…von der (der Vereinfachung der Zustellung dienenden) Zustellfiktion nach dieser Gesetzesbestimmung Gebrauch zu machen und hindert nicht, alternativ eine Zustellung an sämtliche Mitglieder der Gemeinschaft vorzunehmen. Dies ist im gegenständlichen Fall jedoch nach Ansicht der Berufungsbehörde nicht erfolgt. Die intendierten Erledigungen waren nämlich alle an…
…zuständig. Der letzte Geschäftsführer der Bw. ist verstorben. Wegen Überschuldung der Bw. erscheint die Bestellung eines Kurators im gegenständlichen Fall unzweckmäßig, da dies zu weiteren ebenfalls uneinbringlichen Kosten führen würde. Die Wirksamkeit der Erledigung (§ 97 Abs. 1 lit. a BAO) bleibt daher beschränkt (§ 276 Abs…
…| b) | bei mündlichen Erledigungen durch deren Verkündung. Die Wirksamkeit von Erledigungen (somit deren rechtliche Existenz) setzt grundsätzlich voraus, dass sie dem Adressaten bekannt gegeben wird. Vor Bekanntgabe entfaltet zB ein Bescheid keinerlei Rechtswirkungen; ein "Nochnicht-Bescheid" kann daher jederzeit von der Behörde zurücgenommen…
…Die Miteigentumsgemeinschaft ist somit noch nicht beendet. Die Wirksamkeit von Erledigungen und damit deren rechtliche Existenz als Bescheide setzt voraus, dass sie dem Adressaten bekannt gegeben wurden. Dabei sind die Umsatzsteuerbescheide von den Feststellungsbescheiden zu unterscheiden. Umsatzsteuerbescheide Eine Wohnungseigentümergemeinschaft ist nach den materiell-rechtlichen Vorschriften…
…13.5.2005 der Bf. auch tatsächlich im Sinne des § 97 Abs.1 BAO zugekommen ist. Da die Wirksamkeit von Erledigungen grundsätzlich voraussetzt, dass diese dem Adressaten durch Zustellung bekannt gegeben werden, kann im gegenständlichen Fall nicht davon ausgegangen werden, dass die genannte Berufungsvorentscheidung gegenüber…
…Demnach ist der Bescheid (von (Zustell-)Bevollmächtigungen abgesehen) dieser Person bekannt zu geben, also zuzustellen. Die Behörde hat somit die Zustellverfügung zu treffen, also zu bestimmen, wem zuzustellen ist, und demgemäß die Zustellung an diese Person zu veranlassen. Die Wirksamkeit von Erledigungen (somit deren rechtliche…
…adressiert. Gemäß § 97 Abs. 1 BAO werden Erledigungen dadurch wirksam, dass sie demjenigen bekanntgegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind. Die Wirksamkeit von Erledigungen (somit deren rechtliche Existenz) setzt grundsätzlich voraus, dass sie dem Adressaten bekannt gegeben werden. Ein Bescheid gehört erst…
…Die Bekanntgabe erfolgt a) bei schriftlichen Erledigungen, wenn nicht in besonderen Vorschriften die öffentliche Bekanntmachung oder die Auflegung von Listen vorgesehen ist, durch Zustellung; b) bei mündlichen Erledigungen durch deren Verkündung. Für die Wirksamkeit von Erledigungen in Verlassenschaftsfällen und Erbrechtsnachfolge gilt folgendes: Sollte ein den…
…Demnach ist der Bescheid (von (Zustell-)Bevollmächtigungen abgesehen) dieser Person bekannt zu geben, also zuzustellen. Die Behörde hat somit die Zustellverfügung zu treffen, also zu bestimmen, wem zuzustellen ist, und demgemäß die Zustellung an diese Person zu veranlassen. Die Wirksamkeit von Erledigungen (somit deren rechtliche…
…SWK 2006, S 311, 353f), worin Überlegungen hinsichtlich rechtlicher Wirksamkeit von Telefonaten dargestellt wurden. Mit Schriftsatz vom 2. Oktober 2006 ergänzte die berufungswerbende Gesellschaft ihre Berufungsausführungen wie folgt: Die Notwendigkeit zweier Optionserklärungen bedeute nicht, dass der Behörde auch zwei getrennte Schriftstücke vorliegen müssen. Wenn der…
…1 lit. a BAO hat die Abgabenbehörde eine Berufung mit Bescheid zurückzuweisen, wenn die Berufung nicht zulässig ist. Zunächst ist festzuhalten, dass die Wirksamkeit von Erledigungen voraussetzt, dass sie dem Adressaten bekannt gegeben werden. Vor Bekanntgabe entfaltet ein Bescheid keinerlei Rechtswirkungen. Ein Bescheid gehört erst…
…am ZZ verstorben. Die Verlassenschaft wurde am YY1 den Erben Frau MM und Herrn BB eingeantwortet (siehe dazu Einantwortungsbeschluss des Bezirksgerichtes YY). In rechtlicher Hinsicht ergibt sich daraus folgendes: Wirksamkeit der Berufungsvorentscheidung: Die Wirksamkeit von Erledigungen (also deren rechtliche Existenz) setzt grundsätzlich voraus, dass sie…
…Rechtsanwältin". Die darauf folgenden Anträge auf Vorlage der Berufungen an die Abgabenbehörde zweiter Instanz wurden direkt beim Unabhängigen Finanzsenat eingebracht. In rechtlicher Hinsicht ergibt sich daraus Folgendes: 1.) Wirksamkeit der Berufungsvorentscheidung: Die Wirksamkeit von Erledigungen (also deren rechtliche Existenz) setzt grundsätzlich voraus, dass sie dem…
…Eine von der Referentin durchgeführte Firmenbuchabfrage hat ergeben, dass laut Beschluss des Gerichtes vom Datum1 der Konkurs mangels Kostendeckung aufgehoben und die Funktion des Dr. Name als Masseverwalter gelöscht worden ist. In rechtlicher Hinsicht ergibt sich daraus Folgendes: Wirksamkeit der Berufungsvorentscheidung: Die Wirksamkeit von Erledigungen…
…3 leg.cit. diesen Personen gegenüber wirken. Erledigungen werden gemäß § 97 Abs. 1 BAO dadurch wirksam, dass sie demjenigen bekannt gegeben werden, für den sie nach ihrem Inhalt bestimmt sind. Die Wirksamkeit von Erledigungen (somit deren rechtliche Existenz) setzt grundsätzlich voraus, dass sie dem Adressaten…
…lichen oder juristischen Personen oder eingetragenen Personengesellschaften erteilt werden. Die Wirksamkeit von Zustellungsbevollmächtigungen wird durch § 103 Abs. 2 BAO einge-schränkt. Eine Zustellbevollmächtigung ist nach § 103 Abs. 2 BAO Abgabenbehörden gegenüber unwirksam, wenn sie a) ausdrücklich auf nur einige dem Vollmachtgeber zugedachte Erledigungen eingeschränkt ist…
…Empfangnahme von Dokumenten natürlichen oder juristischen Personen oder eingetragenen Personengesellschaften erteilt werden. Die Wirksamkeit von Zustellungsbevollmächtigungen wird durch § 103 Abs. 2 BAO eingeschränkt. Eine Zustellbevollmächtigung ist nach § 103 Abs. 2 BAO Abgabenbehörden gegenüber unwirksam, wenn sie a) ausdrücklich auf nur einige dem Vollmachtgeber zugedachte Erledigungen…
…Berufung nicht in der eigenen Rechtssphäre wirkende Bescheide angefochten, fehlt die Aktivlegitimation zur Einbringung dieser Berufung (UFS vom 25.11.2003, RV/1290-W/03). Die Wirksamkeit von Erledigungen setzt voraus, dass sie dem Adressaten bekannt gegeben werden. Vor Bekanntgabe entfaltet ein Bescheid keinerlei Rechtswirkungen…
…Demnach ist der Bescheid (von (Zustell-)Bevollmächtigungen abgesehen) dieser Person bekannt zu geben, also zuzustellen. Die Behörde hat somit die Zustellverfügung zu treffen, also zu bestimmen, wem zuzustellen ist, und demgemäß die Zustellung an diese Person zu veranlassen. Die Wirksamkeit von Erledigungen (somit deren rechtliche…
…in Deutschland also der Erwerb des Nachlassvermögens von selbst eintritt, erfolgt in Österreich die Übergabe des Nachlasses in den rechtlichen Besitz des Erben erst durch Gerichtsbeschluss (Einantwortung). Somit erklärt sich auch die - bereits oben erwähnte - Vorgangsweise über die Wirksamkeit der Bekanntgabe von Erledigungen in Verlassenschaftsfällen…