…zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt, sonst Zwecken der Sozialhilfe". Die Statuten enthalten keine weiteren Regelungen zur Vermögensverteilung in anderen Fällen. (2) In der Beilage zur Steuererklärung für 2006 erklärte der Bw. an Einnahmen "Umsatzerlöse" iHv. insgesamt EUR 57.280,95…
…welche deutlich nach dem Zeitpunkt der Beendigung der Abwicklung liegen könne, sondern darauf, dass das Vermögen der Gesellschaft abgewickelt sei. Die Vermögensverteilung liege immer deutlich nach diesem Zeitpunkt, weil erst über die Schlussanträge entschieden, eine Schlusstagsatzung anberaumt werden müsse und erst danach die Verteilung des…
…davor verkauft worden, die Gesellschaft sei im Konkurs nicht fortgeführt worden. Es seien keine Abwicklungshandlungen mehr zu setzen gewesen. Zu einer Vermögensverteilung sei es nicht mehr gekommen. Aus all diesen Gründen sei die Vorschreibung der KöSt für 2004 und 2005 unzulässig gewesen. Hätte die Behörde…
…die vor dem Zusammenschlussstichtag erwirtschaftet wurden und zum Zeitpunkt des Ausscheidens des stillen Gesellschafters noch vorhanden sind, an der Vermögensverteilung nicht teilnehmen, sondern zur Gänze dem Geschäftsherrn zuzurechnen sind. 3) Darlehensvereinbarung: Zusammen mit dem Gesellschaftsvertrag wurde eine Darlehensvereinbarung zwischen D.- und Treuhandgesellschaft m.b.H…
…ohne Gefährdung und ohne Schwierigkeiten rasch eingebracht werden könnte. Dies trifft aber auf den Streitfall nicht zu, weil die KEG nach der Vermögensverteilung im Konkursverfahren zur Abgabenentrichtung nicht mehr in der Lage ist. Der Bw. kann die Haftung nach § 12 BAO auch nicht mit der …
…schon deswegen eine Gebührenvorschreibung nach §33 TP20 nicht rechtmäßig. Selbst wenn man davon ausgehen sollte, dass die Angleichung der Sachenrechte an die wirtschaftliche Vermögensverteilung eine Regelung von strittigen oder zweifelhaften Rechten sein sollte, was ausdrücklich der Ansicht der Einschreiterin widerspräche, so wären lediglich diese sachenrechtlichen…
…zwischen ihren Gesellschaftern gegangen. Ergänzend wird ausgeführt, dass nach Judikatur und Literatur eine Gewährung erhöhter Gesellschaftsrechte etwa bei Umwandlung von Aktien in Vorzugsaktien oder von Vorzugsaktien in Stammaktien mit höherem Gewinn-oder Vermögensverteilungsanspruch oder höherem Stimmrecht anzunehmen ist (....); dies alles betrifft Fälle, die eben Gesellschafterrechte…