Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0085-G/02
Einbeziehung einer Wohnkostenbeihilfe nach § 25 Abs.1 Z4 ZivildienstG 1986 in die Umrechnung nach § 3 Abs.2 EStG 1988
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0085-G/02vom 21.05.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Erhalten Zivildiener Wohnkostenbeihilfe nach § 25 Abs.1 Z4 ZivildienstG 1986 ist diese für die Umrechnung der Einkünfte nach § 3 Abs.2 EStG 1988 (Progressionsvorbehalt) maßgeblich.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
Mag. Michael Löhner, gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt
betreffend Einkommensteuer für das Jahr 1999
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Der Bw. leistete in der Zeit
vom 1. Februar 1999 bis 31. Jänner 2000 seinen
ordentlichen Zivildienst beim Magistrat Graz - Sozialamt ab. Nach den vom
Amt der Steiermärkischen Landesregierung an die Abgabenverwaltung
übermittelten Unterlagen erhielt er dafür im Jahr 1999 ein Entgelt in
Höhe von 59.102,- ATS (für den Zeitraum
1.2. - 31.12.1999).
Im Zuge der Einkommensteuerveranlagung 1999 wurde
dieser Betrag bei der Ermittlung des Steuersatzes im Wege des sogenannten
"besonderen Progressionsvorbehaltes" gem.
§ 3 Abs 2 ESTG 1988 berücksichtigt.
Gegen den
Einkommensteuerbescheid für 1999 vom 16. Mai 2000 brachte der Bw.
am 6. Juni 2000 fristgerecht Berufung ein, weil mit dem angefochtenen
Bescheid auch seine nach
§ 3 Abs 1 Z. 23 ESTG 1988 steuerfreien
Zivildiensteinkünfte "zur Besteuerung herangezogen" worden
seien.
Mit Berufungsvorentscheidung
(BVE) vom 7. November 2000 wies das FA das Rechtsmittel mit der
Begründung ab, nach § 3 Abs 2 ESTG 1988 seien
steuerfreie Bezüge gem.
§ 25 Abs 1 Z 4 und 5 des ZivildienstG
1986, die nur für einen Teil des Kalenderjahres bezogen wurden,
für Zwecke der Ermittlung des Steuersatzes
(§ 33 Abs 10) auf einen Jahresbetrag umzurechnen. Dies sei
im angefochtenen Bescheid erfolgt. I.d.F. enthielt die BVE eine exakte
Darstellung der dem angefochtenen Einkommenssteuerbescheid aufgrund des
§ 3 Abs 2 leg. cit. zugrundegelegten Berechnung
des Durchschnittssteuersatzes.
Der Bw. begehrte fristgerecht
die Vorlage seiner Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz. Im
Vorlageantrag stellte er richtig, dass sich sein Begehren nicht gegen die
grundsätzliche Heranziehung von steuerfreien Bezügen nach dem
ZivildienstG zur Berechnung eines Progressionsvorbehaltes richte. In seinem Fall
habe allerdings lediglich ein Teilbetrag des an ihn ausbezahlten Entgeltes in
Höhe von 25.553,- ATS tatsächlich einen Zivildienstbezug dargestellt.
Der restliche Betrag sei auf diverse Kostenvergütungen entfallen, die
seiner Ansicht nach bei der Ermittlung des Progressionsvorbehaltes auszuscheiden
seien.
Im ergänzenden
Ermittlungsverfahren vor dem UFS teilte das Amt der Stmk. Landesregierung auf
Anfrage mit, dass es sich bei den der Abgabenbehörde szt. bekannt gegebenen
Bezügen des Bw. nach dem ZivildienstG zur Gänze um eine
"Wohnkostenbeihilfe" gehandelt habe.
Über
die Berufung wurde erwogen:
§ 3 Abs 1 Z 23 ESTG 88
stellt die Bezüge der Zivildiener nach dem ZivildienstG 1986
grundsätzlich steuerfrei. Nach Abs 2 leg. cit. sind
bestimmte Teile dieser Bezüge allerdings unter gewissen Umständen
für die Ermittlung des Steuersatzes nach § 33 Abs 10
relevant.
Konkret lauten die für das ggstl. Verfahren
maßgeblichen Bestimmungen des
§ 3 Abs 2 EStG 88, wie bereits in der BVE vom
7. November 2000 ausgeführt:
"Erhält der Steuerpflichtige steuerfreie
Bezüge im Sinne des ...... Z 23 (Bezüge gemäß
§ 25 Abs 1 Z 4 und 5 des
Zivildienstgesetzes 1986) nur für einen Teil des Kalenderjahres, so
sind die für das restliche Kalenderjahr bezogenen laufenden Einkünfte
im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 und
die zum laufenden Tarif zu versteuernden Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit (§ 41 Abs 4) für Zwecke
der Ermittlung des Steuersatzes (§ 33 Abs 10) auf einen
Jahresbetrag umzurechnen. .... Die diese Bezüge auszahlende Stelle hat bis
zum 31. Jänner des Folgejahres dem Wohnsitzfinanzamt des
Bezugsempfängers eine Mitteilung zu übersenden, die neben Namen und
Anschrift des Bezugsempfängers seine Versicherungsnummer
(§ 31 ASVG), die Höhe der Bezüge und die Anzahl der
Tage, für die solche Bezüge ausbezahlt wurden, enthalten
muß."
Nach
§ 25 Abs 1 ZivildienstG 1986 hat der
Zivildienstleistende Anspruch auf:
Z 4.
Familienunterhalt und Wohnkostenbeihilfe (§ 34 ),
Z 5.
Entschädigung und Fortzahlung der Dienstbezüge
(§ 34b)
Nach Auskunft der Stmk.
Landesregierung, an deren Richtigkeit der erkennende Senat keinen Anlass zu
zweifeln hat, zumal der Bw. selbst im Zuge des ha. Ermittlungsverfahrens den
Erhalt entsprechender Wohnkostenvergütungen bestätigte, betraf der
gesamte, von der zuständigen Verrechnungsstelle für 1999 an die
Abgabenverwaltung gem. § 3 Abs 2 EStG 88 gemeldete
Betrag in Höhe von 59.102,- ATS eine "Wohnkostenbeihilfe", somit einen
Bezug nach
§ 25 Abs. 1 Z 4 ZivildienstG 1986.
Ausschließlich dieser Betrag wurde im angefochtenen Bescheid in die
Ermittlung des Steuersatzes nach
§ 3 Abs. 2 EStG 88 einbezogen.
Darüberhinausgehende Entgelte, die der Bw. im Zuge der Ableistung seines
ordentlichen Zivildienstes im Jahr 1999 allenfalls erhalten hat, blieben
bei seiner
Einkommensteuerveranlagung 1999
unberücksichtigt und hat die Abgabenbehörde deren Einbeziehung auch
nicht begehrt.
Nach dem Ergebnis des durchgeführten
Ermittlungsverfahrens erfolgte die Besteuerung der an den Bw. im Jahr 1999
ausbezahlten Bezüge nach dem ZivildienstG 1986 der dargestellten Rechtslage
entsprechend und war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Graz,
21. Mai 2003
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 1 Z 23 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 3 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Bezüge nach ZivildienstG 1986WohnkostenbeihilfeProgressionsvorbehaltUmrechnung nach § 3 Abs.2 EStG 1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0085-G/02
- Stammnummer
- 4499
- Gültig
- 21.05.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF