Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0451-S/08
Verpflegungskosten, Fahrtkosten und Familienheimfahrten eines Bundesheerbediensteten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0451-S/08vom 30.03.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des G.K., vom 9. Oktober 2007 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Stadt vom 18. September 2007
betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2006 entschieden:
Der Berufung
wird teilweise stattgegeben. Der Bescheid wird
abgeändert. Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe
sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden
einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Im Zuge der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2006
begehrte der Berufungswerber (Bw) die Berücksichtigung von Werbungskosten
für beruflich veranlasste Reisen. Der Bw begründete seinen Antrag auf
Geltendmachung der Aufwendungen auf eine Anordnung durch seinen Arbeitgeber zur
Dienstzuteilung zum Bundesministerium für Landesverteidigung (BMLV) in Wien
mit Wirkung 10.4.2006 für die Dauer von über 90 Tagen (DZ.,GZP.).
Nach Aufforderung durch die Behörde I. Instanz wurde
die detaillierte Auflistung der geltend gemachten Kosten (Familienheimfahrten,
Tagesgebühren, Fahrtkosten, Kostenersatz durch Dienstgeber)
beigebracht:
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Fahrtkosten
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Salzburg-Wien
Wien-Wals Wien
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384,84 €
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Tagesgebühren
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Dienstzuteilung von 10.4.-31.12.06
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215x26,40+3x2,20
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5682,60 €
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Familienheimfahrten
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April-Dezember
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9x222
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1998,00 €
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Kostenersatz
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-3836,40 €
127,60 €
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Verbleibende Werbungskosten
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4065,44 €
Die als Werbungskosten beantragten Ausgaben für
beruflich veranlasste Reisen wurden bei der Veranlagung um jene steuerfreien
Bezüge (3786,00 €) gekürzt, die der Bw von seinem Dienstgeber
erhalten hatte. Die gelten gemachten Tagesdiäten für einen
erhöhten Verpflegungsaufwand wurden nur für die ersten fünf Tage
anerkannt.
Dagegen legte der Bw das Rechtsmittel ein. Mit
Berufungsvorentscheidung vom 22. Oktober 2007 wurde die Berufung vom Finanzamt
mit der Begründung abgewiesen, dass bei Vorliegen einer Reise (§16 Abs
1 Z 9 EStG) nur jene Mehraufwendungen (in pauschalierter Form mit den
Sätzen des § 26 EStG) abgegolten werden würden, die dadurch
entständen, dass anfangs die günstigsten
Verpflegungsmöglichkeiten am bereisten Ort noch nicht bekannt
wären.
Am 8. November 2007 stellte der Bw den Antrag die Berufung
der Abgabenbehörde II. Instanz zur Entscheidung vorzulegen und führte
unter Hinweis auf § 26 Z 4 EStG 1988 aus, dass die geforderten
Legalerfordernisse einer Dienstreise erfüllt wären. Demnach wären
Tagesgelder für einen Zeitraum von 6 Monaten nicht dem steuerpflichtigen
Einkommen zuzurechnen und somit nicht lohnsteuerpflichtig.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 16 EStG 1988 sind Werbungskosten
Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der
Einnahmen.
Gemäß
§ 16 Abs 1 Z 9 EStG 1988 sind
Werbungskosten auch Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen für Verpflegung
und Unterkunft bei ausschließlich beruflich veranlassten Reisen. Diese
Aufwendungen sind ohne Nachweis ihrer Höhe anzuerkennen, soweit sie die
sich aus § 26 Z 4 EStG 1988ergebenden Beträge nicht übersteigen.
Höhere Aufwendungen für Verpflegung sind nicht zu
berücksichtigen.
Werbungskosten aus dem Titel Reisekosten liegen nur in dem
Umfang vor, in dem sie vom Steuerpflichtigen selbst getragen werden.
Als Reisekosten kommen insbesondere Fahrtkosten,
Verpflegungsmehraufwand und Nächtigungsaufwand in Betracht. Ersätze,
die der Arbeitgeber gemäß
§ 26 Z 4 EStG 1988 leistet, vermindern
den jeweils abzugsfähigen Aufwand.
Die Abgeltung des
Verpflegungsmehraufwand setzt eine Reise
im Sinne des § 16 Abs 1 Z 9 EStG 1988 voraus. Wird an einem Einsatzort
(Wien) ein weiterer Mittelpunkt der Tätigkeit begründet, stehen
Tagesgelder für den Verpflegungsmehraufwand nur für die jeweilige
Anfangsphase (5 Tage) zu. Die Berücksichtigung der Aufwendungen ist mit den
in § 26 Z 4 EStG 1988 angeführten Sätzen begrenzt. Reisekosten
sind aber nur insoweit als Werbungskosten anzuerkennen, als sie nicht vom
Arbeitgeber ersetzt wurden. Im vorliegenden Fall wurde dem Bw seitens des
Finanzamtes ein Verpflegungsmehraufwand für die ersten 5 Tage im Sinne der
obigen Bestimmung gewährt, ohne dass berücksichtigt wurde, dass die
Tagesgebühren für die ersten 30 Tage vom Arbeitgeber voll ersetzt
wurde (Bestätigung des Arbeitgebers vom 18.2.2009).
Da die dem Bw nach obiger Bestimmung des § 16 Abs 1 Z
9 EStG 1988 für die ersten 5 Tage zustehenden Tagesgebühren vom
Arbeitgerber ersetzt wurden, konnte der vom Bw geltend gemachte Aufwand nach den
Bestimmungen des § 16 Abs 1 Z 9 EStG 1988 steuerlich nicht anerkannt
werden.
Die geltend gemachten
Fahrtkosten in Höhe von €
348,84 können nur in Höhe von € 251,04 anerkannt werden, da
Ersätze durch den Dienstgeber vorliegen (Ersätze ÖBB von €
32,60 und 65,20, siehe Reiseaufstellung).
Die vom Bw beantragte steuerliche Berücksichtigung der
Aufwendungen für
Familienheimfahrten in Höhe von
€ 1998,00 wird anerkannt. Es darf in diesem Zusammenhang auf die
Berufungsvorentscheidung vom 22. Oktober 2007 verwiesen werden.
Zusammenfassend wird somit festgestellt, dass
Werbungskosten in Höhe von gesamt
€ 2.249,04
(Familienheimfahrten € 1998, Fahrtkosten € 251,04) steuerlich
anzuerkennen sind.
Im Übrigen darf darauf verwiesen werden, dass
Reiskosten aus öffentlichen Kassen nur im Rahmen der allgemeinen
Steuerfreiheit gemäß
§ 26 Z 4 EStG 1988 zu betrachten sind. Die
Grundlagen für die Bezahlung- die Reisegebührenvorschrift für
Bundesbedienstete oder gleichwertige landesgesetzliche Regelungen- stellen
allerdings besondere Regelungen im Sinne des § 26 Z 4 EStG 1988 dar. Die
Bundesbediensteten haben auf Grund dieser Verordnung (RGV) Anspruch auf den
Ersatz der Mehraufwandes der ihnen durch zB eine Dienstzuteilung (RGV
§§ 22-24 RGV) erwächst (Reisegebühren für das Inland
bei Bundesbedienstete nach § 13 Abs 1 RGV; gültig ab 1.4.1994, BGBl
550/1994= AÖF 297/1994, idF BGBl I 142/2000 Art 52).
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Salzburg, am
30. März 2009
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 26 Z 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0451-S/08
- Stammnummer
- 39744
- Gültig
- 30.03.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF