…Werbungskosten auch Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen für Verpflegung und Unterkunft bei ausschließlich beruflich veranlassten Reisen. Diese Aufwendungen sind ohne Nachweis ihrer Höhe als Werbungskosten anzuerkennen, soweit sie die sich aus § 26 Z 4 EStG ergebenden Beträge nicht übersteigen. Höhere Aufwendungen für Verpflegung sind nicht zu berücksichtigen.…
…der Berufung gegen die Einkommensteuerbescheide 2006 und 2007 machte der Bw. die folgenden Betriebsausgaben geltend: Fahrtkosten in Höhe des Kilometergeldes für Fahrten zwischen seinem Wohnort und seinem Dienstort, Verpflegungsaufwendungen sowie Sozialversicherungsbeiträge (Pflichtversicherung). Der Bw. legte für jeden Monat seiner Tätigkeit als Zugbegleiter der Y Bahn…
… 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988, und die darin angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). Verpflegungsmehraufwendungen bzw. Tagesdiäten sind somit nur - andernfalls liegen nicht abzugsfähige Kosten der normalen Lebensführung vor - bei Vorliegen einer "beruflich veranlassten Reise" anzuerkennen. Der Verwaltungsgerichtshof legt den Begriff einer beruflich veranlassten Reise…
… 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988 steuerlich zu berücksichtigen sind. Gemäß 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988 sind Werbungskosten auch Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen für Verpflegung und Unterkunft bei ausschließlich beruflich veranlassten Reisen. Gemäß § 20 Abs. 1 EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften…
…französische offizielle Beurteilung, dargelegt in BOI 3 C-4-03 vom 22.10.2003. Weiters sei anzumerken, dass eine Beurteilung der Verpflegungsleistung bei Flussschifffahrten als eigene (Haupt-)Leistung in der Rechtslage bis 31.12.2009 zwar nicht gegen Europarecht verstoße, aber verfassungswidrig sei. Dies deshalb…
…zweiter Instanz und führte ergänzend aus: "Das EStG regelt im § 16 Abs. 1 Zi. 9 Nachstehendes: "Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen für Verpflegung und Unterkunft bei ausschließlich beruflich veranlassten Reisen. Diese Aufwendungen sind ohne Nachweis ihrer Höhe als Werbungskosten anzuerkennen, soweit sie die sich aus § 26 Zi…
…40), für 4 Tage (á € 13,20) und für 1 Tag (€ 11,00)) zu. Vom Finanzamt wurden bei den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit Verpflegungsmehrkosten für den Aufenthalt in B iHv € 1.478,80 (beantragt waren € 2.431,84) berücksichtigt. Begründend wurde…
…in einem 2-Jahres-Rythmus sowie bei einer Hauptuntersuchung im 6 Jahres-Rhythmus. Somit könne er nicht jenes Maß an Vertrautheit über die Verpflegungsmöglichkeiten wie beispielsweise im Nahgebiet um den Dienstort oder bei laufenden Dienstverrichtungen in einem Einsatzgebiet erlangen. Entsprechend den Bestimmungen in den Lohnsteuerrichtlinien…
…00 Uhr zu vergleichen sei. Über die Berufung wurde erwogen: Strittig ist, ob der als Werbungskosten geltend gemachte Verpflegungsmehraufwand (Tagesgelder) betreff die Zeiträume der beruflichen Tätigkeit in Zürich bei der Firma G. zu Recht lediglich für die ersten fünf Tage anerkannt worden ist. Der Bw…
… 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988, und die darin angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). Verpflegungsmehraufwendungen bzw. Tagesdiäten sind somit nur - andernfalls liegen nicht abzugsfähige Kosten der normalen Lebensführung vor - bei Vorliegen einer "beruflich veranlassten Reise" anzuerkennen. Der Verwaltungsgerichtshof legt den Begriff einer beruflich veranlassten Reise…
…umfassenden Einsatzgebietes (Zielgebiet) erfolgt sei. Nach Vorsprache des Bw. im Finanzamt wurden in der teilweise stattgebenden Berufungsvorentscheidung vom 9.5.2006 Differenzwerbungskosten wegen Verpflegungsmehraufwand für die Anfangsphase der ersten fünf Fahrten in das Zielgebiet und für die Fahrten außerhalb des Zielgebietes (z.B. Linz, Deutschland…
…Ergänzend bestimmt § 16 Abs. 1 Ziffer 9 EStG 1988, dass Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen für Verpflegung und Unterkunft bei ausschließlich beruflich veranlassten Reisen Werbungskosten sind. Diese Aufwendungen sind ohne Nachweis ihrer Höhe als Werbungskosten anzuerkennen, soweit sie die sich aus § 26 Ziffer 4 EStG 1988 ergebenden…
…von 520,50 € (insgesamt somit 4.807,10 €) als Werbungskosten zu berücksichtigen. Mit Einkommensteuerbescheid vom 10. Oktober 2008 anerkannte das Finanzamt Verpflegungsmehraufwendungen (Tagesdiäten) in Höhe von (nur) 552,00 € (15 Tage x 36,80 €) als Werbungskosten. Begründend führte es dazu aus…
…Bezüge (3786,00 €) gekürzt, die der Bw von seinem Dienstgeber erhalten hatte. Die gelten gemachten Tagesdiäten für einen erhöhten Verpflegungsaufwand wurden nur für die ersten fünf Tage anerkannt. Dagegen legte der Bw das Rechtsmittel ein. Mit Berufungsvorentscheidung vom 22. Oktober 2007 wurde die Berufung…
…dass den Bw. die günstigsten Verpflegsmöglichkeiten in den von ihnen bereisten Orten soweit bekannt seien, dass ein Verpflegungsmehraufwand ausgeschlossen werden könne und die Aufwendungen als solche der privaten Lebensführung gemäß § 20 EStG einzustufen seien. Mit Schriftsatz vom 17. Jänner 2005 erhoben die Abgabepflichtigen dagegen Berufung…
…Werbungskosten iSd § 16 EStG 1988 berücksichtigt, nicht aber der unter Kennz.721 ("Reisekosten") als Verpflegungsmehraufwendung bei beruflich veranlassten Reisen (§ 16 Abs.1 Z.9 EStG 1988) geltend gemachte Betrag iHv € 1.566,00. Begründet wurde dies vom Finanzamt im Wesentlichen folgendermaßen: Personen, die ein…
… 26 Z 4 ergebenden Beträge nicht übersteigen. Höhere Aufwendungen für Verpflegung sind nicht zu berücksichtigen. Vergütungen des Dienstgebers sind von diesen Höchstbeträgen abzuziehen. Gemäß § 26 Z 4 b EStG 1988 darf das Tagesgeld für Inlandsdienstreisen ab dem Jahr 2002 Euro 26,40 laut BGBl I…
…Im Jahr 2003 fand beim Bw für die Jahre 1999-2001 eine Außenprüfung statt. Von den vom Bw geltend gemachten Reisespesen (Tagesgelder für Verpflegungsmehraufwendungen) von 13.500,00 ATS im Jahr 1999, 55.440,00 ATS im Jahr 2000 und 67.529,64 ATS im…
…als einheitliches Zielgebiet. Laut eingereichter Reiseaufstellung begründet der Einsatzort Wien einen weiteren Mittelpunkt der Tätigkeit, sodass nur für die ersten 15 Tage der Verpflegungsmehraufwand berücksichtigt werden kann." Dagegen wandte sich der Bw. mit dem Rechtsmittel der Berufung und führte darin aus, dass es sich bei…
…oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Gemäß § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988 sind Werbungskosten auch Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen für Verpflegung und Unterkunft bei ausschließlich beruflich veranlassten Reisen. Gemäß § 20 Abs. 1 Z 1 und Z 2 lit. a EStG 1988…