Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0550-K/02
Entlassung aus der Gesamtschuld wegen Unbilligkeit der Einhebung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0550-K/02vom 11.05.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des F.B., vertreten durch J.M., vom
13. Juni 2002 gegen den Bescheid des Finanzamtes W. vom 7. Mai 2002
betreffend Entlassung aus der Gesamtschuld nach § 237 BAO
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Bw. beantragte mit Eingabe vom 22. März 2002 beim
Finanzamt W. die Entlassung aus der Gesamtschuld wegen Unbills. Er
begründete das Ansuchen damit, dass er als Geschäftsführer
für die uneinbringlichen Abgabenschuldigkeiten der Firma O.GmbH zur Haftung
herangezogen wurde. Die Einhebung beim Haftenden als Gesamtschuldner wäre
jedoch unbillig. Hinsichtlich der Vermögens- und
Einkommensverhältnisse verwies der Bw. auf die Darstellung in der Beilage.
Demnach sei er zu 60% erwerbsunfähig und beziehe monatlich eine
Erwerbsunfähigkeits- und Invaliditätspension in Höhe von
ATS 17.000,-- netto. Die monatlich anfallenden Ausgaben umfassen Miet- und
Wohnkosten in Höhe von ATS 8.000,--, Kosten für den PKW in
Höhe von ATS 4.900,-- und Bekleidung in Höhe von
ATS 1.000,--. Für die Verpflegung und fremde Hilfe stünden ihm
lediglich ATS 3.100,-- zur Verfügung. Er sei zu 60% invalid und zumindest
teilweise auf fremde Hilfe und Verpflegung durch die Gastronomie angewiesen. Er
sei vermögenslos und besitze ein neun Jahre altes Fahrzeug. Das
Finanzamt wies mit Bescheid vom 7. Mai 2002 das Ansuchen um Entlassung aus der
Gesamtschuld als unbegründet ab. In der Begründung wies das Finanzamt
auf den Bescheid des Finanzamtes vom 27. März 2002 hin, mit
welchem auch das Ansuchen um Abgabennachsicht abgewiesen wurde. Das Finanzamt
stellte darin fest, dass der Bw. über monatlich ATS 17.000,--
verfüge und dieser Betrag deutlich über dem Existenzminimum
liege. In der Berufung vom 11. Juni 2002 wurde sachliche und
persönliche Unbilligkeit eingewendet. Ergänzend brachte der Bw. vor,
dass ihm aufgrund einer Umgründung der Primärschuldnerin (O.GmbH)
Verlustvorträge und unverrechnete Mindest KöSt in der
persönlichen Einkommensteueranrechnung verwehrt geblieben und somit dem
Fiskus anheimgefallen wären. Es läge daher sowohl sachliche als auch
persönliche Unbilligkeit vor. Der Bw. sei aufgrund seiner Behinderung
gezwungen, eine Stadtwohnung zu nehmen, weil seine derzeitige Wohnung entlegen
sei und wesentlich höhere Kosten verursache. Nachdem das Finanzamt
mit Berufungsvorentscheidung die Brufung als unbegründet abgewiesen hat,
beantragte der Bw. die Vorlage des Rechtsmittels an die Abgabenbehörde
II. Instanz.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 237 BAO kann auf Antrag eines
Gesamtschuldners dieser aus der Gesamtschuld ganz oder teilweise entlassen
werden, wenn die Einhebung der Abgabenschuld bei diesem nach Lage des Falles
unbillig wäre. Der Antragsteller hat dabei das Vorliegen jener
Umstände darzutun, auf die die Entlassung aus der Gesamtschuld
gestützt werden könnte. Im Rahmen des Ansuchen ist zunächst zu
prüfen, ob durch die Einhebung der Abgaben im gegenständlichen Fall
eine Unbilligkeit vorliegt. Ob eine solche Unbilligkeit vorliegt ist nach der
Lage des Falles zu beurteilen, wobei sich diese Unbilligkeit aus den
persönlichen Verhältnissen des Abgabenschuldners oder aus sachlichen
Gründen ergeben kann. Im vorliegenden Fall wird vom Bw. sachliche und
persönliche Unbilligkeit eingewendet und die Entlassung aus der
Gesamtschuld beantragt.
Eine persönliche Unbilligkeit liegt vor, wenn sich ein
wirtschaftliches Missverhältnis zwischen der Einhebung der Abgaben und den
im Bereich des Abgabepflichtigen entstehenden Nachteilen ergibt. Eine solche ist
anzunehmen, wenn sich durch die Einhebung der Abgaben eine
Existenzgefährdung des Bw. oder dessen Familie ergeben würde. Die
Entscheidung ob eine Unbilligkeit nach der Lage des Falles vorliegt ist demnach
keine Ermessensfrage.
Eine sachliche Unbilligkeit liegt vor, wenn im Einzelfall
bei Anwendung des Gesetzes ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes
Ergebnis eintritt (Ritz, BAO-Kommentar², § 236, Tz 11). Im
gegenständlichen Fall macht der Bw. sachliche Unbilligkeit der Einhebung
geltend. Der Bw. wurde mit Bescheid des Finanzamtes vom 22. Dezember 1998
für die uneinbringlichen Abgabenschulden der Primärschuldnerin in
Höhe von damals ATS 139.065,- zur Haftung herangezogen. Der
Verwaltungsgerichtshof wies mit Erkenntnis vom 19. Feber 2002,
Zl. 2001/14/0207, die Beschwerde im Haftungsverfahren gegen die
Entscheidung der Abgabenbehörde II. Instanz als unbegründet
ab. Eine abgabenrechtliche Auswirkung, die ausschließlich Folge
eines als generelle Norm mit umfassenden persönlichen Geltungsbereich
erlassenen Gesetzes ist, kann im Einzelfall nicht als Unbilligkeit gewertet und
durch Nachsicht behoben werden (VwGH 31.5.1983, 82/14/0343). Eine
tatbestandsmäßige Unbilligkeit des Einzelfalles ist eben dann nicht
gegeben, wenn lediglich eine Auswirkung der allgemeinen Rechtslage vorliegt,
durch die alle von dem betreffenden Gesetz erfassten Abgabepflichtigen in
gleicher Weise berührt werden (VwGH 3.10.1990, 90/13/0066, 22.3.1995,
93/15/0072, 23.10.1997, 96/15/0154, 30.3.2000, 99/16/0099). Wenn der Bw.
als verantwortlicher Geschäftsführer für die bei der
Primärschuldnerin infolge Insolvenz und Liquidation uneinbringlichen
Abgabenschulden zur Haftung herangezogen wird, kann im vorliegenden Sachverhalt
nicht die Rede davon sein, dass hier ein vom Gesetzgeber nicht beabsichtigtes
atypisches Ergebnis eingetreten ist (VwGH 8.4.1991, 90/15/0015). Der zur Haftung
herangezogene ehemalige Geschäftsführer wäre nämlich dazu
verhalten gewesen, dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die
er verwaltet entrichtet werden (§ 80 Abs. 1 BAO). Dem nicht
näher ausgeführten Vorbringen in der Berufung vom 11. Juli 2002, dass
dem Bw. aufgrund einer Umgründung der Primärschuldnerin
Verlustvorträge und unverrechnete Mindest-KöSt in der
persönlichen Einkommensteueranrechnung verwehrt geblieben und dem Fiskus
anheimgefallen wären, ist zu entgegnen, dass das gegenständliche
Verfahren nicht dazu dienen kann, im Abgabenfestsetzungsverfahren des Bw.
unterlassene Handlungen bzw. Einwendungen nachzuholen. Der Bw. versucht damit
den Nachweis zu erbringen, dass ein vom Gesetzgeber nicht gewolltes bzw.
beabsichtigtes Ergebnis eingetreten wäre. Die tatbestandsmäßige
Unbilligkeit der Einhebung liegt dann vor, wenn eine besonders harte Auswirkung
von Abgabenvorschriften eintritt, die der Gesetzgeber, wäre sie
vorhersehbar gewesen, vermieden hätte (vgl. VwGH vom 17.2.1986, Zl.
85/15/0371). Dies trifft jedoch auf gegenständlichen Sachverhalt nicht zu,
weil die aus der Sicht des Bw. eingetretene Härte nicht durch die Anwendung
einer generellen Norm zustandegekommen ist. Hinsichtlich dieses Vorbringens ist
dem Bw. auch zu entgegnen, dass er als verantwortlicher
Geschäftsführer für Umsatzsteuervorauszahlungen und
Dienstgeberbeiträgen der Prmärschuldnerin zur Haftung herangezogen
wurde.
Schwierige wirtschaftliche Verhältnisse,
wirtschaftliche Notlagen (VwGH 6.2.1990, 89/14/0285), die die Existenz des
Abgabepflichtigen zu gefährden drohen, können Unbilligkeiten
indizieren. Die Frage, ob die Existenz der Person des Abgabepflichtigen
gefährdet ist, ist nach der Einkommens- und Vermögenslage (und nach
der voraussehbaren Entwicklung) ohne Abzug der zu entrichtenden
(nachsichtsverfangenen) Abgaben (VwGH 22.9.1992, 92/14/0083) zu
beurteilen.
Abgabepflichtige und der gesetzliche Vertreter einer
Gesellschaft mit beschränkter Haftung sind gehalten, für die Zahlung
der Abgaben vorzusorgen und haben zur Entrichtung der Abgaben alle Mittel
einzusetzen, gegebenenfalls auch ihre Vermögenssubstanz anzugreifen. Was
die Höhe der notwendigen Lebenskosten anlangt, ersucht der Bw. um
Berücksichtigung seiner Invalidität sowie der dadurch ausgelösten
60%-tigen Erwerbsunfähigkeit und der damit verbundenen erhöhten
Lebenserhaltungskosten. Er beziehe monatlich eine Pension von gegenwärtig
etwa € 1.235,-- (ATS 17.000,--) und verblieben ihm nach Abzug der
Mietkosten und der Kosten für ein notwendiges Kraftfahrzeug lediglich
ATS 3.100,-- für den täglichen Verpflegungsaufwand. Er sei
zumindest teilweise auf fremde Hilfe und Verpflegung durch die Gastronomie
angewiesen.
Erhebungen durch die Abgabenbehörde II. Instanz im
Grundbuch ergaben, dass der Bw. im Dezember 2001 eine Eigentumswohnung in W.
käuflich erworben hat. Das Vorbringen des Bw. in seinem Nachsichtsansuchen
vom März 2002, er sei vermögenslos entspricht daher insoweit nicht der
Aktenlage.
Der Bw. ist nach eigenen Angaben allein stehend und treffen
ihn keine Unterhaltspflichten. Ausgehend von einer monatlichen Pension in
Höhe von € 1.235,-- stehen dem Bw. jährlich etwa € 17.300,--
netto zur Verfügung. Dieses zur Verfügung stehende Einkommen
übersteigt doch ganz deutlich den
erhöhten
unpfändbaren Freibetrag nach der
Existenzminimum-Verordnung des Bundesministeriums für Justiz (SWK 3/2004, T
16), wonach für eine Person ein Betrag von € 9.144,--
(jährlich) pfändungsfrei zu bleiben hat.
Auf Grund dieser dargestellten wirtschaftlichen Situation
kann eine persönliche Unbilligkeit nicht erblickt werden, da die Einhebung
der strittigen Abgabenschuldigkeiten in Höhe von € 10.106,25 (ATS
139.065,--) nicht die Existenz gefährdet. Diese müsste gerade durch
die Einhebung der Abgabe verursacht oder entscheidend ("auch") mitverursacht
sein (VwGH 9.7.1997, 95/13/0243, 18.5.1995, 95/15/0053, 30.8.1995,
94/16/0125).
Die Notwendigkeit für gewisse Tätigkeiten auf
fremde Hilfe zurückgreifen zu müssen im Zusammenhang mit einem zur
Verfügung stehenden Jahreseinkommen, welches nahezu doppelt so hoch wie der
erhöhte unpfändbare Freibetrag ist, bedeutet noch keine Unbilligkeit
im Sinne der Bundesabgabenordnung. Eine solche kann allenfalls gegeben sein,
wenn die wirtschaftliche Situation von der Art ist und die gehäuften
Schwierigkeiten von der Intensität und Dauer sind, dass die Einhebung der
Abgaben zur Existenzgefährdung des Gesamtschuldners bzw. Abgabepflichtigen
führen kann (Stoll, BAO-Kommentar, S 2435, Abs. 2). Aufgrund der
gegebenen Aktenlage und der festgestellten Vermögenssituation des Bw. liegt
eine Existenzgefährdung nicht vor, weil der Bw. Vermögen besitzt und
über ein deutlich über dem Existenzminimum liegenden Einkommen
verfügt. Schließlich bedarf es keiner Nachsicht, wenn einer
möglichen Härte der Abgabeneinhebung durch die Gewährung von
Ratenzahlungen begegnet werden kann. Die mit der Entrichtung der Abgabenschulden
in Höhe von etwa € 10.000,-- verbundene Verminderung der
Liquidität reicht für die Annahme der Existenzgefährdung wohl
noch nicht aus. Liquiditätskrisen, finanzielle Engpässe,
wirtschaftliche Bedrängnisse allein werden den strengen
Billigkeitsanforderungen nicht gerecht, da ansonsten jeder, der seine
Verbindlichkeiten nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraumes abdecken kann,
keine Abgaben zu entrichten bräuchte. Eine persönliche Unbilligkeit
liegt nicht vor, wenn den Härten aus der Abgabenentrichtung in Höhe
von € 10.106,25 durch Gewährung von Zahlungserleichterungen
begegnet werden kann.
Die Beurteilung, ob eine Unbilligkeit vorliegt, ist keine
Ermessensfrage (VwGH 11.8.1993, 93/13/0156), sondern die Auslegung eines
unbestimmten Gesetzesbegriffes (VwGH 18.5.1995, 95/15/0053, 11.12.1996,
94/13/0047, 0049, 0050). Sind alle Nachsichtsvoraussetzungen gegeben, so liegt
die Bewilligung der Nachsicht im Ermessen der Abgabenbehörde (VwGH
19.5.1994, 92/17/0235), wobei sich dieses an den Ermessenskriterien des
§ 20 BAO (Zweckmäßigkeit und Billigkeit) zu orientieren
hat. Selbst für den Fall der Bejahung der persönlichen
Unbilligkeit, wäre im Rahmen der Ermessensübung auch das bisherige
steuerliche Verhalten des Abgabepflichtigen zu berücksichtigen,
insbesondere die Verletzung von Zahlungspflichten oder die Bevorzugung anderer
Gläubiger.
Auf Grund der obigen Ausführungen stellt die Einhebung
der vorgeschriebenen Abgaben keine Existenzgefährdung und somit keine
Unbilligkeit nach den persönlichen Verhältnissen für den Bf. dar.
Das Ansuchen auf Entlassung aus dem Gesamtschuldverhältnis
gem. § 237 BAO war daher mangels Vorliegen der gesetzlichen
Voraussetzungen, wie im Spruch ausgeführt, abzuweisen.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Klagenfurt,
am 11. Mai 2005
Normen und Schlagworte
- § 237 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0550-K/02
- Stammnummer
- 15862
- Gültig
- 11.05.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF