…beseitigen (und Berichtigungen vornehmen) zu können. Nicht die Prüfung, sondern die anlässlich der Prüfung festgestellten Wiederaufnahmsgründe berechtigen zur Beseitigung der Rechtskraft und in der Folge zur Berichtigung der Bescheide auf Grund des erweiterten Wissensstandes. Insbesondere neu hervorgekommene Tatsachen oder Beweismittel, also vor allem neu hervorgekommene…
…die Jahre 2001 bis 2003 eine entsprechende Qualifizierung ihrer Geschäftsführertätigkeit vorgenommen werden können und bereits damals ihre Tätigkeit für die X-GmbH - gegebenenfalls - als lohnsteuerpflichtiges Dienstverhältnis und nicht als selbständige Erwerbstätigkeit eingestuft werden können. Die Wiederaufnahme aufgrund neu hervorgekommener Tatsachen oder Beweismittel bietet die Möglichkeit…
…Es ist auch nicht Sache des Abgabepflichtigen, das Nichtvorliegen eines Wiederaufnahmegrundes nachzuweisen, sondern Aufgabe der Abgabenbehörde, die von ihr verfügte Wiederaufnahme durch unmissverständliche Hinweise darauf zu begründen, welche Tatsachen oder Beweismittel auf welche Weise neu hervorgekommen sind (VwGH 30.9.1987, 87/13/0006). Weiters…
…die Entscheidung über eine Wiederaufnahme zuständigen Abgabenbehörde erster Instanz, die von ihr verfügte Wiederaufnahme durch unmissverständliche Hinweise darauf zu begründen, welche Tatsachen und Beweismittel auf welche Weise neu hervorgekommen sind. Soll eine amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens iSd § 303 Abs 4 BAO auf Grund einer abgabenbehördlichen…
…Die anlässlich der Betriebsschließung verpackten und gelagerten Unterlagen seien bereits verfahrensgegenständlich gewesen und daher nicht als später neu hervorgekommene Tatsachen und Beweismittel zu werten. Es läge daher kein tauglicher Wiederaufnahmsgrund vor. Gegen den Bescheid vom 22. August 2006 erhob der Berufungswerber form- und fristgerecht Berufungen. …
…4 BAO wiedergegeben. Die vom Finanzamt herangezogenen Wiederaufnahmsgründe (laut Begründung zum WA-Bescheid neu hervorgekommene Tatsachen, die im abgeschlossenen Verfahren nicht geltend gemacht worden seien) wurden nur im Einkommensteuerbescheid vom 7. November 2006 (laut FA Einkunftsart und Höhe der Betriebsausgaben) angeführt. In der Begründung zum…
…Wiederaufnahmsgründe: Als Voraussetzung für die Bewilligung einer beantragten Wiederaufnahme aufgrund des Neuerungstatbestandes (§ 303 Abs. 1 lit. b BAO) sind insbesondere folgende Kriterien kumulativ zu erfüllen: Beim neuhervorgekommenen Umstand muss es sich um eine Tatsache iSd § 303 Abs. 1 lit. b BAO oder um ein Beweismittel…
…Einen Wiederaufnahmsgrund bilden lediglich neu hervorgekommene "Tatsachen oder Beweismittel". Damit wird die Möglichkeit geschaffen, bisher unbekannten, aber entscheidungswesentlichen Sachverhaltselementen Rechnung tragen zu können (Stoll, a.a.O., § 303, S 2931). Die Wiederaufnahme von Amts wegen ist nur aus den gesetzlichen Wiederaufnahmsgründen zulässig. Welche gesetzlichen Wiederaufnahmsgründe…
…werden können, ist eine hinsichtlich der Darstellung der Wiederaufnahmsgründe fehlende bzw. mangelhafte Begründung im Berufungsverfahren nicht sanierbar. Da in der gesonderten Bescheidbegründung vom 22. Oktober 2010 die Darstellung der Wiederaufnahmsgründe (insbesondere die Darstellung der maßgebenden, neu hervorgekommenen Tatsachen und Beweismittel) zur Gänze fehlt, ist der…
…Amtsmissbrauches angelastet werde. Das Finanzamt müsse sich daher die Handlungen des Erstprüfers zurechnen lassen, weswegen die in der Bescheidbegründung angeführten Tatsachen und Beweismittel eben nicht neu hervorgekommen seien. Selbst wenn man die Zulässigkeit der Wiederholungsprüfung auf der Grundlage des § 99 FinStrG bejahe, sei zu beachten…
…303, E 177). Das Neuhervorkommen von Tatsachen bezieht sich damit auf den Wissenstand, der sich aufgrund der Abgabenerklärungen und ihrer Beilagen ergibt (vgl. VwGH 29.9.2004, 2001/13/0135). Nach der Judikatur muss, soll eine Tatsache als neu hervorgekommen, damit als Wiederaufnahmsgrund gelten können…
…über die Wiederaufnahme zuständige Behörde. Dabei ist es Aufgabe dieser Behörde, die von ihr verfügte Wiederaufnahme durch unmissverständliche Hinweise darauf zu begründen, welche Tatsachen und Beweismittel auf welche Weise neu hervorgekommen sind. Aufgabe der Berufungsbehörde ist es nur, zu prüfen, ob das Verfahren aus den…
… 93, Tz. 10). Die Begründung des Wiederaufnahmebescheides hat die Wiederaufnahmegründe, also die Tatsachen und Beweise, die neu hervorgekommen sind, anzugeben und dabei auch die zeitliche Abfolge des Bekanntwerdens der maßgeblichen Tatsachen und Beweismittel darzustellen (VwGH 17. 10. 1984, 84/13/0054) sowie die Qualifikation dieser…
…4 BAO , weil Tatsachen und Beweismittel neu hervorgekommen sind, die im abgeschlossenen Verfahren nicht geltend gemacht worden sind und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Die Wiederaufnahme wurde unter…
…näher begründet. Die Berufungswerberin führte wörtlich aus: Die Qualifizierung des Grundlagenbescheides als Nichtbescheid stellt eine neu hervorgekommene Tatsache im Sinne des § 303 Abs. 1 lit. b BAO dar und ist als tauglicher Wiederaufnahmegrund zu qualifizieren. Dieser Bescheid erging - wie von der Berufungswerberin selbst dargestellt - offenbar…
…näher begründet. Der Berufungswerber führte wörtlich aus: Die Qualifizierung des Grundlagenbescheides als Nichtbescheid stellt eine neu hervorgekommene Tatsache im Sinne des § 303 Abs. 1 lit. b BAO dar und ist als tauglicher Wiederaufnahmegrund zu qualifizieren. Dieser Bescheid erging - wie vom Berufungswerber selbst dargestellt - offenbar als…
…etwa Zustände, Vorgänge Beziehungen und Eigenschaften. Neue Erkenntnisse in Bezug auf die rechtliche Beurteilung solcher Sachverhaltselemente - gleichgültig, ob diese späteren rechtlichen Erkenntnisse durch die Änderung der Verwaltungspraxis oder der Rechtsprechung gewonnen werden - sind danach keine neuen Tatsachen. Nur neu hervorgekommene Tatsachen oder Beweismittel, das sind…
…werden - sind demnach keine neuen Tatsachen. Nur neu hervorgekommene Tatsachen oder Beweismittel - das sind solche, die schon vor Erlassung des das wieder aufzunehmende Verfahren abschließenden Bescheides bestanden haben, aber erst nach diesem Zeitpunkt bekannt wurden (nova reperta) - kommen als tauglicher Wiederaufnahmsgrund im Sinne des Neuerungstatbestandes…
…näher begründet. Der Berufungswerber führte wörtlich aus: Die Qualifizierung des Grundlagenbescheides als Nichtbescheid stellt eine neu hervorgekommene Tatsache im Sinne des § 303 Abs. 1 lit. b BAO dar und ist als tauglicher Wiederaufnahmegrund zu qualifizieren. Dieser Bescheid erging - wie vom Berufungswerber selbst dargestellt - offenbar als…
…näher begründet. Der Berufungswerber führte wörtlich aus: Die Qualifizierung des Grundlagenbescheides als Nichtbescheid stellt eine neu hervorgekommene Tatsache im Sinne des § 303 Abs. 1 lit. b BAO dar und ist als tauglicher Wiederaufnahmegrund zu qualifizieren. Dieser Bescheid erging - wie vom Berufungswerber selbst dargestellt - offenbar als…