…a der 6. EG-Richtlinie (bzw. nunmehr Art. 58 der Systemrichtlinie) ermächtigt die Mitgliedstaaten bloß, Vorschriften betreffend die Verlagerung des Leistungsortes zu erlassen. Welche Bedingungen der nationale Gesetzgeber daran knüpft, bleibt ihm überlassen. Gemäß § 4 Abs. 10 UStG 1994 gehört die Umsatzsteuer nicht zur Bemessungsgrundlage…
…zwei Jahren davon ausgegangen wird, dass keine Verlagerung des Mittelpunktes der Lebensinteressen in das Ausland erfolgt. Bei länger als fünf Jahren dauernden Aufenthalten im Ausland wird hingegen die äußere Vermutung für die Verlegung des Mittelpunktes der Lebensinteressen in das Ausland sprechen, wenn auch der Ehegatte…
… 1 der Verordnung BGBl. II Nr. 102/1997 des Bundesministers für Finanzen über die Verlagerung des Ortes der sonstigen Leistung bei Telekommunikationsdiensten der umsatzsteuerlich relevante Ort der Leistungen der Bw. an ihre Kunden in Österreich liege. Infolge der Nutzung bzw. Auswertung der von der Bw…
…Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Verlagerung des Ortes der sonstigen Leistung bei Telekommunikationsdiensten, BGBl. II 102/1997, lautet: "Auf Grund des § 3a Abs. 10 Z 13 und Abs. 13 des Umsatzsteuergesetzes 1994, BGBl. Nr. 663/1994, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl…
…Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Verlagerung des Ortes der sonstigen Leistung bei Telekommunikationsdiensten, BGBl. II 102/1997, lautet: "Auf Grund des § 3a Abs. 10 Z 13 und Abs. 13 des Umsatzsteuergesetzes 1994, BGBl. Nr. 663/1994, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl…
…Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Verlagerung des Ortes der sonstigen Leistung bei Telekommunikationsdiensten, BGBl. II 102/1997, lautet: "Auf Grund des § 3a Abs. 10 Z 13 und Abs. 13 des Umsatzsteuergesetzes 1994, BGBl. Nr. 663/1994, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl…
…in einer Rechnung (§ 11) an ihn gesondert ausgewiesen wurden, zum Abzug bringen. Eine im Ausland ausgeführte Leistung bzw. bei Verlagerung des Ortes der Leistung in das Ausland auf Grund der Empfängerortbestimmung kann naturgemäß nicht zum Vorsteuerabzug führen (siehe auch Ruppe, UStG 1994, Wien 1999, 2…
…Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Verlagerung des Ortes der sonstigen Leistung bei Telekommunikationsdiensten, BGBl. II 102/1997, lautet: "Auf Grund des § 3a Abs. 10 Z 13 und Abs. 13 des Umsatzsteuergesetzes 1994, BGBl. Nr. 663/1994, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl…
…nun von dieser Verordnungsermächtigung Gebrauch gemacht. In der Verordung über die Verlagerung des Ortes der sonstigen Leistung bei Telekommunikationsdiensten, BGBl II 1997/102, heißt es, dass, wenn der Ort der Leistung gemäß § 3a UStG 1994 außerhalb des Gemeinschaftsgebietes liegt, die Leistung im Inland ausgeführt wird…
…2007) und vom 6. November 2009 (Umsatzsteuer 2008) begründete die berufungswerbende Gesellschaft wie folgt: "I. Bestimmung des Ortes der sonstigen Leistung bei Telekommunikationsdienstleistungen nach österreichischem Umsatzsteuerrecht Wie von der zuständigen Finanzbehörde richtig festgestellt wurde, bestimmt sich der Leistungsort für Telekommunikationsdienstleistungen zwischen Unternehmern nach § 3a Abs…
…383/2003 die Verordnung über die Verlagerung des Ortes der sonstigen Leistungen bei Telekommunikationsdiensten erlassen: § 1 . Liegt bei einer in § 3a Abs. 10 Z 13 und 14 des Umsatzsteuergesetzes 1994 bezeichneten Leistung der Ort der Leistung gemäß § 3 a des Umsatzsteuergesetzes 1994 außerhalb des Gemeinschaftsgebietes …
…dass das Hereinziehen des Leistungsortes nach Österreich auf der Grundlage der VO 102/1997 rechtswidrig sei. Die VO 102/1997 könne nicht generell und undifferenziert zur Anwendung kommen, da die Verlagerung des Leistungsortes auf der Grundlage dieser VO nur zur Vermeidung von Doppelbesteuerungen und Wettbewerbsverzerrungen…
…Person, die nach dem Recht dieses Staates dort auf Grund ihres Wohnsitzes, ihres ständigen Aufenthalts, des Ortes ihrer Geschäftsleitung, des Ortes ihrer Eintragung oder eines anderen ähnlichen Merkmals steuerpflichtig ist, und umfasst auch diesen Staat und seine Gebietskörperschaften. Der Ausdruck umfasst jedoch nicht eine Person…
…Behalten der Wohnung mit Hauptwohnsitzqualität und andererseits aus der Tatsache, dass der Aufenthalt in GB von Vornherein begrenzt auf 1 Jahr geplant war, ersichtlich. Eine zeitlich begrenzte Auslandstätigkeit vermag nach Lehre und Judikatur keine Verlagerung des Mittelpunktes der Lebensinteressen zu bewirken. Zum Vorbringen der Bw…
…eine Person, die nach dem Recht dieses Staates dort auf Grund ihres Wohnsitzes, ihres ständigen Aufenthalts, des Ortes ihrer Geschäftsleitung oder eines ähnlichen Merkmals steuerpflichtig ist.... In Absatz 2 leg. cit. wird normiert: "Ist nach Absatz 1 eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so…
…die nach dem Recht dieses Staates dort auf Grund ihres Wohnsitzes, ihres ständigen Aufenthaltes, des Ortes ihrer Geschäftsleitung oder eines anderen ähnlichen Merkmals steuerpflichtig ist. Der Ausdruck umfasst jedoch nicht eine Person, die in diesem Staat nur mit Einkünften aus Quellen in diesem Staat oder…
…dort auf Grund ihres Wohnsitzes, ihres ständigen Aufenthalts, des Ortes ihrer Geschäftsleitung oder eines anderen ähnlichen Merkmals steuerpflichtig ist, und umfasst auch diesen Staat, seine Gebietskörperschaften und andere juristische Personen des öffentlichen Rechts. Der Ausdruck umfasst jedoch nicht eine Person, die in diesem Staat nur…
…auf Grund ihres Wohnsitzes, ihres ständigen Aufenthaltes, des Ortes ihrer Geschäftsleitung oder eines anderen ähnlichen Merkmals steuerpflichtig ist ... (2) Ist nach Absatz 1 eine natürliche Person in beiden Vertragstaaten ansässig, so gilt folgendes: a) Die Person gilt als in dem Vertragstaat ansässig, in dem sie…
…Einzelfällen, in denen ein Abgabepflichtiger ausschließlich im im Zuzugsstaat eine berufliche Tätigkeit ausübte und gleichzeitig die gesamte Familie (Ehefrau und haushaltszugehörige Kinder) dauerhaft mit übersiedelten - in der Regel auch erst bei mehr als fünf Jahren von einer Verlagerung des Mittelpunktes der Lebensinteressen aus (EAS 23…
…dass der Bw. während seiner Entsendung in die USA von seiner Familie begleitet wurde. Dabei handelt es sich zwar um ein wichtiges Indiz für die Verlagerung des Lebensmittelpunktes von Österreich in die USA, doch reicht dieses Indiz allein noch nicht aus. Entscheidend für die Lösung…