…nicht aus, dass aufgrund besonderer Umstände im Einzelfall bereits bei kürzeren Entfernungen eine Unzumutbarkeit der täglichen Rückkehr vorliegen kann (z.B. bei entsprechender, gesundheitlicher Beeinträchtigung). Anderseits kann im Einzelfall auch bei größerer Entfernung eine tägliche An-/Rückreise vom/zum Wohnort noch zumutbar sein. Das Instruments…
…sei eine Verlegung des Familienwohnsitzes nicht möglich. Der Bw. sei in einem internationalen Konzern tätig. Diese Tätigkeit erfordere sehr frühe Arbeitsbeginn Zeiten, Dienstfahrten zu anderen Betriebsstätten des Unternehmens sowie Videokonferenzen mit im außereuropäischen Ausland gelegenen anderen Unternehmensteilen. Eine tägliche Rückkehr zum Wohnort sei daher unzumutbar…
…60 km als durchaus üblich ansieht. Eine Unzumutbarkeit der täglichen Rückkehr an den Familienwohnsitz wird durch den bloßen Hinweis auf eine zu Fuß zurückzulegende Teilstrecke im Ausmaß von ca. drei Kilometern (P. - Pb.) nicht aufgezeigt (für die Zurücklegung der übrigen Strecke stehen öffentliche Verkehrsmittel [ÖBB…
…eine Rückkehr zum Wohnort nicht zulassen würden wurde trotz Ersuchen des unabhängigen Finanzsenates (vgl. Vorhalt vom 16. August 2006, Punkt 4a) nicht nachgewiesen. Hiezu wurde nur ausgeführt: "Internatsunterbringung wegen Betreuung und Lernbeaufsichtigung sowie die Möglichkeit für kostenlose Lernhilfe". Die Unzumutbarkeit der täglichen Rückkehr zum Wohnort…
…aufgrund der Tatsache, dass die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels zumutbar sei, sei das Pendlerpauschale mit einem Betrag von € 1.332,00 für die ersten drei Monate anerkannt worden. Eine doppelte Haushaltsführung sei nur dann beruflich veranlasst, wenn die tägliche Rückkehr vom Beschäftigungsort zum Wohnort…
…km (Standartroute: davon ca. 32 Autobahnkilometer), die von der Bw. mit ihrem PKW in einer Fahrzeit in ca. 46 - 52 Minuten zurückgelegt werden kann, keinesfalls eine Unzumutbarkeit der täglichen Rückkehr zum Familienwohnsitz aufzuzeigen vermag. Dem von der Bw. mit Eingabe vom 16. Juni 2011 eingewandten …
…dem Titel der doppelten Haushaltsführung ist aber, dass der (alleinstehende) Steuerpflichtige am Heimatwohnsitz seinen Lebensmittelpunkt hat und dass er dort nicht lediglich in einem fremdem Haushalt eingegliedert ist, sondern einen "eigenen Haushalt" führt. Zur (Un-)Zumutbarkeit der täglichen Rückkehr von der Arbeitsstätte zum Wohnort äußert…
…bedarf. Zur (Un-) Zumutbarkeit der täglichen Rückkehr von der Arbeitsstätte zum Wohnort äußert sich das Gesetz nicht explizit. Die Frage ist daher im Wege der Interpretation zu klären. Aus den Bestimmungen des § 16 Abs 1 Z 6 EStG ergeben sich unter Einbeziehung der Amtlichen Erläuterungen…
…für eine Unzumutbarkeit der täglichen Fahrt zum Wohnort dar. Aber auch wenn man eine Unzumutbarkeit unterstellen würde (was nach obigen Ausführungen nicht der Fall ist), so würde sich kein anderes Ergebnis einstellen. Eine doppelte Haushaltsführung würde nämlich nur dann vorliegen, wenn - die tägliche Rückkehr und…
…legte der Unabhängige Finanzsenat unter Bezugnahme auf die Amtlichen Erläuterungen zu § 16 Abs. 1 Z 6 EStG (Pendlerpauschale) ausführlich dar, dass eine Fahrzeit von 90 Minuten je Fahrtrichtung (entspricht einer Gesamtwegzeit von drei Stunden pro Tag) als generelle Zumutbarkeitsobergrenze für die tägliche Rückkehr zum Wohnort…
…er der Auffassung des Finanzamtes in den angefochtenen Bescheiden. Auszugsweise führt er aus: "... Nicht anerkannt wird offenbar die Unzumutbarkeit der täglichen Rückkehr zum Familienwohnsitz. Dies ist mir aus folgenden Gründen nicht nachvollziehbar: Richtig ist, dass die Entfernung zwischen meinem Familienwohnsitz und dem Ort der Beschäftigung…
…Wr. Neudorf gearbeitet. Je nach Größe der Baustelle haben diese Einsätze bis zu mehreren Monaten gedauert. Zu diesen - schon von Graz aus beträchtlichen Entfernungen - kämen noch jene 93 km zu seinem Familienwohnsitz, womit die Unzumutbarkeit der täglichen Rückkehr ausreichend dokumentiert sein dürfte. Zur Fahrtstrecke X…
…Außerdem beweisen täglich viele Pendler, die in W ihren Arbeitsplatz haben, dass eine tägliche Rückkehr zum Wohnort möglich ist. Die Unzumutbarkeit besteht gemäß § 16 EStG 1988 erst ab einer Fahrzeit von über 2,5 Stunden pro Fahrtrichtung. Die Beibehaltung des Familienwohnsitzes ist aus der Sicht…
…Massenverkehrsmitteln eine tägliche regelmäßige Gesamtwegzeit für den Arbeitsweg von über 3 Stunden im Allgemeinen - unabhängig von der Entfernung - als unzumutbar anzusehen sein wird und somit eine Fahrzeit von mehr als etwa 90 Minuten je Fahrtrichtung als generelle Zumutbarkeitsobergrenze für die tägliche Rückkehr zum Wohnort anzunehmen…
…62 km betrage, weshalb die tägliche Rückkehr zum Wohnort zumutbar sei. Dagegen richtete sich der Bw. mit seinem rechtzeitig gestellten Antrag auf Vorlage seiner Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz und führte begründend aus, dass er in der Zeit vom 1. Dezember 2004 bis 31…
…dass ihm eine tägliche Rückkehr nicht zugemutet werden kann. Unzumutbarkeit der täglichen Rückkehr ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn der Familienwohnsitz vom Beschäftigungsort mehr als 120km entfernt ist. In begründeten Einzelfällen kann auch bei einer kürzeren Wegstrecke eine Unzumutbarkeit anzunehmen sein. Der Wohnort Linz ist vom…
…Massenverkehrsmitteln eine tägliche regelmäßige Gesamtwegzeit für den Arbeitsweg von über 3 Stunden im Allgemeinen - unabhängig von der Entfernung - als unzumutbar anzusehen sein wird und somit eine Fahrzeit von mehr als etwa 90 Minuten je Fahrtrichtung als generelle Zumutbarkeitsobergrenze für die tägliche Rückkehr zum Wohnort anzunehmen…
…zu zusätzlichen Werbungskosten führen. Der Gesetzgeber habe das Instrument des Pendlerpauschales nur für Entfernungen bis maximal 80 Kilometern ausgelegt. Damit sei auch der Einzugsbereich von Wohnorten festgelegt, innerhalb dessen eine tägliche Rückkehr von der Arbeitsstätte üblich und daher grundsätzlich zumutbar sei. Dies würden auch die…
…dass ein Großteil der Baustellen in einer zumutbaren Entfernung gelegen sei. Dass die tägliche Rückkehr vom Quartier zum Familienwohnsitz für sich allein betrachtet grundsätzlich zumutbar sei, sei unbestritten. Für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der täglichen Rückkehr an den Familienwohnsitz sei jedoch die gesamte Strecke vom…
…Juni 2007 fast durchgehend an der Dienststelle in Ort_C und dabei praktisch ausschließlich im Innendienst beschäftigt war, war diese Dienststelle im Jahr 2008 auch Dienstort. Die Anwendung des 1. Tatbestandes scheidet damit aus. 2.2.2 Unzumutbarkeit der täglichen Rückkehr zum ständigen Wohnort (Familienwohnsitz) …