsitzes von der Slowakei nach Österreich wohl zu
verneinen sein.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 16 Abs. 1 erster Satz EStG 1988
sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder
Erhaltung der Einnahmen. Wenn dem Arbeitnehmer Mehraufwendungen erwachsen, weil
er am Beschäftigungsort wohnen muss und die Verlegung des
(Familien-)Wohnsitzes in eine übliche Entfernung zum Ort der
Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, sind diese Mehraufwendungen
Werbungskosten iSd § 16 Abs. 1 EStG 1988.
Die Beibehaltung des Familienwohnsitzes ist aus der Sicht
einer Erwerbstätigkeit, die in unüblicher Entfernung von diesem
Wohnsitz ausgeübt wird, niemals durch die Erwerbstätigkeit, sondern
immer durch Umstände veranlasst, die außerhalb dieser
Erwerbstätigkeit liegen. Der Grund, warum Aufwendungen für die
doppelte Haushaltsführung dennoch als Werbungskosten bei den aus der
Erwerbstätigkeit erzielten Einkünften Berücksichtigung finden,
liegt darin, dass derartige Aufwendungen so lange als durch die
Erwerbstätigkeit veranlasst gelten, als dem Erwerbstätigen eine
Wohnsitzverlegung in übliche Entfernung vom Ort der Erwerbstätigkeit
nicht zugemutet werden kann. Dies bedeutet aber nicht, dass zwischen den
für eine solche Unzumutbarkeit sprechenden Gründen und der
Erwerbstätigkeit ein ursächlicher Zusammenhang bestehen muss. Die
Unzumutbarkeit kann ihre Ursachen sowohl in der privaten Lebensführung, als
auch in einer weiteren Erwerbstätigkeit des Steuerpflichtigen oder in einer
Erwerbstätigkeit seines (Ehe-)Partners haben (VwGH 17.2.1999, 95/14/0059;
VwGH 22.2.2000, 96/14/0018; VwGH 3.8.2004, 2000/13/0083; VwGH 3.8.2004,
2001/13/0216).
Sachverhaltsmäßig ist davon auszugehen, dass der
Berufungswerber seit 1992 - jeweils mit mehrwöchiger Unterbrechung im
Dezember/Jänner eines jeden Jahres - bei einem österreichischen
Arbeitgeber beschäftigt ist. Von Oktober 1994 bis zum Eintritt der
Schulpflicht des älteren Kindes im Herbst 1998 hatte die Familie des
Berufungswerbers, ohne den Wohnsitz in der Slowakei aufzugeben, mit ihm eine
(damals größere) Wohnung an seinem Arbeitsort B geteilt. Die
polizeiliche Abmeldung der Ehegattin und des jüngeren Kindes des
Berufungswerbers ist nach den im Beihilfenakt des Finanzamtes vorhandenen
Meldezetteln offensichtlich erst verspätet (im August 2000) erfolgt. Seit
Oktober 1998 bewohnt der Berufungswerber an seinem Arbeitsort in B eine
Kleinwohnung. Die Ehegattin und die beiden Kinder des Berufungswerbers leben
seither in der Slowakei.
Gegen die Zumutbarkeit einer (dauerhaften) Verlegung des
Familienwohnsitzes nach Österreich hat der Berufungswerber einerseits die
Befristung der Arbeitsbewilligung in Österreich und andererseits
wirtschaftliche Gründe ins Treffen geführt:
Der Berufungswerber war im Streitjahr 2003 im Besitz eines
nach § 15 Abs. 1 Z 1 und § 15a Ausländerbeschäftigungsgesetz
(AuslBG) ausgestellten Befreiungsscheines mit Gültigkeitsdauer vom
1.10.2002 bis 30.9.2007, der ihn ohne Einschränkung im gesamten
Bundesgebiet zur Ausübung einer Beschäftigung berechtigte. Der
Befreiungsschein vermittelte den Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt
aber nur befristet auf die Dauer von fünf Jahren. Gemäß
§
15a AuslBG in der für das Streitjahr maßgeblichen Fassung ist der
(jeweils für fünf Jahre ausgestellte) Befreiungsschein zu
verlängern, wenn der Ausländer während der letzten fünf
Jahre mindestens zweieinhalb Jahre im Bundesgebiet gemäß dem AuslBG
beschäftigt war. Im Hinblick auf die nach § 15a AuslBG erforderliche
Mindestbeschäftigungsdauer - in die zB Krankheitszeiten nicht eingerechnet
würden (telefonische Auskunft des Arbeitsmarktservice Kitzbühel vom 7.
Mai 2007) - war für den Berufungswerber im Jahr 2003 eine (weitere)
Verlängerung der Arbeitsbewilligung in Österreich nach mehr als
zehnjähriger, jeweils nur kurz unterbrochener Beschäftigungsdauer beim
selben Arbeitgeber zwar wahrscheinlich, aber noch nicht gänzlich gesichert.
Mit Wirksamwerden des Beitrittes der Slowakei zur Europäischen Union am 1.
Mai 2004 hat sich die Rechtslage geändert: Nach § 32a Abs. 2
AuslBG in der Fassung des EU-Erweiterungs-Anpassungsgesetzes (Bundesgesetz vom
27.4.2004, BGBl. I Nr. 28/2004) ist den Bürgern der "neuen"
Beitrittsländer vom Arbeitsmarktservice das Recht auf Zugang zum
Arbeitsmarkt unter anderem dann schriftlich zu bestätigen, wenn sie am Tag
des Beitrittes oder nach dem Beitritt rechtmäßig im Bundesgebiet
beschäftigt sind und ununterbrochen mindestens zwölf Monate zum
Arbeitsmarkt zugelassen waren (Z 1) bzw. wenn sie die Voraussetzungen für
einen Befreiungsschein erfüllen (Z 2). Eine "
Freizügigkeitsbestätigung" nach § 32a Abs. 2 AuslBG ist im
Gegensatz zum "Befreiungsschein" nach § 15 AuslBG unbefristet gültig.
Hinsichtlich des Streitjahres 2003 ist dem Berufungswerber jedoch darin
beizupflichten, dass er sich in Bezug auf die Arbeitserlaubnis in
Österreich in keiner (gänzlich) gesicherten Rechtsposition
befand.
Darüber hinaus konnte der Berufungswerber glaubhaft
machen, dass der Umzug der Familie nach Österreich infolge der insgesamt
höheren Lebenshaltungskosten wirtschaftlich nachteilig gewesen wäre.
Den höheren Mietkosten einer "Familienwohnung" am Arbeitsplatz des
Berufungswerbers stünde zwar die Einsparung der derzeitigen Wohnkosten der
Familie (jährlich ca. 4.000 € für das Haus in der Slowakei; ca.
2.800 € für die Kleinwohnung des Berufungswerbers an seinem
Arbeitsplatz) sowie der Kosten der Familienheimfahrten gegenüber. Ob allein
schon die mit einem solchen Umzug verbundenen Einschränkungen, was zB die
Größe einer "leistbaren" Wohnung am Arbeitsplatz angeht, oder der
Schulbesuch der Kinder im Heimatstaat eine Wohnsitzverlegung nach
Österreich unzumutbar machten, braucht nicht näher untersucht zu
werden. Solange der Berufungswerber zudem noch keinen unbeschränkten Zugang
zum österreichischen Arbeitsmarkt hatte, ist sein Vorbringen, dass eine
Aufgabe des Familienwohnsitzes in der Slowakei und ein Umzug der Familie nach
Österreich unzumutbar gewesen wäre, nicht von der Hand zu weisen.
Die Kosten der doppelten Haushaltsführung waren daher
als Werbungskosten anzuerkennen. Hinsichtlich der Familienheimfahrten liegt zwar
kein Nachweis (etwa in Form eines fortlaufend geführten Fahrtenbuches) vor,
doch erscheinen die vom Berufungswerber geltend gemachten Kosten (für
sieben Fahrten in die Slowakei mit dem in Österreich zugelassenen Pkw)
glaubhaft.
Die Neuberechnung der Abgabe ist dem beiliegenden
Berechnungsblatt zu entnehmen.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Innsbruck,
am 28. Juni 2007
Ergeht auch an: Finanzamt als
Amtspartei
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
FamilienwohnsitzFamilienheimfahrtenWohnkostenAusländerbeschäftigungsgesetzBefreiungsscheinFreizügigkeitsbestätigung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0446-I/06
- Stammnummer
- 29219
- Gültig
- 28.06.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF