…zu erklären oder das Rechtsmittel als unbegründet abzuweisen. Nach Abs. 4 dieser Bestimmung kann die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz auch die Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses (Bescheides) unter Zurückverweisung der Sache an die Finanzstrafbehörde erster Instanz verfügen, wenn sie umfangreiche Ergänzungen des Untersuchungsverfahrens für erforderlich hält. Nach …
…auch hinsichtlich anderer Zeiträume der Tatbestand nach § 33 Abs. 1 FinStrG hinsichtlich der Jahresumsatzsteuer erfüllt wurde. Da somit noch weitere umfangreiche Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durchzuführen sind, um den berufungsgegenständlichen Sachverhalt zu erhellen, war im gegenständlichen Fall mit einer Zurückverweisung des Verfahrens an die Finanzstrafbehörde I…
…die Berufung weder zurückzuweisen (§ 273) noch als zurückgenommen (§ 85 Abs. 2, § 86a Abs. 1) oder als gegenstandslos (§ 256 Abs. 3, § 274) zu erklären ist, diese durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides und allfälliger Berufungsvorentscheidungen unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz erledigen, wenn Ermittlungen (…
…eingestandenen Lieferungen Unterschiede bei der Bfin und/oder dem liefernden Unternehmen gegeben. Hinsichtlich aller neu erhobenen Beweismittel wird das Parteiengehör zu wahren sein. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und die angefochtene Berufungsvorentscheidung unter Zurückverweisung der Sache an die Berufungsbehörde der ersten Stufe aufzuheben. Graz…
…22.11.2000 werden unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz aufgehoben. Rechtsbelehrung Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine…
…dass auch diesbezüglich noch entsprechende Ermittlungshandlungen erforderlich sein werden. Gemäß § 289 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde zweiter Instanz - von hier nicht anzuwendenden Formalerledigungen abgesehen - die Berufung durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides und allfälliger Berufungsvorentscheidungen unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz erledigen…
…Finanzamt Wien 1/23 als Organ des Finanzamtes Wien 4/5/10 vom 26. Februar 2007, SpS, nach der am 13. November 2007 in Abwesenheit des Beschuldigten und in Anwesenheit seines Verteidigers, der Amtsbeauftragten AB sowie der Schriftführerin M. durchgeführten Verhandlung zu Recht erkannt: I…
… 273) noch als zurückgenommen (§ 85 Abs.2, § 86a Abs. 1) oder als gegenstandslos (§ 256 Abs. 3, § 274) zu erklären, so kann die Abgabenbehörde zweiter Instanz die Berufung durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides und allfälliger Berufungsvorentscheidungen unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz erledigen…
…können ohne die noch durchzuführenden Ermittlungen nicht mit der für ein Strafverfahren erforderlichen Bestimmtheit getroffen werden. Da somit noch weitere umfangreiche Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durchzuführen sind um den berufungsgegenständlichen Sachverhalt zu erhellen, war im gegenständlichen Fall mit einer Zurückverweisung des Verfahrens an die Finanzstrafbehörde erster…
…Der angefochtene Bescheid wird unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz aufgehoben. Rechtsbelehrung Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine…
…2007/15/0206). Nach Einlangen der Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2005 beim Finanzamt am 19.6.2006 wurde mit Bescheid vom 23.6.2006 die Arbeitnehmerveranlagung durchgeführt (Abgabennachforderung € 9.341,28). Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft. Mit Schreiben vom 1…
…Sachverhaltsannahme in der Berufungsentscheidung der FLD doch noch) ein Härteausgleich im Sinne der Ausführungen des VfGH erfolgt ist und inwieweit dadurch allfällige steuerliche Mehrbelastungen ausgeglichen wurden, war bislang nicht zweifelsfrei geklärter Gegenstand der finanzbehördlichen Ermittlungen. Damit liegen die Voraussetzungen für eine Zurückverweisung der Sache vor…
…Abs. 1 lit. b BAO anzusehen ist, wozu das Bundesministerium für Finanzen eine bejahende Rechtsauskunft erteilt hat und ob die Frist des § 303 Abs. 2 BAO gewahrt ist. 2) Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 303 Abs. 1 BAO: Gemäß § 303 Abs. 1 lit. b…
…bzw. die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft ergangen. Die dagegen eingebrachten Berufungen wurden mit Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes X. vom 14.12.2001 abgewiesen und nach beantragter Vorlage an die Abgabenbehörde II. Instanz mit Berufungsentscheidung der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 17.7.2002, GZ…
…der im Juni 2008 von unserer Mandantin direkt an Sie weitergeleitet wurde, liegt uns bis zum heutigen Tag weder eine Erstattung noch ein Bescheid vor. Dem Begleitschreiben beigefügt war die Kopie eines undatierten und nicht unterfertigten, aber sonst ausgefüllten amtlichen Formulars U 5 ("Antrag auf…
…6.2003 erlassen wurde, ist die Berufungsfrist (1 Monat) bereits abgelaufen. Ihre Berufung muss daher als verspätet zurückgewiesen werden. Dagegen erhob die Bw nach Fristverlängerung mit Schreiben ihres österreichischen steuerlichen Vertreters vom 31. März 2005 Berufung und beantragt die Aufhebung dieses Bescheides. Zusätzlich tätigt sie…
…Abs. 1 lit. b BAO anzusehen ist, wozu das Bundesministerium für Finanzen eine bejahende Rechtsauskunft erteilt hat und ob die Frist des § 303 Abs. 2 BAO gewahrt ist. 2) Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 303 Abs. 1 BAO : Gemäß § 303 Abs. 1 lit. b…
…Finanzamt), das Verfahren wiederaufzunehmen. Egal ob vom Bewerber, oder von Amts wegen, da sowohl als auch die rechtlichen Grundlagen dafür vorhanden sind. Ergänzend wird noch bemerkt, dass der VwGH in seinem Erkenntnis 2007/15/0206 nicht beurteilte, ob steuerbar oder nicht steuerbar, sondern nur feststellte…
…2007/15/0206). Nach Einlangen der Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2005 beim Finanzamt am 4.10.2006 wurde mit Bescheid vom 24.10.2006 die Arbeitnehmerveranlagung durchgeführt (Abgabennachforderung € 2.026,09). Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft. Mit Schreiben vom 22…
…getroffen werden, dass die Einkommensteuer für das Jahr 1992 mit Bescheid vom 25. April 1994 nur vorläufig festgesetzt wurde und ein endgültiger bzw. für endgültig erklärender Bescheid noch nicht ergangen ist. Dieser Verfahrensstand kann jedoch nicht Inhalt des Spruches eines Feststellungsbescheides sein. § 92 Abs. 1…