…worden seien. Es sei daher seines Erachtens für die Besteuerung des Nachzahlungsbetrages § 67 Abs. 8 lit. c EStG 1988 (Vierfünftel-Besteuerung) anzuwenden. Anhand eines Beispiels ("beispielhafte Berechnung für das Kalenderjahr 2004") werde der Vergleich zwischen einer korrekten Abrechnung und der Auswirkung der Abrechnung gemäß § 67…
…kritisierten Punkt der geltenden Rechtslage. § 67 Abs. 8 Z lit. c EStG ordne die dem angefochtenen Steuerbescheid zu Grunde gelegte "vier Fünftel Besteuerung" an. Die Bw. erachte diese Rechtslage für verfassungswidrig, sei sich aber bewusst, dass die Abgabenbehörden auch an eine derartige Rechtslage gebunden seien…
…für einen Progressionseffekt durch die Zusammenballung von Bezügen steuerfrei zu belassen. Die verbleibenden vier Fünftel seien schließlich wie ein laufender Bezug im Zeitpunkt des Zufließens nach dem Lohnsteuertarif des jeweiligen Kalendermonats der Besteuerung zu unterziehen. Eine eventuelle Lohnsteuererstattung erfolge ausschließlich im Wege der Einkommensteuerveranlagung 2005…
…Die verbleibenden (vier) Fünftel sind wie ein laufender Arbeitslohn mit einem vorläufigen Steuersatz von 15 % zu besteuern. Durch die gesetzliche Bestimmung des § 67 Abs. 8 lit. g EStG in der ab dem Jahre 2001 geltenden Fassung wurde die Besteuerung von Nachzahlungen in einem Insolvenzverfahren - zum…
… 33 Abs. 10) auf einen Jahresbetrag umzurechnen. Bei der Berechnung des Insolvenzentgeltes wurde bereits ein Fünftel steuerfrei belassen. Die restlichen vier Fünftel entfallen auf laufenden Lohn sowie auf die Kündigungsentschädigung, welche zeitlich genau zuordenbar ist und die Urlaubsersatzleistung, welche für drei Tage gewährt worden ist…
…Fünftel erhalten. Die restlichen vier Fünftel seien laufende steuerpflichtige Bezüge bei den Einkünften aus nicht selbstständiger Arbeit. Das steuerfreie Fünftel sei auf dem Lohnzettel der IAF Service GmbH in Höhe von 2.376,91 € ausgewiesen. Die einbehaltene Lohnsteuer sei anzurechnen. Die Besteuerung sei korrekt (§…
…zu belassen (diese Steuerfreiheit bleibt auch bei einer allfälligen Veranlagung erhalten). Die verbleibenden vier Fünftel sind schließlich wie ein laufender Bezug im Zeitpunkt des Zufließens nach dem Lohnsteuertarif des jeweiligen Kalendermonats der Besteuerung zu unterziehen. Die auf den steuerfreien Teil entfallenden Sozialversicherungsbeiträge sind nicht abzugsfähig. …
…ein Fünftel steuerfrei zu belassen, und der Rest vorläufig mit 15% dem Lohnsteuerabzug zu unterwerfen. Die endgültige Besteuerung erfolgt im Einkommensteuerbescheid. Daraufhin stellte der Bw. einen Vorlageantrag mit nachfolgender Begründung: Er beantrage die Einkommensteuer 2002 mit € -2.971,48 festzusetzen. Entgegen der Rechtsauffassung der…
…er nur aus versteuerten Umsätzen bezahlt. Die hier angesprochenen Aushilfskräfte wären unmittelbar nach Dienstschluss zu entlohnen gewesen, zu welchem Zeitpunkt natürlich noch keine Besteuerung der getätigten Umsätze stattfinden haben hätte können. Bei "einigermaßen scharfer" Kenntnis von Wirtschaftsbetrieben sei es "gleichermaßen nachvollziehbar", dass durch [für] die…
…selbst oder aus der Erklärung in Verbindung mit der übrigen Aktenlage erkennbar sei. Ebenso sei die offen- sichtliche Unrichtigkeit für jeden objektiven dritten Beobachter erkennbar und ohne nähere Untersuchung oder ohne Erhebung deutlich erkennbar. Um die Gleichmäßigkeit der Besteuerung zu gewährleisten, werde der Bescheid gemäß …
…von ihr geleisteten Zahlungen vorgenommene Besteuerung von vier Fünftel der Bezüge mit einem vorläufigem Steuersatz in Höhe von 15 % der gesetzlichen Bestimmung des § 67 Abs. 8 lit g EStG entspricht, konnte dem Begehren, die Sonderzahlungen mit einem festen Steuersatz im Ausmaß von 6 % zu besteuern…
…Abs. 1 Z 3 EStG 1988). Unter Veranlagung versteht man ein Verfahren, das auf die Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen ausgerichtet ist und mit einem die jeweilige Steuer festzusetzenden Bescheid abgeschlossen wird. Bemessungsgrundlage für die Veranlagung ist das Einkommen, das dem Steuerpflichtigen im Veranlagungsjahr zuzurechnen ist. Aus…
…beantragte sinngemäß die begünstigte Besteuerung der von der Wohlfahrtskasse erhaltenen Einmalzahlung von 20.549,20 € und begründete dies sinngemäß im Wesentlichen wie folgt: Die (in der Berufung eingehend dargestellten) Umstände hätten zum (Zusatz der Berufungsbehörde: unbestritten) tragischen Tod des Sohnes des Bw am tt…
…öS 549.999,-- gemäß § 37 Abs. 5 EStG 1988 begünstigt zu besteuern, da die Veräußerung zur Abwendung eines drohenden Vermögensverlustes durch behördlichen Eingriff seitens der Monopolverwaltungsstelle erfolgt sei. Das Finanzamt verweigerte die begünstigte Besteuerung, mit der Begründung, dass es sich bei der durch die Monopolverwaltungsstelle…
…!) und mit Wirkung ab dem "01-04-2003" die Besteuerung von ausländischen Zinsen, Dividenden und Investmentfonds ident so geregelt hat, wie es im vorliegendem Verfahren bereits für die Jahre 1999 bis 2002 begehrt wird. Die Verfassungswidrigkeit der Wortfolge "mindestens aber mit 10% des im letzten…
…des Finanzamtes Bregenz vom 6. November 2008 betreffend Einkommensteuer 2007 entschieden: Der Berufung wird teilweise stattgegeben. Die Besteuerungsgrundlage und die festgesetzte Steuer betragen: | Einkommen | 34.357,11 € | Festgesetzte Einkommensteuer 2007 | 4.962,34 € Entscheidungsgründe Der Berufungswerber, nachfolgend Bw abgekürzt…
…ergänzte das Finanzamt(FA) die vom Bw. erklärten Besteuerungsgrundlagen aus dessen Gewerbebetrieb sowohl im Bereich der USt als auch der ESt in verschiedenen Punkten. Gemäß dem Ergebnis eines aufwändigen Vorhalteverfahrens stimmte das FA die Umsätze des Unternehmens mit dessen Einnahmen ab und schied dabei einerseits…
…erheben. Entscheidungsgründe Der Bw. erklärte für das Jahr 2000 Einkünfte aus Kapitalvermögen aus ausländischen Kapitalerträgen in Höhe von ATS 59.996,-. Die Besteuerung erfolgte mit dem vollen Einkommensteuertarif gemäß § 33 Abs.1 EStG. Der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2000 erging vorläufig, da hinsichtlich ausländischer Fonds…
…Feber 1996 abgeschlossen. Daher ist der verfahrensgegenständliche Gewinn aus der Veräußerung eines Mitunternehmeranteiles mit der Hälfte des auf das gesamte Einkommen entfallenden Durchschnittsteuersatzes zu besteuern (§ 37 Abs 1 und 2 EStG 1988 in der Fassung BGBl 499/1995). Daraus ergeben sich folgende steuerliche Konsequenzen für…
…der deutschen BfA. Die Bezüge im Jahr 2005 betrugen dabei: Tabelle 1 [Grafik] [Grafik] Die Einnahmen aus der Firmenpension bestanden aus vier Teilbeträgen und wurden bisher wie folgt der Besteuerung unterzogen: Tabelle 2 [Grafik] [Grafik] Bei den Abzügen an KV und PV aus…