…des öffentlichen Verkehrsmittels) 52 min. bzw. 64 min. betragen. Was die Wegzeit von der Arbeitsstätte zur Wohnung betrifft, so ist sie in den drei angeführten Fällen zwar länger (in zwei Fällen eine Stunde und 20 min., im dritten Fall geringer als eine Stunde und 20…
…übersteigenden Wegzeit auf die jeweilige Gemeinde (den Wohnort bzw. den Ausbildungsort) und nicht auf die Wohnung bzw. die Ausbildungsstätte abstellt, ist somit nicht die tatsächliche Gesamtfahrzeit maßgebend, sondern die Fahrzeit mit dem "günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel" zwischen diesen beiden Gemeinden. Hierbei ist die Fahrzeit zwischen jenen…
…Höhe von 229,32 €. Mit Vorhalt vom 29. Jänner 2008 wurde die Bw ersucht, folgende Daten bekannt zu geben: - genaue Anschrift der Arbeitsstätte, - kürzest befahrbare Strecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte in Kilometer (einfache Wegstrecke), Wegstrecke bei Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels (Gehweg-Bus / ÖBB-Gehweg…
…Fahrzeit mit dem öffentlichen Verkehrsmittel, Wartezeiten (bei Anschlüssen) usw. Stehen verschiedene öffentliche Verkehrsmittel zur Verfügung, ist bei Ermittlung der Wegzeit immer von der Benützung des schnellsten öffentlichen Verkehrsmittels (zB Schnellzug statt Regionalzug, Eilzug statt Autobus) auszugehen. Darüber hinaus ist eine optimale Kombination zwischen Massenbeförderungs- und…
…Arbeitsplatz bei Verwendung öffentlicher Verkehrsmittel und Arbeitsbeginn bzw. zwischen Arbeitsende und Abfahrt des Massenbeförderungsmittels in Relation zu den Fahrt- und Umstiegszeiten während des Arbeitsweges Bedeutung zu. Zum einen fällt zumeist das Eintreffen am Arbeitsplatz bei festen Dienstzeiten nicht auf die Minute genau mit dem dienstplanmäßigen…
…also weniger als 1/3 der Fahrtzeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln. Aus dem VwGH Erkenntnis vom 24.9.2008, GZ 2006/15/0001, erhellt jedoch eindeutig, dass zur Beurteilung der Voraussetzungen für die große Pendlerpauschale eine - falls möglich - Kombination zwischen Individual- und öffentlichem Verkehr heranzuziehen ist…
…Wegzeit auf die jeweilige Gemeinde (den Wohnort bzw den Ausbildungsort) und nicht auf die Wohnung bzw die Ausbildungsstätte abstellt, ist anders als nach der Rechtslage nach der Stammfassung der Verordnung - somit nicht die tatsächliche Gesamtfahrzeit maßgebend, sondern die Fahrzeit mit dem "günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel" zwischen…
…18:28 Uhr und 19:39 Uhr kann sodann mit öffentlichen Verkehrsmitteln (Bus, Zug) von S HBF zum Bahnhof M retour gefahren werden, wobei die Fahrzeit je nach gewählter Verbindung zwischen 49 und 80 Minuten beträgt. Nach Ankunft in M Fahrt mit dem Auto zurück…
…zum Ausbildungsort und vom Ausbildungsort zum Wohnort mehr als je eine Stunde unter Benützung des günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels betrage. Diese Tatbestandsvoraussetzung treffe im gegenständlichen Fall nicht zu, da die tägliche Hin- und Rückfahrt zum und vom Ausbildungsort mit einer Fahrzeit zwischen 52 und 56 Minuten …
…Wegzeit von 80 Minuten. Für die Rückfahrt ist von folgendem Zeitdiagramm auszugehen: Der Fußweg und die Fahrt mit dem öffentlichen Verkehrsmittel zum Hauptbahnhof Linz ist wiederum mit 11 Minuten anzusetzen, die Fahrzeit mit der Bahn von Linz nach Perg beträgt je nach benützter Verbindung zwischen…
…oben dargelegt - mindestens 80 Minuten und maximal 106 Minuten beträgt, kann, wenn die oben zitierten amtlichen Erläuterungen zur Beurteilung des gegenständlichen Berufungsfalles herangezogen werden, von einer auf Grund langer Wegzeit verwirklichten "Unzumutbarkeit" der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ausgegangen werden, zumal diese überwiegend 90 Minuten überschreitet bzw…
…vom Unabhängigen Finanzsenat getroffenen und vom Bw. nicht bestrittenen Feststellungen, befindet sich der Familienwohnsitz in Gols, wobei Gols eine eigene Ortsgemeinde ist und kann der Weg zum und vom weniger als 80 km vom Wohnort entfernten Ausbildungsort Wien mit öffentlichen Verkehrsmitteln nach den Grundsätzen des…
…Strecke Wien- St. Pölten in weniger als einer Stunde (zwischen 40 und 52 Minuten) zurückgelegt haben. Auch nach dem Vorhalt durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz wurden keine Nachweise darüber, dass im Berufungszeitraum nur Verkehrsverbindungen mit einer Fahrzeit von mehr als einer Stunde bestanden haben, vorgelegt. …
…Verbindungen mit öffentlichen Verkehrsmitteln (Autobus nach Aspang, von dort mit der Aspangbahn nach Wiener Neustadt und zurück) mit Fahrzeiten von nicht mehr als einer Stunde, nämlich 52 und 57 Minuten. In die Gegenrichtung bestehen mit Abfahrtszeiten in Wiener Neustadt zwischen 13:01 Uhr und 18…
…Rückfahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht unzumutbar ist: Winterfahrplan 2004/2005: Zwischen Breitenbrunn und Wien Südbahnhof verkehren an Schultagen 6 Bahn- bzw. Busverbindungen mit Ankunftszeiten zwischen 6:41 Uhr und 9:39 Uhr, davon 5 mit einer Fahrzeit zwischen 52 und 58 Minuten und eine mit…
…des günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels beträgt, wobei ebenfalls die Grundsätze des § 26 Abs. 3 StudienförderungsG 1992 anzuwenden sind. Es kommt daher darauf an, wie lange das Kind für den jeweiligen Weg zur Ausbildungsstätte benötigt, wobei - wie oben ausgeführt - auf die Wegzeit zwischen der Wohnsitzgemeinde und der…
…Abfahrt 6:56 Uhr (Fahrzeit 52 Minuten) - und darüber hinaus während des Tages zahlreiche weitere Verbindungen, zum weitaus überwiegenden Teil ebenfalls mit Fahrzeiten von nicht mehr als einer Stunde, bestehen. Für die Rückfahrt bestand nach den maßgeblichen Fahrplänen eine Vielzahl an Verbindungen mit öffentlichen Verkehrsmitteln…
…übersteigenden Wegzeit auf die jeweilige Gemeinde (den Wohnort bzw. den Ausbildungsort) und nicht auf die Wohnung bzw. die Ausbildungsstätte abstellt, ist somit nicht die tatsächliche Gesamtfahrzeit maßgebend, sondern die Fahrzeit mit dem "günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel" zwischen diesen beiden Gemeinden. Hierbei ist die Fahrzeit zwischen jenen…
…Tochter nie unter 60 Minuten zu erreichen sei. Mehrere Zugverbindungs- und Verbundpläne wurden beigelegt. In der bis auf die nachträgliche Gewährung des Kinderabsetzbetrages abweisenden Berufungsvorentscheidung erwiderte das Finanzamt den Ausführungen der Berufungswerberin in ihrer Berufung dahingehend, die Fahrzeiten mit dem öffentlichen Verkehrsmittel würden jedes Mal…
…auf jede Minute Stillstand bzw. eben kein Stillstand ankommt. Ich hoffe, ich konnte Ihnen durch diese Schilderung meines Aufgabenbereiches klarstellen, dass es für mich tatsächlich unmöglich - und nicht nur "unzumutbar" - war, die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit den öffentlichen Verkehrsmitteln zurückzulegen. Bezüglich der Unzumutbarkeit…