Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0033-I/06
Konkretisierung der Wiederaufnahmegründe nach einer Wiederholungsprüfung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0033-I/06vom 18.03.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen die Bescheide des
Finanzamtes vom 12. März 2004 betreffend Wiederaufnahme der
Umsatzsteuerverfahren 1996 bis 1998 sowie Umsatzsteuer 1996 bis 2000
entschieden:
Der Berufung
gegen die Bescheide betreffend Wiederaufnahme der Umsatzsteuerverfahren 1996 bis
1998 wird Folge gegeben. Die angefochtenen Wiederaufnahmebescheide werden
aufgehoben.
Die Berufung
gegen die Sachbescheide betreffend Umsatzsteuer 1996 bis 1998 wird als
unzulässig zurückgewiesen.
Der Berufung
gegen die Sachbescheide betreffend Umsatzsteuer 1999 und 2000 wird Folge
gegeben. Die Bemessungsgrundlagen und die festgesetzten Abgaben betragen:
Steuerpflichtige
Umsätze 1999: 1,265.824,13 €; Umsatzsteuerzahllast: 57.442,79
€; steuerpflichtige Umsätze 2000: 1,129.117,40 €;
Umsatzsteuerzahllast: 58.065,16 €.
Entscheidungsgründe
1) Der Berufungswerber (Bw.) betreibt ein Hotel. Daraus
erklärte er für die Streitjahre 1996 bis 2000 steuerpflichtige
Umsätze zwischen rund 11,000.000 S und 17,000.000 S jährlich.
2) Bei einer Außenprüfung im Jahr 1997 traf der
Prüfer hinsichtlich des Prüfungsjahres 1996 folgende Feststellungen
(siehe den Prüfungsbericht vom 8.9.1997 und die Niederschrift über die
Schlussbesprechung vom 3.9.1997):
In
den erklärten Pensionserlösen seien auch Getränkeerlöse
enthalten; in Anlehnung an die durchgeführte Getränkekalkulation
würden daher 150.000 S "von den 10%igen Umsätzen auf 20%ige
Umsätze umgeschichtet" (Punkt 1 des Schlussbesprechungsprotokolls).
Weiters
seien geschätzte Zigarettenverkäufe mit 25.000 S anzusetzen (Punkt 2).
In
den Pensionserlösen enthaltene, nicht getrennt erfasste Telefonerlöse
von 20.000 S seien "auf Umsätze 20 % umzuschichten" (Punkt 3).
Die
"Personalverpflegungskosten 10 %" seien um 60.000 S zu erhöhen (Punkt
4).
Der (Erst-)Bescheid betreffend
Umsatzsteuer 1996 erging am 23.1.1998 entsprechend den Feststellungen der
Außenprüfung.
Der (Erst-)Bescheid betreffend Umsatzsteuer 1997 erging am
12.10.1998 erklärungsgemäß.
3) Im Jahr 2000 nahm das Finanzamt beim Bw. eine neuerliche
Prüfung der Umsatzsteuer 1996 sowie eine Erstprüfung der Umsatzsteuer
1997 und 1998 vor, die sich auf § 147 BAO in Verbindung mit § 99 Abs.
2 FinStrG stützte. Bei dieser Prüfung kam es zu Zuschätzungen bei
den Biererlösen (1996: 79.167 S, 1997: 76.667 S, 1998: 29.167 S) auf Grund
von nicht verbuchten Wareneinkäufen. Die übrigen
Getränkeumsätze wurden um Sicherheitszuschläge in Höhe von
jeweils rund 5 % der erklärten Beträge erhöht (1996: 64.000 S,
1997: 80.000 S, 1998: 98.000 S; Tz 16 des Prüfungsberichtes vom 20.4.2000
und Punkt 1 der Niederschrift über die Schlussbesprechung vom 23.3.2000).
Weiters seien nach Ansicht des Prüfers im Rahmen von Pauschalarrangements
erbrachte, bisher mit 10 % USt versteuerte Wein- und Schnapslieferungen mit
jährlich 80.000 S auf die 20%igen Umsätze "umzubuchen" (Punkt 2).
Zigarettenverkäufe des Personals seien beim Unternehmer mit
geschätzten 25.000 S pro Jahr anzusetzen (Punkt 3). Die bisher angesetzten
Werte für die Nutzung der Privatwohnung seien um 48.000 S pro Jahr zu
erhöhen (Punkt 4), die Personalverpflegung sei hingegen von der
Umsatzsteuer zu entlasten (Punkt 5).
Mit Bescheiden vom 20. April 2000 verfügte das
Finanzamt die Wiederaufnahme der Umsatzsteuerverfahren 1996 und 1997;
gleichzeitig ergingen neue Sachbescheide betreffend Umsatzsteuer 1996 und 1997
sowie ein Erstbescheid betreffend Umsatzsteuer 1998, die den
Prüfungsfeststellungen entsprachen.
Die Erstbescheide betreffend Umsatzsteuer 1999 und 2000 vom
11.7.2001 bzw. vom 3.6.2002 folgten den eingereichten Erklärungen.
4) Bei einer weiteren Prüfung in der Zeit von
September 2002 bis Dezember 2003, welche unter anderem die Umsatzsteuer 1996 bis
2000 umfasste und sich wiederum auf § 147 BAO in Verbindung mit § 99
Abs. 2 FinStrG stützte, wurden folgende Prüfungsfeststellungen
getroffen:
Für
die Jahre 1995 bis 1998 seien die Buchhaltungskonten und Belege nur mehr
teilweise zur Verfügung gestanden. Die vorgefundenen
Erlösaufzeichnungen seien mangelhaft. Die Barerlöse im Hauptbetrieb
würden wöchentlich abgerechnet. Es gebe einen Ausdruck der
Schankanlage pro Monat; dabei würde die Monatssumme der einzelnen
Erlösgruppen aufgezeichnet. Zusätzlich gebe es einen händischen
Beleg mit den Abrechnungsdaten des Bedienungspersonals. Ein Kassajournal sei
nicht vorhanden. Es könne somit nicht nachvollzogen werden, "wann was
boniert wurde". Ähnliches gelte für die Registrierkasse des
Nebenbetriebes: Dort gebe es einen monatlichen Ausdruck der
Erlösaufteilungen und händische Aufzeichnungen der Tageslosung. Das
Kassajournal sei nicht vorgelegt worden. Die Umsatzsteuervoranmeldungen stimmten
mit der Buchhaltung nicht überein. Es liege die Vermutung nahe, dass die
Beträge durch den Steuerpflichtigen geschätzt worden seien. Die
Buchungen auf den Wareneinkaufskonten seien mangelhaft; es seien zahlreiche
Fehlbuchungen festgestellt worden. Zahlungen der großen Reisebüros
seien zunächst auf dem Privatkonto erfasst und erst im Zuge des
Jahresabschlusses abgestimmt und umgebucht worden. Eine Überprüfung
durch das Amt der Tiroler Landesregierung im Dezember 2000 betreffend
Aufenthaltsabgabe habe ergeben, dass mehrfach Gäste nicht
ordnungsgemäß angemeldet worden seien. Bei einzelnen
Nächtigungen aus den Jahren 1999 und 2000 habe der Nachweis, ob und wie die
Nächtigungserlöse erfasst wurden, nicht erbracht werden können.
Weiters seien nicht erfasste Getränkeeinkäufe festgestellt worden. Bei
der vorangegangenen Prüfung sei vorhandenes Kontrollmaterial der X-AG
ausgewertet worden. Im Zuge der Nachprüfung sei festgestellt worden, dass
im Jahr 1999 nicht alle Rechnungen der Fa. Y-GmbH erfasst worden seien (Tz 14
bis Tz 21 des Prüfungsberichtes vom 11. März 2004).
Den
erklärten Umsätzen der Jahre 1996, 1997 und 1998 seien wegen
unaufgeklärter Bankeingänge Sicherheitszuschläge von netto
3,567.652 S (1996), 6,134.831 S (1997) und 11,600.333 S (1998) zuzurechnen (Tz
22 bis 24).
Bei
einem Vergleich der einzelnen Getränkesparten (Bier, Wein, Spirituosen und
Limonade) hätten sich in den Jahren 1998 bis 2000 teilweise völlig
unglaubwürdige Rohaufschläge ergeben, vor allem beim Wein und bei den
Spirituosen. Auf Grund von (im Prüfungsbericht näher dargestellten)
Kalkulationsdifferenzen seien den erklärten Getränkeerlösen des
Jahres 1999 netto 558.333 S, jenen des Jahres 2000 netto 583.333 S
hinzuzurechnen; eine für das Jahr 1998 errechnete Differenz von netto
416.667 S sei durch den Sicherheitszuschlag (von 11,600.333 S; Tz 24) gedeckt.
Die erklärten Nächtigungserlöse der Jahre 1999 und 2000
seien wegen formeller Mängel um Sicherheitszuschläge von jeweils netto
90.909 S zu erhöhen (Tz 25 und 26).
Infolge
fehlender bzw. mangelhafter Rechnungen seien Vorsteuerkürzungen (1996:
31.000 S, 1999: 361.327 S, 2000: 485.130 S) vorzunehmen (Tz 27).
In
den Anlagenzugängen des Hotels seien die Baukosten des in den Jahren 1996
und 1997 errichteten Gebäudes in G., O-Weg xx, enthalten, in dem sich vier
Wohnungen befänden. Eine Wohnung (Top 2) sei am 7. Jänner 1998 an den
Käufer K. veräußert worden, die restlichen drei Wohnungen
würden vermietet. Der Verkauf einer Wohnung stelle eine Änderung der
für den Vorsteuerabzug maßgeblichen Verhältnisse dar. Die auf
die verkaufte Wohnung entfallenden Vorsteuern, die - ausgehend von
geschätzten Baukosten des Gebäudes O-Weg xx von insgesamt ca.
4,000.000 S - mit anteilig 193.660 S ermittelt worden seien, seien im Jahr 1998
gemäß
§ 12 Abs. 10 UStG "rückzurechnen" (Tz 28).
Die Neuberechnung der Umsatzsteuer 1996 bis 2000 ergab
Nachforderungen von 463.348 S (1996), 765.145 S (1997), 1,593.326 S (1998),
482.085 S (1999) und 610.890 S (2000; Tz 29 bis 33 des
Prüfungsberichtes).
5) Die übrigen Prüfungsfeststellungen sind
für die Umsatzsteuer nicht relevant. Zur Einkommensteuer (der Jahre 1995
bis 2000) hielt der Prüfer im Bericht vom 11. März 2004 unter anderem
fest, dass Grundstücksverkäufe des Bw. im Jahr 1995 sowie der Verkauf
der Wohnung in G., O-Weg xx, an den Käufer K. im Jahr 1998 als
Einkünfte aus Gewerbebetrieb (Grundstückshandel; Tz 49) und
Wertpapierverkäufe in den Jahren 1996 bis 1999 als
Spekulationseinkünfte zu erfassen seien (Tz 51).
6) Zur Wiederaufnahme der Verfahren enthält der
Prüfungsbericht (Tz 60 und 61) folgende Ausführungen:
"Tz 60 Wiederaufnahme des Verfahrens
Hinsichtlich nachstehend angeführter Abgabenarten
und Zeiträume wurden Feststellungen getroffen, die eine Wiederaufnahme des
Verfahrens gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO erforderlich
machten: Umsatzsteuer 1995 bis 2000: Hinweis auf Tz 14 bis
33; Einkommensteuer 1995 bis 2000: Hinweis auf Tz 34 bis 59.
Tz 61 Begründung des Ermessensgebrauches
Die Wiederaufnahme erfolgte unter Bedachtnahme auf das
Ergebnis der durchgeführten abgabenbehördlichen Prüfung und der
sich daraus ergebenden Gesamtauswirkung. Bei der im Sinne des § 20 BAO
vorgenommenen Interessensabwägung war dem Prinzip der Rechtsrichtigkeit
(Gleichmäßigkeit der Besteuerung) der Vorrang vor dem Prinzip der
Rechtsbeständigkeit (Parteiinteresse an der Rechtskraft)
einzuräumen.
Erst durch die genaue Überprüfung der
Prüfungsfelder "Geschäfte mit Wertpapieren und Grundstücken"
kamen neue Tatsachen zu Tage, die laut Arbeitsbogen bei den letzten
Prüfungen nicht ermittelt wurden."
7) Mit Bescheiden vom 12.
März 2004 verfügte das Finanzamt die Wiederaufnahme der Verfahren
unter anderem betreffend Umsatzsteuer 1996 bis 2000. Gleichzeitig wurden den
Prüfungsfeststellungen entsprechende neue Sachbescheide erlassen.
Die Bescheide betreffend Wiederaufnahme der Verfahren
enthalten jeweils folgende Begründung:
"Die Wiederaufnahme des Verfahrens erfolgte
gemäß
§ 303 (4) BAO auf Grund der Feststellungen der
abgabenbehördlichen Prüfung, die der darüber aufgenommenen
Niederschrift bzw. dem Prüfungsbericht zu entnehmen sind. Daraus ist auch
die Begründung für die Abweichungen vom bisherigen Bescheid zu
ersehen".
8) Mit Schreiben vom 13. April
2004 wurde (unter anderem) gegen die Bescheide vom 12. März 2004
betreffend Wiederaufnahme der Umsatzsteuerverfahren sowie Umsatzsteuer 1996 bis
2000 Berufung erhoben mit dem Antrag, die angefochtenen Bescheide ersatzlos
aufzuheben. Begründend führte der Bw. in der Berufungsergänzung
vom 25. August 2005 aus, die (neuerliche) Wiederaufnahme der Verfahren sei
unzulässig. Die erfolgten Zuschätzungen seien völlig
unrealistisch. Der Bw. habe dem Prüfer wiederholt versichert, dass die
beanstandeten Geldbewegungen in den Jahren 1996 bis 1998 schon auf Grund der
Textierung auf den Bankbelegen nur Darlehenszuzählungen oder Geldvorlagen
sein könnten, die ihre Ursache im Wertpapierhandel bzw. in der
Vorauszahlung eines Reisebüros hätten. Auch die Zuschätzungen im
Rahmen der vom Prüfer durchgeführten Getränkekalkulation seien
nicht nachvollziehbar. So seien etwa Mixgetränke kalkulatorisch nicht
berücksichtigt worden. Die vorgenommenen Vorsteuerkürzungen seien
nicht berechtigt, fehlende Rechnungen könnten jederzeit beigebracht
werden.
Das Finanzamt legte die Berufung direkt dem
unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vor.
9) In einer Stellungnahme zur Berufung hatte der
Prüfer ausgeführt, dass die Hinzurechnung der
Sicherheitszuschläge für 1997 und 1998 (Tz 22 ff des
Prüfungsberichtes) auf Grund der vom Bw. vorgelegten Unterlagen nicht
aufrecht erhalten werde. Zum Bankeingang vom 20. August 1996, der Anlass
für den Sicherheitszuschlag des Jahres 1996 gewesen war, wurde im Verfahren
vor der Abgabenbehörde zweiter Instanz eine Bankbestätigung vorgelegt,
aus der hervorgeht, dass es sich dabei um eine Umbuchung zwischen zwei
Kreditkonten handelte.
10) Mit Schreiben vom 5. März 2008 wurde die Berufung
gegen die Bescheide betreffend Wiederaufnahme der Umsatzsteuerverfahren 1999 und
2000 zurückgenommen. Die Berufung gegen die Sachbescheide betreffend
Umsatzsteuer 1999 und 2000 wurde eingeschränkt und beantragt, die vom
Prüfer vorgenommenen Zuschätzungen auf 400.000 S netto pro Jahr zu
vermindern. Die Einwendungen gegen die vom Prüfer vorgenommenen
Vorsteuerkürzungen wurden zurückgezogen.
Hinsichtlich der Wiederaufnahme der Umsatzsteuerverfahren
1996 bis 1998 wurde (ergänzend) vorgebracht, dass der Prüfungsbericht
keine konkrete Darstellung von Wiederaufnahmegründen enthalte.
Über
die Berufung wurde erwogen:
I. Zur Wiederaufnahme der
Verfahren betreffend Umsatzsteuer 1996, 1997 und 1998:
Gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO ist eine
Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen unter anderem in allen
Fällen zulässig, in denen Tatsachen oder Beweismittel neu
hervorkommen, die im Verfahren nicht geltend gemacht worden sind, und die
Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen
Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid
herbeigeführt hätte.
Die Entscheidung über die Wiederaufnahme des
Verfahrens steht gemäß
§ 305 Abs. 1 BAO der Abgabenbehörde
zu, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Welche gesetzlichen
Wiederaufnahmegründe durch einen konkreten Sachverhalt als verwirklicht
angesehen und daher als solche herangezogen werden, bestimmt bei der
Wiederaufnahme von Amts wegen die gemäß
§ 305 Abs. 1
BAO für die Entscheidung über die Wiederaufnahme zuständige
Behörde. Dabei ist es Aufgabe dieser Behörde, die von ihr
verfügte Wiederaufnahme durch unmissverständliche Hinweise darauf zu
begründen, welche Tatsachen und Beweismittel auf welche Weise neu
hervorgekommen sind. Aufgabe der Berufungsbehörde ist es nur, zu
prüfen, ob das Verfahren aus den von der Abgabenbehörde erster Instanz
gebrauchten Gründen wiederaufgenommen werden durfte, nicht jedoch, ob die
Wiederaufnahme auch aus anderen Gründen zulässig gewesen wäre.
Wurden die Wiederaufnahmegründe im Bescheid der Abgabenbehörde erster
Instanz nicht angeführt, ist der Berufung gegen diesen Bescheid
stattzugeben (siehe aus letzter Zeit etwa VwGH vom 18.10.2007, 2002/14/0104;
VwGH vom 26.4.2007, 2002/14/0075).
Die angefochtenen Wiederaufnahmebescheide verweisen auf die
Niederschrift sowie den Bericht über die abgabenbehördliche
Prüfung. Die Niederschrift über die Schlussbesprechung vom 10.
Dezember 2003 enthält die Feststellungen des Prüfers zum Zustand der
Buchhaltung sowie materiell-rechtliche Feststellungen, wobei bei einigen Punkten
noch eine Klärung seitens des Bw. in Aussicht gestellt wurde. Tz 60 des
Prüfungsberichtes verweist hinsichtlich der Wiederaufnahmegründe auf
jene (vorangehenden) Textziffern, welche die vom Prüfer festgestellten
Aufzeichnungsmängel (Tz 14 bis 21), die Zuschätzungen (Tz 22 bis 26),
Vorsteuerkürzungen (Tz 27), die Vorsteuerberichtigung 1998 (Tz 28) und die
Neuberechnung der Umsatzsteuer 1996 bis 2000 (Tz 29 bis 33) beinhalten.
Hinsichtlich der Jahre 1999 und 2000 sind damit die Gründe, auf die das
Finanzamt die Wiederaufnahmeverfügung stützen wollte, ausreichend
dargestellt worden: Aus Tz 60 in Verbindung mit Tz 14 bis 33 des
Prüfungsberichtes ergibt sich, dass das Finanzamt vom Neuhervorkommen von
Tatsachen im Sinne des § 303 Abs. 4 BAO ausging, welche den Feststellungen
zu den Textziffern 14 ff des Prüfungsberichtes zu entnehmen sind. Da es
sich bei der Prüfung der Umsatzsteuer 1999 und 2000 um eine
Erstprüfung handelte - und somit alle in den Tz 14 ff des
Prüfungsberichtes beschriebenen, aus den Steuererklärungen und deren
Beilagen nicht ersichtlichen Sachverhaltsmomente im Sinne des § 303 Abs. 4
BAO neu waren - sind die Wiederaufnahmegründe mit dem Verweis auf die
vorgenannten Textziffern des Prüfungsberichtes hinreichend konkretisiert
worden.
Die Wiederaufnahme der Umsatzsteuerverfahren 1999 und 2000
ist auch nicht mehr strittig.
Anders verhält es sich bei der Wiederaufnahme des
Verfahrens bezüglich jener Abgaben (Umsatzsteuer 1996 bis 1998), die schon
einmal bzw. zweimal Gegenstand einer Außenprüfung gewesen waren. Da
die Feststellungen der Vorprüfungen im Zeitpunkt des Abschlusses dieser
Verfahren (Bescheide vom 20. April 2000) bereits zum Wissensstand der
Behörde gehört hatten, war eine (neuerliche) Wiederaufnahme nach der
in den Jahren 2002/2003 durchgeführten Wiederholungsprüfung nur auf
Grund von Tatsachen oder Beweismitteln zulässig, die dem Finanzamt nicht
schon bei den Vorprüfungen bekannt geworden waren. Die Darstellung der
Wiederaufnahmegründe erforderte demgemäß eine konkrete
Anführung der erst bei der Wiederholungsprüfung hervorgekommenen
Tatsachen. In Tz 61 Abs. 2 des Prüfungsberichtes hat der Prüfer die
Wiederaufnahmegründe hinsichtlich der bereits geprüften Abgaben auch
dahin präzisiert, dass "durch die genaue
Überprüfung der Prüfungsfelder Geschäfte mit Wertpapieren
und Grundstücken neue Tatsachen zu Tage gekommen" seien, die
"laut Arbeitsbogen bei den letzten
Prüfungen nicht ermittelt wurden". Die Prüfungsfeststellungen
zu den (aktenkundig erst bei der letzten Prüfung hervorgekommenen)
Wertpapiergeschäften sind umsatzsteuerlich nicht relevant. Die vom
Prüfer - nach umfangreichen Recherchen - zusammengestellten
Grundstückseinkäufe und -verkäufe in einem Zeitraum von 1984 bis
1999 (Tz 49 des Prüfungsberichtes) wurden in einer Gesamtschau
ertragsteuerlich als eine gewerbliche Tätigkeit beurteilt. Welche
umsatzsteuerlich relevanten Einzelfeststellungen dabei als neu hervorgekommene
Tatsachen beurteilt wurden, ist im Prüfungsbericht jedoch nicht
angeführt.
Im Zusammenhang mit den für die Jahre 1996 bis 1998
vorgenommenen Zuschätzungen (soweit diese seitens des Finanzamtes im
Berufungsverfahren überhaupt noch aufrecht erhalten wurden) sowie der
Vorsteuerkürzung 1996 fehlen somit jegliche Ausführungen zum Vorliegen
von Wiederaufnahmegründen. Auch bezüglich der Vorsteuerberichtigung
1998 im Zusammenhang mit dem Verkauf der Wohnung in G., O-Weg xx, an K. ergibt
sich aus dem Prüfungsbericht nicht konkret, welche Tatsachen vom
Prüfer als neu hervorgekommen beurteilt wurden. Der Vollständigkeit
halber ist zu diesem Wohnungsverkauf Folgendes zu ergänzen: Im Verfahren
vor der Abgabenbehörde zweiter Instanz wurde ein Kaufvertrag vom
20./24.6.1996 vorgelegt, mit welchem die Z-GmbH (deren
Gesellschafter-Geschäftsführer der Bw. gewesen war) ihre 70/280stel
Anteile an der Liegenschaft, verbunden mit dem Wohnungseigentum an der Wohnung
Top 2, an K. verkauft hatte. Weiters existiert ein Kauf- und
Wohnungseigentumsvertrag vom 14.11.1997/7.1.1998 über denselben
Kaufgegenstand, den der Bw. mit dem Käufer K. abgeschlossen hatte. Dazu
teilte der Käufer mit Schreiben vom 8. August 2007 mit, er habe im
Jahr 1996 Kaufverhandlungen mit dem Bw. geführt, wobei damals noch nicht
habe fixiert werden können, wer der Verkäufer sein werde. "Um sich die
gewünschte Wohnung zu sichern", sei der Kaufvertrag einstweilen auf die
Z-GmbH ausgestellt worden. Damit steht fest, dass die Wohnung Top 2 schon
während der Bauphase zum Verkauf bestimmt war. Mit der Übergabe der
(fertigen) Wohnung an K. im Jahr 1998 ist demnach keine Änderung der
für den Vorsteuerabzug maßgeblichen Voraussetzungen eingetreten, die
eine Vorsteuerberichtigung (nach § 12 Abs. 11 UStG 1994) auslösen
hätte können; für die anteilig auf diese Wohnung entfallenden
Baukosten wäre dem Bw. vielmehr von vornherein kein Vorsteuerabzug
zugestanden (§ 6 Abs. 1 Z 9 lit. a in Verbindung mit § 12 Abs. 3 UStG
1994).
Sind aber damit hinsichtlich der Umsatzsteuerverfahren 1996
bis 1998 die Wiederaufnahmsgründe in den angefochtenen Bescheiden nicht dem
Gesetz entsprechend dargestellt worden, war der Berufung gegen die
Wiederaufnahmebescheide schon aus diesem Grund stattzugeben.
Durch die Aufhebung der Wiederaufnahmebescheide traten die
Verfahren betreffend Umsatzsteuer 1996 bis 1998 in die Lage zurück, in der
sie sich vor der Wiederaufnahme befunden haben (§ 307 Abs. 3 BAO). Die
Sachbescheide betreffend Umsatzsteuer 1996 bis 1998 vom 12. März 2004
schieden damit aus dem Rechtsbestand aus. Die gegen die Sachbescheide erhobene
Berufung war daher als unzulässig (geworden) zurückzuweisen.
II. Zu den Sachbescheiden
betreffend Umsatzsteuer 1999 und 2000:
Gemäß
§ 184 Abs. 1 BAO hat die
Abgabenbehörde die Grundlagen für die Abgabenerhebung zu
schätzen, soweit sie diese nicht ermitteln oder berechnen kann. Dabei sind
alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von
Bedeutung sind. Zu schätzen ist insbesondere dann, wenn der
Abgabepflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen
zu geben vermag oder weitere Auskunft über Umstände verweigert, die
für die Ermittlung der Grundlagen wesentlich sind (§ 184 Abs. 2 BAO).
Zu schätzen ist ferner, wenn der Abgabepflichtige Bücher oder
Aufzeichnungen, die er nach den Abgabenvorschriften zu führen hat, nicht
vorlegt oder wenn die Bücher oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind
oder solche formelle Mängel aufweisen, die geeignet sind, die sachliche
Richtigkeit der Bücher oder Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen (§ 184
Abs. 3 BAO).
Dass die im
Prüfungsbericht vom 11. März 2004 angeführten
Aufzeichnungsmängel zur Schätzung Anlass geben, bedarf keiner weiteren
Erörterung; die Schätzungsbefugnis dem Grunde nach wird vom Bw. auch
nicht mehr in Zweifel gezogen. Unter Tz 25 des Prüfungsberichtes hat der
Prüfer eine Nachkalkulation der Getränkesparten Bier, Wein,
Spirituosen und Limonaden für die Jahre 1998 bis 2000 dargestellt und
darauf hingewiesen, dass sich insbesondere beim Wein und bei den Spirituosen auf
Basis der erklärten (geringen) Wareneinkäufe völlig
unglaubwürdige Rohaufschläge ergeben hätten (Rohaufschlag
netto/brutto beim Wein 1998: 989 %, 1999: 549 %, 2000: 1.417 %; Rohaufschlag
netto/brutto bei den Spirituosen 1998: 5.332 %, 1999: 4.000 %, 2000: 2.927 %).
Die bei der Kalkulation des Prüfers angesetzten Rohaufschläge stammen
teilweise aus einem innerbetrieblichen Vergleich mit den Vorjahren, sind aber
nicht zur Gänze nachvollziehbar. Für die Jahre 1999 und 2000 kam der
Prüfer bei den einzelnen Getränkesparten teils zu positiven, teils zu
negativen Kalkulationsdifferenzen, die er wie folgt zusammenfasste (Beträge
in ATS):
[Grafik]
Der Prüfer wies auch auf zahlreiche Fehlbuchungen auf
den Einkaufskonten hin. Auf Basis der vorgefundenen, mangelhaften Grundlagen
konnte aber eine Nachkalkulation auch nur sehr unsichere Ergebnisse liefern. Die
vom Prüfer gewählte Schätzungsmethode erscheint daher nicht
geeignet, den realen Besteuerungsgrundlagen möglichst nahe zu kommen; die
vorgenommenen Zuschätzungen (für 1999: 670.000 S brutto bzw. 558.333 S
netto; für 2000: 700.000 S brutto bzw. 583.333 S netto) lassen sich daraus
nicht schlüssig ableiten.
Die erklärten Erlöse
in den genannten Getränkesparten betrugen netto (Beträge in
ATS):
[Grafik]
Mangels genauerer Anhaltspunkte werden diese Erlöse im
Schätzungswege um jeweils 400.000 S netto jährlich (das sind rund 15 %
der erklärten Beträge) erhöht. Auf das
Erörterungsgespräch vom 6. Juni bzw. 5. Juli 2007 wird ergänzend
hingewiesen.
Die steuerpflichtigen Umsätze der Streitjahre 1999 und
2000 errechnen sich wie folgt (Beträge in ATS):
[Grafik]
Die vom Prüfer vorgenommenen
Vorsteuerkürzungen sind nicht mehr strittig. Die Neuberechnung der Abgaben
ist den beiliegenden Berechnungsblättern zu entnehmen.
Beilagen:
2 Berechnungsblätter
Somit war spruchgemäß
zu entscheiden.
Innsbruck,
am 18. März 2008
Ergeht auch an: Finanzamt als
Amtspartei
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Normen und Schlagworte
- § 303 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0033-I/06
- Stammnummer
- 33720
- Gültig
- 18.03.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF