Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0282-I/07
Unzulässigkeit einer Bescheidaufhebung gemäß § 299 BAO mangels ausreichender Sachverhaltsfeststellungen (hier: betreffend das Vorliegen einer ständigen Wohnstätte und den Mittelpunkt der Lebensinteressen des Berufungswerbers)
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0282-I/07vom 10.07.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den Bescheid des
Finanzamtes Innsbruck vom 26. September 2005 betreffend Aufhebung
gemäß
§ 299 BAO entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
1) Der Berufungswerber (Bw.) ist Pensionist. Neben einer
Rente der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft bezieht er (im
Gegenzug für die Übertragung seines Geschäftsanteils an der X.
Betriebsverwaltung Gesellschaft m.b.H. gemäß Notariatsakt vom 22.
Dezember 1987) monatliche Rentenzahlungen von seinen beiden Kindern, die als
sonstige Einkünfte gemäß
§ 29 EStG 1988 qualifiziert
wurden.
2) Der Bw. war mit seiner Ehegattin in A, H-Gasse
(Österreich), wohnhaft. Mit Schreiben vom 14. Juli 1997 teilte sein
steuerlicher Vertreter dem Finanzamt mit, dass der Bw. seit 1. Jänner 1997
seinen ordentlichen Wohnsitz in der Gemeinde B(Italien) in der Provinz Bozen
habe. Seit diesem Stichtag sei er in Österreich nur mehr beschränkt
einkommensteuerpflichtig. Gemäß dem Doppelbesteuerungsabkommen mit
Italien seien nur die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (die
Sozialversicherungsrente) in Österreich zu versteuern. Die sonstigen
Einkünfte seien in Hinkunft der italienischen Steuer zu unterwerfen. Dem
Schreiben war eine mit 4. Februar 1997 datierte Wohnsitzbescheinigung des
Bürgermeisters der Gemeinde B(Italien) angeschlossen.
3) Im Bericht über eine im Jahr 2002
durchgeführte Außenprüfung hielt das Finanzamt fest, der Bw.
besitze gemeinsam mit seiner Schwester ein Haus in A, H-Gasse (Österreich),
mit insgesamt vier Wohnungen. Unter dieser Adresse hätten der Bw. und seine
Ehegattin seit April 1975 ihren Hauptwohnsitz gemeldet. Die
Sozialversicherungsrente wie auch die Rentenzahlungen des Sohnes gingen auf
einem Konto des Bw. bei einer Bank in A ein. Der Hauptwohnsitz des Bw.
verfüge über einen aufrechten Telefonanschluss, die Postzustellung
erfolge "normal" (ohne Nachsendeauftrag nach Italien). Alle diese Tatsachen
sprächen nach Ansicht der Prüferin für eine unbeschränkte
Steuerpflicht des Bw. in Österreich. Der steuerliche Vertreter des Bw. habe
(unter Vorlage der Wohnsitzbescheinigung vom 4.2.1997) dagegen eingewendet, der
Bw. lebe mit seiner Ehegattin seit Anfang 1997 in Italien, wo er auch einen
Hauptwohnsitz und den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen habe. Der Aufforderung
der Prüferin, die italienischen Steuerbescheide vorzulegen, sei er jedoch
nicht nachgekommen. Auch sonst seien keine weiteren Unterlagen vorgelegt worden.
Die sonstigen Einkünfte (Leibrente) seien daher der inländischen
Einkommensteuer zu unterziehen (Tz 11 des Prüfungsberichtes vom 21. August
2002 und Tz 1 der Niederschrift über die Schlussbesprechung vom 11. Juli
2002).
Bei der Schlussbesprechung hatte der steuerliche Vertreter
mitgeteilt, die Familie des Bw. stamme väterlicherseits aus dem B-Tal in
Südtirol. Schon in den 50er-Jahren habe der Bw. dort mit dem Bau eines
Privathauses begonnen; dies in der Absicht, das Haus später für eigene
Wohnzwecke zu benutzen. 1997 sei er dauerhaft in sein Haus in Südtirol
verzogen und habe "seinen bisherigen Mittelpunkt der Lebensinteressen in A
aufgegeben und nach Italien verlegt". Seine Ehegattin habe ihn begleitet.
4) Mit Ausfertigungsdatum 22. August 2002 ergingen
Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1997 bis 2000, in denen neben den
Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (Sozialversicherungsrente)
nun auch sonstige Einkünfte (Leibrentenzahlungen) in die
Bemessungsgrundlage der (inländischen) Einkommensteuer einbezogen wurden.
5) In der dagegen erhobenen Berufung brachte der
steuerliche Vertreter des Bw. vor, es sei richtig, dass es der Bw. unterlassen
habe, seine Wohnsitzänderung der (inländischen) Meldebehörde
mitzuteilen. Das Finanzamt sei allerdings zeitgerecht davon in Kenntnis gesetzt
worden, dass der Bw. seinen Hauptwohnsitz nach B(Italien) verlegt habe. Die
behördliche Meldung sei bloß ein Indiz. Auch die Führung eines
(inländischen) Bankkontos und die Aufrechterhaltung des Telefonanschlusses
ließen nicht den Schluss zu, dass der "steuerliche Hauptwohnsitz" des Bw.
in Österreich liege. Was die Postzustellung angehe, sei ein dauerhafter
Nachsendeauftrag nach Italien gar nicht möglich. Der Sohn des Bw. sei damit
beauftragt, die Post regelmäßig an seinen Vater zu senden. Das
Einfamilienhaus in B(Italien) werde seit dem Jahr 1997 vom Bw. und seiner
Ehegattin ganzjährig bewohnt. Die Finanzverwaltung habe sich mit den
vorgebrachten Argumenten nicht auseinandergesetzt. Es wäre wohl ein
Leichtes gewesen, "einen Vergleich der Betriebs-, Telefon- oder Stromkosten
usw." anzufordern, woraus zu erkennen gewesen wäre, dass der Bw. die
Wohnung in A kaum nutze.
Beantragt wurde, die angefochtenen Bescheide aufzuheben
(Schreiben vom 23. September 2002).
6) Mit Datum 25. September 2002 wurde der inländische
Wohnsitz des Bw. im Melderegister gelöscht. Die Eintragung des
(Haupt-)Wohnsitzes seiner Ehegattin in A, H-Gasse (Österreich), blieb
bestehen.
Mit Notariatsakt vom 28. Jänner 2003 hat der Bw. seine
Miteigentumsanteile an der Liegenschaft in A, H-Gasse (Österreich),
verbunden mit dem Wohnungseigentum an den Wohnungen Top 3 (im ersten
Obergeschoß) und Top 4 (im Dachgeschoß) an seine Tochter sowie die
Miteigentumsanteile verbunden mit der Freizeiteinheit Top 1 im Keller an seinen
Sohn im Schenkungsweg übertragen. Mit weiterem Notariatsakt vom 29.
Jänner 2003 wurde dem Bw. und seiner Ehegattin das Optionsrecht
eingeräumt, an den beiden Wohnungen Top 3 und Top 4 ein
unentgeltliches Wohnungs-Gebrauchsrecht zu erwerben.
7) In einer Berufungsergänzung vom 12. Juni 2003 wurde
unter anderem vorgebracht, das Finanzamt habe sich in keinem Zeitpunkt des
Verfahrens konkret mit den Tatbestandsvoraussetzungen eines (inländischen)
Wohnsitzes auseinandergesetzt oder dazu Erhebungen durchgeführt. Der Bw.
habe im Jahr 1997 seine Privaträumlichkeiten in A geräumt und sei mit
seinem gesamten Hausrat einschließlich der Möbel nach Südtirol
verzogen. Im Gebäude in A, H-Gasse (Österreich), seien ihm bis zur
Wohnsitzverlegung die Wohnung im ersten Obergeschoß sowie die
Mansardenwohnung im zweiten Obergeschoß zur Verfügung gestanden, die
er einheitlich als eine Wohnung genutzt habe. Nach der Übersiedlung sei die
Wohnung leer gestanden. In den Jahren 1997/98 bis 2000 habe der Bw. diese
Wohnung seiner Enkelin Christina Z. überlassen, die in A eine Schule
besucht habe. Die Enkelin habe, meist gemeinsam mit einer Freundin, vorwiegend
die Mansarde genutzt und die Wohnung mit eigenen Möbeln (überwiegend
aus dem Elternhaus) ausgestattet. Somit seien dem Bw. in A keine bewohnbaren
Räume mehr zur Verfügung gestanden, weil sie entweder tatsächlich
nicht mehr für Wohnzwecke geeignet gewesen oder von einer anderen Person
genutzt worden seien. Diese Umstände würden zB durch die Telefon- oder
Stromrechnungen bestätigt. Abschließend werde darauf hingewiesen,
dass die Ehegattin des Bw. ein Pflegefall sei und er schon aus diesem Grund
keinen Wohnsitz in Österreich aufrechterhalten könne.
Dazu wurden die Beweisanträge gestellt, eine
Besichtigung der Wohnung in A, H-Gasse (Österreich), vorzunehmen, und die
Enkelin des Bw., Frau Christina Z., als Zeugin zu befragen.
Mit weiterem Schreiben vom 24. Mai 2004 wurde eine
Bestätigung des Steueramtes in Meran, Südtirol, vom 14. Mai 2004
vorgelegt, derzufolge der Bw. "ordnungsgemäß die
Steuererklärungen für die Steuerjahre 1997 bis 2002 eingereicht und
die entsprechenden Steuern eingezahlt" habe. Für die Steuerjahre 1997 bis
2000 habe er eine "einfache Ergänzungserklärung im Sinne des Art. 8
des Gesetzes Nr. 289 vom 27.12.2002" abgegeben.
8) Mit Vorhalt des Finanzamtes vom 28. Mai 2004 wurde der
Bw. ersucht, an Hand der italienischen Steuerbescheide für die Jahre 1997
bis 2001 nachzuweisen, dass die Rentenzahlungen in diesen Jahren in Italien
versteuert wurden, und eine Ansässigkeitsbescheinigung der italienischen
Steuerbehörde für den genannten Zeitraum vorzulegen.
Mit Schreiben vom 10. August 2004 übermittelte der Bw.
ein Schreiben des Steueramtes Meran, in dem "nach Einsichtnahme in die vom
Antragsteller zusätzlich vorgelegten Unterlagen" bestätigt wurde, dass
der Bw. bezüglich der Versorgungsrente die im einzelnen angeführten
Rentenzahlungen (Jahresbeträge) 1997 bis 2000 erklärt habe ("einfache
Ergänzungserklärung - Art. 8 des Gesetzes Nr. 289 vom 27.12.2002").
9) Am 28. September 2004 erließ das Finanzamt
stattgebende Berufungsvorentscheidungen betreffend Einkommensteuer 1997 bis
2000, in denen keine sonstigen Einkünfte mehr angesetzt wurden.
10) Diese Berufungsvorentscheidungen wurden mit dem nunmehr
angefochtenen Bescheid (mit Ausfertigungsdatum 26. September 2005)
gemäß
§ 299 BAO aufgehoben. Mit Berufungsvorentscheidungen vom
7. Oktober 2005 wurde die Berufung gegen die Bescheide vom 22. August 2002
betreffend Einkommensteuer 1997 bis 2000 als unbegründet abgewiesen.
In den Bescheidbegründungen ging das Finanzamt davon
aus, dass der Bw. in den Streitjahren in Österreich ansässig gewesen
sei ("Meldung als Hauptwohnsitz, Meldung bei der Sozialversicherungsanstalt,
persönlicher Mittelpunkt"). In den abweislichen Berufungsvorentscheidungen
führte das Finanzamt dazu aus, im Haus in A, H-Gasse (Österreich), sei
dem Bw. und seiner Ehegattin ein großzügig bemessener, offensichtlich
exklusiver Wohnraum mit Schwimmbad und Sauna zur Verfügung gestanden. Auch
sei der "engste Familienkreis" des Bw. in unmittelbarer Nähe wohnhaft. Der
Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft sei erst im Jahr 2003 ein
Wohnsitzwechsel nach Südtirol gemeldet worden. Vorher sei gegenüber
der Sozialversicherungsanstalt erklärt worden, dass in Österreich ein
Hauptwohnsitz vorliege. Somit sei die Sozialversicherungsrente in
Österreich versteuert worden, der Bw. sei in Österreich
krankenversichert gewesen. Medizinische Leistungen in Italien wären
diesfalls nur mittels eines Urlaubskrankenscheines oder unter Einreichung der
Arztrechnungen möglich gewesen, wobei bei fortlaufender Ausstellung von
Urlaubskrankenscheinen oder Einreichung italienischer Arztrechnungen des Bw. und
seiner (laut Schreiben vom 12. Juni 2003 pflegebedürftigen) Ehegattin bei
der Sozialversicherungsanstalt wohl der inländische Wohnsitz angezweifelt
worden wäre. Daraus könne abgeleitet werden, dass "medizinische bzw.
lebensnotwendige Maßnahmen in Österreich durchgeführt" worden
seien. Aus dem Zusammenhang ergebe sich, dass im Streitzeitraum der Mittelpunkt
der Lebensinteressen eindeutig Österreich zugeordnet werden
müsse.
11) Mit Schreiben vom 20. Oktober 2005 wurde gegen den
Aufhebungsbescheid Berufung erhoben, die sich gegen die Annahme der
Behörde, der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Bw. wäre in
Österreich gelegen, und das daraus abgeleitete Besteuerungsrecht an den
Rentenzahlungen richtet. Gleichzeitig wurden Vorlageanträge gegen die
(abweislichen) Berufungsvorentscheidungen vom 7. Oktober 2005 eingebracht. In
einem weiteren Schreiben vom 31. Jänner 2006 wurde zum Sachverhalt
ergänzend ausgeführt, das Haus in A, H-Gasse (Österreich), werde
nur mehr von Frau Margarete X., der Schwester des Bw., bewohnt. Das von der
Behörde erwähnte Schwimmbad und die Sauna, die sich im allgemeinen
Bereich des Hauses befänden, seien nicht mehr in Betrieb, der Bereich des
Schwimmbades werde derzeit zu einer Wohnung umgebaut. Die ehemals vom Bw. und
seiner Ehegattin genutzte Wohnung sei mangels Möblierung nicht benutzbar.
Folgende Beweismittel würden angeboten bzw. nach Einlangen
nachgereicht:
durchgehende
Kalenderaufzeichnungen des Bw. mit Eintragungen über Aufenthaltsort und
Vermerken zum Wetter am jeweiligen Tag;
Strom-
und Gasrechnungen aus der Zeit von 1997 bis 2000, aus denen auf die
Nichtbenützung der Wohnung in A, H-Gasse (Österreich), geschlossen
werden könne;
Fotografien
des Hauses in B(Italien);
Stellungnahme
des Bürgermeisters der Gemeinde B(Italien) über die Aufenthaltsdauer
des Bw. und seiner Ehegattin seit 1997;
Befragung
der Schwester des Bw. als einzige Bewohnerin des Hauses in A, H-Gasse
(Österreich), sowie eines Nachbarn über den gewöhnlichen
Aufenthalt des Bw. und seiner Ehegattin.
Von den im Schreiben vom 12.
Juni 2003 gestellten Beweisanträgen habe die Behörde keinen Gebrauch
gemacht. Der Bw. habe das Zentrum seines häuslichen Lebens seit 1997 in
B(Italien) eingerichtet. Die Wohnung in A, H-Gasse (Österreich), sei
für den Bw. keine ständige Wohnstätte im Sinne des Art. 4
Abs. 1 des maßgeblichen Doppelbesteuerungsabkommens. Entgegen der
Auffassung der Behörde lägen auch keine Umstände vor, die einen
Mittelpunkt der Lebensinteressen in Österreich begründen oder jenen in
Italien in Zweifel ziehen könnten: Gegen Ende der Achtziger-Jahre habe der
Bw. seine betriebliche Tätigkeit eingestellt und das Vermögen seinen
Kindern übergeben. Zum Zeitpunkt des Umzugs nach Italien seien seine Kinder
bereits großjährig gewesen und hätten eigene Familien
gegründet. Der Bw. habe für die Zeit seiner Pensionierung in der
Heimat seines Vaters ein für ihn standesgemäßes Haus errichtet
und sei schließlich mit seiner Ehegattin dorthin gezogen. In
Österreich halte sich der Bw. nur zu Besuchszwecken auf, und dies im
Hinblick auf sein fortgeschrittenes Alter in den Räumlichkeiten seiner
Kinder. Nach Auffassung der italienischen Finanzverwaltung sei der Bw. in
Italien ansässig. Falls dieser Ansicht nicht gefolgt werde, sei ein
Verständigungsverfahren gemäß Art. 25 des
Doppelbesteuerungsabkommens mit Italien einzuleiten. Die Bescheidaufhebung sei
zwar innerhalb der gesetzlichen Frist, allerdings "nicht unter Beachtung des
maßgeblichen Sachverhaltes und der in der Begründung der Berufung vom
23.9.2002 angebotenen Nachweise" erfolgt.
Mit Schreiben vom 6. Februar 2006
wurde eine mit 1.2.2006 datierte Bestätigung des Bürgermeisters der
Gemeinde B(Italien) übermittelt, wonach der Bw., den der Bürgermeister
persönlich kenne und zu dem er das ganze Jahr über freundschaftliche
Kontakte pflege, seit 1.1.1997 seinen meldeamtlichen Wohnsitz in der Gemeinde
B(Italien) habe und diesen "ständig ausübe". Weiters wurde
ausgeführt, der Bürgermeister der Gemeinde B(Italien) sei auch bereit,
telefonisch weitere Auskünfte zum ständigen Aufenthaltsort des Bw. zu
geben. Der Bw. halte sich seit 1997 nur mehr zu Besuchszwecken in
Österreich auf, und dies ausnahmslos bei seinen Kindern. Die Wohnung in A,
H-Gasse (Österreich), habe er seit seinem Wegzug nach Italien nicht mehr
benützt; für die Pflege seiner Ehegattin wäre diese Wohnung auch
gar nicht eingerichtet. Der ständige Aufenthalt in Italien sei weiters aus
Kalendereintragungen des Bw. ersichtlich. Danach habe sich der Bw. im Zeitraum
von 1997 bis 2001 insgesamt 1.544 Tage in Italien und 282 Tage in
Österreich aufgehalten. Die Aufenthaltstage in Österreich seien nicht
zusammenhängend gewesen. In der Regel sei der Bw. nur jeweils zwei bis drei
Tage in Österreich gewesen, manchmal auch nur einen Tag, um die
erforderlichen Medikamente für seine Ehegattin zu besorgen. Die Ehegattin
des Bw. wohne bei ihm in Italien. Für ihre Pflege beschäftige der Bw.
häusliches Pflegepersonal. Ausnahmsweise wohne die Ehegattin des Bw. bei
der Tochter, die, wenn es ihr möglich sei, so den Bw. in der Pflege
entlaste; auch wenn sich die Ehegattin des Bw. auf Grund medizinischer
Erfordernisse in Österreich aufhalte, wohne sie bei der Tochter. Die
Ehegattin des Bw. leide unter anderem an Alzheimer und sei schwer geh- und
sehbehindert. Das Haus in B(Italien) sei im Jahr 1967 fertig gestellt worden.
Vor der Pensionierung sei es vom Bw. und seiner Ehegattin meist bloß
während der Weihnachtsfeiertage benützt worden. Seit seinem
Pensionsantritt habe sich der Bw. vermehrt in B(Italien) aufgehalten,
schließlich habe er 1997 endgültig seinen Wohnsitz dorthin verlegt.
Das Haus sei immer schon als Ort gedacht gewesen, an den sich der Bw. in der
Pension zurückziehe. Eine Besichtigung dieses Hauses werde angeboten,
ebenso die Befragung von Personen über den ständigen Aufenthalt des
Bw.
Mit weiterem Schreiben vom 9.
Februar 2006 wurden ein Foto des Hauses in B(Italien), Kopien der Baubewilligung
und der Baupläne sowie (beispielhaft) Kopien von Kalendereintragungen
für 1995 und 1999 vorgelegt. Danach habe der Bw. die Wohnung in A, H-Gasse
(Österreich), schon im Jahr 1995 nur mehr an wenigen Tagen benützt. Im
Jahr 1999 habe er sich vom 3. bis zum 4. Mai und vom 12. bis zum 15.
Dezember in dieser Wohnung aufgehalten. Die restlichen Aufenthalte in A
beträfen solche in der Klinik bzw. handle es sich um einzelne
Aufenthaltstage (ohne Übernachtung) für private Besorgungen. Alle
anderen Aufenthaltszeiten in Österreich habe der Bw. in C(Österreich)
verbracht. Die restliche Zeit habe er sich, wie in allen anderen Jahren auch, in
B(Italien), in Abano oder am Gardasee aufgehalten. Der Bw. stehe auch für
persönliche Auskünfte zur Verfügung.
Mit Schreiben vom 1. März
2006 wurden schließlich noch Kopien der Stromabrechnungen für die
Wohnung in A, H-Gasse (Österreich), für Zeiträume vom 12. August
1996 bis zum 28. August 2000 übermittelt.
12) Mit Berufungsvorentscheidung
vom 7. März 2007 wies das Finanzamt die Berufung gegen den
Aufhebungsbescheid vom 26. September 2005 als unbegründet ab.
Begründend führte das Finanzamt aus, im Aufhebungsbescheid sei als
erwiesen angesehen worden, dass der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Bw. in
den Streitjahren in Österreich gelegen sei. Der Bw. habe weder der
Meldebehörde noch der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen
Wirtschaft eine Verlegung des Wohnsitzes nach Italien bekanntgegeben.
Offensichtlich habe der Bw. die behauptete Verlagerung des Mittelpunktes der
Lebensinteressen auch der italienischen Finanzbehörde nicht mitgeteilt.
Zwar sei die Sozialversicherungsrente nach Art. 21 Abs. 2 des
Doppelbesteuerungsabkommens mit Italien "nach wie vor" in Österreich
steuerpflichtig; Art. 23 dieses Abkommens schreibe jedoch das
Anrechnungsverfahren fest, sodass die italienische Steuerbehörde "das Recht
der eigenen Steuerberechnung" gehabt hätte. Die privaten Rentenzahlungen
der Jahre 1997 bis 2000 seien in Italien mittels einer "einfachen
Ergänzungserklärung" offensichtlich rückwirkend versteuert
worden. Das Haus in B(Italien) mit einer Wohnfläche von ca. 120 m2 werde
sowohl in den Planunterlagen als auch in der Baubewilligung als Ferienhaus
bezeichnet. Zudem dürfte es sich "in einer Hanglage etwas abseits"
befinden, eine Zufahrtsmöglichkeit sei auf dem vorgelegten Foto nicht zu
erkennen. Demgegenüber seien dem Bw. in der in einem exklusiven Wohnviertel
gelegenen Villa in A eine Vierzimmerwohnung im Obergeschoß mit ca. 87 m2
samt Gartenanteil, eine Zweizimmerwohnung mit Balkon im Dachgeschoß mit
ca. 65 m2 und eine Freizeiteinrichtung im Keller (bestehend aus Schwimmbecken,
Sauna, zwei Aufenthaltsräumen und WC) mit ca. 102 m2 zur Verfügung
gestanden. Nach den Berufungsangaben sei die Wohnung in A im Jahr 1997 zur
Gänze geräumt worden; im Schreiben vom 9.2.2006 habe der Bw. jedoch
erklärt, dass er sich im Jahr 1999 noch zwei bzw. vier Tage in dieser
Wohnung aufgehalten habe. Die Aussagekraft der übermittelten
Stromrechnungen sei schwer einzuschätzen. Rechnungen über den
Stromverbrauch des Hauses in B(Italien), die einen Vergleichswert ergeben
hätten, seien nicht vorgelegt worden. Die privaten Aufzeichnungen des Bw.
(Kalenderblätter), die teilweise Angaben zu den Aufenthaltsorten und zum
Wetter enthielten, seien für die Behörde nicht verifizierbar. Aus der
Bestätigung des Bürgermeisters der Gemeinde B(Italien) gehe nicht
hervor, ob sich der Bw. dort schon seit 1997 ständig aufhalte; diese
Bestätigung besage auch nichts über den Aufenthaltsort seiner
Ehegattin. Die Ehegattin des Bw. sei immer noch an der Adresse A, H-Gasse
(Österreich), gemeldet. Die Behörde könne die Schilderungen des
Bw. vor allem deshalb nicht nachvollziehen, "weil man eine Frau, die
ständige Pflege und medizinische Versorgung benötigt, die sie offenbar
immer in Österreich in Anspruch genommen hat und nimmt, nicht unbedingt in
einem Ferienhaus, das einige Autostunden von Österreich entfernt ist,
unterbringen würde; noch dazu, wenn dieses Ferienhaus - offenbar - etwas
abseits liegt". Beweise seien nicht vorgelegt worden. Die Behauptung, der Bw.
habe für die Pflege seiner Frau Personal angestellt, sei nicht durch
Vorlage entsprechender Verträge oder Nachweis von Lohnzahlungen untermauert
worden. Es sei durchaus möglich, dass sich der Bw. im Streitzeitraum
teilweise in seinem Haus in B(Italien) aufgehalten habe. Der Mittelpunkt der
Lebensinteressen eines Abgabepflichtigen liege üblicherweise dort, wo seine
Ehefrau und die Kinder seien. Der Bw. habe mit den vorgelegten Unterlagen nicht
beweisen und auch nicht glaubhaft machen können, dass er seit 1.1.1997 in
Italien ansässig sei. Selbst im Falle der "Nichtansässigkeit" in
Österreich ergebe sich das Besteuerungsrecht für die vorliegende
betriebliche Versorgungsrente aus Art. 7 des Doppelbesteuerungsabkommens mit
Italien, der auch auf Bezüge aus einem ehemaligen Betrieb anwendbar
sei.
13) Im Vorlageantrag wendete der
Bw. dagegen ein, die Behörde stütze ihre Entscheidung auf Indizien,
die für die Frage der Ansässigkeit nicht entscheidend seien. So
hätten öffentlichrechtliche Meldeverpflichtungen lediglich
Indizwirkung im Zusammenhang mit anderen Umständen. Im Berufungsfall
hätten jedoch alle anderen Umstände gemäß den vorgelegten
Unterlagen auf die Aufgabe des inländischen Wohnsitzes hingewiesen. Die
Behörde habe dem Bw. keine Gelegenheit gegeben, zu den in der
Berufungsvorentscheidung neu angeführten Umständen Stellung zu nehmen.
Die Ausführungen betreffend Fehlen einer Zufahrtsmöglichkeit zum Haus
in B(Italien) seien auch insoweit unverständlich, als die Behörde dem
Beweisantrag des Bw., eine Besichtigung vorzunehmen, nicht nachgekommen sei.
Nachweise über den Stromverbrauch des Hauses in B(Italien) habe die
Behörde nicht angefordert. Was die Tagesaufzeichnungen des Bw. angehe, so
fehle eine konkrete Begründung, warum diese Aufzeichnungen keine
Beweiskraft haben sollten. Hinsichtlich der Bestätigung des
Bürgermeisters der Gemeinde B(Italien) sei angeboten worden, diese durch
mündliche Auskünfte zu erhärten. Auch dieses Beweisanbot habe die
Behörde nicht angenommen. Weiters sei dem Bw. bisher nicht vorgehalten
worden, dass die Behörde die Ansässigkeit in Italien wegen der
Pflegebedürftigkeit seiner Ehegattin in Zweifel ziehe. Die in der
Berufungsvorentscheidung angesprochenen, noch fehlenden Nachweise würden
nachgereicht (Schreiben vom 23. März 2003).
Mit Schreiben vom 29. Juni 2007
ergänzte der Bw. sein Vorbringen schließlich noch wie
folgt: Im Jahr 1997 sei der Bw. bereits 72 Jahre alt gewesen. In dieser
Lebensphase habe ein Wohnhaus mit 120 m2 für den Zweipersonenhaushalt
ausreichend Platz geboten. Aus dem Begriff "Ferienhaus" könne nicht
abgeleitet werden, dass das Haus in B(Italien) für einen dauerhaften
Wohnsitz nicht geeignet sei. Zum Zeitpunkt der Errichtung sei der Bw. in
Österreich voll in das Erwerbsleben eingebunden gewesen, die Verwendung des
Begriffes "Ferienhaus" sei damals daher verständlich gewesen. Die
beigeschlossene Bilderserie solle einen Einblick in die Ausstattung des Hauses
bieten. Es handle sich um ein vollwertiges, dauerhaft zum Wohnen geeignetes
Einfamilienhaus, das im fraglichen Zeitraum räumlich den Mittelpunkt der
Lebensinteressen des Bw. bilden konnte bzw. unverändert auch
tatsächlich bilde. Was die von der Behörde nicht näher
hinterfragte Zufahrtsmöglichkeit betreffe, werde auf die weiters
angeschlossenen Fotos verwiesen. Darauf sei jene Gondelbahn abgebildet, welche
das Haus beginnend vom Ende der Pkw-Zufahrt bzw. einer Garage bis direkt zur
Eingangstür erschließe und acht Personen Platz biete. Sofern die
Behörde mit ihren Ausführungen zu den Wohnräumlichkeiten in A,
H-Gasse (Österreich), und dem Hinweis auf eine gelegentliche Nutzung durch
den Bw. auch im Zeitraum nach 1997 begründen wolle, dass diese Wohnung
benutzbar gewesen sei, habe dies für die Bestimmung des Mittelpunktes der
Lebensinteressen keine Bedeutung. Die engeren persönlichen und
wirtschaftlichen Beziehungen bestünden nachweislich nicht in
Österreich, sondern in Italien, was sich schon aus der konkreten
Aufenthaltsdauer ableiten lasse. Hätte sich die Behörde vor Ort ein
Bild über den baulichen Zustand und die Ausstattung der Räumlichkeiten
gemacht, wäre für sie erkennbar gewesen, wie lange diese nicht mehr
bewohnt worden seien. Die Ehegattin sei vom Bw. an dem von ihm ausgewählten
Alterswohnsitz in B(Italien) betreut worden. Ihr Aufenthalt in B(Italien) sei
für Heilbehandlungen und Operationen unterbrochen worden, was zu keiner
Änderung des grundsätzlichen Aufenthaltsortes und Mittelpunktes der
Lebensinteressen des Bw. geführt habe. Da im Hinblick auf die gesetzlich
geregelten Ruhebezüge und den vertraglich geregelten Rentenanspruch
keinerlei wirtschaftliche Bindungen zu Österreich bestünden, sei der
Mittelpunkt der Lebensinteressen anhand der tatsächlichen Aufenthaltsdauer
zu bestimmen. Im Streitzeitraum habe sich der Bw. ausschließlich in
Italien aufgehalten und diesen Aufenthalt nur für Besuchszwecke
unterbrochen. Angeschlossen sei weiters eine Bankbestätigung über die
mittels Abbuchungsauftrag von einem Konto bei der Raiffeisenkasse B(Italien)
bezahlten Stromrechnungen der Jahre 1997 bis 2000 für das Haus in
B(Italien); für das Jahr 1997 sei daraus ein besonders hoher Stromverbrauch
ersichtlich. Der Strom diene nur der Beleuchtung des Hauses; das Haus sei mit
einer Zentralheizung ausgestattet, gekocht werde mit Gas. Was die
Bestätigung des Bürgermeisters der Gemeinde B(Italien) angehe,
hätte die Behörde jederzeit die Möglichkeit gehabt,
allfällige erforderliche Präzisierungen durch mündliche Befragung
des Bürgermeisters einzuholen. Dass sich die Ehegattin des Bw.
tatsächlich im Haus in B(Italien) aufgehalten habe, werde durch ein Foto
aus dem Jahr 1996 nachgewiesen. Weitere Fotos zeigten die Ehegattin des Bw. zum
gegenwärtigen Zeitpunkt im Wohnheim in D, Südtirol, wo sie der Bw.
täglich besuche. Wie bereits ausgeführt, habe der Bw. seine Ehegattin
im Wohnhaus in B(Italien) betreut. Dabei sei er von seiner in C(Österreich)
wohnhaften Tochter unterstützt worden. Um sich von der Dauerbelastung der
Pflege wieder erholen zu können, habe der Bw. seine Ehegattin zur Tochter
nach C(Österreich) gebracht. Diese Aufenthalte in C(Österreich) seien
mit den erforderlichen Behandlungen abgestimmt worden, womit es möglich
gewesen sei, der Ehegattin des Bw. die gewohnte medizinische Behandlung in
Österreich zukommen zu lassen. Mit Fortschreiten der Krankheit habe der Bw.
die Pflege seiner Ehegattin in Italien nicht mehr allein abwickeln können.
Daher habe er im Jahr 2004 professionelle Hilfe durch eine Pflegeagentur in
Anspruch genommen. Der Vertrag liege bei. Damit werde deutlich, dass der Bw.
seine Ehegattin auch in der Zeit der intensivsten Pflegeanforderung mit
Unterstützung durch eine Pflegehilfe in seinem Haus in B(Italien) betreut
habe. Warum dies in der Zeit davor nicht möglich gewesen sein solle,
begründe die Behörde nicht näher. Angeboten werde auch, die
Tagebuchaufzeichnungen des Bw. im Original vorzulegen. Die in der
Berufungsvorentscheidung vorgenommene rechtliche Beurteilung der
"Versorgungsrente" sei nicht korrekt: Die Rente sei Gegenleistung für die
Übertragung von GmbH-Anteilen, die der Bw. in seinem steuerlichen
Privatvermögen gehalten habe. Es lägen daher keine nachträglichen
betrieblichen Einkünfte vor. Im Hinblick auf den Gegenleistungscharakter
sei die Rente vorrangig nach Art.13 des Doppelbesteuerungsabkommens mit Italien
zu beurteilen. Das Besteuerungsrecht stehe Italien zu (Art. 13 Abs. 3 des
Abkommens). Im Zuge des Rechtsmittelverfahrens sei auch allgemein die Frage zu
klären, ob die Ruhebezüge aus der gesetzlichen Sozialversicherung in
Österreich besteuert werden dürften. Nach begründeten
Literaturmeinungen seien die Besteuerungsrechte an derartigen Rentenbezügen
nach Art. 21 Abs. 1 des Doppelbesteuerungsabkommens mit Italien zu bestimmen.
Danach würde der Bw. mit sämtlichen Einkünften nicht mehr der
österreichischen Besteuerung unterliegen.
Dem Schreiben vom 29. Juni 2007
waren die erwähnten Fotos und die angeführten Schriftstücke
angeschlossen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1) Gemäß
§ 299 Abs. 1 BAO in der Fassung
durch das AbgÄG 2003, BGBl. I Nr. 124/2003, kann die Abgabenbehörde
erster Instanz auf Antrag der Partei oder von Amts wegen einen Bescheid der
Abgabenbehörde erster Instanz aufheben, wenn der Spruch des Bescheides sich
als nicht richtig erweist. Mit dem aufhebenden Bescheid ist der den aufgehobenen
Bescheid ersetzende Bescheid zu verbinden (Abs. 2).
Der Inhalt eines Bescheides ist nicht richtig, wenn der
Spruch des Bescheides nicht dem Gesetz entspricht. Weshalb diese
Rechtswidrigkeit vorliegt, ist für die Anwendbarkeit des § 299
BAO nicht ausschlaggebend (Ritz, Bundesabgabenordnung, 3. Auflage, Rz 10 zu
§ 299). Die Aufhebung setzt aber die Gewissheit der Rechtswidrigkeit
voraus; daraus folgt, dass der entscheidungsrelevante Sachverhalt geklärt
sein muss. Dies ergibt sich auch aus § 299 Abs. 2 BAO, wonach der den
aufgehobenen Bescheid ersetzende Bescheid gleichzeitig mit dem
Aufhebungsbescheid zu erlassen ist. Eine Aufhebung wegen Verletzung von
Verfahrensvorschriften, etwa wegen fehlender bzw. unzureichender
Sachverhaltsfeststellungen (vgl. § 299 Abs. 1 lit. c BAO in der Fassung vor
dem AbgRmRefG, BGBl. I Nr. 97/2002), ist nicht mehr zulässig (siehe dazu
Ritz, aaO, Rz 13 zu § 299).
2) Dem angefochtenen Aufhebungsbescheid ging ein
Berufungsverfahren voran, in dem das (inländische) Besteuerungsrecht an den
auf Grund des Notariatsaktes vom 22. Dezember 1987 erbrachten Rentenzahlungen
strittig war: Nach der Aktenlage hatte der Bw. bis zum Jahr 1979 als
Einzelunternehmer ein Bauunternehmen in A sowie einen Hotelbetrieb in
C(Österreich) geführt. Mit Sacheinlagevertrag vom 25. September 1979
brachte der Bw. seine beiden Einzelgewerbebetriebe in die X. Betriebsverwaltung
Gesellschaft m.b.H. ein. Seither übte er keine gewerbliche Tätigkeit
mehr aus. Bis 1987 erzielte der Bw. noch Einkünfte aus selbständiger
Arbeit, seit 1986 bezieht er eine Pension aus der gesetzlichen
Sozialversicherung. Mit Notariatsakt vom 22. Dezember 1987 trat der Bw.
seinen Geschäftsanteil an der X. Betriebsverwaltung Gesellschaft m.b.H., an
der er zu 72 % beteiligt war, an seine Kinder gegen eine monatlich zu leistende
Leibrente ab. Der mit Notariatsakt vom 22. Dezember 1987 übertragene
Geschäftsanteil (an der X. Betriebsverwaltung Gesellschaft m.b.H.) stellte
nach der Aktenlage steuerlich Privatvermögen des Bw. dar. Der erstmals in
der Berufungsvorentscheidung vom 7. März 2007 vertretenen
Rechtsansicht des Finanzamtes, dass die Leibrentenzahlungen aus einem ehemaligen
Betrieb stammten und deshalb die abkommensrechtlichen Zuteilungsregeln für
Unternehmensgewinne anzuwenden seien (vgl. Art. 7 des Abkommens zwischen der
Republik Österreich und der Republik Italien zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerumgehung auf dem Gebiete der
Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, BGBl. Nr. 125/1985, im folgenden
kurz DBA-Italien), kann daher nicht gefolgt werden.
3) Im Notariatsakt vom 22. Dezember 1987 ist von einer von
den Kindern des Bw. zu leistenden "Versorgungsrente" die Rede. Wie der Bw. im
Schreiben vom 29. Juni 2007 ausführte, habe der Rentenbarwert zwischen 50 %
und 75 % des Verkehrswertes des übertragenen Geschäftsanteils
betragen. Danach würde die Leibrente eine angemessene Gegenleistung
für das übertragene Vermögen darstellen (Hinweis auf VwGH
26.1.1999, 98/14/0045; siehe auch die EB zum StRefG 2000, BGBl. I Nr. 106/1999,
abgedruckt etwa bei Doralt, Einkommensteuergesetz, Kommentar, Rz 31 zu §
29). Da im Falle einer Beteiligungsveräußerung gegen Rente der
Einkunftstatbestand des § 31 EStG jenem des § 29 Z 1 EStG vorgeht
(Jakom/Kanduth-Kristen EStG § 29
Rz 27), wäre auch bei beschränkter Einkommensteuerpflicht des Bw. ein
Steuertatbestand des inländischen Einkommensteuerrechtes erfüllt
(§ 98 Z 8 EStG). Nach dem Doppelbesteuerungsabkommen kam das
Besteuerungsrecht an den Leibrentenzahlungen in jedem Fall dem
Ansässigkeitsstaat zu (Art. 13 Abs. 3 bzw. subsidiär Art. 21 Abs. 1
DBA-Italien). Zur Entscheidung der Streitfrage, ob die Leibrentenzahlungen der
(inländischen) Besteuerung unterlagen, kam es somit wesentlich darauf an,
wo der Bw. in den Streitjahren ansässig war.
4) Zur Bestimmung der Ansässigkeit eines
Steuerpflichtigen enthält Art. 4 DBA-Italien folgende Regeln:
(1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck
"eine in einem Vertragstaat ansässige Person" eine Person, die nach dem
Recht dieses Staates dort auf Grund ihres Wohnsitzes, ihres ständigen
Aufenthaltes, des Ortes ihrer Geschäftsleitung oder eines anderen
ähnlichen Merkmals steuerpflichtig ist ...
(2) Ist nach Absatz 1 eine natürliche Person in
beiden Vertragstaaten ansässig, so gilt folgendes:
a) Die Person gilt als in dem Vertragstaat
ansässig, in dem sie über eine ständige Wohnstätte
verfügt. Verfügt sie in beiden Vertragstaaten über eine
ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem Vertragstaat
ansässig, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen
Beziehungen hat (Mittelpunkt der Lebensinteressen).
b) Kann nicht bestimmt werden, in welchem Vertragstaat
die Person den Mittelpunkt der Lebensinteressen hat; oder verfügt sie in
keinem der Vertragstaaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt
sie als in dem Vertragstaat ansässig, in dem sie ihren gewöhnlichen
Aufenthalt hat.
c) Hat die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in
beiden Vertragstaaten oder in keinem der Vertragstaaten, so gilt sie als in dem
Vertragstaat ansässig, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt.
d) Besitzt die Person die Staatsangehörigkeit
beider Vertragstaaten oder keines Vertragstaates, so werden sich die
zuständigen Behörden der Vertragstaaten bemühen, die Frage in
gegenseitigem Einvernehmen zu regeln...
5) Die im Juli 1997 erfolgte
Mitteilung, dass der Bw. seit 1. Jänner 1997 seinen ordentlichen Wohnsitz
in B(Italien) habe und in Österreich nur mehr beschränkt
einkommensteuerpflichtig sei (demnach seinen inländischen Wohnsitz
aufgegeben hätte; § 1 Abs. 3 EStG 1988), wurde vom Finanzamt nach der
Aktenlage zunächst ungeprüft zur Kenntnis genommen. Bei der
Außenprüfung im Sommer 2002 wurde festgestellt, dass der Bw. und
seine Ehegattin nach wie vor unter der Adresse A, H-Gasse (Österreich),
polizeilich gemeldet waren, die Wohnung einen aufrechten Telefonanschluss hatte
und dem Bw. unter dieser Anschrift auch Poststücke zugestellt werden
konnten; weiters, dass der Bw. über ein inländisches Bankkonto
verfügte, auf dem die Rentenzahlungen des Sohnes wie auch die
Sozialversicherungsrente eingingen, und der Sozialversicherungsanstalt der
gewerblichen Wirtschaft keine Verlegung des Wohnsitzes in das Ausland mitgeteilt
worden war. Obwohl der steuerliche Vertreter des Bw. schon während der
Außenprüfung eingewendet hatte, dass der Bw. mit seiner Ehegattin
seit Beginn des Jahres 1997 in seinem Haus in B(Italien) lebe und auch der
Mittelpunkt seiner Lebensinteressen in Italien liege, erfolgten keine weiteren
Ermittlungen. Im anschließenden Berufungsverfahren brachte der Bw. vor,
dass er die Wohnung in A, H-Gasse (Österreich), im Jahr 1997 geräumt
habe und sich seither nur mehr zu Besuchszwecken in Österreich aufhalte.
Seine pflegebedürftige Ehegattin habe der Bw. selbst in seinem Haus in
Südtirol betreut, vorübergehend habe sie (zur Entlastung des Bw.) bei
der Tochter in C(Österreich) gewohnt. Auch zu diesem ergänzenden
Sachverhaltsvorbringen wurden keine Beweise aufgenommen, obwohl der Bw.
Beweisanträge gestellt hatte (Schreiben vom 12. Juni 2003). Die im
Prüfungsbericht festgehaltenen Umstände sind Indizien, die für
sich allein keine abschließende Beurteilung des Mittelpunktes der
Lebensinteressen des Bw. bzw. der vorrangig zu klärenden Frage, ob die
Wohnung in A, H-Gasse (Österreich), in den Streitjahren noch eine
"ständige Wohnstätte" des Bw. im Sinne des Art. 4 Abs. 2 lit. a erster
Satz DBA-Italien darstellte, zulassen. Das Vorbringen des Bw., dass die Wohnung
(bereits im Jahr 1997) geräumt worden sei, durfte auf Grund der
angeführten, dagegen sprechenden Indizien nicht schon als
unglaubwürdig abgetan werden, ohne weitere - vom Bw. auch angebotene -
Beweise aufzunehmen. So hätte durch eine Besichtigung festgestellt werden
können, ob die Wohnung noch dem Lebensstandard des Bw. entsprechend oder
allenfalls nur mehr notdürftig eingerichtet war und ob es (zB durch das
Vorhandensein von Gegenständen des persönlichen Gebrauchs) Anzeichen
für eine Nutzung durch den Bw. gab. Zwar wäre auf Grund einer im
Nachhinein vorgenommenen Besichtigung noch nicht erwiesen, dass die vom Bw.
behauptete "Räumung" der Wohnung gegebenenfalls schon zu Beginn des Jahres
1997 stattfand. Dazu wie auch zur Frage des überwiegenden Aufenthalts des
Bw. und seiner Ehegattin hätte sich jedoch die Befragung von
Auskunftspersonen (etwa der Kinder des Bw., seiner Schwester Margarete X. sowie
der Enkelin Christina Z., aber auch der Nachbarn) angeboten. Vom Finanzamt
wurden weiters keinerlei Auskünfte betreffend das Haus in B(Italien)
eingeholt. Auch wurde der Bw. nie persönlich zu seinen Lebensumständen
befragt. Wenn das Finanzamt - wie in der Berufungsvorentscheidung vom 7.
März 2007 zusammengefasst zum Ausdruck kommt - wegen der
Pflegebedürftigkeit der Ehegattin des Bw. und der Inanspruchnahme
medizinischer Behandlungen in Österreich daran zweifelte, dass das Ehepaar
tatsächlich auf Dauer das Zentrum des häuslichen Lebens in B(Italien)
eingerichtet hatte, durfte jedoch auf Sachverhaltsfeststellungen zu den
Wohnverhältnissen in B(Italien) einerseits und jenen im Inland andererseits
sowie zur jeweiligen Aufenthaltsdauer nicht verzichtet werden. Im Laufe des
Verfahrens hat der Bw. dazu weitere Beweisanbote eingebracht.
6) Schon bei der Außenprüfung und nochmals im
Berufungsverfahren wurde der Bw. aufgefordert, die Besteuerung der
Renteneinkünfte in Italien (durch Vorlage der italienischen
Steuerbescheide) nachzuweisen. Nach Vorlage der Bestätigung des Steueramtes
in Meran, wonach der Bw. die in den Jahren 1997 bis 2000 bezogene
"Versorgungsrente" erklärt habe ("einfache
Ergänzungsergänzungserklärung im Sinne des Art. 8 des Gesetzes
Nr. 289 vom 27.12.2002"), ergingen die stattgebenden Berufungsvorentscheidungen
vom 28. September 2004. Ohne dass in der Zwischenzeit weitere
Sachverhaltsfeststellungen getroffen worden wären, vertrat das Finanzamt im
Aufhebungsbescheid vom 26. September 2005 hingegen die Auffassung, dass der
Bw. in den genannten Jahren in Österreich ansässig war und demzufolge
die Renteneinkünfte ausschließlich der österreichischen
Einkommensbesteuerung unterlagen. Allein auf Grund der aktenkundigen Indizien
stand jedoch nicht fest, dass der Bw. in den Streitjahren eine ständige
Wohnstätte und den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen im Inland hatte und
die Berufungsvorentscheidungen vom 28. September 2004 insoweit, als darin von
der Besteuerung der Leibrentenzahlungen Abstand genommen wurde, rechtswidrig
waren.
7) In den (mit dem angefochtenen Bescheid aufgehobenen)
Berufungsvorentscheidungen vom 28. September 2004 wurden (nur) die Bezüge
aus der gesetzlichen Sozialversicherung angesetzt und die Einkommensteuer (nach
Anrechnung der einbehaltenen Lohnsteuer) jeweils mit null Euro festgesetzt. Zwar
ist der Spruch dieser Bescheide insofern nicht richtig, als eine Veranlagung zur
Einkommensteuer überhaupt zu unterbleiben hat, wenn der Abgabepflichtige
keine im Inland steuerpflichtigen oder lediglich lohnsteuerpflichtige
Einkünfte bezieht (und keinen Antrag auf Veranlagung gemäß
§ 41 Abs. 2 bzw. § 102 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 stellt). Da die
festgesetzte Einkommensteuer nach Anrechnung der einbehaltenen Lohnsteuer
jeweils null Euro betrug, ergaben sich dadurch aber keinerlei steuerliche
Auswirkungen. Die Gestaltung des Spruches dieser Berufungsvorentscheidungen
erforderte für sich allein daher keine Maßnahme nach § 299 BAO.
Die vom Bw. im Schreiben vom 29. Juni 2007 angesprochene Frage des
(inländischen) Besteuerungsrechtes an der Sozialversicherungsrente
wäre - ohne Vorliegen anderer, im Inland steuerpflichtiger Einkünfte -
nicht im Veranlagungsverfahren zu klären.
8) Der Aufhebungsbescheid vom 26. September 2005 erwies
sich somit als rechtswidrig und war aufzuheben. Gemäß
§ 299 Abs.
3 BAO traten die Verfahren betreffend Einkommensteuer 1997 bis 2000 dadurch in
die Lage zurück, in der sie sich vor Ergehen dieses Bescheides befunden
haben; die Berufungsvorentscheidungen vom 28. September 2004 gehören wieder
dem Rechtsbestand an.
Innsbruck,
am 10. Juli 2008
Ergeht auch an: Finanzamt
Innsbruck als Amtspartei
Normen und Schlagworte
- § 299 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- Art. 4 DBA I (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Italien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 125/1985
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0282-I/07
- Stammnummer
- 35684
- Gültig
- 10.07.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF